checkAd

    Auch Deutschland legt Veto ein und stimmt gegen den Schutz der Türkei - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.02.03 12:00:19 von
    neuester Beitrag 10.02.03 14:58:17 von
    Beiträge: 36
    ID: 694.080
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 923
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:00:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Auch Deutschland legt Veto ein

      Nach Frankreich und Belgien hat auch Deutschland bei der Nato ein Veto gegen die von der US-Regierung beantragten Schutzmaßnahmen für die Türkei bei irakischen Angriffen eingelegt. Damit ist das Bündnis handlungsunfähig geworden.
      -----------------------------------------------------------

      Diese Entscheidung ist unglaublich. Kann man irgendwo auch gegen Schröder Veto einlegen?
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:03:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was ist nun mit den Patriots? Stellt Hr. Struck diese
      jetzt in seinen Garten zum Schutz vor kriegerischen
      Auseinandersetzungen ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:13:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Respekt an die Belgier ! Sind ja der Vorreiter in dieser Sache und vertreten auch als kleines Land selbstbewußt ihre Interessen. Ist mir tausendmal lieber als alle Staaten die aus wirtschaftlichem Eigennutz ihre Seele verkaufen. Ich hoffe das Spielzeug der Amerikaner (auch NATO genannt) ist damit ihrem Untergang geweiht. Kalter Krieg ist vorbei...also weg damit!
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:18:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3,

      sehe ich auch so.


      Grüße
      Andue
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:20:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Man bedenke, dass mit dem frühen Nato-Nein lediglich Planungen verschoben werden. Es soll kein falsches Signal eines vorzeitigen Kriegs-Automatismus gesetzt werden. Es ist ja noch nicht mal die 2. Resolution fertig und entschieden.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1865EUR 0,00 %
      Multi-Milliarden-Wert in diesem Pennystock?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:21:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      Unmittelbar nach dem Veto hat die Türkei Konsultationen im Nato-Rat gefordert. Das Land beruft sich dabei auf den Bedrohungsartikel des Nato-Vertrages. Danach muss die Nato zu Beratungen zusammenkommen, wenn nach Meinung eines einzigen Mitglieds, die territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Sicherheit eines Partnerlandes bedroht ist. Die Sitzung des Rates soll Angaben der Nato zufolge um 16.30 Uhr beginnen. Es ist das erste Mal in der Nato-Geschichte, dass der Artikel angewendet wird.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:25:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Türken haben in der EU nicht zu suchen.
      Vielleicht wollen ja die USA die Türken als neuen Bundesstaat aufnehmen. :laugh: :laugh:

      GO
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:27:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      # 3

      Die weitaus grössten wirtschaftlichen Beziehungen im Irak und an dem Öl im Irak hat doch wohl Frankreich!

      Um seine Interessen zu schützen ist Frankreich in der Irak-Frage opportun!
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:29:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der krieg kann jederzeit beginnen, wenn nämlich der Iraq einen vermeintlichen oder tatsächlichen erstschlag führt.
      Schliesslich sind mittlerweile genügend truppen vor ort.
      Hat der schutz der irakischen zivilbevölkerung eine höhere priorität als der schutz der türkischen?
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:33:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      In der jetzigen Situation kann doch wirklich jeden Tag der Krieg ausbrechen. Egal ob man die Amerikaner unterstützt oder nicht. Ich finde es unverantwortlich einem Bündnispartener in der Region nicht den bestmöglichen Schutz zu gewähren.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:34:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:

      Strafanzeigen gegen Schröder und Fischer sind fällig !!!

      Das ist Landesverrat , Hochverrat !!!

      Irgendwer muss diese Bande stoppen !!!


      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:35:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      #8

      Es gibt aber da einen gewaltigen Unterschied! Die Franzosen sind nicht diejenigen die aus wirtschaftlichem Eigennutz das Leben 100.000er Menschen zu verantworten haben werden...
      Was mich stört an der Tatsache, das jeder weiß das es nicht um die Abrüstung des Iraks sondern die Ausplünderung des gesamten Gebietes durch den Westen geht. Warum sind die Amis nicht einfach ehrlich und geben es offen zu ? Es ist eine verdammte Verlogenheit diese Sache unter dem Deckmantel der Uno durchzuführen. Ich bin froh das es Länder wie Frankreich, Deutschland und Belgien gibt, die diesen Plänen einen Strich durch die Rechnung machen!
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:38:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      # 2

      An dem Beispiel "Patriots" zeigt sich die Verlagenheit der deutschen Politik.

