Noch ne Frage zur Mietminderung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.01.03 16:37:06 von
neuester Beitrag 29.01.03 09:41:22 von
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Wenn nun vom Vermieter der Mangel nicht behoben wird und der Mieter nach Androhung mit Fristsetzung die Miete kürzt und der Vermieter daraufhin die Wohnung dem Mieter kündigt, ja wasn dann
Was kann der Mieter dann machen - muß er dann nach 3 Monaten Kündigungsfrist raus
Gruß vom Dudde
Was kann der Mieter dann machen - muß er dann nach 3 Monaten Kündigungsfrist raus
Gruß vom Dudde
Vermieter braucht berechtigten Grund, wie soll der denn lauten?
ich bin auch der Meinung, das der Vermieter längere Kündigungsfristen hat, je nachdem wie lange du da wohnst.
ich mein bis 5 Jahre 3 Monate, danach 6 Monate und ab ca. 8 Jahren (?) sogar 9 Monate. Der Mieter hat generell 3 Monate, egal wie lange man dort wohnt.
ich mein bis 5 Jahre 3 Monate, danach 6 Monate und ab ca. 8 Jahren (?) sogar 9 Monate. Der Mieter hat generell 3 Monate, egal wie lange man dort wohnt.
Don-Bren, Du bist der ERSTE der mir definitiv sagt, daß der Vermieter einen berechtigten Grund zwingend braucht.
Wir haben Wasser im Keller (ohne Hochwasser) - ich habe den Vermieter mündlich darauf hingewiesen (wußte er eh schon) - ich habe ihm gesagt, wenn jetzt NIX passiert werde ich demnächst die Miete 5% kürzen - da sagt der Meister, dann müßte ich dich bitten auszuziehen - jetzt hat er das ganze von mir erstmal schriftlich bekommen, allerdings habe ich keine genaue Frist gesetzt, sondern von "naher Zukunft" gesprochen - im Keller passiert nix - aber die anderen beiden Mieter haben von ihm ein Regal ins Wasser gestellt bekommen - aber ICH nicht, war ja klar, ich habe ja das Maul aufgemacht
Dudde
Wir haben Wasser im Keller (ohne Hochwasser) - ich habe den Vermieter mündlich darauf hingewiesen (wußte er eh schon) - ich habe ihm gesagt, wenn jetzt NIX passiert werde ich demnächst die Miete 5% kürzen - da sagt der Meister, dann müßte ich dich bitten auszuziehen - jetzt hat er das ganze von mir erstmal schriftlich bekommen, allerdings habe ich keine genaue Frist gesetzt, sondern von "naher Zukunft" gesprochen - im Keller passiert nix - aber die anderen beiden Mieter haben von ihm ein Regal ins Wasser gestellt bekommen - aber ICH nicht, war ja klar, ich habe ja das Maul aufgemacht
Dudde
AKor74, meine Kündigungsfrist ist nicht eindeutig im Vertrag geregelt, also gilt meiner Meinung nach die gesetzliche, da ich erst 2 Jahre hier wohne, wären das also 3 Monate !!
Dudde
Dudde
Wo steht das eigentlich geschrieben, daß der Vermieter einen berechtigten Grund zur Kündigung braucht
das ist richtig, Deine, aber für den Vermieter gelten andere Kündigungsfristen! Setzte ihm einen genauen Termin , da auch de rKeller Gegenstand des Mietvertrages ist und Du ihn so nicht nutzen kannst.
In diesem Sinne, AKor
PS: Habe noch günstig eine Beiboot zu verkaufen
In diesem Sinne, AKor
PS: Habe noch günstig eine Beiboot zu verkaufen
Steht in §573 BGB.Mal bei dejure.org eingeben.
Röhr
Aktienelch
Röhr
Aktienelch
@Dudde: Als erstes merke Dir, es zählt NUR schriftliches! ..außer auf ner Wendeplatte, da gelten andere Gesetze
Kurz und grundlos: Kündigungen in Sonderfällen
Kündigungsschreiben von Vermietern werden genau unter die Lupe genommen. Sind sie in den Augen der Richter nicht vernünftig und nachvollziehbar, siegt das Besitzrecht des Mieters. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Mieter beispielsweise mit dem Vermieter in einem Haus lebt oder einen Zeitmietvertrag abgeschlossen hat.
