Recht aus Titel !? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.09.02 17:02:08 von
neuester Beitrag 10.09.02 11:01:04 von
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ID: 630.654
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Hallo zusammen,
habe folgendes Problem:
Bei durchsicht meiner Unterlagen hatte ich vor einigen Wochen festgestellt, dass ich gegenüber einem früheren Mieter noch einen nicht beglichenen Titel habe.
Das Gerichtsurteil erging im März 1997 und besagt, dass der Schulner mir ca. 4.000,- EUR zzgl. Gerichtsgebühren und Zinsen bezahlen muss.
Seit damals habe ich bis auf ein par Mahnungen nichts weiter unternommen, da der Schuldner offensichtlich kein Geld hatte. Nun habe ich Ihn erneut aufgefordert zu zahlen. Seine finanzielle Situation hat sich mittlerweile auch wesentlich verbessert.
Gestern hat mir der Schuldner dann mitgeteilt, der Betrag aus dem Titel würde mir zustehen, jedoch nicht der Betrag der Zinsen und Gerichtsgebühren, da diese nach 4 vollen Kalenderjahren verjährt seien.
Frage: Ist das richtig und wo kann ich das nachlesen ?
Vorab danke & liebe Grüsse
gibniemalsauf
habe folgendes Problem:
Bei durchsicht meiner Unterlagen hatte ich vor einigen Wochen festgestellt, dass ich gegenüber einem früheren Mieter noch einen nicht beglichenen Titel habe.
Das Gerichtsurteil erging im März 1997 und besagt, dass der Schulner mir ca. 4.000,- EUR zzgl. Gerichtsgebühren und Zinsen bezahlen muss.
Seit damals habe ich bis auf ein par Mahnungen nichts weiter unternommen, da der Schuldner offensichtlich kein Geld hatte. Nun habe ich Ihn erneut aufgefordert zu zahlen. Seine finanzielle Situation hat sich mittlerweile auch wesentlich verbessert.
Gestern hat mir der Schuldner dann mitgeteilt, der Betrag aus dem Titel würde mir zustehen, jedoch nicht der Betrag der Zinsen und Gerichtsgebühren, da diese nach 4 vollen Kalenderjahren verjährt seien.
Frage: Ist das richtig und wo kann ich das nachlesen ?
Vorab danke & liebe Grüsse
gibniemalsauf
Bin mir wirkklich ned sicher, aber ich glaub, dass die wirklich verjährt sind....
Aber beim Gerichtsurteil (Titel) verjährt doch die Sache erst nach 30 Jahren..
Ohne Gerichtsurteil wäre die Sache schon verjährt..
Oder ...
- Anwalt
- Internet (Verjährungsfristen)
Ohne Gerichtsurteil wäre die Sache schon verjährt..
Oder ...
- Anwalt
- Internet (Verjährungsfristen)
@1
Da hat Dein Schuldner ja Glück gehabt, dass er solange nicht zahlen konnte und Deine Forderung jetzt insoweit verjährt jetzt.
Spaß beiseite: Der Einwand des Schuldners ist glatter Unfug - keine Verjährung.
Da hat Dein Schuldner ja Glück gehabt, dass er solange nicht zahlen konnte und Deine Forderung jetzt insoweit verjährt jetzt.
Spaß beiseite: Der Einwand des Schuldners ist glatter Unfug - keine Verjährung.
ich tipp mal auf §197 BGB i.V.m. § 202 BGB.
verjährung ist gehemmt bis der schuldner wieder in der lage ist, zu zahlen...du kriegst dein geld also noch...
ist aber nur ein tip, ich bin kein jurist...
verjährung ist gehemmt bis der schuldner wieder in der lage ist, zu zahlen...du kriegst dein geld also noch...
ist aber nur ein tip, ich bin kein jurist...
OK, dass mir das Geld aus dem Titel zusteht und frühestens nach 30 Jahren verjährt ist klar. Aber wie sieht es mit Gerichtskosten und Zinsen aus ? Diese Summe habe ich ja nicht eingeklagt sonder ist erst durch Ausstellung des Titels entstanden. Mein Schuldner sagt, dass wäre getrennt anzusehen ?
Habe folgenden Artikel im Netz gefunden:
http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm
OK, die Zinsen sind wohl futsch. Aber von Gerichtsgebühren steht da nichts. Müsste ich nun doch zumindest Hauptforderung + Gerichtsgebühren bekommen, oder was meint Ihr ?
