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    Fragen zur Aussenpruefung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.11.02 20:28:03 von
    neuester Beitrag 22.11.02 23:07:53 von
    Beiträge: 54
    ID: 656.539
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      schrieb am 06.11.02 20:28:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe folgendes Problem:

      Ich habe eine Ankündigung zur Außenprüfung nach §193 1 AO bekommen. Geprüft werden für das Jahr 2001 die Festellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer.

      Da dies die erste Prüfung ist, habe ich keine Ahnung was auf mich zukommt.

      Kann mir jemand Tips geben, wie ich mich verhalten soll (die Buchhaltung übernehme ich selbst)?


      Ich habe nun folgendes Problem: Der Großteil der Umsätze wird gegen Ausgangsrechnung erzielt. Leider habe ich vergessen die Barverkäufe (ca. 10 000 DM brutto) bei der Steuererklärung anzugeben.

      Macht es Sinn, eine berichtigte Steuerklärung für diese Summe nachzureichen?


      Vielen Dank

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:33:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      barverkäufe vergessen?????

      sag mal führst du kein kassenbuch????

      ")zanker

      sieht nach schätzung aus
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:34:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      meld mich später noch mal
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:35:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kann man Dir die Barverkäufe beweisen ?

      Er wird mit Dir zusammen deine Kontoauszüge durchsehen und Dich fragen was dies und was das war !

      Wenn Du die bareinnahmen auf das Konto in Cash eingezahlt hast, dann hast Du ein kleines Problem.
      Die schicken Dir dann schon einen neuen Steuerbescheid !
      Wenn Du aber ALLE Bareinnahmen unversteuer gelassen hast, dürfte es ein echtes Problem geben. Dann ist offensichtlich Steuerbetrug der Fall.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:44:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das ist der kleine, aber feine Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen:
      Während Arbeitnehmer sämtliche Abgaben sofort vom Lohn einbehalten bekommen, haben Selbständige die Möglichkeit, auch einmal etwas bei ihrer Steuererklärung zu "vergessen" ...oder wie das so heisst. :laugh:

      Diese bescheurte Regierung ist noch zu dämlich, genügend Außenprüfer einzustellen, damit wenigstens der Rhythmus der Betriebsprüfungen von derzeit 6 auf vernünftige 2 bis 3 Jahre reduziert werden könnte. Von den geschätzten 100 Mrd. €, die dadurch jährlich verloren gezhen, einmal ganz abgesehen. Wir haben´s ja!
      Und so, wie die Beamten ihre Lobby haben, gilt dies - bezogen auf Steuerprüfungen - auch für Selbständige.
      Gute Nacht, armes Deutschland!
      :rolleyes:

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      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:44:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Barverkäufe vergessen :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:51:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Stefan,

      ich kann dir nur anraten nach § 371 der Abgabenordnung (AO)
      eine Selbstanzeige zu stellen. Die strafbefreiende Wirkung tritt aber nur ein, wenn du diese Selbstanzeige VOR Beginn der Außenprüfung stellst.
      Spätestens wenn der Betriebsprüfer an deiner Haustür steht und bevor er dir Guten Tag sagt, solltest du ihm die Selbstanzeige schriftlich mit Angabe über die Höhe der hinterzogenen Beträge vorlegen. Er wird dann formel das Steuerstrafverfahren gegen dich einleiten, das aber wieder eingestellt wird, wenn deine Angaben über die nachgemeldeten Beträge VOLLSTÄNDIG sind. Verfalle um Gottes Willen nicht der Versuchung einen Teil der Beträge zu verheimlichen, dann verliert die Selbstanzeige später ihre strafbefreiende Wirkung.
      Überprüfe dich also selbst, ob auch deine unbaren Einnahmen (auf all deinen Bankkonten !! ) von dir bisher vollständig erklärt wurden.
      Am Besten du stellst die Selbstanzeige schriftlich bei deinem zuständigen Finanzamt und rechtzeitig vor Beginn der Betriebsprüfung. Vielleicht solltest du einen Steuerberater einschalten dem du reinen Wein einschenkst.
      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:53:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke für die ersten Antworten....

