Hier wird eine Firma verschenkt an der Börse. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.10.02 07:54:16 von
neuester Beitrag 13.11.02 16:25:30 von
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ID: 648.816
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Morgen,
In den nächsten Tagen wird was kommen.Ich tippe mal auf einen kompletten Verkauf der Firma.
Keine Schulden bei einer Bank.Gründe der Insolvenz:
1.Pleite von RTV.
2.Zurücknahme der Auftragsproduktion von United Stardust AG.
3.Aktienverkäufe des Ex-Vorstandes und Großaktionärs Jan
Herrmann.
RTV konnte seine Pleite abwenden.Das heißt sie sind wieder mit H5B5 Media im
Geschäft.
Altbesitzen Hendrik Hey will seine Firma weiterführen.
Welt der Wunder erwirtschaftet einen positiven Ertrag.
Kurs 0,16 Euro
Nur 5,5 Mio Aktien.
Die Digitale Zulassung hat schon einen Wert.
Zulassungsantrag der H5B5 Digital GmbH i.G.
Aktenzeichen: KEK 083
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der H5B5 Digital GmbH i.G., Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München, vertreten
durch den Geschäftsführer Jan Herrmann,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms
„TS Technology & Science Channel“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) aufgrund der Sitzung am
19.12.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder
entschieden:
Der von der H5B5 Digital GmbH i.G. mit Schreiben an die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 29.05.2000 beantragten
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten
Fernsehspartenprogramms „TS Technology & Science Channel“ stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Unberührt bleibt die Überprüfung unter Berücksichtigung des Plattform-
und Vermarktungsvertrages, dessen Vorlage die BLM der Antragstellerin
zur Auflage machen wird.Begründung
I Sachverhalt
1 Antragstellung
Mit Schreiben vom 29.05.2000, eingegangen bei der BLM am 30.05.2000, hat die
Antragstellerin die Zulassung (§ 20 RStV) für ein Spartenprogramm (§ 2 Abs. 2. Nr. 2
RStV) „TS Technology & Science Channel“ (TS) beantragt. Der notarielle Gesell-schaftsvertrag
der Antragstellerin liegt vor.
2 Programmstruktur
Das Programm soll bundesweit digital ausgestrahlt und als Bezahlfernsehen finan-ziert
werden. Es ist beabsichtigt, das Programm als Teil eines Dokumentationskanal-Paketes
auf der digitalen Plattform Premiere World (vgl. dazu das Verfahren Az.: KEK
070) auszustrahlen. Angaben über vertragliche Bindungen mit der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG liegen nicht vor. Die technische Sendeabwicklung soll das
Unternehmen Beta Digital, Unterföhring, übernehmen.
Inhaltlich bezieht sich das geplante Programm auf Themen aus den Bereichen Tech-nologie
und Wissenschaft im weitverstandenen Sinn. Es ist geplant, einen Pro-grammbeirat
zu errichten, der mit Vertretern aus Politik, Forschung und Medien be-setzt
werden soll.
3 Beteiligungsstruktur
Die Antragstellerin ist 100%ige Tochter der H5B5 Media AG, München. xxx ...Die Muttergesellschaft H5B5 Media AG wird als „unabhängiger Film- und Fernseh-produzent“
angegeben. Sie tätige „Geschäfte mit einer Vielzahl von Unternehmen im
In- und Ausland, beispielsweise auch mit der KirchGruppe“ (vgl. Antragsschrift sub
8.11.). Sie produziere die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für ProSieben
„einschließlich der Zurverfügungstellung des Moderators Hendrik Hey“. Insbesondere
wird erklärt, dass neben den dadurch entstandenen geschäftlichen Verbindungen so-wie
den Kontakten „bezüglich dem Verkauf weiterer Formate“ keine Beteiligungen der
KirchGruppe bestünden (Antragsschrift a.a.O.).