      Die derzeitige Regierung unterstützt zwar den Beitritt der Türkei in die EU, verweigert aber dem Bündnispartner Türkei zur Verteidigung seines Landes die Lieferung der Patriot-Raketen. Dies unter dem Hinweis, die Bedrohung durch den Irak sei noch nicht akut.

      An Israel, auch Patriots als Vorsichtsmassnahme gegen einen Irak-Angriff angefordert, werden diese jedoch geliefert.

      Die Niederlande werden Patriots an die Türkei liefern und sich den dann fehlenden Bedarf aus den deutschen Vorräten beistellen lassen.

      Direktlieferung Patriots an die Türkei - Nein!
      Lieferung über die Niederlande - Ja!
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 12:42:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Deiser Vorfall zeigt, dass Landesübergreifende Bündnisse nicht halten können. Die EU wird genauso wie der Euro (Juhuu!) zusammenbrechen. Die neue Weltordnung:
      Die "alten" Europäer wollen die USA als Weltmacht nicht mehr haben. Mal gucken, was sich die Amis da einfallen lassen werden..?
      Die Türken werden sich von den "Verrätern (so schreibt heute eine Zeitung über den aktuellen Vorfall)" weiter distanzieren und die dreier Lösung: USA-Türkei-Israel, vorantreiben.

      Die nächsten 10 Jahre werden sehr interessant!!

      :)
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:01:09
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich denke, die Türken werden in Afganistan ihre Truppen abziehen, mit dem Argument Heimatschutz. Ist euch denn nicht klar warum die Türken um Nato Beistand bitten. Auf Druck der USA. Und was macht die Nato? Frankreich, Deutschland und das Supergroße Belgien legen ihr Veto ein. Nun man kann ja sagen, die Türken gehören nicht in die EU, aber für die Nato sind die Türken mit den USA der wichtigste Staat. Ich denke die USA-Türkei-England werden jeweils abkommen treffen, die die Nato nur noch in ein Schachverein schrumfen lassen. Die folgen für die EU sind jetzt schon unabsehbar.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:07:34
      Beitrag Nr. 16 ()
      # 12

      Länder werden durch den sogenannten Handel ausgeplündert.
      Die grössten Plünderer sind demzufolge dann auch die wichtigsten Handelspartner. Im Irak also Frankreich und Deutschland! Inwieweit Belgien mit dem Irak verbandelt ist, ist mir im Augenblick nicht bekannt.
      Frankreich hat Erfahrungen im Ausplündern von Ländern, man braucht sich nur die französischen Ex-Kolonien anschauen!
      Ob Elf sich im Irak humaner als amerikanische Ölkonzerne verhält, wage ich zu bezweifeln!

      Die BRD hat gerade unter der derzeitigen Regierung den Handel mit dem Irak stark ausgeweitet. Der Irak hatte ja auch grossen Bedarf an Rüstungs- und Chemieprodukten! Die bösen Amerikaner haben ja viel zu viel davon zerstört!
      Und unser Kanzler hat sich mit der Irak-Lüge an der Macht halten können. Fällt er nach den Steurn auch in der Friedensfrage um, kann er gleich seinen Hut nehmen und nach NY ziehen.

      Auch Frankreich und die BRD zählen noch zum Westen!
      Sie wollen sich nur auf Kosten der Sadam-Morde an der eigene Bevölkerung und der Bedrohung der Nachbarn durch den Irak ihre Handelspfründe sichern.
      Ob diese Länder dann auch die Verantwortung für die toten Regimegegner im Irak übernehmen? Das werden sie nicht tun, so wie es auch nicht die vielen Gutmenschen und Pazifisten tun werden, die gegen eine gewalttätige Entwaffnung des Irak demonstrieren.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:07:46
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß! :look:

      Deutschland unterstützt NATO-Veto

      Berlin (dpa) - Die Bundesregierung unterstützt das Veto Frankreichs und Belgiens gegen Planungen der NATO für einen Irak- Krieg. Jedoch habe Berlin selber kein Veto eingelegt, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Berlin. Dabei geht es um Schutzmaßnahmen für die Türkei. Ankara hat als erstes NATO-Mitglied überhaupt Konsultationen bei dem Bündnis wegen möglicher Gefährdung seiner Sicherheit beantragt. Die Beratungen seien bereits aufgenommen worden, sagte NATO-Generalsekretär George Robertson in Brüssel.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:12:58
      Beitrag Nr. 18 ()
      Typisch LIPPERLAND-PINOCCHIO

      Dass diese Lügenbarone doch tatsächlich meinen, sie wären besonders clever, wenn sie eine solche Scheiße produzieren !