      Sorry, mit den Bareinnahmen meinte ich "kleinere" Beträge. Die Haupteinnahmen beziehe ich durch Montage von Gegenständen (genaueres möchte ich hier nicht sagen). Die kleineren Summen kamen durch Verkäufe von Zubehör zustande.

      Gruß

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 20:58:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sorry Stefan

      10.000 DM nicht erklärte Einnahmen sind für das Steuerstrafrecht keine kleinen Beträge mehr. Wenn der Betriebsprüfer das aufdeckt, ist dir die Einleitung eines Steuerstrafverfahren so sicher wie das Amen in der Kirche.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:00:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hier zu deiner Information der vollständige Wortlaut des § 371 AO

      1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

      (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
      (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

      (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:05:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      Mach ja keine Selbstanzeige den dann bist Du mit Sicherheit der Arsch.Ich hatte auch mal Aussenprüfung.Der sieht dein Zeugs durch und wen Du Glück hast merkt er es nicht.Wen Du Pech hast merkt er es und Du zahlst nach.Bei solchen Kleckerbeträgen gibts keine Anzeige.Aus meiner Erfahrung weiss ich,dass man mit den Finanzamt verhandeln kann.Das sind auch nur Menschen.Also keine Panik und lass es auf Dich zukommen.
      PS:Für eine Selbstanzeige ist es eh zu spät,damit würdest Du Dich erst in die Pfanne hauen.Wenn Du noch Fragen hast schicke BM
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:08:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu deiner Information der Wortlaut des § 370 AO zum Tatbestand der Steuerhinterziehung

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

      1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
      2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
      3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
      und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

      1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
      2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
      3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
      4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

      (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

      (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.

      (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.


      P:S: Du solltest das Ganze ernsthaft lesen und eine Entscheidung treffen.
      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:10:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Börsenhighlander
      Erzähl hier keinen Quark,Du tust ja gerade so als wär Stefan der Boris Becker.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:10:22
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich würde die Selbstanzeige schleunigst machen und einen Scheck beilegen.

      Die Steuerfahndung liest überall mit!!!!!
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:13:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      Es ist hier wie in vielen WO Boards;lauter Quatschköppe und Besserwiesser.Wer hatte den schon mal Aussenprüfung?Wahrscheinlich keiner von euch Schwätzern.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:15:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ 11

      Falsch !!!!!

      Die Selbstanzeige ist wirksam, wenn die unrichtigen Angaben nachgeholt werden und bis zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren wegen der Tat eingeleitet wurde.
      Die Selbstanzeige muß auch VOR Beginn einer steuerlichen Außenprüfung gestellt werden.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:15:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Danke für die Antworten. Ich werde wohl morgen einen Steuerberater aufsuchen und Ihm den ganzen Vorfall schildern.

      Stefan, der gerade die Barverkäufe zeitlich zuordnet..
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:18:32
      Beitrag Nr. 18 ()
      ....Seppl hat nicht ganz Unrecht........Urteile selbst wie auffällig die Sachen sind..........verhandeln kann man mit denen auch, weil "Die" immer auf Einigung aus sind um langwierigen Prozessen aus dem Weg zu gehen und weil Prüfer nach einem Punktekatalog bewertet werden der solche "Vergleichsfälle" hoch bewertet..........auch hat das FA bei Einleitung eines Strafverfahrens (Selbstanzeige) das Recht 10 Jahre Rückwirkend zu stöbern und dann mußt Du schon Apostel gewesen sein.......

      Hatte heute Schlußbesprechung mit Prüfer......ganz OK.

      E.H.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:18:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      Highlander
      wen das Finanzamt den Brief wegen Aussenprüfung wegschickt ist es zu spät.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:20:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ stefan

      Geh besser zum StB, denn für das Spiel mit dem Prüfer scheinst Du jetzt schon zu sehr die Hosen voll zu haben.



      Kriminalisiere Dein Leben und das Deiner Familie nicht, denn das wird Euch alle hochgradig Nerven kosten.


      Glaub mir, dass ist ein guter Tipp.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:25:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Egal wie die Sache bei Dir ausgeht eine Anzeige gibts deswegen nicht.Da lachen ja die Hühner.
      Wenn der Typ vom Finanzamt die 10000€ rausrechnet zahlst Du die Mwst nach sonst nichts.
      Und gut rechnen können die Brüder das weiss ich aus eigener Erfahrung.
      Aber sag vorher gar nichts.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:25:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      Eine weise Entscheidung Stefan.