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm
OK, die Zinsen sind wohl futsch. Aber von Gerichtsgebühren steht da nichts. Müsste ich nun doch zumindest Hauptforderung + Gerichtsgebühren bekommen, oder was meint Ihr ?
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
Du hast doch oben selbst gesagt, dass der Schuldner auch zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, also mußt Du diese doch auch eingeklagt haben. Und diese Zinsen fallen solange an, bis die Forderung beglichen ist.
Und was die Gerichtskosten anbelangt: Da steht im Urteil ja nur drin, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten der Höhe nach müssen dann im gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Darüber ergeht dann ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts, aus dem Du vollstrecken kannst.
Und was die Gerichtskosten anbelangt: Da steht im Urteil ja nur drin, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten der Höhe nach müssen dann im gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Darüber ergeht dann ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts, aus dem Du vollstrecken kannst.
Verjährt sind aber nur diejenigen Zinsrückstände, die derzeit volle 4 Kalenderjahre alt sind. Ab 1998 kannst du die Zinsrückstände titulieren lassen.
Ergo: Zinsen für 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 ausrechnen und Mahnbescheid losschicken.
Die Zinsen sind doch bereits tituliert, gell ?
Die Kosten doch per KFB hoffentlich auch ?
Die Kosten doch per KFB hoffentlich auch ?
Die Zinsen sind nicht tituliert.
Und die Kosten sind sicherlich bereits von GNA bezahlt, so dass eine Vollstreckung nicht in Betracht kommt.
@ # 12
nach # 1 dürften die Zinsen tituliert sein.
@ # 13
was hat das eine mit dem anderen zu tun ?
nach # 1 dürften die Zinsen tituliert sein.
@ # 13
was hat das eine mit dem anderen zu tun ?
zu #14: Für die Zinsen ist § 218 Abs. 2 BGB (Fassung bis 31.12.2001) zu beachten:
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. ...
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. ...
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Dies bedeutet im Klartext: Die Zinsen, die nach dem Urteil KÜNFTIG gefordert werden können, verjähren in vier Jahren. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss alle vier Jahre die Verjährung unterbrochen werden.
Siehe hierzu:
http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm
Mit deinem Hinweis: "Die Zinsen sind doch bereits tituliert, gell?"
wolltest du doch andeuten, die Zinsen würden in dreißig Jahren verjähren?
http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm
Mit deinem Hinweis: "Die Zinsen sind doch bereits tituliert, gell?"
wolltest du doch andeuten, die Zinsen würden in dreißig Jahren verjähren?
Ich interpretiere Posting #1 so, dass im Urteil
(1) die Hauptforderung und
(2) die bis März 1997 fällig gewordenen Zinsen
tituliert wurden.
(1) die Hauptforderung und
(2) die bis März 1997 fällig gewordenen Zinsen
tituliert wurden.
@ # 17
Nein, war lediglich die "Frage" auf # 10 "Mahnbescheid losschicken",
da ich # 1 anders als # 18 verstanden habe.
(Durch die Mahnungen dürfte GNA die Verjährung doch
sowieso jeweils unterbrochen haben.)
.
Nein, war lediglich die "Frage" auf # 10 "Mahnbescheid losschicken",
da ich # 1 anders als # 18 verstanden habe.
(Durch die Mahnungen dürfte GNA die Verjährung doch
sowieso jeweils unterbrochen haben.)
.
Durch Mahnungen des GNA wird die Verjährung nicht unterbrochen.
Wie das nicht ?
Wenn im Urteil regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen tituliert werden, dann verjähren diese nach § 218 Abs. 2 BGB (Fassung bis 31.12.2001) in vier Jahren.
Die Verjährung kann z.B. durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werden (§ 209 BGB, Fassung bis 31.12.2001).
Die Verjährung kann z.B. durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werden (§ 209 BGB, Fassung bis 31.12.2001).
Wenn die Zinsrückstände der letzten vier Jahre tituliert werden, verjähren sie in dreißig Jahren.
Wenn bezüglich der Zinsrückstände Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden, wird die Verjährung unterbrochen.
Wenn bezüglich der Zinsrückstände Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden, wird die Verjährung unterbrochen.
