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    Der Treuhandvertrag bei ZiB, ein Anschlag auf Einfältige? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.12.02 14:07:06 von
    neuester Beitrag 23.12.02 20:54:39 von
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      schrieb am 22.12.02 14:07:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Rolle der Aktion „Zukunft in Brand“


      Heute:

      Der Treuhandvertrag Ziffer 2 im Wortlaut und im Text versehen mit in Klammer gesetzten Ziffern, die unten kommentiert werden.


      Vorbemerkung zum Treuhandgremium:

      Es handelt sich um 5 natürliche Personen, die gemeinsam auftreten, ohne Angaben zu einer Rechtsform.
      Es handelt sich damit um eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, in der alle solidarisch haften und zwar mit ihrem gesamten Vermögen, also unbeschränkt.

      Ziffer 2 des Treuhandvertrages:

      Der Treuhänder wird vom Treugeber bevollmächtigt und beauftragt, für diesen Betrag (genannt in Ziffer 1) Wandelanleihen (1) der CargoLifter Aktiengesellschaft Berlin gemäß den Bedingungen in dem veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 7. Mai 2002 und dem Nachtrag vom 28. Mai 2002 (2) im Namen und für den Treugeber zu erwerben, wenn folgende Voraussetzungen (Auszahlungsbedingungen) erfüllt sind:

      a) das gesammelte Vermögen aller in einen gleichlautenden Treuhandvertrag eintretenden Treugeber (Treuhandvermögen), zusammen mit den seit 01.07.2002 an die CargoLifter AG ausgezahlten Auszahlungsbeträgen aus schriftlichen Kreditverträgen (3) mit einem oder mehreren Kreditinstituten und zusammen mit den seit 01.07.2002 ausgezahlten Investitionsbeträgen (4), die der CargoLifter AG von anderen Investoren zur Verfügung gestellt werden und zusammen mit den seit 01.07.2002 ausgezahlten staatlichen Fördermitteln, ausgenommen die Auszahlungsbeträge aus Massekrediten reichen aus, um das laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen der CargoLifter AG wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes einzustellen und der CargoLifter verbleibt darüber hinaus ein Betrag zur freien Verfügung gemäß ihrem Satzungszweck (5) in Höhe von mindestens 30 Millionen Euro. Dabei dürfen nur solche Kreditverträge, Investitionszusagen und Förderzusagen im Sinne von Satz 1 gewertet werden, für die durch Urkunden dokumentiert ist, dass deren Auszahlung an die CargoLifter AG nichts mehr im Wege oder deren einzige Bedingung in der Auszahlung des vorbezeichneten Treuhandvermögens an die CargoLifter besteht.


      Kommentar:

      Zu (1) Wandelanleihen

      Bei Abfassung des Treuhandvertrages wurde niemandem erklärt, ob die Ausgabe von Wandelanleihen gemäß den auch bei Stellung des Insolvenzantrages völlig überholten Bedingungen aus dem Verkaufsprospekt vom 7. Mai 2002 und dem Nachtrag vom 28. Mai 2002 überhaupt möglich ist, wozu eine Erklärung mindestens des Insolvenzverwalters erforderlich gewesen wäre, von der nichts bekannt ist und falls es sie gegeben hätte, diese wenigstens als Anlage zum Treuhandvertrag gelangt wäre.
      Folgerung:
      Den Interessenten an einer Einzahlung auf das Treuhandkonto wurde vorsätzlich vorgespiegelt, es könne überhaupt noch zur Ausgabe von Wandelanleihen in der unveränderten Fassung der Bedingungen vom Mai 2002 kommen. Es wurde eine Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines Treuhandvertrages angegeben, die von Anfang an unrichtig war und die mit Sicherheit auch nicht nachträglich geschaffen werden konnte.

      Zu (2) Verkaufsprospekt vom 5. und 28. Mai 2002

      Der Verkaufsprospekt wurde noch vom Vorstand formuliert.
      Mit der Stellung des Insolvenzantrages und endgültig dem Beschluss des Insolvenzgerichts Cottbus das Verfahren zu eröffnen, hätte die Veräußerung von Wandelanleihen nur noch durch den Insolvenzverwalter erfolgen können, der dann auch gehaftet hätte für die Erfüllung der mit Abschluss dieser Geschäfte eingegangenen Verpflichtungen. Erklärungen des Insolvenzverwalters dazu, ob er bereit ist Wandelanleihen zu verkaufen, auch zu überarbeiteten Bedingungen, sind nicht bekannt und waren auch nicht zu erwarten.
      Folgerung:
      Die Möglichkeit Wandelanleihen nach den Bedingungen des Prospekts vom Mai 2002 zu erwerben, wurde ohne irgendeine Einschränkung vorsätzlich unwahr, als tatsächlich existent, vorgetäuscht.