      Der Steuerberater kann dir Fragen zum Sachverhalt stellen, die ich dir in diesem Board unmöglich alle stellen kann, um die absolute Notwendigkeit einer Selbstanzeige zu verifizieren.
      Außerdem kann er deine Aufzeichnungen und Bucführungsunterlagen sichten, was ich hier ebenfalls nicht durchführen und dann beurteilen kann. Das Verfahren wird davon abhängig sein.

      Glaub mir: Die Kosten für den Steuerberater sind morgen gut angelegt.

      Besser als in eine Mobilcom ;)
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:34:19
      Beitrag Nr. 23 ()
      Stefan

      Mach Dir keine Probleme,es passiert Dir gar nichts egal wie es ausgeht :cool:
      Bei mir ging es nicht gut aus und was ist passiert:Ich muss die Kohle nachzahlen und dagegen ist Dein Betrag ein Taschengeld.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:35:23
      Beitrag Nr. 24 ()
      @ 19

      Falsch !!!
      Lies doch den § 371 Abs 1 Nr 1a. Die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung nach § 193 Abs 1 AO per Brief macht eine Selbstanzeige nicht unmöglich. Sie ist dort gar nicht erst aufgeführt.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:37:10
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hi Stefan 270500,

      ich muss dem Börsenhighländer Recht geben (es kann nur einen geben)... strafbefreiende Selbstanzeige ist noch bis zum Beginn der Außenprüfung möglich. Nicht entscheidend ist die Ankündigung einer Außenprüfung, sondern das tatsächliche Erscheinen des Prüfers zu Prüfungszwecken. Und wenn du es wirklich "vergessen" hast, dann macht das ja auch nichts, wenn du es nun versteuern mußt (hast dann ja eh vorgehabt). Ich meine, das kommt auch so einbißchen auf die Risikobereitschaft an. Aber das Kassenbuch sollte schon schlüssig sein... Wegen der Strafe sollte man wirklich die Kirche im Dorf lassen (also Freiheitsstrafe halte ich für abwegig....), aber ein Bußgeld wird in der Regel schon fällig (wenn du keine Selbstanzeige machst und die Sache auffliegt. Wichtig bei der Selbstanzeige: Sachverhalt komplett offenlegen und Geld für die Nachzahlung bereit halten (noch besser vorauszahlen, wegen Schadenbegrenzung). Sollte nicht alles offengelegt oder gezahlt werden können, liegt eine sogenannte "verunglückte Selbstanzeige" vor, die keine strafbefreiende Wirkung hat...
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:38:24
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hi Stefan,

      das Finanzamt hat viele Möglichkeiten deine Umsätze zu "verproben".
      Die einfachste ist Ein- und Verkäufe zu saldieren. Wenn Du mehr Waren einkaufst als verkaufst (+ Anfangsbestand - Endbestand) dann stimmt was nicht.

      Sollte es sich nur um kleinere Beträge handeln kann es gut sein, dass es nicht auffällt ;)

      Ansonsten gilt: Steuerstrafverfahren nur wenn dir das FA Vorsatz nachweisen kann. Das wird nur schwer möglich sein.
      Das Beste ist allerdings alles mit einem Steuerberater zu besprechen - und Dir in Zukunft vorher Gedanken über bestimmte Dinge zu machen ;)

      Viel Glück!
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:48:37
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Aufschlag

      Ist bedingt richtig: "Vorsatz" oder "grobe Fahrlässigkeit" sind Tatbestandsmerkmale für eine vollendete Steuerhinterziehung. Also ich meine, dass hier zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Daneben hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in diesen Fällen den Grundsatz entwickelt, dass die Tat an sich schon den Vorsatz indiziert.... Man muss schon gute Gründe haben/finden pausibel zu machen, dass nur ein Versehen vorliegt....
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:50:39
      Beitrag Nr. 28 ()
      Danke für die zahlreichen Antworten.