Einliegerwohnungen findet man meist in Zweifamilienhäusern, die auch von den Vermietern bewohnt werden. Durch das enge Zusammenleben gilt ein besonderes Kündigungsrecht – vorausgesetzt, die Wohnung des Vermieters ist Zentrum seiner privaten Lebensführung. Er darf dann auch ohne einen gesetzlich anerkannten Grund kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch um drei Monate und beträgt je nach Wohndauer zwischen sechs und 15 Monaten. Die Regelung gilt auch für Ein- und Zweifamilienhäuser, die zwischen dem 31. Mai 1990 und dem 1. Juni 1999 zu Dreifamilienhäusern ausgebaut wurden, und in denen der Vermieter bereits vor dem Umbau selbst gewohnt hat. Bei Vertragsabschluss muss der Vermieter den Mieter jedoch auf die Möglichkeit der grundlosen Kündigung hingewiesen haben. Der Mieter kann gegenüber dem Sonderkündigungsrecht aber gegebenenfalls Härtegründe geltend machen.
Vermietet der Eigentümer nur einzelne Zimmer seiner Wohnung an eine Einzelperson, hat der Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz, kann sich nicht auf Härtefallregelungen berufen und muss kürzere Kündigungsfristen akzeptieren (s. Untermiete).
Untermiete:
Mietet der Untermieter die Wohnung möbliert und nicht zum dauernden Gebrauch, gibt es keinen Kündigungsschutz und es gelten verkürzte Kündigungsfristen: Wurde die Miete nach Tagen vereinbart, kann ihm auch mit Tagesfrist gekündigt werden. Ist die Miete nach Wochen bemessen, so kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Samstag gekündigt werden, bei Monatsmieten spätestens am 15. zum Ende des Monats.
Ist die Wohnung an eine Untermieter-Familie zum dauernden Gebrauch vermietet, gilt der normale Kündigungsschutz. Der Hauptmieter kann allerdings grundlos kündigen, doch dann verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Unter Umständen gelten hier aber Besonderheiten, je nachdem wer Hauptmieter (Zwischenmieter) ist.
Im Jugend- und Studentenwohnheim gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Der Vermieter kann auch ohne berechtigtes Interesse kündigen. Trifft die Kündigung jedoch einen Studenten kurz vor dem Examen, kann er der Kündigung widersprechen.
Eine Werksmietwohnung ist an einen Arbeitnehmer vermietet und wird normalerweise nicht gekündigt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Auch anschließend endet das Mietverhältnis nicht automatisch, es sei denn, es handelt sich um einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz (s. unten). Ansonsten ist für eine Kündigung ausschlaggebend, ob der Vermieter die Wohnung dringend für einen Arbeitnehmer benötigt.
Eine Werksdienstwohnungen ist Teil des Lohnes und kann dem Arbeiter für die Dauer seines Arbeitsvertrags nicht gekündigt werden. Danach gelten die gleichen Regelungen wie für die Werksmietwohnung. Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer jedoch zwei Monate vor Ablauf der Miet- und Arbeitszeit eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (s. unten: Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz).
Dienstwohnungen werden z. B. Schuldirektoren oder Landgerichtspräsidenten in der Nähe ihrer Wohnung zugewiesen. Diese Wohnungen können etwa aus fiskalischen Gründen wieder entzogen werden, wenn eine angemessene Ersatzwohnung zur Verfügung steht.
Besondere Vertragsform: Der Zeitmietvertrag
In einem Zeitmietvertrag wird bereits festgehalten, wann das Mietverhältnis endet. Bis dahin dürfen weder Mieter noch Vermieter kündigen, außer einer der beiden hat das Recht zur fristlosen Kündigung. Manchmal wird dem Mieter auch ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt oder die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen.
Zeitmietverträge mit Kündigungsschutz: Hier wird nur der Auszugstermin, nicht aber der Auszugsgrund genannt. Will der Mieter länger als vereinbart in der Wohnung bleiben, kann er spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Ab diesem Zeitpunkt darf der Vermieter ihn nur bei „berechtigtem Interesse“ wie Eigenbedarf kündigen.
Zeitmietverträge ohne Kündigungsschutz laufen höchstens fünf Jahre und nennen neben dem Auszugstermin bereits den Auszugsgrund (z.B. Eigenbedarf). Der Mieter erhält drei Monate vor Vertragsende ein Kündigungsschreiben vom Vermieter, in dem er seinen Verwendungszweck bestätigt. Der Mieter muss dann auf jeden Fall zum vereinbarten Zeitpunkt ausziehen. Verzögert sich das Schreiben des Vermieters, darf der Mieter lediglich für die Dauer der Verzögerung wohnen bleiben.