II Verfahren
Mit Schreiben vom 06.06.2000 hat die BLM den Zulassungsantrag sowie die Unterla-gen
(§ 21 Abs. 1, 2 RStV) einschließlich des Gesellschaftsvertrages sowie der Voll-ständigkeitserklärung
(§ 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV) der KEK vorgelegt.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. „Nach erster Prüfung“ (so die Feststellung der BLM vom
06.06.2000) sieht die BLM keine grundsätzlichen Genehmigungshindernisse, insbe-sondere
in Bezug auf Jugendschutz (§ 3 RStV) und chancengleichen Zugang
(§ 53 RStV). Demnach kann im Sinne zügiger und zweckmäßiger Verfahrensgestal-tung
angenommen werden, dass die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV ( es
dürfen „nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur
Ablehnung führen“) als erfüllt zu betrachten ist, auch wenn eine definitive Klärung in-soweit
noch nicht erfolgt ist. Auch muss festgehalten werden, dass etwaige künftige
Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der BLM noch nicht
abgeschlossen. Die BLM wird die Antragstellerin durch Auflage verpflichten, den
Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
Das beantragte Programm bedarf gemäß § 20 Abs. 1 RStV der Zulassung nach Lan-desrecht.
Der KEK obliegt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1, 2; §§ 26 ff.
RStV die Beurteilung von Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Die
dafür maßgeblichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass ein Unternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unterneh-men
bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veran-stalten
darf, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht (vgl. §
26 Abs. 1 RStV) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 und
die folgenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages).
In diesem Rahmen kommt nach näherer Regelung der Vermutungstatbestände des
§ 26 Abs. 2 RStV dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser ist
aber bei erst künftig auszustrahlenden Programmen noch nicht zu ermitteln
(vgl. § 27 Abs. 1 RStV). Für eine Zuordnung etwa vorhandener Programme fehlen
derzeit Anhaltspunkte. Weder die Antragstellerin noch die Muttergesellschaft H5B5
Media AG strahlen gegenwärtig selbst Rundfunkprogramme aus; dass letztere als
Produzentin von Programmformaten tätig wird und hierbei mit der KirchGruppe, wie
dargelegt, in Kontakt tritt, begründet keinen Zurechnungstatbestand gemäß § 28
RStV.
Nach den Angaben der Antragstellerin produziert die Muttergesellschaft der Antrag-stellerin
zwar die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für das bundesweit aus-strahlende
Fernsehunternehmen ProSieben Media AG (vgl. oben I 3); doch kann
darin nicht die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RStV erblickt werden.
Da die Bedingungen, unter denen eine etwaige Aufnahme des verfahrensgegen-ständlichen
Programms in ein Paket auf der digitalen Programmplattform Premiere
World erfolgen könnte, derzeit noch nicht feststehen (vgl. oben I 2), erfassen die ge-genwärtige
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung sowie der auf ihr beruhende
Beschluss nicht Entwicklungen, die sich in dieser Richtung erst künftig ergeben
könnten. Vorsorglich sei erwähnt, dass der bloße (mögliche) Umstand einer Auf-nahme
des verfahrensgegenständlichen Programms in ein Paket der bezeichneten
Plattform nicht aber schon als solcher den Zurechnungstatbestand des § 28 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 RStV begründete; denn es handelte sich um ein selbständiges Pro-gramm,
nicht um zugelieferte Programmteile. Das beantragte Programm kann einem
Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw.
Vermarktungsvertrag getroffenen Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer
Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt (vgl. Beschluss der
KEK vom 15.08.2000 i. S. Beate Uhse Kanal, Az.: KEK 086). Diese Feststellung
bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Im Übrigen ist derzeit nicht erkennbar, dass durch die Veranstaltung des Programms
vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV) erlangt werden würde. Der
beantragten Zulassung stehen daher gegenwärtig medienkonzentrationsrechtliche
Bedenken nicht entgegen.
(gez.) Mestmäcker Dörr Kübler
Lerche Lübbert Mailänder
Gruß
rennfahrer
In den nächsten Tagen wird was kommen.Ich tippe mal auf einen kompletten Verkauf der Firma.
Keine Schulden bei einer Bank.Gründe der Insolvenz:
1.Pleite von RTV.
2.Zurücknahme der Auftragsproduktion von United Stardust AG.
3.Aktienverkäufe des Ex-Vorstandes und Großaktionärs Jan
Herrmann.