      Das ist nicht Bauernschläue,
      sondern einfach nur gehirnamputiert !
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:38:09
      Beitrag Nr. 19 ()
      @gletscherratte
      Dein Name passt hervoragend.

      Macht Dich mal schlau.
      Schröder und Fischer vertreten nur, was in unserem Grundgesetz steht.
      Es wäre schön, wenn man das von der Opposition auch sagen könnte.

      "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen." (Art. 26, 1 GG).

      Im Strafgesetzbuch wird das dann konkretisiert:

      "Wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft." (§ 80 StGB)
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:43:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      #19

      absolut korrekt !!
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:48:28
      Beitrag Nr. 21 ()
      #19 & #20,

      und wie passen da die bereits erfolgten Patriot-Lieferungen nach Israel ins Bild? :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 13:55:38
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ # 19
      @ # 20,

      das ist , mit Verlaub gesagt, Schwachsinn !

      Das GG ist durch fortlfd. Rechtsprechung und
      entsprechende juristische "Kommentare" entsprechend
      interpretiert.
      Buchstabentreue ist in der Rechtswissenschaft ein absurdum.

      Eine Beteiligung an geänderten NATO-Doktrinen, eine Mitarbei in der UNO, der EG oder anderen Bündnissen wären wohl sonst auch schlecht möglich !

      PS.
      Prof. Dr. Werner Maihofer:
      > Rechtswissenschaft ist nie Normwissenschaft ,
      aber immer Sozialwissenschaft ! <
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:02:52
      Beitrag Nr. 23 ()
      #21

      ganz einfach : sie verstoßen nicht gegen diese Artikel! Von mir aus kann Deutschland Verteidigungssysteme an jeden Staat der Welt liefern der sie möchte. Habe nicht gelesen das diese 2 Artikel Waffenlieferungen ausschließen. Bedingung die daran geknüpft ist : kein Angriffskrieg...wir wissen ja was Patriots sind. Aber man kann es den Kritikern eh nicht recht machen. SPD war erst gegen die Lieferung und beugte sich dann dem Druck (auch der Union). Nun wo sie geliefert wurden, finden sich natürlich sofort wieder Argumente dagegen. Ich finde die innenpolitische Leistung der SPD eine Katastrophe und würde sie auch nicht wählen, aber manche Schwarze hier sind so verblendet die würden in ihrem Geifer Schröder sogar noch für ihren Fußpilz verantwortlich machen...das nervt !
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:09:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      #19 + 20


      :laugh: :laugh: Seht Ihr Schröder will unbedingt an der
      Macht bleiben, deswegen kann er dem Krieg nicht zustimmen.

      Er wäre der erste Knastkanzler!! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:11:28
      Beitrag Nr. 25 ()
      #22

      ich gebe Dir Recht ! Natürlich ist es zum Beispiel Auslegungssache was man unter einem Angriffskrieg zu verstehen hat. Ich denke aber das ein Präventivkrieg gar nichts anderes als ein Angriffskrieg sein kann und deswegen auf jeden Fall gegen das GG verstoßen würde. Der Artikel an sich ist glasklar formuliert und unmißverständlich. Lediglich das Wort "Angriffskrieg" ist frei interpretierbar. Wer diesen Krieg natürlich für einen Verteidigungsfall hält, verstößt auch nicht gegen die entsprechenden Artikel...
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:17:45
      Beitrag Nr. 26 ()
      Nun auch eine fortlfd. Rechtsprechung und juristische Kommentare werden das GG nicht so verbiegen können, daß sich daraus ein "Hochverrat" von Schröder und Fischer ableiten lässt. siehe #11

      Mir ist es allemal lieber, wenn alle politischen Mittel versucht werden, bevor ein Krieg angezettelt wird.

