eigenheimförderung bei ferienimmobilien? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.11.02 10:20:12 von
neuester Beitrag 19.11.02 10:31:40 von
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wer kennt sich aus?
kann bei einer selbstgenutzten (neubau)fewo generell eine
eigenheimförderung in anspruch genommen werden?
welcher mindest-kaufpreis ist voraussetzung für eine
volle förderung?
(beispiel: kaufpreis 100 teur - förderung 2/2 64 tdem)
investition würde sich m.e. wohl lohnen; die fewo ist
nicht überteuert)
kann bei einer selbstgenutzten (neubau)fewo generell eine
eigenheimförderung in anspruch genommen werden?
welcher mindest-kaufpreis ist voraussetzung für eine
volle förderung?
(beispiel: kaufpreis 100 teur - förderung 2/2 64 tdem)
investition würde sich m.e. wohl lohnen; die fewo ist
nicht überteuert)
Grundsätzlich gilt.
Es gibt keine Zulage bei Ferienimmobilien.
ABER
Für eine Ferienwohnung, die in "keinem ausgewiesenen Gebiet für Ferienwohnungen liegt" gibt es Eigenheimzulage.
Mein Steuerberater hat mir ein paar Seiten aus seinem Steuergesetz kopiert und ich zitiere:
Wie der BFH in seinem zu § 10 e EStG ergangenen Urteil des BFH v. .... entschieden hat, wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und seine Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich nicht ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet. Diese zutr. Beurteilungskriterien gelten auch für die Gewährung der Eig.Zul. Die Begünstigung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Wohnung in einem Sondergebiet (Ferien- und Wochenendhausgebiet) belegen ist...
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken:
Bisher wurde hier die Auffassung vertreten, daß die Wohnung den Mittelpunkt des Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen müsse. Diese Ansicht ist durch die Rechtsfrage des gen. Urteils der Boden entzogen.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nur voraus, daß das Objekt vom Eigentümer tatsächlich selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Daher wir es z.B. ausreichen, daß die Wohnung ledigl. jederzeit zur gegenwärtigen Nutzung zur Verfügung steht und nur gelegentl. genutzt wird.
Dauer der Nutzung:
Die Dauer der Wohnnutzung im jeweiligen Jahr des Förderzeitraums ist unerheblich. Es ist mithin weder eine ständige noch eine zeitlich überwiegende Wohnnutzung durch den Eigentümer erforderlich; ausreichend - für die volle Gewährung der Eig.zul. - ist vielmehr ein zeitweises Bewohnen während der Kalenderjahres, wie dies z.B. bei einer Zweitwohnung der FAll sein kann.
Wir haben damals für unsere Ferienwohnung auch Eig.zul. bekommen. Wir benötigten eine Bescheinigung von Gemeinde mit dem Wortlaut:
Es wird hiermit bestätigt, daß das Anwesen ... in keinem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferienhäuser oder Wochenendhäuser liegt.
(Laut Flächennutzungsplan als Streubebauung ausgewiesen).
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Gruß
speku2001 (Ingrid, die mit der Ferienwohnung zu verkaufen in Mauth-Finsterau)
Es gibt keine Zulage bei Ferienimmobilien.
ABER
Für eine Ferienwohnung, die in "keinem ausgewiesenen Gebiet für Ferienwohnungen liegt" gibt es Eigenheimzulage.
Mein Steuerberater hat mir ein paar Seiten aus seinem Steuergesetz kopiert und ich zitiere:
Wie der BFH in seinem zu § 10 e EStG ergangenen Urteil des BFH v. .... entschieden hat, wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und seine Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich nicht ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet. Diese zutr. Beurteilungskriterien gelten auch für die Gewährung der Eig.Zul. Die Begünstigung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Wohnung in einem Sondergebiet (Ferien- und Wochenendhausgebiet) belegen ist...
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken:
Bisher wurde hier die Auffassung vertreten, daß die Wohnung den Mittelpunkt des Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen müsse. Diese Ansicht ist durch die Rechtsfrage des gen. Urteils der Boden entzogen.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nur voraus, daß das Objekt vom Eigentümer tatsächlich selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Daher wir es z.B. ausreichen, daß die Wohnung ledigl. jederzeit zur gegenwärtigen Nutzung zur Verfügung steht und nur gelegentl. genutzt wird.
Dauer der Nutzung:
Die Dauer der Wohnnutzung im jeweiligen Jahr des Förderzeitraums ist unerheblich. Es ist mithin weder eine ständige noch eine zeitlich überwiegende Wohnnutzung durch den Eigentümer erforderlich; ausreichend - für die volle Gewährung der Eig.zul. - ist vielmehr ein zeitweises Bewohnen während der Kalenderjahres, wie dies z.B. bei einer Zweitwohnung der FAll sein kann.
Wir haben damals für unsere Ferienwohnung auch Eig.zul. bekommen. Wir benötigten eine Bescheinigung von Gemeinde mit dem Wortlaut:
Es wird hiermit bestätigt, daß das Anwesen ... in keinem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferienhäuser oder Wochenendhäuser liegt.
(Laut Flächennutzungsplan als Streubebauung ausgewiesen).
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Gruß
speku2001 (Ingrid, die mit der Ferienwohnung zu verkaufen in Mauth-Finsterau)
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