      Bis morgen

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:58:31
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hi Steuerfux

      Morgen wieder eine gemeinsame Prüfung ???
      Die Sofaluders warten schon.
      Treffpunkt wie immer.

      Mmmhh. Es kann nur Einen geben.....:D :cool:
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:00:24
      Beitrag Nr. 30 ()
      @ Highländer

      Watt? Wer bist du denn....?
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:04:31
      Beitrag Nr. 31 ()
      @Steuerfux

      § 370 AO (Steuerhinterziehung) spricht nur von "pflichtwidrig". Damit ist allerdings nur ein Verstoß gegen die Steuerpflicht gemeint, über den Vorsatz ist damit nicht ausgesagt.
      Vielmehr handelt es sich bei § 370 AO um eine Straftat. Sofern nichts Abweichendes gesagt ist, muß daher Vorsatz vorliegen.

      Zur Abgrenzung:
      § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) hat leichtfertiges Handeln zum Inhalt. Leichtfertig meint grobe Fahrlässigkeit. § 378 Ao ist keine Straftat sondern nur Ordnungswidrigkeit - also Nachzahlung + max. Geldbuße, aber kein Knast o. Vorbestrafung.

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:30:42
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hi Aufschlag,

      ich widerspreche dir nur ungern und ich möchte die Sache auch nicht unnötig kompiliziert machen, aber hier stellt sich ja die Frage nach der Schuld. Daher muß man den § 370 AO im Zusammenhang mit den §§ 19 -21 sowie § 15 StGB sehen. Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit der Tat. Nach § 15 StGB ist grds. Vorsatz notwendig, das heißt der Täter muß mit Wissen und Wollen handeln. Es genügt dabei bedingter Vorsatz, das heißt der Täter ist sich der Tatbestandsverwirklichung nicht bewußt, hält sie aber für möglich und nimmt sie billigend in Kauf (=grobe Fahrlässigkeit). Leichte Fahrlässigkeit hingegen führt nur zur Steuerverkürzung. Deshalb bleibe ich dabei, dass auch die grobe Fahrlässigkeit zur Steuerhinterziehung führt...

      Gruß Steuerfux
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:31:54
      Beitrag Nr. 33 ()
      seppl2

      hat recht

      für eine selbstanzeige ist es zu spät!!!!

      hast du die barverkäufe ins kassenbuch geschrieben????

      solltest du größere summen aus der kasse aufs konto gebucht haben wirds schwierig!!

      ansonsten buch neu schreiben

      gruß zanker

      ps schau immer das du mit deinen zahlen im brancenspiegel liegst
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:35:32
      Beitrag Nr. 34 ()
      ps sah mal heißt du mit nachnahmen "schlemmbach

      ")gruß
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:37:08
      Beitrag Nr. 35 ()
      Will Dich noch auf einige Punkte aufmerksam machen:

      Du kannst einen Antrage auf Verschiebung stellen (weil Du keine Zeit hast, viele Aufträge, in Urlaub fahren willst usw.). Den müssen Sie zuerst mal ablehnen, dann kannst Du dagegen Einspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stellen. Damit hast Du schon mal Monate gewonnen.

      Eine Selbstanzeige kannst Du machen, solange die Prüfung noch nicht begonnen hat. Der Prüfer zeigt Dir seinen Ausweis, setzt sich hin und notiert den Zeitpunkt, erst dann beginnt die Prüfung.

      In Deinem Fall hast Du nichts schlimmes zu befürchen, 10000, das sind maximal 5000 Mark Steuern, ein Lapalie. Beim ersten Mal passiert in der Regel gar nichts. Außerdem kannst Du dich herausreden: Du wärst möglicherweise bestohlen worden (z.B. von Mitarbeitern), die Verluste kannst Du dir nicht erklären usw., Du seist selbst ganz erstaunt und dankbar für die Aufklärung.