      Zu (3) Kreditverträge

      Der Treuhandvertrag geht von seit dem 01.07.2002 ausgezahlten Summen aus Kreditverträgen aus, ohne zu erklären, ob es überhaupt Kreditverträge gibt, die nur noch zu einer Auszahlung zu führen hatten.
      Folgerung:
      Da keine Kreditverträge bekannt sind, die bereits abgeschlossen waren, wird auch hier wieder unwahr eine unzutreffende Geschäftsgrundlage für den Abschluss von Treuhandverträgen in den Raum gestellt.
      Hätte es derartige Verträge gegeben, wäre es Sache des Insolvenzverwalters gewesen zu entscheiden, ob er diese von Kreditgeber- und Kreditnehmerseite noch nicht erfüllten Verträge erfüllt oder ob er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, im Falle der Erklärung, er werde erfüllen, wieder mit dem Risiko persönlich in die Haftung zu kommen.

      Zu (4) Investitionsbeträge

      Es gilt das vorstehend Ausgeführte. Der Begriff Investitionsbetrag ist in keiner Weise definiert und erklärt. Immerhin ist aber von wohl gewerblichen Investoren die Rede. Es gab aber noch nie Investoren, dafür umso mehr Gerede über mögliche Investoren, die,wenn sie gegen jede vereinbarte oder angebrachte Vertraulichkeit namentlich genannt wurden, stets sofort dementierten.
      Folgerung:
      Auch die Erwähnung von Investoren, noch dazu solchen, die nicht erst bezahlen sollten, sondern die bis zum Abschluss des Treuhandvertrages bereits ausbezahlt haben sollten, wurde in der bekannten augenzwinkernden Übertreibungsmethode benutzt, um Treugebern ein Gefühl der Sicherheit zu geben.

      Zu (5) Satzungszweck

      Welcher Satzungszweck war denn gemeint, der aus der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannte (Förderung LTA-Technologie, Entwicklung und Bau CL 160, weltweite Logistik usw.), oder ein im Rahmen der Bewältigung des Insolvenzverfahrens nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten abgeänderter? Die Treugeber werden durch solche Formulierungen getäuscht, weil sie nur allzu leicht glauben, dass es sich um den ursprünglichen,auch aus den Zeichnungsprospekten anlässlich des Börsengangs bekannten, handelt.

      Ergebnis:
      Das Treuhandgremium hat von Anfang an entweder nicht begriffen, dass es eine Zukunft in Brand, wie sie mit dem Treuhandvertrag als möglich skizziert wurde nicht geben konnte oder das war den Initiatoren bekannt, die dann absichtlich getäuscht haben, oder von beiden Möglichkeiten ist etwas dabei.
      Dahinter könnte das Kalkül der Zukunft-in-Brand GmbH stehen, man könne diejenigen, die einfältig genug waren, Treuhandverträge abzuschließen, auch dazu überreden, diese Beträge der GmbH zu Verfügung zu stellen, was als Möglichkeit im Treuhandvertrag geregelt ist,was dann den ganz sicheren Verlust der Gelder bedeuten sollte.

      Ein Skandal ist, dass der Treuhandvertrag nach wie vor angeboten wird, als sei das Geplante weiterhin möglich. Dabei handeln die gleichen Leute, die derzeit zur Ablenkung stets neue Sündenböcke für die desolate Situation benennen, den Insolvenzverwalter, die Bundesregierung oder Dr. Schneider.
      Da derjenige fehlt, der in seiner Abgehobenheit und Hybris, gepaart mit einem gesunden Erwerbsstreben niemals bei ZiB genannt wird, kann vermutet werden, dass Gablenz auch dort bereits wieder über zählbaren Einfluss verfügt und es ihm zunehmend gelingt ZiB zu instrumentalisieren.

      reportr
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 20:54:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      up!

      weil der Beitrag nicht übersehen werden sollte...

      bevor ihn kuehe wieder runtermüllt...

      oder jemand anders...

      :laugh: :laugh: :laugh:


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