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    Abschreibungsverlauf PC als Arbeitsmittel - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.02.03 20:47:24 von
    neuester Beitrag 17.02.03 21:29:29 von
    Beiträge: 26
    ID: 696.821
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      Avatar
      schrieb am 15.02.03 20:47:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      @all (nataly?)

      ich benoetige aus beruflichen gruenden fuer arbeiten
      am abend und am wochenende einen PC. ich habe vom
      arbeitgeber eine diesbezuegliche bescheinigung, das
      finanzamt hat den letzten PC zu auch zu 100% beruflich
      genutzt anerkannt (allerdings nutzungsdauer 3 jahre).
      fuer meinen privaten zockerspass habe ich noch einen
      weiteren PC rumstehen. jetzt habe ich nach 2,5 jahren
      einen neuen PC fuer meine beruflichen spaetschichetn
      angeschafft, da der alte mittlerweile zu lahm war.

      wie verhaelt sich das jetzt bei der einkommensteuer-
      erklaerung: den neuen setze ich wieder ganz normal
      mit nutzungsdauer 3 jahre an (ich will mal veruchen
      eine nutzungsdauer von 2 jahren durchzukriegen), aber
      was ist mit dem alten, laeuft der noch das halbe jahr
      weiter oder faellt der sofort mit der anschaffung des
      neuen PCs raus aus der einkommensteuererklaerung?

      TIA.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 21:12:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      RE: AFA

      den privaten PC kannste gar nicht abschreiben.(§12 EStG)

      Zum beruflich genutzten :

      Für den alten PC kannste einen Wertverlust in Höhe restlichen Abschreibung geltend machen.
      Beim neuen PC startet die Afa wie gewohnt. Beides kann also nebeneinander in Ansatz gebracht werden. ( vgl. auch BFH vom 19.03.1982- BStBl. II S.442)

      Die AFA für den neuen PC auf 2 Jahre festzulegen halte ich für ambitioniert.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 21:38:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      @GeldGoldGlueck

      Stimmt was SOM.you gesagt hat.

      Bin aber nicht sicher, ob nicht in den neuen
      AfA-Tabellen jetzt auf vier Jahre zurückgerudert wurde.

      Eine Verteilung auf zwei Jahren ist zwar ambitioniert
      aber zugleich chancenlos.
      Versuchen kann man es ja.

      Gruß epipoly
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 22:15:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      mit Sicherheit läßt das Finanzamt nur einen PC zu. Der ist über 3 Jahre abzuschreiben.
      Wenn Du es mit einem findigen FA-Beamten zu tun hast kommt bestimmt die Frage nach dem alten PC: Was ist mit dem? Verkaufserlös? Der müßte dann mit den Anschaffungskosten des neuen verrechnet werden.

      Tip: Falls eine RÜckfrage kommt dann antworte das der alte PC defekt ist und eine Reparatur nicht gelohnt hat.

      Viel Glück!
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 22:31:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      @all

      danke erstmal.


      #2

      den privaten PC kannste gar nicht abschreiben.(§12 EStG)

      ist mir bekannt. es geht mir NUR um den beruflich
      genutzen.


      Für den alten PC kannste einen Wertverlust in Höhe restlichen Abschreibung geltend machen.

      was heisst genau "wertverlust" im dem zusammenahng?
      laeuft die AFA weiter? weil: einen anlagenabgang gibt
      es ja nicht, ich hab das teil ja auch nciht verkauft.
      oder wird die noch ausstehende AFA als wertverlust
      (weil verkaufserloes 0) gewertet? wenn ja wo wird
      dieser in der einkommensteuererklaerung angegeben?


      #3

      das mit 2 jahren ist nur ein versuch, im prinzip ist
      es egal ueber wieviel jahre, wenn der alte auch die
      AFA komplett kriegt. steht halt im eck.


      #4

      mit Sicherheit läßt das Finanzamt nur einen PC zu. Der ist über 3 Jahre abzuschreiben.

      wie kommst du zu dieser aussage, die entgegen
      der aussage von #2 steht, die immerhin mit
      BFH vom 19.03.1982- BStBl. II S.442 belegt
      ist?