      Ein Gespräch mit dem Steuerberater ist sicherlich nicht schlecht, aber bedrohlich ist die Sache nicht.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:40:19
      Beitrag Nr. 36 ()
      @ Zanker

      Sorry, aber für eine Selbstanzeige ist es erst dann zu spät, wenn der Prüfer vor der Tür steht und mit der Prüfung beginnen möchte. Es ist sogar noch möglich, den Prüfer auf der Straße "abzufangen" und ihm die Selbstanzeige in die Hand zu geben. Diese Selbstanzeige wäre noch möglich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Tat bereits entdeckt wäre und dieses (Tatentdeckung) dem Steuerpflichtigen auch bekannt wäre (Grundsatz: keine Reue mehr möglich). Der Börsenhighlander hat damit recht und Seppl2 irrt...
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 22:49:28
      Beitrag Nr. 37 ()
      @steuerfux

      ich habe das Gefühl, Du wirfst da einiges durcheinander:
      1. Der Täter ist sich der Tatbestandsverwirklichung nicht bewußt, hält sie aber für möglich und nimmt sie billigend in Kauf = dolus eventualis = bedingter Vorsatz, reicht für § 370 (Straftat) aus.
      2. Leichtfertig = grobe Fahrlässigkeit: Außerachlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße. Abgrenzung zu dolus eventualis: Der Täter hält es für möglich, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird, vertraut jedoch pflichtwidrig darauf, dass er ausbleiben möge (hier: bewußte Fahrlässigkeit) => kein § 370, aber § 378 AO (Ordnungswidrigkeit)
      3. Schuldfähigkeit nach §§ 19 - 21 StGB ist etwas völlig anderes ;)

      gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:00:55
      Beitrag Nr. 38 ()
      @ zanker

      Vielleicht liest du mal in aller Ruhe den Wortlaut des § 371 Abs 2 AO in # 10.
      Dann wirst du erkennen, daß es für eine Selbstanzeige nicht zu spät ist. Keine der dort aufgeführten Fallvarianten trifft auf Stefan zu.

      Warum soll es schwierig werden, wenn Stefan größere Summen aus der Kasse aufs Konto gebucht hat ?
      Es ist ein alltäglicher Vorgang, wenn Bargeld aus der Kasse auf das betriebliche Bankkonto eingezahlt wird.
      Schwierig wird es dann, wenn er mehr Bargeld auf das Konto einzahlt, als er lt. Kassenbericht an Geldbestand in der Kasse hat. Dann ergibt sich rechnerisch (buchhalterisch !) ein Kassenfehlbetrag, der in der Regel die Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zur Folge hat und als weitere Folge Sicherheitszuschläge zum Umsatz oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Konsequenz hat.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:06:55
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Börsenhighlander
      Die Erfahrung zeigt, dass solch bar vereinnahmten Gelder nicht auf das betriebliche Konto eingezahlt werden ;)

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:12:42
      Beitrag Nr. 40 ()
      Ok Aufschlag,

      du hast mich überzeugt. (Habe gerade auch noch einmal nachgeschaut). Will es auch im Board richtig stellen. Leichtfertig ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit) und führt daher wirklich nur zur Steuerordnungswidrigkeit. Hast recht, gebe es kleinmütig zu, habe selber gerade fahrlässig gehandelt, weil ich aus meinem Gedächtnis heraus zitiert habe ......
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:13:38
      Beitrag Nr. 41 ()
      THX
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:29:02
      Beitrag Nr. 42 ()
      Von Seppl2 (und meiner Wenigkeit) haben die Poster hier offensichtlich keine Erfahrung in Betriebsprüfung.

      Eine Selbstanzeige ist möglich, solange der Prüfer nicht erschienen ist. Mein Prüfer hat mir erklärt, daß dies solange gilt, als die Prüfung nicht begonnen hat. Der Beginn der Prüfung wird schriftlich (!) festgehalten.

      Auf jeden Fall kann man bis zu diesem Zeitpunkt eine Selbstanzeige abgeben, auch in Form eines Faxes oder einer Email. Man braucht ja nicht bis zur letzten Sekunde warten, einen Tag vorher reicht auf jeden Fall aus, evtl. in den Nachtbriefkasten des FA.

      Ob sich Stefan herausreden kann, hängt mit Sicherheit von der Art seiner Verkäufe ab. Wenn es sich um Waren handelt, die er auch fakturiert hat, kann er sich mit Schwund herausreden. Wenn diese Waren allerdings nur für den Barverkauf beschafft wurden, dann sieht es nicht so gut aus.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:31:42
      Beitrag Nr. 43 ()
      @ Aufschlag

      Das ist ein anderer Sachverhalt den du da anführst.

