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    Fragen zur Gesellschaftsform "GmbH & Co KG" - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.09.02 18:17:08 von
    neuester Beitrag 06.09.02 11:52:24 von
    Beiträge: 29
    ID: 628.863
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      Avatar
      schrieb am 04.09.02 18:17:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Ihr,

      bin jetzt schon total durcheinander und finde im Net keine passenden Antworten. Evtl. werde ich hier fündig :)

      Also!

      Eine GmbH & Co KG besteht aus folgenden Komanditisten (die gleichen Buchstaben haben jeweils eine Stimme):

      A1, A2, A3, B1, B2, B3, C1, C2, C3

      Der Komplementär, eine GmbH hat folgende Geschäftsführer:

      A1, B1, C1 (alle alleinvertretungsberechtigt)



      Zur Frage .....

      Angenommen, Teile des Vertrages der GmbH & Co KG sollen geändert werden die eine Gesellschafterversammlung (Einstimmigkeit) erforderlich machen .........

      WER hat das Recht diese Gesellschafterversammlung einzuberufen, WELCHE Gesellschaft muß eine Gesellschafterversammlung einberufen, WER ist stimmberechtigt und WER ist es nicht? :confused:
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 18:44:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      also ich würde sagen: der Komplementär der GmbH kann die Versammlung einberufen und stimmberechtigt sind er und seine Geschäftsführer A1, B1 C1
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 18:55:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mal abgesehen davon, wie eine Einigung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages zustandekommen soll, wenn man sich nicht mal über die Einberufung der Versammlung einigen kann, folgendes:

      1. Jeder kann die Einberufung der Versammlung verlangen, d.h. die vertretungsberechtigten Organe des Komplementärs (A1,B1 und C1) und auch die Kommanditisten (A1,A2,A3,B1,B2,B3,C1,C2,C3). Ausnahme, der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes und diese anderweitige Regelung ist gültig.
      2. Stimmberechtigt sind hinsichtlich des KG-Vertrages alle. Die Kommi`s sind lediglich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Vertragsänderungen sind keine gewöhnlichen Geschäfte.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 18:56:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Meiner Meinung nach können alle Komanditisten und auch der Komplementär die Gesellschafterversammlung einberufen der Komplementär hat jedoch in der "GmbH und Co KG" kein Stimmrecht, da er an der "GmbH und Co KG" keine Gesellschaftsanteile hält.

      Meinungen? :confused:
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:00:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Micha

      Ist der Komplementär ganz sicher stimmberechtigt?

      Ist er nicht lediglich der Geschäftsführer?

      Ich meine, die Anteile der Gesellschaft werden doch zu 100% unter den Komanditisten aufgeteilt, wenn der Komplementär keine Anteile hat, warum sollte er abstimmen?

      Dachte der Komplementär hat lediglich im Aussenverhältnis (gewöhnliche Geschäfte) das Sagen?

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      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:01:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      1. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist dem geschäftsführenden Organ zugewiesen (hier: der Komplementärs-GmbH).

      2. In Ausnahmefällen können durch analoge Anwendung des § 50 III GmbHG dies auch die Kommanditisten.

      3. Für die Komplementärs-GmbH gilt das Prinzip des Gesamtgeschäftsführung, d.h. Ladung durch alle Geschäftsführer. Wird in der Praxis aber meistens abweichend vereinbart (Ladung durch ein Gf. möglich)

      4. Stimmberechtig sind grdstzl. alle Gesellschafter (Komplementär und Kommanditisten). In der Praxis wird allerdings meistens vereinbart, dass die GmbH kein Stimmrecht hat, da sie nur der Haftung und der Geschäftsfürung dienen soll
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:03:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich gehe davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen bei der Vertretung der KG Anwendung finden, d.h. im gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist:

      Vertretungs-/Geschäftsführungsbefugt sind grds die Komplementäre der KG (§§ 164, 170, 161II, 114, 125 HGB).
      Das ist vorliegend die GmbH. Diese wird gem. § 35 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, d.h. A1, B1, C1.

      Soll nun der Gesellschaftsvertrag der KG d.h. der GmbH & Co KG geändert werden berufen A1, B1, C1 (als Vertreter der GmbH(= Komplemtär) die Gesellschafterversammlung ein.

      Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages handelt es sich grds um ein sgn Grundlagengeschäft d.h. alle Gesellschafter der KG sind stimmberechtigt (= GmbH, A1,A2,A3,B1,B2,B3,C1,C2,C3.

      Soll nur der Gesellschaftsvertrag der GmbH geändert werden, so sind die Gesellschafter der GmbH stimmberechtigt. Wer dies ist hast DU im Sachverhalt offen gelassen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:08:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ aufschlag

      Ich habe oben geschrieben:

      Der Komplementär, eine GmbH hat folgende Geschäftsführer:

      A1, B1, C1 (alle alleinvertretungsberechtigt)


      Was bedeutet >>> Die geschäftsführer der GMBH sind A1, B1, C1 mit gleichem Stimmrecht.

