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    Bauantrag, wie lange gültig? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.12.02 20:22:38 von
    neuester Beitrag 16.12.02 10:56:42 von
    Beiträge: 17
    ID: 673.114
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      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:22:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich wohne in Berlin und habe ein Grundstück mit einem alten Haus gekauft, möchte einen Bauantrag stellen um noch die Eigenheimzulage zu bekommen. Wie lang wäre so ein Bauantrag gültig? Bis wann muß mit dem Bau/Abriss begonnen werden? wer muß ihn stellen? Ich, ein architekt?
      Und muß ein detaillierter Bauplan vorliegen oder kann dieser noch später nachgereicht werden? Wenn ja, bis wann?

      mfG
      Casel :)
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:39:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      hallo casel,

      bauantrag mit plan muss heuer noch eingereicht werden. das langt.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:51:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      ich glaube das mit der Gültigkeit ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In NRW sind es 2 oder eher 3 Jahre, die die Baugenehmigung gültig ist.

      Wann Du mit dem (Abriss/) Bau anfängst ist für die Eigenheimzulage unwichtig, aber im Gegensatz zu Nr.2 glaube ich, daß nicht der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend ist, sondern: die Baugenehmigung muß noch dieses Jahr vorliegen um die Förderung nach Altem Recht zu erhalten.

      Den Bauantrag muß auf jeden Fall ein Architekt stellen. In manchen Ländern sind auch Handwerksmeister bestimmter Gewerke und Bauingenieure mit bestimmten Qualifikationen dazu berechtigt. Näheres verrät Dir die Landesbauordnung von Berlin. Ich wage zu bezweifeln, daß Du den Antrag noch dieses Jahr gestellt kriegst, denn sowas braucht schon ein bisschen Zeit. Haben selbst etwa 3 Monate mit unserem Architekten diskutiert und Entwürfe aufgestellt und wieder verworfen, bis mal ein Bauantrag daraus zu Stande kam.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:55:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      P.S.:

      Der Bauplan muß normalerweise relativ detailliert sein. Es muß auf jeden Fall die Grundrissfläche, die Dachform, die Höhe des Gesamtgebäudes und die Lage des Gebäudes festgelegt werden. Ob sich dann nichtragende Wände etwas verschieben oder Ausführungsdetails sich ändern interessiert nicht. Einfach nur zu einen Antrag zu stellen, nach dem Motto "Will bauen, sag euch dann später was!" dürfte allerdings in die Hose gehen.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:58:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Weg zum Architekten wird dir wohl nicht erspart bleiben. Du kannst zwar den Bauantrag persönlich einreichen, er muss aber von einem Bauvorlagenberechtigten unterschrieben sein.
      Was den Bauantrag betrifft musst Du zunächst bei der zuständigen Behörde eine "Bauantragsmappe" anfordern.

      Inhalt:
      Bauantragsformulare
      Baubeschreibung
      Formblatt zur Wohn-und Nutzflächenberechnung
      Erhebungsbogen zur Baugenehmigung
      Stellungnahme der Gemeinde
      Abgangserhebung
      Bautafel

      Vom Antragsteller bzw. dem Architekten sind grundsätzlich vorzulegen:

      Bauvorlagepläne
      Lageplan
      Entwässerungsplan
      Berechnung der Rauminhalte

      Zusätzlich:
      Stellplatznachweis
      Freiflächengestaltungsplan
      Wärme- und Schallschutznachweis
      Standsicherheitsnachweis(Statik)

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      Avatar
      schrieb am 13.12.02 22:43:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3: casel hat nicht gefragt, wie lange eine BAUGENEHMIGUNG gültig ist, er wollte wissen, wie lange ein BAUANTRAG gültig ist.
      Dahinter steckt offensichtlich die Überlegung, zunächst einmal "fristwahrend" einen Bauantrag einzureichen, um sich die Eigenheimzulage zu sichern.
      @casel: Nach meiner Einschätzung ist es nicht (mehr) möglich, bis zum 31.12.2002 einen Bauantrag mit den vorgeschriebenen Bauvorlagen einzureichen. Dafür reicht die Zeit nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 23:39:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nataly: casel bewegt sich doch weit jenseits des Spitzensteuersatzes und hat somit eh keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage.