      Zanker hat in # 33 von Summen gesprochen, die "aus der Kasse aufs Konto gebucht" werden. ;)
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:44:40
      Beitrag Nr. 44 ()
      Stimmt - hab Euren Disput übersehen.
      # 38 ist richtig.

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:55:31
      Beitrag Nr. 45 ()
      @stirner
      Hast in # 42 recht. Den allerletzten Zeitpunkt einer Selbstanzeige hat Steuerfux in # 36 bestens beschrieben.

      Allerdings gebe ich Seppl insoweit recht, als man den ganzen Quatsch mit Steuerhinterziehung nicht als existinentielle Frage betrachten sollte. Wenn man als Fazit aus Peppl`s Postings folgenden Schluß ziehen kann " Nix wird so heiß gegessen wie gekocht", dann stimme ich dem voll zu.

      Das FA hat erhebliche Schwierigkeiten einen konkreten Vorsatz zu beweisen, auch wenn man - im Bereich des Steuerrechts (wie auch schon von Steuerfux angedeutet) - bei einem Vorsatz im Gegensatz zum restlichen Strafrecht eher laxe Voraussetzungen ausreichen läßt.
      Dennoch bleiben erhebliche Vorstz-Problematiken. Erst recht wenn der Beruf noch nicht so lange ausgeübt wird, der Steuerpflichtige keine buchhalterische Erfahrungen hat u.s.w..
      Daher kommt es in der Praxis nur selten zu Strafverfahren. Meist wird Druck ausgeübt um eine "richtige" Steuerfestsetzung zu erreichen.

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 23:57:09
      Beitrag Nr. 46 ()
      @ Alle

      Bin mal gespannt zu welchem Ergebnis die Beratung für Stefan morgen führt.

      @ Stefan
      Teile sie uns bitte mit und laß uns nicht dumm sterben.
      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 00:10:15
      Beitrag Nr. 47 ()
      @aufschlag

      Ich glaube, über die Frage der Selbstanzeige sind wir uns weitgehend einig. Auch über die Bedeutung der Sache habe ich mich schon unter #35 geäußert.

      Stefan hat noch eine Reihe von Möglichkeiten:

      - er kann Einspruch einlegen (zB. wenn die Prüfung in seiner Wohnung stattfinden soll oder wegen zu kurzer Frist)

      - er kann Verschiebung beantragen, siehe #35

      - er kann die fraglichen Waren dem Prüfer in seinem Lager vorzeigen (hier ist Phantasie angesagt)

      - er kann für den Verkauf das Jahr 2002 angeben

      Wie schon gesagt, es hängt ganz einfach davon ab, um welche "Barverkäufe" es genau ging.
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 00:10:50
      Beitrag Nr. 48 ()
      @ Aufschlag

      Ich stimme dir in # 45 grundsätzlich zu.

      Halte aber Steuerstrafrecht und Besteuerungsverfahren auseinander.

      Im Besteuerungsverfahren braucht das Finanzamt weder Vorsatz noch leichtfertige Verkürzung, um die Besteuerungsgrundlagen zu berichtigen. Wenn Stefan ca 10.000 DM oder € nicht versteuert hat, werden die Steuerbescheide (Umsatz-und Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer) nach den allgemeinen Berichtigungsvorschriften der AO geändert. Hierbei spielen Schuld, Vorsatz oder Leichtfertigkeit keine Rolle mehr.

      Nachzahlen aufgrund der nicht erfassten Einnahmen muß Stefan in jedem Fall. Das ist der wesentlich teurere Teil. Und hieran schließt die Verzinsung an.

      Für eine strafrechtliche Verurteilung muß die Straf- und Bußgeldsachenstelle mindestens leichtfertige verkürzung oder Steuerhinterziehung nachweisen.
      Die Folgen im Nachweisfall: Bestrafung = Geldstrafe
      In vielen Fällen wird das Verfahren nach § 153 StGB aber eingestellt gegen Zahlung einer Auflage.