      Wenn sich Beweise als manipuliert oder abgeschrieben herausstellen, leidet die Glaubwürdigkeit (zumindest bei mir).
      Die Amis haben in der Vergangenheit soviele Diktatatoren, und Terroristen ausgebildet und unterstützt (auch die Taliban und den Irak), daß ich die Bedrohung nur als Vorwand sehe, um das Öl in die Hand zu bekommen.
      Dafür lohnt kein Krieg. Sie sollten mit dem Geld alternative Energien entwickeln
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:23:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich habe noch nie eine so planlose und unfähige Aussenplitik (und vor allem Innenpolitik) einer Deutschen Bundesregierung gesehen, wie dieser.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:29:46
      Beitrag Nr. 28 ()
      #19 In diesem Szenario nicht korrekt, da von der Nato im Konsens getroffene Vereinbarungen völkerrechtlich in dem diskutierten Spezialfall vor dem jeweiligen Landesrecht (StGB, GG) zum tragen kommen und weiterhin die von der Nato abgesegneten militärischen Maßnahmen gg. den Irak keinen Angriffskrieg im Sinne der v.g. Gesetze darstellen würde.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:31:42
      Beitrag Nr. 29 ()
      In der Türkei ist praktisch die gesamte Bevölkerung bis auf eine kleine Machtelite gegen diesen Angriffskrieg.

      Hab am Wochenende mit mehreren Türken über das Thema diskutiert. Sie lieben Bush und Rumsfeld von ganzem Herzen ;).
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:37:51
      Beitrag Nr. 30 ()
      Rechtmäßigkeit des Kosovo-Einsatzes nach dem GG

      I. Verstoß gegen Art. 26 I GG

      In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen das Verbot des Angriffskrieges. Fraglich ist dafür, was unter einem Angriffskrieg zu verstehen ist. Das GG orientiert sich insoweit am Völkerrecht, das seit der Definition durch die UNO gewisse Konturen erhalten hat.

      Nach Art. 1 der Definition liegt ein Angriffskrieg immer dann vor, wenn unter Anwendung von Waffengewalt gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates vorgegangen wird. Klargestellt wird, daß im Falle eines vorausgegangenen Angriffs durch den jetzt angegriffenen Staat die Selbst- und Drittverteidigung nach Völkergewohnheitsrecht zulässig bleibt (Art. 51 UN-Charta). Demzufolge besteht ein prima facie Beweis für einen Angriffskrieg, wenn ein Staat zuerst Waffen gegen den anderen einsetzt. Freilich gibt es nach Auffassung einiger Völkerrechtler die Möglichkeit der Präventivverteidigung - sobald die Gefahr eines Angriffs besteht, darf präventiv mit Waffengewalt zur Verteidigung geschritten werden. Soweit der Angriff aber nicht unmittelbar bevorsteht, ist die Grenze zum Angriffskrieg fließend. Darüberhinaus sind Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta rechtmäßig und nicht als Angriffskrieg einzuordnen.

      Art 26 I GG geht freilich weiter: Erfaßt wird auch jede Maßnahme, die das friedliche Zusammenleben der Völker ernst und nachhaltig zu stören geeignet und darauf subjektiv gerichtet ist. Dabei setzt "Völker" voraus, daß mehrere Staaten betroffen sind; verschiedene ethnische Gruppen gelten insoweit nicht als Völker iSd Art. 26 GG. Aus diesem Grund kann z.B. von einem Angriffskrieg durch die serbische Polizei auf die UCK oder umgekehrt nicht gesprochen werden.

      Das "friedliche Zusammenleben" ist auch lediglich im Sinne einer Friedensordnung (Friedenserhaltung) zu verstehen, Gerechtigkeitserwägungen haben aus Praktikabilitätsgründen keinen Platz, sie würden ohnehin nur zu einer Verunsicherung bei der Anwendung dieser Norm führen - was ist Gerechtigkeit und wer entscheidet dies?

      Verboten im Sinne des Art. 26 I GG sind auch alle Maßnahmen, die den Verteidigungscharakter eines Bündnisses verändern, dem sich Deutschland angeschlossen hat, so etwa auch der NATO. Hier wird seitens zahlreicher Völkerrechtler behauptet, der NATO-Vertrag sei durch Staatenpraxis verändert worden dahingehend, daß jetzt auch alliierte Maßnahmen erlaubt seien, die weder auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates noch auf Ersuchen eines anderen unabhängigen Staates basieren. Wenn dem so wäre, dann wäre Art. 26 I GG in der Tat schon auf die weitere Tätigkeit in der NATO anwendbar.