      GGG

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      Avatar
      schrieb am 15.02.03 22:42:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Den privaten PC würde ich für Fortbildung nutzen, dann steht einer Abschreibung da auch nichts entgegen:cool:


      Schöne Grüße von Stephen
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 23:22:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      JEDER private PC wird vom Finanzamt ohne Nachweis zu 50% anerkannt. Um das mal klar und deutlich auszudrücken. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre und nichts anderes. Bei Anschaffung ab 1. Juli nur die halbe Abschreibung. Das gilt für sämtliche Peripheriegeräte. Sollte das FA nicht mitmachen, Verweis auf folgenden Quellen:

      FG Rheinland-Pfalz, nicht rechtskräftiges Urteil vom 26.11.2001, 5 K 1647/00; Az. des BFH VI R 19/02

      Mit der anteiligen Abzugsmöglichkeit von PC-Kosten befasst sich eine weitere Revision (Az. des BFH VI R 135/01). Darüber hinaus betrifft das beim BFH anhängige Verfahren (Az. VI B 3/02) die Schätzung eines beruflichen Anteils in Höhe von 50% der Aufwendungen.
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 23:26:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Nachsatz: Logischerweise ist jeder private PC für den Beruf notwendig. Ist ja wohl logo. :D
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 23:59:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      #6

      nett gemeint, aber das ist nicht noetig, warum
      mit so einem dreh 50% holen wenn mit einem anderen
      dreh 100% drin sind?!


      #7

      mit einem nachweis, den einem der arbeitgeber
      ausstellt aber auch zu 100%, wozu also halbe
      sachen machen. anteilige kosten sind ein anderes
      thema, mich interessiert die behandlung des ALTEN
      PSs, der erst 2 jahre AFA hat, obwohl schon ein
      neuer PC angeschafft ist.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 11:59:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wieso 50%? Ich würde gnadenlos alle 3 PCs ansetzen :cool:

      Schöne Grüße von Stephen
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 16:21:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi GGG,
      Du hast jetzt 3 PC`s.

      Nr. 1 Zocker-PC
      Offensichtlich Dein wirklich privater PC. Es ist immer von Vorteil, wenn man neben beruflichen PC`s einen privaten PC hat. Dann klingt es glaubwürdiger, das der berufliche ausschließlich beruflich genutzt wird.

      Nr. 2 Bisheriger Beruf-PC
      Bisherige Nutzungsdauer 2 1/2 Jahre. Es fehlen also noch 1/2 Jahr an AfA.
      Wenn Du ihn nicht mehr beruflich nutzt, dann nutzt Du ihn zwingend privat. Folge keine weitere AfA mehr. Wenn Du ihn verkaufst, ist der Erlös nicht steuerlich zu berücksichtigen. Eine Anrechnung auf den KAuf des neuen PC findet nicht statt. Bei Arbeitnehmer gibt es kein Betriebsvermögen! Wenn du ihn nach wie vor beruflich nutzen solltest, dann gibt es die restliche AfA.

      Nr. 3 Neuer PC
      Nach Deinen Angaben zu 100% beruflich, also volle Berücksichtigung. Nutzungsdauer 3 Jahre. 2 Jahre würde ich nicht versuchen. Könnte bei einfach strukurierten Finanzbeamten als Provokation empfunden werden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:15:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Vielleicht wäre es für die Diskussion hier mal nützlich, wenn man sich den Sinn bzw. die Auswirkung von Abschreibungen klar machen würde? Die Abschreibung mindert das zu versteuernde Einkommen um den jährlichen bzw. halbjährlichen AfA-Satz. Ein Verlust aus Verkauf unter Buchwert tut genau das Gleiche.