      Bestrafung und Geldstrafe entfallen aber Selbstanzeige :cool:
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 00:14:23
      Beitrag Nr. 49 ()
      Sorry Schreibfehler:

      Bestrafung und Geldstrafe entfallen aber "bei" Selbstanzeige. :cool: :D:
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 00:21:30
      Beitrag Nr. 50 ()
      @Highlanger
      Richtig erkannt!
      Deshalb sagte ich auch, dass in der Praxis selten ein Strafverfahren durchgeführt wird. Meist wird es nur als Druckmittel in der Hinterhand gehalten um den Steuerpflichtigen zur Mitarbeit zu motivieren und den Sachverhalt aufzudecken(das meinte ich mit "richtiger" Steuerfestsetzung).


      @Stirner
      >er kann Einspruch einlegen (zB. wenn die Prüfung in seiner Wohnung stattfinden soll oder wegen zu kurzer Frist)

      - er kann Verschiebung beantragen, siehe #35<

      Klar kann man so tricksen - aber meinst Du nicht, dass - vereinfacht gesagt - die Finanzbeamten den Braten dann nicht riechen? Frag mal einen Betriebsprüfer, wie oft Einspruch wegen der BP eingelegt wird..... Bei zuviel Anzeichen werden auch die dümmsten Beamten aufmerksam und: schlafende ;) Hunde sollte man nicht wecken.

      >- er kann die fraglichen Waren dem Prüfer in seinem Lager vorzeigen (hier ist Phantasie angesagt)

      - er kann für den Verkauf das Jahr 2002 angeben<

      Wenn er bilanziert: keine Change! Es handelt sich um abgeschlossene Sachverhalte, insbesondere ist der Warenbestand am Ende des Jahres in der Bilanz vermerkt. Den Rest erspare ich mir;)

      Gruß
      Aufschlag, der jetzt schlafen geht
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 00:44:32
      Beitrag Nr. 51 ()
      Aufschlag,

      ich glaube nicht, das Stefan bilanziert. Da könnte er uns ja mal aufklären.

      Verschiebung der Betriebsprüfung kommt häufig vor, man braucht nur eine gute Ausrede. Häufig reicht einfach die Aussage, es würde in einem Monat "besser passen". Das ist ein ganz normaler Vorgang.

      Allerdings ist die Prüfung in diesem Fall nicht typich. Normale Prüfungen erstrecken sich auf drei Jahre. Hier könnte es sich um eine Verdachtsprüfung handeln, die nicht für eine Prüfung durch die Steuerfahndung reicht.
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 17:16:07
      Beitrag Nr. 52 ()
      Für meine Firma hatte ich auch mal eine Betriebsprüfung.
      Ich habe bilanziert und ca. 600.000 DM Jahresumsatz.

      Da ich auch Barverkäufe nicht angegeben habe, dachte ich auch an Selbstanzeige. Der Steuerberater hatte mir das ausgeredet. Der Betriebsprüfer wird immer was finden.
      Bei mir war die Buchhaltung dann zum Glück etwas chaotisch und der Betriebsprüfer hatte schnell keine Lust mehr.
      Er hat auch ganz andere Dinge moniert als ich dachte.
      Bareinzahlungen auf dem Firmenkonto im Rahmen von ein paar Tausend DM konnte ich mit Unterstützung von Verwandten erklären.

      Eine wirkliche Hilfe war der Steuerberater, der die Unterlagen präpariert hat.

      Bei den genannten Beträgen lohnt eine Selbstanzeige nicht.
      Der Betriebsprüfer wird etwas finden (meist Bewirtung, Arbeitszimmer etc.) und monieren und dann kostet es halt ein wenig Geld. Mehr wird nicht passieren. Das ganze ist ein etwas nerviger Verwaltungsakt und ich würde diesen so schnell wie möglich hinter mich bringen.

      Esx gibt auch ein gutes Buch von Konz:

      Tips und Tricks bei Betriebsprfung und Steuerfahndung. Der neue Konz.
      von Franz Konz
      http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784473091/qid=1036685…


      Falls Du noch Fragen hast schick mir eine Boardmail
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:05:20
      Beitrag Nr. 53 ()
      Wie ist die Außenprüfung gelaufen????
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 23:07:53
      Beitrag Nr. 54 ()
      unser verfasser kann nicht mehr antworten (er sitzt) :laugh:


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