      Das hast Du doch gesucht, oder?
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:16:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sollte die GmbH - mangels anderer vertraglicher Regelung stimmberechtigt sein, müssen deren Gesellschafter (nicht die Geschäftsführer) nach Abstimmen. Wenn die Mehrheit dafür ist, muss die GmbH insgesamt mit ja stimmen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:28:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Im Gegensatz zu #9 halte ich die Abstimmung bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG für die GmbH als eine Frage der Vertretung - das Außenverhältnis ist berührt.
      Konsequenz: Die Geschäftsführer sind zur Vertretung befugt (nach Deinen Angaben alleinvertretungsberechtigt).
      Sollten allerdings alle Geschäftsführer bei der Abstimmung anwesend sein, so müssen sie ihre Stimme einstimmig abgeben.

      Bei der GmbH - zumindest wenn ihr einzigster Zweck die Übernahme der Haftung der KG ist bestehen in der Praxis Zustimmungsvorbehalte, d.h. die Gesellschafter sind stimmberechtigt (= #9). Dies ergibt sich dann aber meist aus den Gesellschaftsverträgen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:36:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      #10

      Garantiert nicht; das sind Grundlagengeschäfte, da haben Geschäftsführer nichts zu suchen.

      Merk dir einfach:
      Die Geschäftsführer betreiben den normaler Geschäftsbetrieb.
      Die Willensbildung der GmbH bei Abstimmungen obliegt einzig und allein der Gesellschafterversammlung.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:42:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      #10 Ist mir schon klar, dass bei Grundlagengeschäften die Gesellschafter stimmberechtigt sind.
      Es handelt sich aber um ein Grundlagengeschäft der KG - und nicht um eins der GmbH.
      Die GmbH ist daher als Gesellschafter der KG stimmberechtigt - dies Stimmrecht üben jedoch die Geschäftsfürer aus, da sie die GmbH vertreten.

      Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist bei der GmbH grds eine Frage das Außenverhältnisses.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:42:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      #10 Abstimmen dürfen generell nur Anteilseigner und keine Angestellten des Unternehmen. Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH. Häufig sind Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplemantärs-GmbH identisch, so dass es sich nur um einen theoretischen Streit handelt.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:46:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ fundamentalfan @ aufschlag

      Ich verstehe Eure letzten Postings nicht.

      Was hat der Komplementär in seiner Funktion als GmbH nun in einer Gesellschafterversammlung der "GmbH u. Co KG" für Rechte.


      Gänzlich auszuschließen ist aber doch wohl, daß die Gesellschafterversammlung der Komplementärin (GmbH) eine Vertagsänderung der "GmbH & Co KG" bewirken kann! ODER?

      Meiner Meinung nach ist eine Vertragsänderung in der"GmbH Co KG" KEINE Änderung nach Aussen hin, da lediglich der Komplementär nach Aussen hin auftritt und auch nur der voll haftet.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:46:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      # 11,13
      Es soll der Gesellschaftsvertrag der Gmbh & Co KG geändert werden!
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:47:25
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ Aufschlag

      gut nachzulesen in:
      Sudhoff
      GmbH & Co. KG
      Beck Verlag
      §16 Gesellschafterversamllung
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:48:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      :laugh:

      fundi - wir ham erfolgreich alle Klarheiten beseitigt :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:51:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ fundamentalfan

      ...."Häufig sind Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplemantärs-GmbH identisch, so dass es sich nur um einen theoretischen Streit handelt "........

      So ist es, A1, B1 und C1 sind sogleich Bevollmächtigte Ihres "Stammes" der anderen Komanditisten.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:53:31
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nochmal langsam für alle

      1. das es um eine Änderung des KG-Vertrages geht ist klar.

      2. Wenn eine Änderung dieses Vertrages ansteht sind alle Gesellschafter stimmberechtigt die eine Einlage geleistet haben.

      3. Von der Höhe der Einlage hängt die Anzahl der Stimmen ab.

      4. Die GmbH hat als Komplementär häufig keine Einlage geleistet und ist daher auch nicht stimmberechtigt und erhält auch keinen Gewinnanteil.

      5. Wenn die GmbH eine Einlage geleistet hat und stimmberechtigt in der KG-Versammlung ist, muss sie ihren Willen bilden, wie sie zur streitigen Frage steht.

      6. Diesen Willen darf nur die Gesellschafterversammlung bilden nicht die Geschäftsführer, denn die sind nur ausführendes Organ.

      7. Diese Aussage gilt sowohl bei einer Gesellschafterversammlung der GmbH wie auch bei einer Gesellschafterversammlung der KG.