      Mit dem Beginn der Luftangriffe ist die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Föderativen Republik Jugoslawien verletzt worden - die objektiven Kriterien eines Angriffskrieges sind zweifellos erfüllt, auch wenn es formal zu keiner Kriegserklärung gekommen ist.

      Fraglich ist indessen, ob auch die subjektive Komponente erfüllt ist. Danach muß die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker beabsichtigt sein. Eine "Absicht" im technischen Sinne kann freilich nicht verlangt werden. Andernfalls würde der bislang zweifelsfrei und zu Recht als Angriffskrieg bezeichnete Überfall auf Polen vom 1.9.1939 wegen der öffentlich vorgetragenen Gründe der Suche nach neuem Lebensraum - ohne dazu notwendig die bisherigen Bewohner zu vernichten oder zu vertreiben - diesen als anderweitige Maßnahme erscheinen lassen. Schließlich ließe sich auf diese Weise jeder Krieg rechtfertigen. Gemeint ist von Art. 26 I GG daher nicht "Absicht", sondern es reicht aus, wenn die Störung als - auch nur vorübergehende - notwendige Voraussetzung für das Erreichen irgend eines beliebigen Fernziels angesehen wird. Es ist auch nicht notwendig, daß dieses Fernziel in der Eroberung und Beherrschung neuer Territorien besteht, vielmehr reicht bereits aus, dem Angegriffenen überhaupt irgendein Verhalten aufzwingen zu wollen.

      Die hier zu betrachtenden Luftangriffe - nebst der geplanten Verwendung von Bodentruppen - nehmen naturgemäß die Verschärfung der Feindschaft zwischen den bekämpften Serben und den unterstützten Albanern in Kauf. Zugleich verhärten sich aber die Fronten auf dem Balkan überhaupt, so auch zwischen Albanien und Mazedonien, Mazedonien und Bulgarien, Serbien, Kroatien und Bosnien sowie Montenegro und Serbien. Abgesehen davon ist auch das Ansehen der NATO-Mitgliedsländer in Serbien nicht gerade gestiegen. Die subjektive Komponente ist auf Staatenebene daher durchaus erfüllt.

      Der nächste Schritt ist in jeder strafrechtlichen Prüfung - und um nichts anderes handelt es sich angesichts § 80 StGB - die Frage der Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich indiziert zwar die Verwirklichung des Tatbestandes die Rechtswidrigkeit, dies gilt aber nicht, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die hier maßgeblichen Personen (Mitglieder der Bundesregierung sowie des Bundestages) sehen ihr Verhalten offenbar im Hinblick auf § 32 StGB als gerechtfertigt an, der die Nothilfe auch mit stärksten Mitteln als ultima ratio erlaubt.

      Doch es ist zweifelhaft, für und gegen wen sich die "Täter" dabei einsetzen wollen. Nothilfe ist anerkanntermaßen nur zugunsten der Rechtsgüter lebender Personen zulässig. Das mögen noch die auf der Flucht befindlichen Kosovaren sein. Entscheidend ist aber, gegen wen sich die Maßnahme richtet. "Serbien" ist wohl kaum der geeignete Adressat für Verteidigungsmaßnahmen, sollte überhaupt an eine solche Verantwortlichkeit gedacht werden, käme allenfalls "der Vorstand, Geschäftsführer" oder ähnliches in Betracht. Folglich könnte über § 32 StGB lediglich ein Angriff auf die serbisch/jugoslawische Regierung gerechtfertigt werden, nicht aber auf die Bevölkerung und deren Privateigentum. Da die Bundesregierung zudem davon ausgeht, die Bevölkerung sei über die Gewalttaten der Polizei und Armee nicht informiert, kann diese auch nicht als Gehilfe oder Anstifter zu Greueltaten in Anspruch genommen werden.

      Abgesehen davon ist eine Verteidigung nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Dazu gehört zunächst die Eignung der Maßnahme. Flächenbombardements sind aber völlig ungeeignet, die Vertreibung durch paramilitärische Einheiten zu verhindern. Sie wären allenfalls zusammen mit dem nachfolgenden (aber politisch nicht gewollten) Einsatz von Bodentruppen militärisch zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Auch stellte sich die Frage, ob die Verteidigung gegen die eigentlichen Verursacher nicht als milderes Mittel gleicher Eignung einzustufen wäre.