Zu #21: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, dass durch Mahnungen des Gläubigers die Verjährung der Schuld unterbrochen wird. Daher wird sie auch nicht unterbrochen.
@ # 24
Nach dem Gesetzeswortlaut kann ich dir dabei nicht widersprechen.
Bilde mir aber ein, dass auch durch Mahnungen anstelle einer
tatsächlichen Vollstreckungshandlung die Verjährung unterbrochen wird.
Evtl. Rechtsfortbildung ? Habe hier grad kein BGB-Kommentar zur Hand.
.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann ich dir dabei nicht widersprechen.
Bilde mir aber ein, dass auch durch Mahnungen anstelle einer
tatsächlichen Vollstreckungshandlung die Verjährung unterbrochen wird.
Evtl. Rechtsfortbildung ? Habe hier grad kein BGB-Kommentar zur Hand.
.
Leider nicht. Mahnungen haben auf den Lauf der Verjährungsfrist keine Auswirkung.
Ganz sicher ?
Schon kommentarmäßig vertieft (und verbrieft) ?
bye
Z.
Schon kommentarmäßig vertieft (und verbrieft) ?
bye
Z.
Übrigens: Das Schuldrecht des BGB ist mit Wirkung ab 1.1.2002 weitgehend geändert worden. Dies betrifft auch die Verjährung.
Zu beachten ist auch die Übergangsvorschrift zum Verjährungsrecht in Art 229 § 6 EGBGB.
Zu beachten ist auch die Übergangsvorschrift zum Verjährungsrecht in Art 229 § 6 EGBGB.
Zu #27: Bin absolut sicher. Brauche keinen Kommentar.
Na denn ...
(Bin ja auch nur der ZPO und nicht der BGB)
(Bin ja auch nur der ZPO und nicht der BGB)
@ZPO: Vielleicht hast du das japanische BGB im Hinterkopf:
§ 153 [Unterbrechung der Verjährung durch Mahnung]
Eine Mahnung bewirkt dann die Unterbrechung der Verjährung oder Ersitzung, wenn innerhalb von sechs Monaten die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die Ladung oder freiwilliges Erscheinen zum Vergleich, Anmeldung im Konkursverfahren, Pfändung, Arrest oder einstweilige Verfügung erfolgen.
http://www.fernuni-hagen.de/JAPANRECHT/JAPANRECHT-J/Gesetze/…
§ 153 [Unterbrechung der Verjährung durch Mahnung]
Eine Mahnung bewirkt dann die Unterbrechung der Verjährung oder Ersitzung, wenn innerhalb von sechs Monaten die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die Ladung oder freiwilliges Erscheinen zum Vergleich, Anmeldung im Konkursverfahren, Pfändung, Arrest oder einstweilige Verfügung erfolgen.
http://www.fernuni-hagen.de/JAPANRECHT/JAPANRECHT-J/Gesetze/…
Im deutschen Recht gilt dagegen:
Eine Mahnung gilt nicht als Unterbrechung!
http://www.bankstudent.de/downloads/Recht7.htm
Eine Mahnung gilt nicht als Unterbrechung!
http://www.bankstudent.de/downloads/Recht7.htm
WICHTIG: Die weit verbreitete Meinung, man könne den Verjährungseintritt dadurch verhindern, dass man dem Schuldner noch im alten Jahr ein Mahnschreiben schickt, in dem auch gerichtliche Schritte angedroht werden, ist falsch. Die Androhung gerichtlicher Schritte oder bloße Mahnung (auch durch einen Rechtsanwalt) unterbrechen die Verjährung nicht.
http://www.salesprofi.de/bp/vertrieb-verkauf/daten/recht0900…
http://www.salesprofi.de/bp/vertrieb-verkauf/daten/recht0900…
Viele Handwerker sind der Ansicht, daß durch Mahnungen die Verjährung ihrer Zahlungsforderung gegenüber Kunden gehemmt wird. Dies ist unrichtig. Die Verjährung wird lediglich unterbrochen, wenn der Kunde den Zahlungsanspruch des Handwerkers ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Die weitere Möglichkeit der Verjährungs-Unterbrechung besteht in der gerichtlichen Geltendmachung, d. h. der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, der Erhebung einer Klage, der Anmeldung einer Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren
http://www.handwerk-nvp.de/kunde.shtm
http://www.handwerk-nvp.de/kunde.shtm
@ZPO: Genug?