      8. Nachzulesen siehe oben.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:57:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ Fundi + Aufschlag

      Suuuuuper! Ihr habt was gut bei mir! :)
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 20:03:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      :eek::eek::eek:

      Das Buch kostet 102 EUR!!!

      :cry::cry::cry:

      @ fundamentalfan

      Darf ich das Buch als A1 kaufen und mir das Geld von der GmbH zurückholen, ohne der Rest der Bagage zu fragen? :eek:

      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 20:15:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      #19
      von Sudhoff hab ich nur ne alte Aufl. greifbar (von 1967).
      Deine Aussagen kann ich hierin auf die Schnelle nicht finden.

      Ich zitiere hierfür jedoch Hesselmann/Tillmann "Handbuch der Gmbh & Co KG, 17 Aufl. S. 132, Rn 317:
      "Stimmberechtigtes Mitglied der Gesellschafterversammlung ist jeder Gesellschafter der Gmbh & Co., also alle Komplementäre (insbes. die Komplementär-GmbH, die durch ihr Organ Geschäftsführer vertreten wird) und alle Kommanditisten...."

      In der Praxis werden allerdind im Gesellschaftsvertrag der GmbH sgn zustimmungsvorbehalte eingeräumt.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 20:29:35
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ Aufschlag

      jetzt weiss, wo unser Problem liegt, wir haben aneinander vorbeigeredet.

      1. meine These:
      Wie die GmbH in der KG-Versammlung entscheidet, entscheiden die GmbH-Gesellschafter durch Abstimmung (Willensbildung). Die Geschäftsführer haben hierbei nichts zu bestimmen

      2. deine These:
      In der KG-Versammlung (kann) dieses Abstimmungsergebnis vom Geschäftsführer übermittelt werden.

      Beide Thesen widersprechen sich nicht
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 20:29:54
      Beitrag Nr. 24 ()
      Entsprechendes meint auch Karsten Schmidt in Scholz "GmbhG" Anh § 45 Rn 39. "Stimmberechtigt ist grds jeder Gesellschafter der KG."

      Ich klink mich bis ca 22 Uhr aus ;)
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 20:35:43
      Beitrag Nr. 25 ()
      # 23
      Also fassen wir zusammen:
      Änderung des Gesellschaftervertrag der KG:
      1. Stimmberechtigt ist die GmbH und die Kommanditisten.
      2. Für die GmbH wrid das Stimmrecht durch die Geschäftsführer ausgeübt
      3. Wie sie das Stimmrecht ausüben ist eine Frage des Innenverhältnissen der GmbH - hierüber hat weisvonnix nichts ausgesagt.
      4. Die Geschäftsführer der GmbH sind grds den Weisungen der GmbH-Gesellschafter verpflichtet
      5. Wir verzichten auf die Klärung der Frage, was geschieht, wenn sich der abstimmende Geschäftsführer weisungswidrig verhält ;)

      cya
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 21:03:09
      Beitrag Nr. 26 ()
      @ Aufschlag,

      Punkt 5

      entscheidend ist die Frage, ob es sich um ein mitwirkungsbedürftiges Vertretergeschäft (so z.B. Gewinnabführungsverträge) handelt, dann gilt § 37 II GmbH nicht.

      Diese Frage kann ich aus dem Stehgreif nicht beantworten.
      Da dieses Problem sich in der Praxis fast nie stellt, da

      1. GmbH bei der KG idR nicht stimmberechtigt
      2. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH idR identisch sind

      wird es möglicherweise gar keine BGH-Entscheidungen geben.
      Avatar
      schrieb am 05.09.02 10:51:52
      Beitrag Nr. 27 ()
      Die "KG" besteht aus drei "Stämmen". Stamm A, B, C.

      Jeder der drei Stämme hat bei Entscheidungen EINE Stimme. Somit müssen sich z.B. A1, A2 und A3 untereinander einig werden.

      Wenn der Komplementär nun auch stimmberechtigt wäre (was in dem Gesellschaftervertrag nicht niedergeschriebn ist), dann würden sich ja auch die Anteile in der KG ändern, denn das Grundkapital pro Komanditist gibt ja den Hinweis auf den prozentualen Anteil die jeder Komanditist an der Gesellschaft hält.
      Avatar
      schrieb am 05.09.02 20:23:29
      Beitrag Nr. 28 ()
      Grundsatz:
      Jeder Gesellschafter (Kopmlementär/Kommanditist) hat eine Stimme.

      Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind jedoch möglich. Aus # 27 entnehme ich, dass eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben ist.
      Jeder Stamm (GbR ?) hat also eine Stimme, da nichts über ein Stimmrecht der GmbH ausgesagt ist, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass sie nicht stimmberechtigt ist.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 11:52:24
      Beitrag Nr. 29 ()
      @ Aufschlag

      So sehe ich das auch ..... :)


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