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    Recht aus Titel !? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.09.02 17:02:08 von
    neuester Beitrag 10.09.02 11:01:04 von
    Beiträge: 42
    ID: 630.654
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      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:02:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      habe folgendes Problem:
      Bei durchsicht meiner Unterlagen hatte ich vor einigen Wochen festgestellt, dass ich gegenüber einem früheren Mieter noch einen nicht beglichenen Titel habe.
      Das Gerichtsurteil erging im März 1997 und besagt, dass der Schulner mir ca. 4.000,- EUR zzgl. Gerichtsgebühren und Zinsen bezahlen muss.
      Seit damals habe ich bis auf ein par Mahnungen nichts weiter unternommen, da der Schuldner offensichtlich kein Geld hatte. Nun habe ich Ihn erneut aufgefordert zu zahlen. Seine finanzielle Situation hat sich mittlerweile auch wesentlich verbessert.
      Gestern hat mir der Schuldner dann mitgeteilt, der Betrag aus dem Titel würde mir zustehen, jedoch nicht der Betrag der Zinsen und Gerichtsgebühren, da diese nach 4 vollen Kalenderjahren verjährt seien.

      Frage: Ist das richtig und wo kann ich das nachlesen ?

      Vorab danke & liebe Grüsse

      gibniemalsauf
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:05:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bin mir wirkklich ned sicher, aber ich glaub, dass die wirklich verjährt sind....
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:10:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Aber beim Gerichtsurteil (Titel) verjährt doch die Sache erst nach 30 Jahren..

      Ohne Gerichtsurteil wäre die Sache schon verjährt..

      Oder ...

      - Anwalt
      - Internet (Verjährungsfristen)
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:13:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @1

      Da hat Dein Schuldner ja Glück gehabt, dass er solange nicht zahlen konnte und Deine Forderung jetzt insoweit verjährt jetzt.

      Spaß beiseite: Der Einwand des Schuldners ist glatter Unfug - keine Verjährung.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:22:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      ich tipp mal auf §197 BGB i.V.m. § 202 BGB.


      verjährung ist gehemmt bis der schuldner wieder in der lage ist, zu zahlen...du kriegst dein geld also noch...

      ist aber nur ein tip, ich bin kein jurist...

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      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:29:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      OK, dass mir das Geld aus dem Titel zusteht und frühestens nach 30 Jahren verjährt ist klar. Aber wie sieht es mit Gerichtskosten und Zinsen aus ? Diese Summe habe ich ja nicht eingeklagt sonder ist erst durch Ausstellung des Titels entstanden. Mein Schuldner sagt, dass wäre getrennt anzusehen ?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:38:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Habe folgenden Artikel im Netz gefunden:

      http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm

      OK, die Zinsen sind wohl futsch. Aber von Gerichtsgebühren steht da nichts. Müsste ich nun doch zumindest Hauptforderung + Gerichtsgebühren bekommen, oder was meint Ihr ?

      Liebe Grüsse

      gibniemalsauf
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:40:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Du hast doch oben selbst gesagt, dass der Schuldner auch zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, also mußt Du diese doch auch eingeklagt haben. Und diese Zinsen fallen solange an, bis die Forderung beglichen ist.

      Und was die Gerichtskosten anbelangt: Da steht im Urteil ja nur drin, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten der Höhe nach müssen dann im gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Darüber ergeht dann ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts, aus dem Du vollstrecken kannst.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:56:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Verjährt sind aber nur diejenigen Zinsrückstände, die derzeit volle 4 Kalenderjahre alt sind. Ab 1998 kannst du die Zinsrückstände titulieren lassen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:01:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ergo: Zinsen für 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 ausrechnen und Mahnbescheid losschicken.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:28:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Die Zinsen sind doch bereits tituliert, gell ?

      Die Kosten doch per KFB hoffentlich auch ?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:34:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Zinsen sind nicht tituliert.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:38:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Und die Kosten sind sicherlich bereits von GNA bezahlt, so dass eine Vollstreckung nicht in Betracht kommt.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:49:21
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ # 12

      nach # 1 dürften die Zinsen tituliert sein.