RTV konnte seine Pleite abwenden.Das heißt sie sind wieder mit H5B5 Media im
Geschäft.
Altbesitzen Hendrik Hey will seine Firma weiterführen.
Welt der Wunder erwirtschaftet einen positiven Ertrag.
Kurs 0,16 Euro
Nur 5,5 Mio Aktien.
Die Digitale Zulassung hat schon einen Wert.
Zulassungsantrag der H5B5 Digital GmbH i.G.
Aktenzeichen: KEK 083
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der H5B5 Digital GmbH i.G., Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München, vertreten
durch den Geschäftsführer Jan Herrmann,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms
„TS Technology & Science Channel“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) aufgrund der Sitzung am
19.12.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder
entschieden:
Der von der H5B5 Digital GmbH i.G. mit Schreiben an die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 29.05.2000 beantragten
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten
Fernsehspartenprogramms „TS Technology & Science Channel“ stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Unberührt bleibt die Überprüfung unter Berücksichtigung des Plattform-
und Vermarktungsvertrages, dessen Vorlage die BLM der Antragstellerin
zur Auflage machen wird.Begründung
I Sachverhalt
1 Antragstellung
Mit Schreiben vom 29.05.2000, eingegangen bei der BLM am 30.05.2000, hat die
Antragstellerin die Zulassung (§ 20 RStV) für ein Spartenprogramm (§ 2 Abs. 2. Nr. 2
RStV) „TS Technology & Science Channel“ (TS) beantragt. Der notarielle Gesell-schaftsvertrag
der Antragstellerin liegt vor.
2 Programmstruktur
Das Programm soll bundesweit digital ausgestrahlt und als Bezahlfernsehen finan-ziert
werden. Es ist beabsichtigt, das Programm als Teil eines Dokumentationskanal-Paketes
auf der digitalen Plattform Premiere World (vgl. dazu das Verfahren Az.: KEK
070) auszustrahlen. Angaben über vertragliche Bindungen mit der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG liegen nicht vor. Die technische Sendeabwicklung soll das
Unternehmen Beta Digital, Unterföhring, übernehmen.
Inhaltlich bezieht sich das geplante Programm auf Themen aus den Bereichen Tech-nologie
und Wissenschaft im weitverstandenen Sinn. Es ist geplant, einen Pro-grammbeirat
zu errichten, der mit Vertretern aus Politik, Forschung und Medien be-setzt
werden soll.
3 Beteiligungsstruktur
Die Antragstellerin ist 100%ige Tochter der H5B5 Media AG, München. xxx ...Die Muttergesellschaft H5B5 Media AG wird als „unabhängiger Film- und Fernseh-produzent“
angegeben. Sie tätige „Geschäfte mit einer Vielzahl von Unternehmen im
In- und Ausland, beispielsweise auch mit der KirchGruppe“ (vgl. Antragsschrift sub
8.11.). Sie produziere die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für ProSieben
„einschließlich der Zurverfügungstellung des Moderators Hendrik Hey“. Insbesondere
wird erklärt, dass neben den dadurch entstandenen geschäftlichen Verbindungen so-wie
den Kontakten „bezüglich dem Verkauf weiterer Formate“ keine Beteiligungen der
KirchGruppe bestünden (Antragsschrift a.a.O.).
II Verfahren
Mit Schreiben vom 06.06.2000 hat die BLM den Zulassungsantrag sowie die Unterla-gen
(§ 21 Abs. 1, 2 RStV) einschließlich des Gesellschaftsvertrages sowie der Voll-ständigkeitserklärung
(§ 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV) der KEK vorgelegt.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. „Nach erster Prüfung“ (so die Feststellung der BLM vom
06.06.2000) sieht die BLM keine grundsätzlichen Genehmigungshindernisse, insbe-sondere
in Bezug auf Jugendschutz (§ 3 RStV) und chancengleichen Zugang
(§ 53 RStV). Demnach kann im Sinne zügiger und zweckmäßiger Verfahrensgestal-tung
angenommen werden, dass die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV ( es
dürfen „nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur
Ablehnung führen“) als erfüllt zu betrachten ist, auch wenn eine definitive Klärung in-soweit
noch nicht erfolgt ist. Auch muss festgehalten werden, dass etwaige künftige
Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der BLM noch nicht
abgeschlossen. Die BLM wird die Antragstellerin durch Auflage verpflichten, den
Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
Das beantragte Programm bedarf gemäß § 20 Abs. 1 RStV der Zulassung nach Lan-desrecht.