      Notstand (§§ 34 StGB, 228, 904 BGB) scheidet aus, weil die Tötung von Personen darüber letztlich nicht gerechtfertigt werden kann; anderes mag insoweit hinsichtlich der zerstörten Infrastruktur gelten. Die Gefahrabwendung ist ebenfalls äußerst zweifelhaft.

      Letztlich kann all dies offenbleiben, da § 80 StGB entgegen der Grundregel des StGB einer Rechtfertigung nicht zugänglich ist. Durch Zeichnung der UN-Charta hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, dieselbe zu befolgen und das Völkerrecht anzuerkennen. Daraus folgt, daß es Angriffskriege unter keinen Umständen geben kann (Art. 5 der Res. 3314 (XXIX) UN). Zwar wird diskutiert, ob ein humanitärer Endzweck den Krieg nicht rechtfertigen könnte. Zu bedenken ist aber zum einen der wohl mehr als rhetorische Satz, daß der Zweck die Mittel nicht heiligen könne. Vor allem aber verbietet sich eine Rechtfertigung aus dem Grundanliegen der UNO: Ziel des Bündnisses ist es, die Welt vor einem neuen Krieg zu bewahren. Zwar ist die UNO auf vielen anderen Gebieten aktiv (Menschenrechte, Kultur, Entwicklung, Welthungerhilfe, Währungsfonds...) aktiv, all diese Aufgaben sind jedoch im Ergebnis zweitrangig. Von daher verbietet sich der Verstoß einzelner Staaten gegen das erste Ziel unter Berufung auf ein nachrangiges - warum sonst drängt sich die Rechtswidrigkeit bei einer Invasion in ein beliebiges Entwicklungsland mit dem Hinweis, man wolle dem Land zur Entwicklung unter x-beliebiger Kolonialhoheit verhelfen, auf ?

      Die Rechtswidrigkeit ist folglich zu bejahen. Aus dem Vorsatz folgt auch die Schuld, wie zahlreiche Äußerungen der Betroffenen deutlich zeigen.

      Demgemäß ist eine Strafbarkeit wegen Führung eines Angriffskrieges gegeben.

      II. Verstoß gegen Art. 87a II GG

      Für die Bundesrepublik kommt des weiteren ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Einsatzes der Bundeswehr in Betracht.

      Danach dürfen Streitkräfte (=Bundeswehr) außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zuläßt. Folglich ist zu klären, was Verteidigung, Einsatz und ausdrückliche Zulassung bedeutet.

      Vorfrage des ganzen ist allerdings, welchen Geltungsbereich die Vorschrift des Art. 87a II GG aufweist. Dies ist streitig. Nach einer Ansicht kommt Art. 87a II GG nur im Inland zur Anwendung; der Geltungsbereich wäre gleichsam räumlich zu definieren. Begründet wird dies durch historische Auslegung und Systemzusammenhang mit Absatz 3, wonach nur verhindert werden sollte, daß die Armee als Mittel obrigkeitsstaatlicher Politik als Ergänzung zur Polizei herangezogen werden kann. In Ausnahmefällen ist dies allerdings möglich (vgl. Art. 35, 87a III GG).

      Die Gegenansicht hingegen definiert den Geltungsbereich personal, d.h. die Vorschrift erfaßt jedweden Einsatz der Bundeswehr, wo immer er auch stattfindet. Für diese Auslegung lassen sich ebenfalls historische Argumente anführen, hinzu kommt ferner die Präambel und Art. 26 GG, wonach Deutschland eine friedliebende Nation sei sowie Art. 45b GG, wonach die Bundeswehr einer starken Kontrolle unterworfen werden soll. Schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erscheint es wenig sinnvoll, die Bundeswehr außerhalb Deutschlands weniger stark kontrollieren zu wollen, da hierbei gerade in erheblichem Maße die Gefahr der Verwicklung auch des Inlands in kriegerische Auseinandersetzungen hervorgerufen werden kann. Deshalb - kurz - sollte Art. 87a II GG auch Auslandseinsätze erfassen. Ohnehin sollte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1994) von dieser Geltung ausgegangen werden (§ 31 I BVerfGG).

