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    Leitungswasserschadenregulierung ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.10.02 10:44:26 von
    neuester Beitrag 04.10.02 11:09:58 von
    Beiträge: 13
    ID: 641.816
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      Avatar
      schrieb am 03.10.02 10:44:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Frage ist, ob es sich bei folgendem Vorgang um einen leitungswasserschaden handelt.
      In Dusche und Toilette kam es zum Rückstau von Wasser.
      Kein Wasser floß ab.
      Als Schadensursache wurde vom Handwerker ein verstopftes Abflußrohr im Kellerbodenbereich festgestellt, das mit Hilfe einer Spindel wieder geöffnet wurde.
      Ein Mitarbeiter der Versicherung teilte mir telefonisch mit,das eine Leistungspflicht
      nur bei Rückstau aufgrund von Rohrbruch besteht.
      Eine schlichtweg "nur" verstopfte Abflußleitung wäre kein
      Leistungsfall, zumal durch Leitungswasser auch keine Schäden entstanden sind.
      Andererseits steht in den Versicherungsbedingungen ( VGB 88 ).
      1. Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohre bestimmungswidrig (nämlich aus der Toilette)
      austritt.
      2.Maßnahmen sind versichert,die der Versicherte zur Abwendung oder Minderung eines Schadens durchführte.

      Im übrigen steht die Ursache der Verstopfung nicht klar.

      Bin verunsichert, ob ich der Versicherung den Vorgang nun als Schaden melden soll oder nicht.
      Was meint Ihr dazu ???
      Avatar
      schrieb am 03.10.02 10:49:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Da weiß man wieder weshalb man versichert ist - die winden sich IMMER raus - bezahle Deine Versicherung schön weiter, siehst ja was du davon hast :mad:
      Avatar
      schrieb am 03.10.02 11:28:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Praxis-Beispiel: Verstopfte Toilette

      Die Toilette ist verstopft, weil zu viel Toilettenpapier benutzt wurde. Das Wasser tritt aus dem Becken aus und beschädigt die Tapete. Es entsteht ein Schaden von EUR 100,- für die Beseitigung der Verstopfung und EUR 400,- für die Tapete.

      Leistung des Versicherers:

      Die Beseitigung der Verstopfung ist nicht versichert. Der Schaden an der Tapete wird übernommen.

      http://www.iwr-magazin.de/download/09_versicherungen.doc
      Avatar
      schrieb am 03.10.02 11:29:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich glaube, dass der Versicherer da (leider) im Recht ist, aber melde den Schaden auf jeden Fall und - falls man ablehnt - les dir die Begründung genau durch. Hast du noch mehr Versicherungen bei dem Laden? Dann kann man auch auf Kulanz plädieren (die achten schon auf den Kundenwert und kommen guten Kunden entgegen...)

      Good Luck!
      Avatar
      schrieb am 03.10.02 11:34:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich habe eine Versicherung gefunden, die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung übernimmt, aber nur im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden:

      "3.d) Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen

      Wird ein Leitungswasserschaden durch eine Verstopfung im Rohrsystem hervorgerufen, werden die Kosten für die Beseitigung dieser Verstopfung bis 150 € je Versicherungsfall ersetzt."
      http://home.arcor.de/angelurlaub/vfachmann/Sach_Hausrat.htm…

      Dies setzt aber voraus, dass ein Leitungswasserschaden entstanden ist. Die Verstopfung für sich alleine ist kein Leitungswasserschaden.

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      Avatar
      schrieb am 03.10.02 11:40:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Bei HDI habe ich einen Vollschutz für das Gebäude gefunden, der anscheinend auch die Kosten für Verstopfungen abdeckt:

      Leitungswasser (nur Vollschutz)* Austritt von Leitungswasser aus Zu- und Ableitungs-rohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) oder Schwimmbadversor-gungsanlagen sowie in Schwimmbecken und Aquarien.* Bruchschäden, Verstopfung, Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion an Zu- und Ableitungsrohren, Mischwas-serkanäle, Rohrleitungen von Warmwasserversorgungs-,Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) und Schwimmbadversorgungsanlagen.Der maximale Rohrersatz beträgt 10 Meter.* Frostschäden innerhalb der versicherten Gebäude anZu- und Ableitungsrohren, an angeschlossenen Einrich-tungen und Armaturen von Wasserleitungs-, Warmwas-serversorgungs-, Sanitär-, Zentralheizungs-, (auch Fußbo-denheizungen) oder Schwimmbadversorgungsanlagen.* Schäden an angeschlossenen Einrichtungen soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig ist. (z.B. Wasserhähne,Waschbecken, Klosetts, Badeeinrichtungen, Heizkörper,Heizkessel, Boiler)

      http://www.hdi.co.at/800/downloads/Eigenheim.pdf
      Avatar
      schrieb am 03.10.02 11:50:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      @frezuz: Wie heisst die Versicherung, bei der die LW-Versicherung besteht?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 06:09:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      An Natalie
      Der Versicherer ist die Hessische Brandkasse, übrigens mit 255 Eur Selbstbeteiligung pro Schadensfall.

      Vielen Dank für eure Meinungen.
      Ich werde den Schaden ( bzw. Schadensabwehrmaßnahme )melden und bei Ablehnung der Kostenübernahme ( ca. 1000 Euro ) die Versicherung innerhalb eines Monats kündigen !!
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 09:46:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Du kannst leider nur innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Schadensfall zu deinen Gunsten reguliert. Wenn der Schaden abgelehnt wird, kannst du erst zum Ende des Vertrages kündigen. So ist das leider.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 10:46:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Zum Ende des Vertrages kündigen"?
      Du meinst sicher, "zum Ende des Versicherungsjahres (= Kalenderjahres). Da bald Jahresende ist, kann ja ohnehin regulär gekündigt werden. Sollte die Versicherungsprämie steigen, was auch wahrscheinlich ist, kann auch aus diesem Grund gekündigt werden. Ich sehe keine Hinderungsgründe für eine baldige Kündigung. Man kann auch die Schadenmeldung mit einer Kündigung für den Fall verbinden, dass die Regulierung abgelehnt wird.
      FAZIT: Man darf dem Aussendienst nicht alles glauben.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 10:53:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bei der Gebäudeversicherung Ba-Wü kan regulär mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden; diese Frist wäre hier abgelaufen.
      Zur Kündigung im Schadensfall heißt es, dass nach dem Eintritt des Schadensfalls sowohl der Versicherer als auch der VN zur Kündigung berechtigt sind. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.

      "Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Schadensfalles unberührt lassen."
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 10:57:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Frezutz sollte mal die Algemeinen Versicherungsbedingungen zu den Kündigungsmöglichkeiten durchsehen. Die Kündigungsmöglichkeit bei Prämienerhöhung ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 11:09:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Aussendienst: Du berufst dich in #9 wohl auf § 96 Abs. 2 Satz 2 VVG, der für die Feuerversicherung gilt.
      Die Kündigungsmöglichkeit bei Prämienerhöhung ergibt sich aus § 31 VVG.
      Zur Kündigungsfrist bei regulärer Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ist § 8 Abs. 2 VVG zu beachten. Danach muss die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat, höchstens drei Monate betragen.


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