      Für die Eigenheimzulage gelten bestimmte Einschränkungen. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigt werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Die Summe dieser Einkünfte darf 81 807 Euro bei Alleinstehenden bzw. 163 614 Euro bei zusammen veranlagten Personen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Bemessungszeitraum um 30 678 Euro für jedes Kind, für das Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.

      casel: Hast Du bisher etwa gar nichts unternommen, um Dein Einkommen zu "dumpen" ??


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 10:54:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      "Nataly: casel bewegt sich doch weit jenseits des Spitzensteuersatzes und hat somit eh keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage"

      In einem anderen Thread wurde geklärt, dass die Einkünftegrenze nicht überschritten wird (2001 und 2002 sind maßgeblich, wenn 2002 das erste Jahr der Förderung ist).

      "casel: Hast Du bisher etwa gar nichts unternommen, um Dein Einkommen zu "dumpen" ??"

      Casel bemüht sich.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 00:13:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Nataly, ich dachte 2002 ist nicht maßgeblich, nur 2000 und 2001. Schade, dann hat es keinen Sinn mehr :cry:

      HalloKneto, ich würde mich riesig freuen, wenn Du mir erklärst, wie ich mein Einkommen liquidätsschonend (also keine Verlustzuweisungsbeteiligungen ;) ) dumpen kann :)


      Hallo Alle, danke für Eure Antworten! :)
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 02:26:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      casel: Du bist lustig :D
      Eine der effektivsten Möglichkeiten, um Dein Einkommen nach unten zu drücken willst Du nicht.
      Es gibt die eierlegende Wollmilchsau leider nicht.
      Bei mir ist der Fall auch etwas anders geartet als bei Dir. Ich bin Unternehmer und kann noch ein paar andere Dinge wie z.B. die Existenzgründerrücklage in Anspruch nehmen. Das Finanzamt wird also nicht besonders viel Geld von mir sehen. Aber wirklich "in Sicherheit" gebracht ist das Geld damit nicht.
      Ich weiß nicht, was Du gegen Verlustzuweisungen z.B. durch Schiffsbeteiligungen hast.
      Damit hast Du etwa knapp 50 % Verlustzuweisung und fast steuerfreie Erträge.
      Die Tonnagesteuer (ein übrigens irreführender Begriff) macht ungefähr 0,3 % der Beteiligungssumme aus.
      Natürlich muß man sich einen seriösen Emittenten aussuchen !
      Doch gerade mit solchen Beteiligungen bist Du recht spät dran. Mediastream III, MS Bremerhaven, MS Cuxhaven...etc...all diese geschl. Fonds sind bereits dicht.
      Eine andere Möglichkeit wäre, Du kaufst Dir eine (vermietete) Wohnung zur Kapitalanlage und nimmst ein sog. Disagio bei der Finanzierung in Anspruch. D.h. Du finanzierst höher, als Du es wirklich bräuchtest. Aber das muß realistisch bleiben, sonst schüttelt das Finanzamt den Kopf.
      Probier jeden Mist abzusetzen (selbst Putzmittel und anderes Kleinzeugs, Du mußtest ja schließlich Deinen Trader-Arbeitsplatz auch sauber halten ;) ), Du mußt nur realistisch dabei bleiben.

      Ich bin kein Steuerberater, ich bin auch nur ne arme deutsche Sau. :D
      Da Du ja Daytrader bist und noch dazu ein erfolgreicher, solltest Du vielleicht überlegen, Deutschland zu verlassen. Traden kannst Du auch von den Cayman Islands aus, das Wetter ist besser, die Mädels sind meist leicht bekleidet oder gar nicht :O und was soll einen noch großartig in diesem Land halten ;)

      Such Dir nen echten Steuerfuchs und sprich mit Deine Wünsche durch. Wenn er Dir komische Steueroasen-Konstruktionen anbietet, dann mach die Biege.
      Hab gehört, im Knast machen die so komische Dinge unter der Dusche mit jungen Daytradern :laugh:


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 02:27:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      casel: Du bist lustig :D
      Eine der effektivsten Möglichkeiten, um Dein Einkommen nach unten zu drücken willst Du nicht.
      Es gibt die eierlegende Wollmilchsau leider nicht.
      Bei mir ist der Fall auch etwas anders geartet als bei Dir. Ich bin Unternehmer und kann noch ein paar andere Dinge wie z.B. die Existenzgründerrücklage in Anspruch nehmen. Das Finanzamt wird also nicht besonders viel Geld von mir sehen. Aber wirklich "in Sicherheit" gebracht ist das Geld damit nicht.
      Ich weiß nicht, was Du gegen Verlustzuweisungen z.B. durch Schiffsbeteiligungen hast.
      Damit hast Du etwa knapp 50 % Verlustzuweisung und fast steuerfreie Erträge.
      Die Tonnagesteuer (ein übrigens irreführender Begriff) macht ungefähr 0,3 % der Beteiligungssumme aus.
      Natürlich muß man sich einen seriösen Emittenten aussuchen !
      Doch gerade mit solchen Beteiligungen bist Du recht spät dran. Mediastream III, MS Bremerhaven, MS Cuxhaven...etc...all diese geschl. Fonds sind bereits dicht.
      Eine andere Möglichkeit wäre, Du kaufst Dir eine (vermietete) Wohnung zur Kapitalanlage und nimmst ein sog. Disagio bei der Finanzierung in Anspruch. D.h. Du finanzierst höher, als Du es wirklich bräuchtest. Aber das muß realistisch bleiben, sonst schüttelt das Finanzamt den Kopf.
      Probier jeden Mist abzusetzen (selbst Putzmittel und anderes Kleinzeugs, Du mußtest ja schließlich Deinen Trader-Arbeitsplatz auch sauber halten ;) ), Du mußt nur realistisch dabei bleiben.

      Ich bin kein Steuerberater, ich bin auch nur ne arme deutsche Sau. :D
      Da Du ja Daytrader bist und noch dazu ein erfolgreicher, solltest Du vielleicht überlegen, Deutschland zu verlassen. Traden kannst Du auch von den Cayman Islands aus, das Wetter ist besser, die Mädels sind meist leicht bekleidet oder gar nicht :O und was soll einen noch großartig in diesem Land halten ;)

      Such Dir nen echten Steuerfuchs und sprich mit Deine Wünsche durch. Wenn er Dir komische Steueroasen-Konstruktionen anbietet, dann mach die Biege.
      Hab gehört, im Knast machen die so komische Dinge unter der Dusche mit jungen Daytradern :laugh:


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 11:19:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Kneto, naja gegen diese Beteiligungen habe ich schon etwas, nämlich, daß sie mein Kapital binden, das ich zum Traden brauche.
      An Auswandern hab ich zwar auch schon gedacht, hoffe aber auf die 15% Puschalsteuer :) Ausnahmsweise bin ich jetzt mal für Rotgrün :D
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 11:32:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu 12: Rot-Grün jagt jeden Tag eine andere Sau durchs Dorf...
      Zur Zeit sind 25 vH "Abgeltungssteuer" die aktuelle Variante. Angeblich ist auch die CDU/CSU dafür ...
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 11:49:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      @casel:
      Entscheidend sind die Einkünfte im "Erstjahr" und im "Folgejahr" :

      EigZulG § 3 Förderzeitraum

      Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

      EigZulG § 5 Einkunftsgrenze

      Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 81.807 Euro nicht übersteigt. Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 81.807 Euro der Betrag von 163.614 Euro. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.678 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.339 Euro für jeden Anspruchsberechtigten. Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 11:58:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sorry, habe mich verschrieben: Maßgebend sind die Einünfte im "Erstjahr" und im "Vorjahr". Das "Erstjahr" könnte hier 2002 sein, keinesfalls aber 2001. Wenn 2002 das "Erstjahr" ist, dann ist 2001 das "Vorjahr".
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 07:20:32
      Beitrag Nr. 16 ()
      #6 Nataly

      Stimmt nicht so ganz. Er muss nur einen vollständigen Plan abgeben, der in etwa dem entspricht, was er bauen will.

      Später kann er über Deckblätter diesen Plan noch ändern. In Bayern ist der Bauplan 2 Jahre gültig. Dieser kann dann auf Antrag nochmal verlängert werden. Einfacher ist es wenn er mit den Arbeiten beginnt. Vereinfacht gesagt gräbt er jeden Tag 5 Schippen voll aus.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 10:56:42
      Beitrag Nr. 17 ()
      "Er muss nur einen vollständigen Plan abgeben, der in etwa dem entspricht, was er bauen will."
      @Zockertyp: Ich meine, dass dafür die Zeit nicht reichen würde. Zwischen 24.12. und 31.12.02 herrscht Weihnachtsruhe, wie soll zwischen 16.12. und 23.12.02 ein "vollständiger Plan" entstehen. Das ist doch illusorisch.
      Für casel hat sich das Thema ohnehin erledigt, weil die Einkunftsgrenze überschritten wird.


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