Haben Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen (Normalfall) können Mieter diesen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Vermieter nicht. Sie benötigen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
Wichtigster Grundsatz des sozialen Mietrechts und des Kündigungsschutzes für Wohnungsmieter ist: Grundlose Kündigungen des Vermieters sind unzulässig. Eine Vermieterkündigung kommt nur in Betracht bei schweren Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag, zum Beispiel Nichtzahlung der Miete oder ständig unpünktliche Mietzahlungen. Dann droht allerdings auch gleich die fristlose Kündigung.
Dem vertragstreuen Mieter kann der Vermieter nur ausnahmsweise kündigen. Grundsätzlich nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Das sind folgende Fälle:
Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt und
Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet.
Der Kündigungsgrund "wirtschaftliche Verwertung" ist in den östlichen Bundesländern ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.
Ausgeschlossen sind immer willkürliche Kündigungen, Kündigungen um einen unliebsamen Mieter "zu bestrafen", Kündigungen, weil die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen oder Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung, das heißt, sogenannte Änderungskündigungen.
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht "von heute auf morgen" kündigen, er muß die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren.
Will der neue Eigentümer einer zu einer Eigentumswohnung umgewandelten Wohnung kündigen, gelten zusätzlich Kündigungssperrfristen von 3 Jahren. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, durch eine Verordnung Gemeinden zu bestimmen, in denen die Kündigungssperrfrist 10 Jahre beträgt.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, darf der Vermieter die Räumung der Wohnung nicht "auf eigene Faust" veranlassen, er muss vor Gericht auf Räumung klagen. In diesem Prozess wird die Vermieterkündigung auf ihre Berechtigung hin geprüft und Gegenrechte des Mieters werden berücksichtigt.
Das wichtigste Gegenrecht des Mieters ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. Auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung kann der Mieter wohnen bleiben, wenn er sich auf Härtegründe berufen kann, die schwerer wiegen, als das Kündigungsinteresse des Vermieters.
Und selbst, wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt ist, kann er noch Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz beantragen. Der Mieterverein hilft weiter.
Achtung: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraummieter, nicht für Geschäftsraummietverhältnisse oder sonstige gewerbliche Mietverhältnisse.
Besonderheiten gibt es auch bei Untermietverhältnissen und in Jugend- oder Studentenwohnheimen, bei möblierten Zimmern. Aber auch in Einliegerwohnungen bzw. Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt. Hier darf der Vermieter auch kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz genannten Gründe berufen kann. Hier sollte auf jeden Fall der örtliche Mieterverein eingeschaltet werden.
=========================================================
Bei einem berechtigten Mangel, wenn dieser nicht in angemessener Zeit abgestellt wird, hast Du ein Recht auf Mietminderung oder sogar Miet"einhaltung" (o.s.ä.?!?!?!,
Kurz und grundlos: Kündigungen in Sonderfällen
Kündigungsschreiben von Vermietern werden genau unter die Lupe genommen. Sind sie in den Augen der Richter nicht vernünftig und nachvollziehbar, siegt das Besitzrecht des Mieters. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Mieter beispielsweise mit dem Vermieter in einem Haus lebt oder einen Zeitmietvertrag abgeschlossen hat.
Einliegerwohnungen findet man meist in Zweifamilienhäusern, die auch von den Vermietern bewohnt werden. Durch das enge Zusammenleben gilt ein besonderes Kündigungsrecht – vorausgesetzt, die Wohnung des Vermieters ist Zentrum seiner privaten Lebensführung. Er darf dann auch ohne einen gesetzlich anerkannten Grund kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch um drei Monate und beträgt je nach Wohndauer zwischen sechs und 15 Monaten. Die Regelung gilt auch für Ein- und Zweifamilienhäuser, die zwischen dem 31. Mai 1990 und dem 1. Juni 1999 zu Dreifamilienhäusern ausgebaut wurden, und in denen der Vermieter bereits vor dem Umbau selbst gewohnt hat. Bei Vertragsabschluss muss der Vermieter den Mieter jedoch auf die Möglichkeit der grundlosen Kündigung hingewiesen haben. Der Mieter kann gegenüber dem Sonderkündigungsrecht aber gegebenenfalls Härtegründe geltend machen.