Der KEK obliegt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1, 2; §§ 26 ff.
RStV die Beurteilung von Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Die
dafür maßgeblichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass ein Unternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unterneh-men
bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veran-stalten
darf, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht (vgl. §
26 Abs. 1 RStV) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 und
die folgenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages).
In diesem Rahmen kommt nach näherer Regelung der Vermutungstatbestände des
§ 26 Abs. 2 RStV dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser ist
aber bei erst künftig auszustrahlenden Programmen noch nicht zu ermitteln
(vgl. § 27 Abs. 1 RStV). Für eine Zuordnung etwa vorhandener Programme fehlen
derzeit Anhaltspunkte. Weder die Antragstellerin noch die Muttergesellschaft H5B5
Media AG strahlen gegenwärtig selbst Rundfunkprogramme aus; dass letztere als
Produzentin von Programmformaten tätig wird und hierbei mit der KirchGruppe, wie
dargelegt, in Kontakt tritt, begründet keinen Zurechnungstatbestand gemäß § 28
RStV.
Nach den Angaben der Antragstellerin produziert die Muttergesellschaft der Antrag-stellerin
zwar die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für das bundesweit aus-strahlende
Fernsehunternehmen ProSieben Media AG (vgl. oben I 3); doch kann
darin nicht die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RStV erblickt werden.
Da die Bedingungen, unter denen eine etwaige Aufnahme des verfahrensgegen-ständlichen
Programms in ein Paket auf der digitalen Programmplattform Premiere
World erfolgen könnte, derzeit noch nicht feststehen (vgl. oben I 2), erfassen die ge-genwärtige
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung sowie der auf ihr beruhende
Beschluss nicht Entwicklungen, die sich in dieser Richtung erst künftig ergeben
könnten. Vorsorglich sei erwähnt, dass der bloße (mögliche) Umstand einer Auf-nahme
des verfahrensgegenständlichen Programms in ein Paket der bezeichneten
Plattform nicht aber schon als solcher den Zurechnungstatbestand des § 28 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 RStV begründete; denn es handelte sich um ein selbständiges Pro-gramm,
nicht um zugelieferte Programmteile. Das beantragte Programm kann einem
Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw.
Vermarktungsvertrag getroffenen Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer
Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt (vgl. Beschluss der
KEK vom 15.08.2000 i. S. Beate Uhse Kanal, Az.: KEK 086). Diese Feststellung
bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Im Übrigen ist derzeit nicht erkennbar, dass durch die Veranstaltung des Programms
vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV) erlangt werden würde. Der
beantragten Zulassung stehen daher gegenwärtig medienkonzentrationsrechtliche
Bedenken nicht entgegen.
(gez.) Mestmäcker Dörr Kübler
Lerche Lübbert Mailänder
Gruß
rennfahrer
RTV ist nicht pleite aber strunzlangweilig und extrem risikoreich
Hallo,
Da gebe ich dir Recht.Dank der Ravensburger AG konnte RTV seine
Pleite abwenden.Sonst hätten die den Laden zu machen müßen.
Bei H5B5 Media sind jetzt 4 Monate Insolvenz um .Es sind noch alle Bereiche von H5B5 Media
am arbeiten.
Entweder ist der Insolvenzverwalter ein Mann der nicht in Lage ist etwas zu unternehmen oder
hier wird ein kompletter Verkauf stattfinden.
Denn sonst hätte er schon die negativen Bereiche von H5B5 Media geschloßen und
nur den Bereich Welt der Wunder weiter arbeiten lassen.
Also so eine Insolvenz habe ich noch nicht gesehen.
Leute bei H5B5 sind auf jeden Fall positiv eingestellt das es weiter geht.
Bei einen Kurs von 0,16 wird die Firma gerade mal mit
880.000 Euro an der Börse bewertet.
Kann nur ein Witz sein.