      @ # 13

      was hat das eine mit dem anderen zu tun ?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:58:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      zu #14: Für die Zinsen ist § 218 Abs. 2 BGB (Fassung bis 31.12.2001) zu beachten:
      (1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. ...
      (2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:00:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      Dies bedeutet im Klartext: Die Zinsen, die nach dem Urteil KÜNFTIG gefordert werden können, verjähren in vier Jahren. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss alle vier Jahre die Verjährung unterbrochen werden.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:04:37
      Beitrag Nr. 17 ()
      Siehe hierzu:
      http://www.schuldenfrust.de/Verjaehrungsfristen.htm

      Mit deinem Hinweis: "Die Zinsen sind doch bereits tituliert, gell?"
      wolltest du doch andeuten, die Zinsen würden in dreißig Jahren verjähren?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:06:54
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich interpretiere Posting #1 so, dass im Urteil
      (1) die Hauptforderung und
      (2) die bis März 1997 fällig gewordenen Zinsen
      tituliert wurden.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:16:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ # 17

      Nein, war lediglich die "Frage" auf # 10 "Mahnbescheid losschicken",
      da ich # 1 anders als # 18 verstanden habe.

      (Durch die Mahnungen dürfte GNA die Verjährung doch
      sowieso jeweils unterbrochen haben.)

      .
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:22:52
      Beitrag Nr. 20 ()
      Durch Mahnungen des GNA wird die Verjährung nicht unterbrochen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:24:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wie das nicht ?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:28:23
      Beitrag Nr. 22 ()
      Wenn im Urteil regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen tituliert werden, dann verjähren diese nach § 218 Abs. 2 BGB (Fassung bis 31.12.2001) in vier Jahren.
      Die Verjährung kann z.B. durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werden (§ 209 BGB, Fassung bis 31.12.2001).
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:30:46
      Beitrag Nr. 23 ()
      Wenn die Zinsrückstände der letzten vier Jahre tituliert werden, verjähren sie in dreißig Jahren.
      Wenn bezüglich der Zinsrückstände Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden, wird die Verjährung unterbrochen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:33:31
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zu #21: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, dass durch Mahnungen des Gläubigers die Verjährung der Schuld unterbrochen wird. Daher wird sie auch nicht unterbrochen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:42:20
      Beitrag Nr. 25 ()
      @ # 24

      Nach dem Gesetzeswortlaut kann ich dir dabei nicht widersprechen.

      Bilde mir aber ein, dass auch durch Mahnungen anstelle einer
      tatsächlichen Vollstreckungshandlung die Verjährung unterbrochen wird.

      Evtl. Rechtsfortbildung ? Habe hier grad kein BGB-Kommentar zur Hand.

      .
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:46:13
      Beitrag Nr. 26 ()
      Leider nicht. Mahnungen haben auf den Lauf der Verjährungsfrist keine Auswirkung.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:53:45
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ganz sicher ?

      Schon kommentarmäßig vertieft (und verbrieft) ?

      :)

      bye

      Z.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:54:09
      Beitrag Nr. 28 ()
      Übrigens: Das Schuldrecht des BGB ist mit Wirkung ab 1.1.2002 weitgehend geändert worden. Dies betrifft auch die Verjährung.
      Zu beachten ist auch die Übergangsvorschrift zum Verjährungsrecht in Art 229 § 6 EGBGB.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:55:45
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu #27: Bin absolut sicher. Brauche keinen Kommentar.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:01:37
      Beitrag Nr. 30 ()
      Na denn ...

      (Bin ja auch nur der ZPO und nicht der BGB)

      ;)
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:14:23
      Beitrag Nr. 31 ()
      @ZPO: Vielleicht hast du das japanische BGB im Hinterkopf:
      § 153 [Unterbrechung der Verjährung durch Mahnung]
      Eine Mahnung bewirkt dann die Unterbrechung der Verjährung oder Ersitzung, wenn innerhalb von sechs Monaten die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die Ladung oder freiwilliges Erscheinen zum Vergleich, Anmeldung im Konkursverfahren, Pfändung, Arrest oder einstweilige Verfügung erfolgen.
      http://www.fernuni-hagen.de/JAPANRECHT/JAPANRECHT-J/Gesetze/…
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:16:36
      Beitrag Nr. 32 ()
      Im deutschen Recht gilt dagegen:
      Eine Mahnung gilt nicht als Unterbrechung!
      http://www.bankstudent.de/downloads/Recht7.htm
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:22:02
      Beitrag Nr. 33 ()
      WICHTIG: Die weit verbreitete Meinung, man könne den Verjährungseintritt dadurch verhindern, dass man dem Schuldner noch im alten Jahr ein Mahnschreiben schickt, in dem auch gerichtliche Schritte angedroht werden, ist falsch. Die Androhung gerichtlicher Schritte oder bloße Mahnung (auch durch einen Rechtsanwalt) unterbrechen die Verjährung nicht.