Vermietet der Eigentümer nur einzelne Zimmer seiner Wohnung an eine Einzelperson, hat der Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz, kann sich nicht auf Härtefallregelungen berufen und muss kürzere Kündigungsfristen akzeptieren (s. Untermiete).
Untermiete:
Mietet der Untermieter die Wohnung möbliert und nicht zum dauernden Gebrauch, gibt es keinen Kündigungsschutz und es gelten verkürzte Kündigungsfristen: Wurde die Miete nach Tagen vereinbart, kann ihm auch mit Tagesfrist gekündigt werden. Ist die Miete nach Wochen bemessen, so kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Samstag gekündigt werden, bei Monatsmieten spätestens am 15. zum Ende des Monats.
Ist die Wohnung an eine Untermieter-Familie zum dauernden Gebrauch vermietet, gilt der normale Kündigungsschutz. Der Hauptmieter kann allerdings grundlos kündigen, doch dann verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Unter Umständen gelten hier aber Besonderheiten, je nachdem wer Hauptmieter (Zwischenmieter) ist.
Im Jugend- und Studentenwohnheim gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Der Vermieter kann auch ohne berechtigtes Interesse kündigen. Trifft die Kündigung jedoch einen Studenten kurz vor dem Examen, kann er der Kündigung widersprechen.
Eine Werksmietwohnung ist an einen Arbeitnehmer vermietet und wird normalerweise nicht gekündigt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Auch anschließend endet das Mietverhältnis nicht automatisch, es sei denn, es handelt sich um einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz (s. unten). Ansonsten ist für eine Kündigung ausschlaggebend, ob der Vermieter die Wohnung dringend für einen Arbeitnehmer benötigt.
Eine Werksdienstwohnungen ist Teil des Lohnes und kann dem Arbeiter für die Dauer seines Arbeitsvertrags nicht gekündigt werden. Danach gelten die gleichen Regelungen wie für die Werksmietwohnung. Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer jedoch zwei Monate vor Ablauf der Miet- und Arbeitszeit eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (s. unten: Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz).
Dienstwohnungen werden z. B. Schuldirektoren oder Landgerichtspräsidenten in der Nähe ihrer Wohnung zugewiesen. Diese Wohnungen können etwa aus fiskalischen Gründen wieder entzogen werden, wenn eine angemessene Ersatzwohnung zur Verfügung steht.
Besondere Vertragsform: Der Zeitmietvertrag
In einem Zeitmietvertrag wird bereits festgehalten, wann das Mietverhältnis endet. Bis dahin dürfen weder Mieter noch Vermieter kündigen, außer einer der beiden hat das Recht zur fristlosen Kündigung. Manchmal wird dem Mieter auch ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt oder die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen.
Zeitmietverträge mit Kündigungsschutz: Hier wird nur der Auszugstermin, nicht aber der Auszugsgrund genannt. Will der Mieter länger als vereinbart in der Wohnung bleiben, kann er spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Ab diesem Zeitpunkt darf der Vermieter ihn nur bei „berechtigtem Interesse“ wie Eigenbedarf kündigen.
Zeitmietverträge ohne Kündigungsschutz laufen höchstens fünf Jahre und nennen neben dem Auszugstermin bereits den Auszugsgrund (z.B. Eigenbedarf). Der Mieter erhält drei Monate vor Vertragsende ein Kündigungsschreiben vom Vermieter, in dem er seinen Verwendungszweck bestätigt. Der Mieter muss dann auf jeden Fall zum vereinbarten Zeitpunkt ausziehen. Verzögert sich das Schreiben des Vermieters, darf der Mieter lediglich für die Dauer der Verzögerung wohnen bleiben.
Haben Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen (Normalfall) können Mieter diesen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Vermieter nicht. Sie benötigen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
Wichtigster Grundsatz des sozialen Mietrechts und des Kündigungsschutzes für Wohnungsmieter ist: Grundlose Kündigungen des Vermieters sind unzulässig. Eine Vermieterkündigung kommt nur in Betracht bei schweren Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag, zum Beispiel Nichtzahlung der Miete oder ständig unpünktliche Mietzahlungen. Dann droht allerdings auch gleich die fristlose Kündigung.
