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    Eine dringende Frage zur Kilometer-Angabe beim Firmenwagen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.11.02 12:12:25 von
    neuester Beitrag 08.11.02 14:33:09 von
    Beiträge: 6
    ID: 657.476
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      Avatar
      schrieb am 08.11.02 12:12:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wenn ich einen Firmenwagen beantrage, dann muss ich ja die Anzahl der Kilometer bis zu meiner Arbeit angeben. Wenn ich durch die Stadt fahre, dann beträgt die Strecke ca. 20km und wenn ich aussen rum fahre (was schnell ist) dann sind es 40 km. Was muss ich jetzt angeben? In der letzten Steuererklärung hatte ich bei der Fahrtkostenberechnung 40 km angegeben?

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 12:25:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      40 ist ok
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 12:37:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      angegeben wird die kürzeste Strecke ...
      wie ich in die Firma fahre geht den Eichel Hans
      einen feuchten Autoreifen an.


      also kürzeste Strecke 20km .... 20 km werden als
      Geldwertervorteil versteuert.


      Du bringst Deine Tochter noch in die Schule und zu
      den 20km kommen noch 50km oben drauf ... who cares ?

      PS: Der Staat kann mit Geld nicht umgehen, also darf man ihm kein Geld geben
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 12:45:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      40 km ist für`s Finanzamt ok, für Dich schlecht ;)

      Stimme Lightgray zu!
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 13:29:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens zur Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte ist die kürzeste mögliche Straßenverbindung maßgeblich.
      Wenn ein längerer Weg zurückgelegt wird, dann ist das eine ganz normale sonstige private Nutzung des Firmenwagens, die meist pauschalisiert gem. der 1%-Regel (demnächst 1,5%?) versteuert wird.

      Davon zu unterscheiden ist, was man als Werbungskosten in seiner Steuererklärung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte geltend machen kann. Wenn der Umweg einen wesentlichen zeitlichen Vorteil bringt und regelmäßig genommen wird, kann die Entfernungspauschale auch für die größere Wegstrecke geltend gemacht werden.
      Dabei nicht übertreiben: viele Finanzämter verfügen über gute Routenplaner, die allzu phantasiereiche Angaben leicht entlarven (40 statt 20 km wäre verdächtig).

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      schrieb am 08.11.02 14:33:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Gibt es denn schon was neues in Sachen Besteuerung (pauschal
      1,5 %) ? Es ist so verdächtig ruhig darum geworden !


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