Hallo Nataly,
danke für Deine Hilfe. Im Klartext bedeutet meine Situation nun:
1. Die Zinsen bis zur Titelerteilung stehen mir zu (Logisch, sind ja tituliert)
2. Die Zinsen der letzten 4 Jahre muss ich gerichtlich geltend machen
3. Die Zinsen von März 97 bis Dezember 97 sind futsch
Danke an alle & liebe Grüsse
gibniemalsauf
danke für Deine Hilfe. Im Klartext bedeutet meine Situation nun:
1. Die Zinsen bis zur Titelerteilung stehen mir zu (Logisch, sind ja tituliert)
2. Die Zinsen der letzten 4 Jahre muss ich gerichtlich geltend machen
3. Die Zinsen von März 97 bis Dezember 97 sind futsch
Danke an alle & liebe Grüsse
gibniemalsauf
Genau. Die Zinsen von März bis Dezember 1997 sind futsch, denn es sind 4 volle Kalenderjahre vergangen (1998,1999,2000 und 2001).
Da die Zinsen von 1998,1999,2000,2001 und 2002 bisher nicht tituliert sind, müssen sie tituliert werden. Danach beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahren.
Außerdem musst du beachten, dass die Vorschriften über die Verjährung einschließlich der Verjährungsfristen mit Wirkung ab 1.1.2002 geändert wurden ("Schuldrechtsreform" ).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre (§ 195 BGB ab 1.1.2002). Du musst also künftig alle drei Jahre tätig werden.
Da die Zinsen von 1998,1999,2000,2001 und 2002 bisher nicht tituliert sind, müssen sie tituliert werden. Danach beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahren.
Außerdem musst du beachten, dass die Vorschriften über die Verjährung einschließlich der Verjährungsfristen mit Wirkung ab 1.1.2002 geändert wurden ("Schuldrechtsreform" ).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre (§ 195 BGB ab 1.1.2002). Du musst also künftig alle drei Jahre tätig werden.
@GNA: P.S.: Die Gerichtsgebühren hast du nicht mehr erwähnt. Sind diese tituliert oder nicht?
@ Nataly
Gerichtsgebühren sind tituliert
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
Gerichtsgebühren sind tituliert
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
Übrigens gibt es zum Verjährungsrecht noch eine Übergangsbestimmung in Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB).
Meine Postings beruhen auf der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage. Möglicherweise ergeben sich aus Art. 229 § 6 EGBGB nachteilige Folgen für deinen Zinsanspruch aus 1998. Das wäre aber noch gesondert zu prüfen.
P.S.: Hast du Vermieter-Rechtsschutz?
Meine Postings beruhen auf der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage. Möglicherweise ergeben sich aus Art. 229 § 6 EGBGB nachteilige Folgen für deinen Zinsanspruch aus 1998. Das wäre aber noch gesondert zu prüfen.
P.S.: Hast du Vermieter-Rechtsschutz?
@GNA: Die Überleitungsvorschrift wirkt sich in deinem Fall nicht aus, die Zinsansprüche aus 1998 sind nicht verjährt.
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/SRueberleitun…
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/SRueberleitun…
Hallo Nataly,
erst mal vielen Dank für Deine Bemühungen
Ich habe zwar eine Mieterrechtschutz, da diese jedoch erst seit 1998 besteht ist diese nicht Zahlungspflichtig.
Da mein Schuldner mittlerweile jedoch finanziell recht gut dasteht wird es kein Problem sein noch ein par Mark Gerichtskosten vorzuschiessen. Mittlerweile hat mein Schuldner auch angedeutet zu einem Vergleich bereit zu sein, deshalb werde ich vorerst noch abwarten, ob wir uns vielleicht auch ohne viel Aufwand einigen.
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
erst mal vielen Dank für Deine Bemühungen
Ich habe zwar eine Mieterrechtschutz, da diese jedoch erst seit 1998 besteht ist diese nicht Zahlungspflichtig.
Da mein Schuldner mittlerweile jedoch finanziell recht gut dasteht wird es kein Problem sein noch ein par Mark Gerichtskosten vorzuschiessen. Mittlerweile hat mein Schuldner auch angedeutet zu einem Vergleich bereit zu sein, deshalb werde ich vorerst noch abwarten, ob wir uns vielleicht auch ohne viel Aufwand einigen.
Liebe Grüsse
gibniemalsauf
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