      http://www.salesprofi.de/bp/vertrieb-verkauf/daten/recht0900…
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:24:11
      Beitrag Nr. 34 ()
      Viele Handwerker sind der Ansicht, daß durch Mahnungen die Verjährung ihrer Zahlungsforderung gegenüber Kunden gehemmt wird. Dies ist unrichtig. Die Verjährung wird lediglich unterbrochen, wenn der Kunde den Zahlungsanspruch des Handwerkers ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Die weitere Möglichkeit der Verjährungs-Unterbrechung besteht in der gerichtlichen Geltendmachung, d. h. der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, der Erhebung einer Klage, der Anmeldung einer Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren
      http://www.handwerk-nvp.de/kunde.shtm
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:27:24
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ZPO: Genug?
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 09:05:26
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hallo Nataly,

      danke für Deine Hilfe. Im Klartext bedeutet meine Situation nun:
      1. Die Zinsen bis zur Titelerteilung stehen mir zu (Logisch, sind ja tituliert)

      2. Die Zinsen der letzten 4 Jahre muss ich gerichtlich geltend machen

      3. Die Zinsen von März 97 bis Dezember 97 sind futsch

      Danke an alle & liebe Grüsse

      gibniemalsauf
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 09:37:23
      Beitrag Nr. 37 ()
      Genau. Die Zinsen von März bis Dezember 1997 sind futsch, denn es sind 4 volle Kalenderjahre vergangen (1998,1999,2000 und 2001).
      Da die Zinsen von 1998,1999,2000,2001 und 2002 bisher nicht tituliert sind, müssen sie tituliert werden. Danach beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahren.
      Außerdem musst du beachten, dass die Vorschriften über die Verjährung einschließlich der Verjährungsfristen mit Wirkung ab 1.1.2002 geändert wurden ("Schuldrechtsreform" ).
      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre (§ 195 BGB ab 1.1.2002). Du musst also künftig alle drei Jahre tätig werden.
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 09:43:38
      Beitrag Nr. 38 ()
      @GNA: P.S.: Die Gerichtsgebühren hast du nicht mehr erwähnt. Sind diese tituliert oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 09:47:03
      Beitrag Nr. 39 ()
      @ Nataly

      Gerichtsgebühren sind tituliert

      Liebe Grüsse

      gibniemalsauf
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 10:04:33
      Beitrag Nr. 40 ()
      Übrigens gibt es zum Verjährungsrecht noch eine Übergangsbestimmung in Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB).
      Meine Postings beruhen auf der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage. Möglicherweise ergeben sich aus Art. 229 § 6 EGBGB nachteilige Folgen für deinen Zinsanspruch aus 1998. Das wäre aber noch gesondert zu prüfen.
      P.S.: Hast du Vermieter-Rechtsschutz?
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 10:42:23
      Beitrag Nr. 41 ()
      @GNA: Die Überleitungsvorschrift wirkt sich in deinem Fall nicht aus, die Zinsansprüche aus 1998 sind nicht verjährt.
      http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/SRueberleitun…
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 11:01:04
      Beitrag Nr. 42 ()
      Hallo Nataly,

      erst mal vielen Dank für Deine Bemühungen :kiss:

      Ich habe zwar eine Mieterrechtschutz, da diese jedoch erst seit 1998 besteht ist diese nicht Zahlungspflichtig.

      Da mein Schuldner mittlerweile jedoch finanziell recht gut dasteht wird es kein Problem sein noch ein par Mark Gerichtskosten vorzuschiessen. Mittlerweile hat mein Schuldner auch angedeutet zu einem Vergleich bereit zu sein, deshalb werde ich vorerst noch abwarten, ob wir uns vielleicht auch ohne viel Aufwand einigen.

      Liebe Grüsse

      gibniemalsauf


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