      Einen PC auf zwei Jahre abschreiben zu wollen ist, wenn man nicht eine wirklich excellente Begründung für laufenden Neukauf hat, sinnlos. Drei Jahre sind schon gut. Ersetzt man also nach zwei Jahren den PC, dann hat man zwei Drittel des Neupreises vom Einkommen abgezogen, der Buchwert beträgt dann noch ein Drittel. Diesen PC kann man nun zu einem Preis, der `marktüblich` sein sollte, verkaufen. Leider sind gebrauchte PC nicht mehr allzuviel wert, aber deswegen muss das FA einem noch immer nicht glauben, das Ding nur zu zwei Euro fünfzig losgeworden zu sein, man sollte also einen halbwegs vernünftigen Erlös dafür ansetzen, sagen wir mal beispielsweise 100 Eur entsprechend zehn Prozent Neupreis. Dann produziert der Verkauf einen Verlust von Buchwert minus Erlös, in diesem Falle also 33-10 = 23%, im Jahr des Verkaufs. In beiden Jahren zusammen werden dann 2*33% + 1*23% abgeschrieben bzw. Verlust erzeugt, macht zusammen eben jene 90%, die sich aus 100% - Verkaufswert ergeben. Im Vergleich zu der zweijährigen Abschreibung zu 50% kein riesen Unterschied, der ausserdem bei geringeren Erlösen als 10% noch weiter schrumpft.

      Man sieht, die ganze Diskussion, ob zwei oder drei Jahre Abschreibung, ist also relativ überflüssig, wenn nach zwei Jahren (unbeachtlich leichter Zinseffekte) das maximale Einsparpotential bei 100 Eur zu versteuerndem EK oder, bei einem pers. EK-Steuersatz von 30% bei max.(!) 30 Eur liegt entsprechend 15 Eur per anno, für die man sich noch rumstreiten müsste.

      Es ergibt sich aus der Sache, dass für einen verkauften PC künftig natürlich keine weiteren Abschreibungen mehr angesetzt werden können - als Einkommensminderung hat man entweder den buchmässigen Wertverlust bei Weiterbenutzung oder den realisierten Verlust bei vorzeitigem Verkauf, aber nicht beides zusammen.

      Aus der gleichen Logik folgt natürlich auch, dass ein aussergewöhnlich günstiger Verkauf für satte 500 statt der obigen 100 einen zu versteuernden Gewinn von VK minus Buchwert gleich 500 - 333 Eur ergäbe.

      Im übrigen sollte man nicht immer davon ausgehen, das Finanzamt `müsse` bei windigen Konstruktionen dies und das anerkennen. Auch hier gilt wie an der Börse: Realisten kommen weiter :cool:
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:45:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hi Quadratus,
      wenn ein Arbeitnehmer beim Verkauf seines beruflich genutzten PC`s einen buchmäßigen Gewinn erzielt, muss er diesen nicht versteuern.
      Arbeitnehmer haben kein Betriebsvermögen.
      Eine Vorschrift, die Vorschriften über die Gewinnermittlung generell für anwendbar erklären, gibt es nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 08:58:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      @pegru
      Was sind denn Abschreibungen anders als Wertverluste des Betriebsvermögens?

      >Eine Vorschrift, die Vorschriften über die Gewinnermittlung generell für anwendbar erklären, gibt es nicht.<

      Es genügt mir völlig, wenn es eine Vorschrift zur Gewinnermittlung gibt :mad:
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 09:22:48
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14: Arbeitnehmer unterhalten keinen "Betrieb" und erzielen keinen "Gewinn" (siehe hierzu § 4 EStG).

      Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind Abschreibungen vorzunehmen (§ 7 EStG).
      Die Wirtschaftsgüter müssen sich nicht in einem Betriebsvermögen befinden, die Definition von Quadratus als "Wertverlust des Betriebsvermögens" trifft nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 09:52:36
      Beitrag Nr. 16 ()
      "wenn ein Arbeitnehmer beim Verkauf seines beruflich genutzten PC`s einen buchmäßigen Gewinn erzielt, muss er diesen nicht versteuern."

      Hi, pegru:
      Ein Arbeitnehmer erzielt allerdings keinen "buchmäßigen Gewinn":
      (1) Ein Arbeitnehmer führt keine "Bücher"
      (2) Ein Arbeitnehmer erzielt keinen "Gewinn".