Dem vertragstreuen Mieter kann der Vermieter nur ausnahmsweise kündigen. Grundsätzlich nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Das sind folgende Fälle:
Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt und
Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet.
Der Kündigungsgrund "wirtschaftliche Verwertung" ist in den östlichen Bundesländern ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.
Ausgeschlossen sind immer willkürliche Kündigungen, Kündigungen um einen unliebsamen Mieter "zu bestrafen", Kündigungen, weil die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen oder Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung, das heißt, sogenannte Änderungskündigungen.
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht "von heute auf morgen" kündigen, er muß die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren.
Will der neue Eigentümer einer zu einer Eigentumswohnung umgewandelten Wohnung kündigen, gelten zusätzlich Kündigungssperrfristen von 3 Jahren. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, durch eine Verordnung Gemeinden zu bestimmen, in denen die Kündigungssperrfrist 10 Jahre beträgt.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, darf der Vermieter die Räumung der Wohnung nicht "auf eigene Faust" veranlassen, er muss vor Gericht auf Räumung klagen. In diesem Prozess wird die Vermieterkündigung auf ihre Berechtigung hin geprüft und Gegenrechte des Mieters werden berücksichtigt.
Das wichtigste Gegenrecht des Mieters ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. Auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung kann der Mieter wohnen bleiben, wenn er sich auf Härtegründe berufen kann, die schwerer wiegen, als das Kündigungsinteresse des Vermieters.
Und selbst, wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt ist, kann er noch Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz beantragen. Der Mieterverein hilft weiter.
Achtung: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraummieter, nicht für Geschäftsraummietverhältnisse oder sonstige gewerbliche Mietverhältnisse.
Besonderheiten gibt es auch bei Untermietverhältnissen und in Jugend- oder Studentenwohnheimen, bei möblierten Zimmern. Aber auch in Einliegerwohnungen bzw. Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt. Hier darf der Vermieter auch kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz genannten Gründe berufen kann. Hier sollte auf jeden Fall der örtliche Mieterverein eingeschaltet werden.
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Bei einem berechtigten Mangel, wenn dieser nicht in angemessener Zeit abgestellt wird, hast Du ein Recht auf Mietminderung oder sogar Miet"einhaltung" (o.s.ä.?!?!?!,
moin dudde oller schwerenöter
NATALY fragen - hat diesbezüglich die kompetenz erfunden! in echt!
b_p
NATALY fragen - hat diesbezüglich die kompetenz erfunden! in echt!
b_p
Danke howlong, das muß ich mal in Ruhe durchlesen, vielen Dank
ICH ein Schwerenöter
Ich kenne NATALY, sie hat mir schon sehr oft geholfen
ICH ein Schwerenöter
Ich kenne NATALY, sie hat mir schon sehr oft geholfen
Ich habe nen unbefristeten Mietvertrag, sieht also ganz schön Scheiße aus für meinen Vermieter wenn er am Keller nichts macht
Ach jetzt habe ich noch was vergessen: Der Vermieter hat andere Kündigungsfristen als ICH, das wäre mir aber GANZ neu
@Dudde:
Als Mieter sind die Kündigungsfristen bei einem unbefristeten "normalen" Mietvertrag immer 3 Monate.
Beim Vermieter ist es bei der alten Regelung geblieben....:
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht "von heute auf morgen" kündigen, er muß die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren.
Als Mieter sind die Kündigungsfristen bei einem unbefristeten "normalen" Mietvertrag immer 3 Monate.
Beim Vermieter ist es bei der alten Regelung geblieben....:
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht "von heute auf morgen" kündigen, er muß die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren.
Schau doch mal nach unter www.rechtbekommen.de
@howlong
Vermieter möchte ich ja nicht sein, der Vermieter ist aber auch immer der Gearschte
Vermieter möchte ich ja nicht sein, der Vermieter ist aber auch immer der Gearschte
Danke FataMorga
Das mit der Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter kann ich kaum glauben, für den Mieter IMMER 3 Monate, egal wie lange man drin wohnt - is ja bissi unfair ...
Zu #13: Der Vermieter hat seit Inkraftreten der Mietechtsreform zum 1.8.2001 in der Tat andere Kündigungsfristen als der Mieter. Der Mieter hat eine dreimonatige Kündigungsfrist.
BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Zu #6:
"Wo steht das eigentlich geschrieben, daß der Vermieter einen berechtigten Grund zur Kündigung braucht?"