Bei einen Kursanstieg von 1000% haben wir gerade mal 8,8 Mio.Euro
Wie das Unternehmen berichtet.
Der Vorstand der H5B5 Media AG sieht durchaus Chancen, die Verbindlichkeiten
mittelfristig abzubauen und wird sich mit dem Insolvenzverwalter über Strategien
der Fortführung abstimmen, um auch die laufenden Projekte fertig zu stellen.
Das Kerngeschäft der H5B5 Media AG ist
gesund.Auch bereits erfolgreich im Vertrieb befindliche Projekte wie TimeSlot, die
internationale Version von Welt der Wunder, OceanMen (IMAX Film) sowie die
Beteiligung an dem bald startenden Kinofilm der Produktionsfirma von Steven
Soderberg und George Clooney, "Welcome to Collinwood", in dem Clooney eine
Nebenrolle übernommen hat, und der erfolgreich in Cannes gezeigt wurde, führen
erst mittelfristig zu Liquiditätsrückflüssen.
Gruß
rennfahrer
Da gebe ich dir Recht.Dank der Ravensburger AG konnte RTV seine
Pleite abwenden.Sonst hätten die den Laden zu machen müßen.
Bei H5B5 Media sind jetzt 4 Monate Insolvenz um .Es sind noch alle Bereiche von H5B5 Media
am arbeiten.
Entweder ist der Insolvenzverwalter ein Mann der nicht in Lage ist etwas zu unternehmen oder
hier wird ein kompletter Verkauf stattfinden.
Denn sonst hätte er schon die negativen Bereiche von H5B5 Media geschloßen und
nur den Bereich Welt der Wunder weiter arbeiten lassen.
Also so eine Insolvenz habe ich noch nicht gesehen.
Leute bei H5B5 sind auf jeden Fall positiv eingestellt das es weiter geht.
Bei einen Kurs von 0,16 wird die Firma gerade mal mit
880.000 Euro an der Börse bewertet.
Kann nur ein Witz sein.
Bei einen Kursanstieg von 1000% haben wir gerade mal 8,8 Mio.Euro
Wie das Unternehmen berichtet.
Der Vorstand der H5B5 Media AG sieht durchaus Chancen, die Verbindlichkeiten
mittelfristig abzubauen und wird sich mit dem Insolvenzverwalter über Strategien
der Fortführung abstimmen, um auch die laufenden Projekte fertig zu stellen.
Das Kerngeschäft der H5B5 Media AG ist
gesund.Auch bereits erfolgreich im Vertrieb befindliche Projekte wie TimeSlot, die
internationale Version von Welt der Wunder, OceanMen (IMAX Film) sowie die
Beteiligung an dem bald startenden Kinofilm der Produktionsfirma von Steven
Soderberg und George Clooney, "Welcome to Collinwood", in dem Clooney eine
Nebenrolle übernommen hat, und der erfolgreich in Cannes gezeigt wurde, führen
erst mittelfristig zu Liquiditätsrückflüssen.
Gruß
rennfahrer
Hallo,
Welcome to Collinwood wird in Deutschland am 28.11.02 zusehen
sein.
Er wird von Kinowelt/Solo Film vermarktet.
Gruß
rennfahrer
Welcome to Collinwood wird in Deutschland am 28.11.02 zusehen
sein.
Er wird von Kinowelt/Solo Film vermarktet.
Gruß
rennfahrer
Morgen,
Mal schauen was der Kurs heute macht.
Gruß
rennfaher
Mal schauen was der Kurs heute macht.
Gruß
rennfaher
Hallo,
Kurs
0,17 Euro.
+6,25 %
Gruß
rennfahrer
Am besten finde ich das immer der gleiche Wert in Stuttgart
gehandelt wird.
Hier steigt einer langsam ein.
Kurs
0,17 Euro.
+6,25 %
Gruß
rennfahrer
Am besten finde ich das immer der gleiche Wert in Stuttgart
gehandelt wird.
Hier steigt einer langsam ein.
Morgen,
Wer kauft den da 20316 Aktien in München.
Hier wird noch was sehr positives kommen.
Gruß
rennfahrer
Wer kauft den da 20316 Aktien in München.