      Aber das hat Neuigkeitswert nur für Quadratus, nicht für dich:D .
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 10:40:24
      Beitrag Nr. 17 ()
      Nataly,

      etwas zu wiederlegen, was man nicht gesagt hat, hat auch keinen sonderlichen Neuigkeitswert ;)
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 10:52:34
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Quadratus:
      Die Begriffe "buchmässiger Wertverlust", "Buchwert", "Wertverlust des Betriebsvermögens" und "Gewinn" wurden von dir zu Unrecht verwendet, da sie bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" keine Anwendung finden. Wir sind uns doch hoffentlich einig, dass Gegenstand des vorliegenden Threads die AfA auf einen PC eines Arbeitnehmers ist.
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 12:52:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      #18

      sehr richtig!

      GGG
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 12:58:36
      Beitrag Nr. 20 ()
      @nataly

      aber ich kann doch nicht 2 PCs gleichzeitig (vom
      finanzamt anerkannt) beruflich nutzen. dass der alte
      damit zwingend privat genutzt wird trifft ebenfalls
      nicht zu, der sthet halt im eck, einen privaten PC
      hab ich ja zudem auch noch (zum zocken und surfen).

      es kann doch nicht sein, dass ich einen neuen PC
      immer nur auf 3 jahre ansetzen kann, nach 2 jahren
      immer einen neuen brauch, und mir jeweils die AFA
      fuers dritte jahr floeten geht?! :eek:

      warum ich alle 2 jahre einen neuen PC brauch: ich bin
      in der CAx-branche, und die datenmodelle wachsen mit
      der rechnerleistung. nachdem sich die rechnerleistung
      alle 18 monate verdoppelt, brauche ich allerspaetestens
      alle 2 jahre einen neuen PC, so meine arbeitszeit sich
      nicht ver-zwei-komma-fuenf-fachen soll. das hab ich
      auch vom arbeitsgeber bestaetigt bekommen.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 13:23:52
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wenn du tatsächlich alle 2 Jahre einen neuen PC brauchst und dein Arbeitgeber dir das bestätigt, dann beträgt nach meiner Auffassung die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes" nur zwei Jahre und die AfA damit jährlich 50 vH.
      @pegru: Was meinst du dazu?
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 15:38:39
      Beitrag Nr. 22 ()
      #21

      eben drum will das mal versuchen.

      bei den internetproviderkosten hab ich ja auch
      (damals noch getrennt kabelmodem und analog) das
      kabelmodem zu 100% durchgebracht, und im anschluss
      (weil das kabelmodem nicht mehr zur verfuegung stand)
      die analogen verbindungskosten zu 85% errechnet aus
      dem verhaeltnis beruflich:privat 85:15.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 15:39:34
      Beitrag Nr. 23 ()
      freudscher smiley

      beruflich : privat
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 17:30:45
      Beitrag Nr. 24 ()
      Kabelmodem? Wo gabs denn das? Warum gibt es das nicht mehr? Hast du jetzt DSL?
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 17:58:58
      Beitrag Nr. 25 ()
      Kannst Du den alten (2.) PC nich als Backup-System einsetzen und abschreiben

      Bei CAD-Anwendungen würde ich eine Sicherung nicht unterschätzen!

      Und 2 Jahre würde ich an Deiner Stelle (bei CAD-Anwendungen) auch versuchen anzusetzen.

      Ist für mich verständlich....
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 21:29:29
      Beitrag Nr. 26 ()
      @nataly

      kabelmodem gabs/gibts hier in muenchen von der
      kabelmedien service ag.

      http://www.atcable.de/start.html

      und speziel dann

      http://www.cablesurf.de

      die haben ein eigenes kabelnetz in der innenstadt,
      bei dem kabelmodem mit hin- und rueckkanal drin
      ist (eine quasi-standleitung). ich wohne ausserhalb
      und konnte das nur mit analog-modem als upstream
      nutzen. dieser dienst wurde mangels nutzern im
      august 2001 eingestellt, seitdem surfe ich ueber
      call-by-call, hab jetzt aber ADSL beantragt.


      @howlong

      backupsystem, hm, obwohl sowohl im alten als auch
      im neuen rechner ein cd-brenner drin ist? das mit
      der rechenpower ist tatsaechlich gerade in meinem
      beruf ein problem, aehnlich windows, das resourcen
      frisst wo es sie kriegen kann. unter 1Gb hauptspeicher
      braucht man schon fast nichtmehr anfangen.

      GGG


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