Das steht in § 573 BGB:
BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er
die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach
Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
"Wo steht das eigentlich geschrieben, daß der Vermieter einen berechtigten Grund zur Kündigung braucht?"
Das steht in § 573 BGB:
BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er
die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach
Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
@Nataly, wenn ich jetzt schon fast 5 Jahre in "meiner" gemieteten Wohnung lebe und die 5 Jahre überschreite, stammt der Vertragsabschluß deutlich vor 2001. Gelten dann für mich trotzdem 3 Monate Kündigungsfrist oder ist es jetzt generell 3 Monate, egal wie lange man dort wohnt.
Was ist mit 5 Jahresverträgen, z.Bsp: gerne in Hamburg. Sind diese 5 Jahre somit noch bindend?
Danke, AKor
Was ist mit 5 Jahresverträgen, z.Bsp: gerne in Hamburg. Sind diese 5 Jahre somit noch bindend?
Danke, AKor
Danke NATALY , da isse ja
Das Posting #9 von howlong ist ok. Gibt einen guten Überblick über die Problematik.
@Dudde:
"Vermieter möchte ich ja nicht sein, der Vermieter ist aber auch immer der Gearschte"
Das muss nicht so sein. Bin mit meinen Mietern ausgesprochen "happy". Kümmere mich aber auch sehr um sie.
"Vermieter möchte ich ja nicht sein, der Vermieter ist aber auch immer der Gearschte"
Das muss nicht so sein. Bin mit meinen Mietern ausgesprochen "happy". Kümmere mich aber auch sehr um sie.
"@Nataly, wenn ich jetzt schon fast 5 Jahre in "meiner" gemieteten Wohnung lebe und die 5 Jahre überschreite, stammt der Vertragsabschluß deutlich vor 2001. Gelten dann für mich trotzdem 3 Monate Kündigungsfrist oder ist es jetzt generell 3 Monate, egal wie lange man dort wohnt."
Das ist sehr umstritten. Die entsprechende Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist leider nicht ganz eindeutig formuliert. Aus der Website des BMJ weiss ich aber, dass mit einer Entscheidung des BGH in einigen Monaten zu rechnen sein soll. Ich rechne damit, dass sie mieterfreundlich ausfällt (3 Monate auch für Altverträge).
Das ist sehr umstritten. Die entsprechende Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist leider nicht ganz eindeutig formuliert. Aus der Website des BMJ weiss ich aber, dass mit einer Entscheidung des BGH in einigen Monaten zu rechnen sein soll. Ich rechne damit, dass sie mieterfreundlich ausfällt (3 Monate auch für Altverträge).
"Was ist mit 5 Jahresverträgen, z.Bsp: gerne in Hamburg. Sind diese 5 Jahre somit noch bindend?"
Was meinst du mit 5-Jahresverträgen?
Zeitmietverträge über 5 Jahre oder was sonst?
Was meinst du mit 5-Jahresverträgen?
Zeitmietverträge über 5 Jahre oder was sonst?
Mann Dudde - sche..ß auf das Wasser........
........dafür haste ne Wendeplatte
wir können ja tauschen
du bekommst meinen trockenen Keller - und ich werde stolzer Besitzer einer
Wendeplatte auf der nur Mantas und Vectras parken dürfen
hab ich mir schon immer mal gewünscht
........dafür haste ne Wendeplatte
wir können ja tauschen
du bekommst meinen trockenen Keller - und ich werde stolzer Besitzer einer
Wendeplatte auf der nur Mantas und Vectras parken dürfen
hab ich mir schon immer mal gewünscht
...wie gesagt...
b_p
b_p
Elrond, die Wendeplatte geht dir nicht ausm Kopf was ??? Hier gibts eigentlich alle Opel, aber kein Manta, das gibt mir zu denken - aber nen Calibra
seit wann gibt es für wendeplatten mietverträge? Oh mann....
#21
Je länger die Mietzeit desto länger die Kündigungsfrist.
Je länger die Mietzeit desto länger die Kündigungsfrist.
Catchup, es geht um die Wendeplattenbeobachtungswohnung
Dudde schau mal nach ob die Wendeplatte auch naß iss , dann könnteste
die Miete dafür auch direkt reduzieren ........
die Miete dafür auch direkt reduzieren ........
Guck mal in meinen neuen Thread, dann weißte, daß auf der Platte Schnee liegt
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