      Der Kosovo-Einsatz (mit oder ohne Bodentruppen) ist damit nach Art. 87a II GG zu prüfen.

      Wenn Art. 87a II GG damit überhaupt auf Auslandseinsätze anwendbar ist, dann ist fraglich, was ein Einsatz denn ist. Nicht jede Verwendung der Streitkräfte läßt sich als Einsatz bezeichnen, zumal auch Verwendungen denkbar sind, wo lediglich personelle Unterstützung gewährt wird (Ernteeinsatz...). Vielmehr muß ein Einsatz die Streitkräfte im militärischen Sinne erfordern. Zumindest bei Anwendung von Waffengewalt kann ein Einsatz schwerlich verneint werden. So liegt der Fall im Kosovo.

      Die anschließende Frage ist, ob die Bundeswehr mit diesem Einsatz ihre Kompetenz gewahrt hat. Dies wäre zum einen der Fall, wenn es sich um Verteidigung handelte. Auch dieser Terminus ist umstritten. Nach der einen Ansicht beschränkt er sich auf die Landesverteidigung, also die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschlands. Selbst die Verteidigung im Rahmen des NATO-Bündnisses wäre danach kein Fall des Art. 87a II GG.

      Die andere Ansicht geht davon aus, daß Verteidigung immer dann gegeben sei, wenn auf einen Angriff reagiert werde; die Nothilfe zugunsten Dritter sei daher erfaßt. Diese Ansicht führt freilich dazu, daß jeder Krieg unter Mithilfe der Bundeswehr für diese rechtmäßig wäre, der nicht schon nach Art. 26 I GG verboten wäre. Insbesondere in Bürgerkriegen ergäbe sich die Möglichkeit, die eine oder andere Seite als Staat anzuerkennen und dann unter Berufung auf "Verteidigung" zugunsten dieser Seite in den Konflikt bewaffnet einzugreifen.

      Bei diesem Terminus stellt sich daher wieder die Frage nach dem Zweck des Art. 87a II GG: Entweder will er nur den Einsatz der Bundeswehr als Polizeiergänzungstruppe verhindern, oder er will dem Frieden auf der Welt dienen. Letzterenfalls kann aber die Ansicht, Verteidigung sei alles, was nicht Angriff sei, nicht ernsthaft aufrechterhalten werden. Dem ist zu folgen.

      Damit steht fest, daß im Kosovo - mag auch hier die Nothilfe als Verteidigung propagiert werden - der Grundfall des Art. 87a II GG gerade nicht vorliegt.

      Somit ist gemäß Art. 87a II GG weiter danach zu fragen, ob es eine ausdrückliche grundgesetzliche Ermächtigung für den Einsatz gibt.

      Diese könnte in Art. 24 I / 24 II GG gefunden werden. Nach Absatz 1 kann der Bund auf eine zwischenstaatliche Einrichtung Hoheitsrechte übertragen. NATO und UNO sind zwischenstaatliche Einrichtungen, die UNO ist aber sicher, die NATO bedingt mit Hoheitsrechten nicht ausgestattet. Zwar steht der NATO im Kriegsfall das Oberkommando über die Bundeswehr zu, doch gibt es für die Bundesregierung jederzeit die Möglichkeit, das Kommando wieder zu übernehmen und unabhängig von NATO-Administration zu verfahren. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, für die NATO (wie auch für die UNO) käme allenfalls Art. 24 II GG in Betracht.

      Danach kann sich der Bund in ein System kollektiver gegenseitiger Sicherheit einordnen und zu diesem Zweck in die Beschränkung seiner Hoheitsrechte einwilligen. Die UNO stellt das zentrale System gegenseitiger kollektiver Sicherheit dar, namentlich ein System, indem ein Mitglied vor Übergriffen durch ein anderes geschützt wird.

      Die NATO hingegen ist nach Nordatlantikvertrag und Entstehung zuvörderst ein System kollektiver Selbstverteidigung, also gegen Angriffe von außen gegründet worden. Die seit Jahrzehnten schwelenden Konflikte zwischen Griechenland und der Türkei lassen es aber zu, sie jedenfalls teilweise unter Art. 24 II GG zu subsumieren. Das Bundesverfassungsgericht ist freilich großzügiger und stellt fest, daß die NATO ein System nach Art. 24 II GG zur Gänze ist.