Hier wird noch was sehr positives kommen.
Gruß
rennfahrer
Hallo,
Jetzt sind es 24316 Aktien.
Gruß
rennfahrer
Jetzt sind es 24316 Aktien.
Gruß
rennfahrer
@ RENNFAHRER
DIE NÄCHSTEN TAGE SIND SEIT WOCHEN/MONATE VORBEI!!!!!!!!
WO BLIBT DEINE MELDUNG????
KOCHST WOHL AUCH NUR MIT WASSER; WIE WIR ALLE HIER.
gruß
ralph
DIE NÄCHSTEN TAGE SIND SEIT WOCHEN/MONATE VORBEI!!!!!!!!
WO BLIBT DEINE MELDUNG????
KOCHST WOHL AUCH NUR MIT WASSER; WIE WIR ALLE HIER.
gruß
ralph
hi Ralphi
gibt`s dich auch noch ?
alles tutti ?
gibt`s dich auch noch ?
alles tutti ?
Guten Abend,
Es kann sein das die H5B5 Media verkauft wird.Diese Insolvenz
dauert etwas zu lange.Da man auch keine Infos bekommt über
den Stand der Dinge habe ich den Verdacht
das hier ein Verkauf der Firma bevorsteht.
Auf jeden Fall sollte man bei diesen Kurs sich welche zulegen.
Mister
2002
Es kann sein das die H5B5 Media verkauft wird.Diese Insolvenz
dauert etwas zu lange.Da man auch keine Infos bekommt über
den Stand der Dinge habe ich den Verdacht
das hier ein Verkauf der Firma bevorsteht.
Auf jeden Fall sollte man bei diesen Kurs sich welche zulegen.
Mister
2002
@rennfahrer
Sag mal, kennst du den?
Username: mister2002
Registriert seit: 31.10.2002
User ist momentan: Offline
Letztes Login: 02.11.2002 03:03:02
Threads: 0
Postings: 2
Interessen keine Angaben
Der macht nämlich die gleichen Rechtschreibfehler wie du!
Da wollen wir doch hoffen, dass der nicht bei dir abschreibt, oder!
Sag mal, kennst du den?
Username: mister2002
Registriert seit: 31.10.2002
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Letztes Login: 02.11.2002 03:03:02
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Interessen keine Angaben
Der macht nämlich die gleichen Rechtschreibfehler wie du!
Da wollen wir doch hoffen, dass der nicht bei dir abschreibt, oder!
Es geht doch hier um die Sachen die hier ausgesagt werden .Oder ?
Oder geht es darum wer es sagt ?
Dies ist nur meine Meinung.
Was hast Du denn zu H5 B5 zu sagen ?
Mister
2002
Oder geht es darum wer es sagt ?
Dies ist nur meine Meinung.
Was hast Du denn zu H5 B5 zu sagen ?
Mister
2002
Die haben auf ihrer Homepage ja gar keine IR-Infos mehr, auch den letzten Quartalsbericht kann ich nirgendwo entdecken. Wie schaut denn die Bilanz aus?
@ Blockmalz .
Die Quartalsberichte mußten von der Homepage genommen werden.
Hat der Insolvenzverwalter entschieden.
Nur die Sparte Welt der Wunder erwirtschaftet einen positiven Ertrag.
Mit der Sparte Welt der Wunder kann die Firma H5B5 Media
überleben.
Warum der Insolvenzverwalter die anderen Sparten nicht geschlossen
hat ist für mich ein Wunder.
Auf jeden Fall sind jetzt 4 Monate und 2 Wochen um ohne Meldung.
Bei H5B5 Media sind noch alle Sparten am arbeiten.
Mister
2002
Die Zahlen sind hier egal.Der Aktienkurs muß auf über 1 Euro
gebracht werden.Sonst gibt es von keinen Geld.
Die Quartalsberichte mußten von der Homepage genommen werden.
Hat der Insolvenzverwalter entschieden.
Nur die Sparte Welt der Wunder erwirtschaftet einen positiven Ertrag.
Mit der Sparte Welt der Wunder kann die Firma H5B5 Media
überleben.
Warum der Insolvenzverwalter die anderen Sparten nicht geschlossen
hat ist für mich ein Wunder.
Auf jeden Fall sind jetzt 4 Monate und 2 Wochen um ohne Meldung.
Bei H5B5 Media sind noch alle Sparten am arbeiten.
Mister
2002
Die Zahlen sind hier egal.Der Aktienkurs muß auf über 1 Euro
gebracht werden.Sonst gibt es von keinen Geld.
Seit dem 1. Januar 2000 ist der am Neuen Markt notierte
Film- und Fernsehproduzent H5B5 Media AG mit 50% an der
Burgschmiet Verlag GmbH & Co. KG beteiligt.
Geplant ist die Auswertung sämtlicher H5B5 Produktionen
in Buchform: So ist bereits eine Buchreihe zu
dem erfolgreichsten, populärwissenschaftlichen
Dokumentarmagazin im deutschen Fernsehen Welt der Wunder
und ein Bildband zu dem ersten deutschen Film im
Imax-Format, Ocean Men erschienen.
Die Kooperation mit H5B5 und die
enge und konstruktive Zusammenarbeit mit der
Filmbranche sollen dem Burgschmiet Verlag auch in
Zukunft seine Position als einer der führenden
Filmbuchverlage sichern.
http://www.burgschmiet.com/
Mister
2002
Film- und Fernsehproduzent H5B5 Media AG mit 50% an der
Burgschmiet Verlag GmbH & Co. KG beteiligt.
Geplant ist die Auswertung sämtlicher H5B5 Produktionen
in Buchform: So ist bereits eine Buchreihe zu
dem erfolgreichsten, populärwissenschaftlichen
Dokumentarmagazin im deutschen Fernsehen Welt der Wunder
und ein Bildband zu dem ersten deutschen Film im
Imax-Format, Ocean Men erschienen.
Die Kooperation mit H5B5 und die
enge und konstruktive Zusammenarbeit mit der
Filmbranche sollen dem Burgschmiet Verlag auch in
Zukunft seine Position als einer der führenden
Filmbuchverlage sichern.
http://www.burgschmiet.com/
Mister
2002
Die beiden Filmbücher zum Teil 2 der
Tolkien-Trilogie
Der Herr der Ringe -
Die zwei Türme
ab November 2002 bei Burgschmiet!
Also,diesen Verlag hätte ich auch gekauft.Die beiden Bücher
von Herr der Ringe werden eine menge Geld bringen.
Mister
2002
www.burgschmiet.com/Index1.htm
Tolkien-Trilogie
Der Herr der Ringe -
Die zwei Türme
ab November 2002 bei Burgschmiet!
Also,diesen Verlag hätte ich auch gekauft.Die beiden Bücher
von Herr der Ringe werden eine menge Geld bringen.
Mister
2002
www.burgschmiet.com/Index1.htm
Neben Büchern zu Kinohits wie Planet der Affen,
Matrix, America`s Sweethearts oder Der Herr der
Ringe sind Begleitbücher zu beliebten TV-Serien
wie Forsthaus Falkenau oder Jenny & Co. im Programm.
Also, alles Bücher die gekauft werden.
Viel Spaß beim Geld verdienen.
Mister
2002
Matrix, America`s Sweethearts oder Der Herr der
Ringe sind Begleitbücher zu beliebten TV-Serien
wie Forsthaus Falkenau oder Jenny & Co. im Programm.
Also, alles Bücher die gekauft werden.
Viel Spaß beim Geld verdienen.
Mister
2002
@ mister 2002
solltest deinen Namen ändern in Mist2002. Ich hasse es wenn jemand immer wieder, mit der einen oder anderen ID, den gleichen Mist schreibt, ohne wirklich etwas zu sagen zu haben. Wenn du den Burgschmietverlag anführst, solltest du mal im Quartalsbericht 3/2001 der H5B5 nachlesen, dort war bereits der Anteil wieder von 50 auf 37,5 % zurückgeschraubt.
Ich vermute inzwischen ist H5B5 dort gar nicht mehr beteiligt.