      Nach dem NATO-Vertrag allerdings ist die Maßnahme nicht gedeckt, selbst nicht nach der erweiterten Praxis, die bei jeder Interessentangierung gegen einen Mitgliedstaat vom Eintritt des Bündnisfalles ausgeht.

      Somit ist Art. 24 II GG anwendbar, der Bund darf in die Beschränkung seiner Hoheitsrechte einwilligen. Allerdings ist zu beachten, daß der Bund sowohl in UNO als auch in der NATO vertreten ist. Demgemäß kann es sein Bewenden nicht damit haben, daß nach NATO-Recht die Maßnahme gerechtfertigt ist. Vielmehr sind die durch die UN-Charta auferlegten Beschränkungen zu beachten. Danach bedarf aber eine militärische Maßnahme stets eines zustimmenden Votums des Weltsicherheitsrates.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:38:50
      Beitrag Nr. 31 ()
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:43:49
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich dachte bisher, die Nato wäre ein Verteidigungsbündnis.
      Und ein Angriff hat jetzt durch den Irak nicht stattgefunden.
      Oder ist der präventive Erstschlag eine neue Variante?
      Nach dem Motto "ab 5:30 wird zurückgeschossen"

      Strafgesetzbuch § 80a
      Aufstacheln zum Angriffskrieg
      Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:46:09
      Beitrag Nr. 33 ()

      (noch)Kanzler Schröder scheint der schlechsteste Politiker der letzten 150 Jahre zu sein...


      Wie kann man eine nie verlangte deutsche Beteiligung am Irak-Krieg ablehnen:confused: :confused: :confused:

      Wie kann man kein JA für NICHTS dermaßen kategorisch verteidigen:confused:

      da würden sich sämtliche Politiker wohl im Grabe umdrehen:rolleyes:

      :D
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:48:56
      Beitrag Nr. 34 ()
      #33 Also fandest du Adolf Schickgruber besser:confused:
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:54:29
      Beitrag Nr. 35 ()
      Mensch Leute, ist Euch eigentlich samt und sonders entgangen, dass Frankreich und Belgien nur solange ein Veto eingelegt haben, bis eine Entscheidung in der UNO gefallen ist? Sinn und Zweck dieses Vetos ist, dass man erst eine Entscheidung abwarten will, ob es nun Krieg gibt oder nicht, damit man nicht mit einer zu voreiligen Nato-Zustimmung den Krieg praktisch schon zur Realität macht.

      Weder Frankreich noch Belgien weigert sich grundsätzlich die Türkei zu verteidigen, im Gegenteil. Aber VORHER steht die Entscheidung der UNO. Hat auch der letzte Depp das jetzt begriffen? Manmanman....


      TS
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 14:58:17
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hier wird immer mehr mit der Verteidigung der Türkei gegen einem Angriff des Irak argumentiert.Bei bedacht könnte man aber auch zu anderen einsichten kommen,nämlich das die Türkei bereits im Grenzgebiet des Irak Millitärisch Aktiv ist.Das bei einem weiteren fortschreiten der Türkei im Nord Irak durchaus Patriot-Raketen nicht der verteidigung eigenen Territoriums dienen müssen,sonder einer dauerhaften besetzung (einverleibung) des Nord-Irak.Die Türkei wird mehr interesse daran haben einem zusammenschluss von Ost-Türkei und Nord_Irak-Kurden zu verhindern,was aufgrund des Ölreichtums durchaus einem überlebensfähigen Staat ergeben würde.Eine Korrumpierbarkeit der neuen Türkischen Regierung mit aussicht auch noch EU mitglied zu werden,darf nicht ausgeschlossen werden.Bereits die vorhandene Macht über die Wasserzuteilung ihrer Nachbarländer zu entscheiden,ist für diese eine ungeheuere bedrohung durch die Türkei.Bekanntermaßen geht ohne der zustimmung des Millitärs in der Türkei nichts,egakl welche Partei an der Macht ist.Diese überlegungen mit einzubeziehen kann nicht schaden,deshalb bin ich für Blauhelme und gegen eine weiteren aufrüstung der Türkei.Aus machtpolitischen Interesse besteht bereits beste zusammenarbeit mit Israel, sie bedürfen sicher nicht auch noch der hilfe aus Deutschland.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Auch Deutschland legt Veto ein und stimmt gegen den Schutz der Türkei