Also schreibt Fakten, wenn ihr wirklich was neues wisst, sonst haltet doch einfach die Klappe und wartet ab.
solltest deinen Namen ändern in Mist2002. Ich hasse es wenn jemand immer wieder, mit der einen oder anderen ID, den gleichen Mist schreibt, ohne wirklich etwas zu sagen zu haben. Wenn du den Burgschmietverlag anführst, solltest du mal im Quartalsbericht 3/2001 der H5B5 nachlesen, dort war bereits der Anteil wieder von 50 auf 37,5 % zurückgeschraubt.
Ich vermute inzwischen ist H5B5 dort gar nicht mehr beteiligt.
Also schreibt Fakten, wenn ihr wirklich was neues wisst, sonst haltet doch einfach die Klappe und wartet ab.
@ tanker1,
Hast wohl gerade eine Scheidung hinter dir.Oder zu viel
Verluste in den Aktien ?
Auf jeden Fall ist H5B5 Media an den Burgschmietverlag
beteiligt .
Ob es nur 50 % oder 37,5 % ist.
Diese Bücher bringen auf jeden Fall Geld.
Von mir aus brauchst Du keine zu kaufen.
Aber nicht Ärgern wenn die weit über 1 Euro laufen.
Mister
2002
Hast wohl gerade eine Scheidung hinter dir.Oder zu viel
Verluste in den Aktien ?
Auf jeden Fall ist H5B5 Media an den Burgschmietverlag
beteiligt .
Ob es nur 50 % oder 37,5 % ist.
Diese Bücher bringen auf jeden Fall Geld.
Von mir aus brauchst Du keine zu kaufen.
Aber nicht Ärgern wenn die weit über 1 Euro laufen.
Mister
2002
@ elrond
mich gibt es immer noch und meine hbd aktien auch noch.
sehe nur noch positiv:
tiefstand = 0,08 €
z.z. = 0,16 €
also 100% gewinn, was sagst du nun?
immer positiv sehen und NIE mehr den selben fehler machen!!!!
viele grüße
ralph
mich gibt es immer noch und meine hbd aktien auch noch.
sehe nur noch positiv:
tiefstand = 0,08 €
z.z. = 0,16 €
also 100% gewinn, was sagst du nun?
immer positiv sehen und NIE mehr den selben fehler machen!!!!
viele grüße
ralph
@tanker1 #19!
Gut gebrüllt, Löwe!
mfg
Hendrix
Gut gebrüllt, Löwe!
mfg
Hendrix
In den nächsten Tagen wird die Post abgehen.
Mister
2002
Mister
2002
Im Moment: minus 21 Prozent
Jetzt sind`s schon minus 31 Prozent.
Ja, ja, rennfahrer/mister2002
aber auch nicht ärgern, wenn das Teil unter 0,1 Euro fällt.
Oder wenn die Post abgeht.
Oder man zu viel Verlust mit Aktien gemacht hat.
ohne Gruß
Hendrix
aber auch nicht ärgern, wenn das Teil unter 0,1 Euro fällt.
Oder wenn die Post abgeht.
Oder man zu viel Verlust mit Aktien gemacht hat.
ohne Gruß
Hendrix
@Elrond
Na, mal wieder alten Zeiten nachgetrauert
Das waren noch Tage, als IcePlanet als heißer Tipp gehandelt wurde, oder OceanMan als die Sensation im iMax. Hast Du eigentlich schon gehört, dass Benjamin Franz (der damals bei der Premiere von OceanMan dabei war) mittlerweile aus dem Rennen ist?
Gruß C2k
Na, mal wieder alten Zeiten nachgetrauert
Das waren noch Tage, als IcePlanet als heißer Tipp gehandelt wurde, oder OceanMan als die Sensation im iMax. Hast Du eigentlich schon gehört, dass Benjamin Franz (der damals bei der Premiere von OceanMan dabei war) mittlerweile aus dem Rennen ist?
Gruß C2k
Wer zuletzt lacht,der lacht am besten.
Mister
2002
Ich sage nur Kurse über 1 Euro.
Das sind mal eben 500 % Gewinn.
Mister
2002
Ich sage nur Kurse über 1 Euro.
Das sind mal eben 500 % Gewinn.
Up! HAHAHAHAHAHAHHAHAHAHHAH!
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