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    Verjährung von Rechnungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.03.03 11:00:23 von
    neuester Beitrag 23.03.03 22:44:44 von
    Beiträge: 20
    ID: 708.575
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      schrieb am 17.03.03 11:00:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage zur Verjährung von Rechnungen.
      Ich habe heute eine Rechnung von den Stadtwerken erhalten aus einer Stadt in der ich vor 3 Jahren wohnte.

      Zwischenzeitlich hatte ich von denen nichts gehört oder gesehen und jetzt kommen die mit noch einem offenen Posten aus 2000.

      Verjähren solche Forderungen irgenwann und wenn ja, nach welcher Zeit? Gibt es sonst irgendetwas zu beachten?

      Gruß und Dank
      MG
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 11:16:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mir ist nur bekannt, dass bei Geschäften unter Vollkaufleuten, Fordererungen nach 2 Jahren verjähren. Ob das hier auch zutrifft, weiß ich aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 11:23:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Korrektur meines vorigen Mails. Ich habe nochmals nachgeschaut. Nach 4 Jahren nach Lieferung der Ware, verjährt ein Anspruch zwischen Vollkaufleuten.
      Somit hast Du schlechte Karten, weil Privatpersonen sicherlich nicht besser gestellt sind.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 13:27:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      meines wissens ist die verjährungsfrist 2 jahre, wenn du eine natürliche person bist.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 16:59:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen (Abgaben)?
      Sind die Stadtwerke privatrechtlich (GmbH, AG)?
      Bezihen sich die Forderungen auf Strom, Wasser oder Abwasser?

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      schrieb am 17.03.03 17:01:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Schau mal die Rechnung genau an: Steht dort "Rechnung" oder "Bescheid"? Findet sich irgendwo eine Rechtsmittelbelehrung? Welche Rechtsform haben die Stadtwerke?
      Bitte posten.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 17:19:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Forderung der Stadtwerke ist dann verjährt, wenn nach § 196 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren galt. Dann begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2000 und lief durch die Jahre 2001 und 2002. Am 31.12.2002 war sie dann verjährt.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 17:24:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier der Text von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Fassung bis 31.12.2001):


      BGB § 196

      (1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
      1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
      Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten
      und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn,
      daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 17:28:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      Stromlieferungen fallen unter diese Vorschrift:

      Zweijahresverjährung bei Elektrizitätshausanschluß

      OLG Nürnberg, Urteil vom 18.05.1988 - 4 U 692/88

      Amtliche Leitsätze:


      Anschlußkosten für die Hausanschlüsse nach § 10 AVBEltV sind die Gegenleistung für „Ausführung von Arbeiten“ und verjähren nach § 196 I Nr. 1 BGB.
      http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche…
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 17:42:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Murphy: Entschuldigung: muss mich korrigieren.
      Am 1.1.2002 trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft, wodurch auch die Verjährungsfristen geändert wurden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre (§ 195 BGB Fassung ab 1.1.2002).
      Nach Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) findet § 195 BGB (Fassung ab 1.1.2002) auf Ansprüche Anwendung, die am 1.1.2002 bestanden und am 1.1.2002 noch nicht verjährt waren.
      Dies trifft auf die Ansprüche der Stadtwerke zu, sie sind daher noch nicht verjährt.
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 17:50:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      Die Postings #3 und #4 beziehen sich offensichtlich auf das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Danach wäre der Anspruch am 31.12.2002 verjährt gewesen.
      Auf Grund der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre aber leider nicht:cry:
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 21:15:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Solange wir nicht wissen, um was für eine Forderung es geht (siehe #5), ist diese Diskussion müßig.

      Nur zur Ergänzung zu #7 bis #11: Falls es sich um eine Forderung bezüglich Strom handelt und die AVBEltV einschlägig ist, sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 27 Abs. 1 AVBEltV wird die Forderung erst mit Rechnungsstellung fällig. Die Verjährung wiederum beginnt erst mit der Fälligkeit der Forderung (auch wenn dies aus dem Wortlaut der §§ 194 ff. BGB nicht so recht hervorgeht). Mithin setzt die erstmalige Rechnungsstellung die Verjährungsfrist erst in Gang - gleichgültig wie lange nach dem Zeitpunkt der Stromentnahme die Rechnung gestellt worden sein mag.

      saltus.
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:20:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Saltus: Danke für die Ergänzung. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist in § 199 BGB nF gergelt. Im Gesetzentwurf sollte ursprünglich auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt werden (nicht mehr auf das "Entstehen" des Anspruchs) um die von dir erwähnte Rechtslage zu verdeutlichen. Der Rechtssausschuss ist dagegen mit Erfolg dafür eingetreten, die bisherige Formulierung mit dem "Entstehen" beizubehalten und hat dies wie folgt begründet:
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:20:45
      Beitrag Nr. 14 ()
      – Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Beginn der regelmäßigen

      Verjährungsfrist nicht von der Fälligkeit, sondern – insoweit wie bisher (vgl. § 198 BGB) – von dem Entstehen des Anspruchs abhängen.

      Damit soll das mit dem Entwurf Gewollte zielsicherer erreicht werden. Der bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff der Entstehung des Anspruchs ist zwar gleichbedeutend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Soweit indes künftig auch die deliktischen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum namentlich im Deliktsrecht angewandten Grundsatz der Schadenseinheit, die der Entwurf unangetastet lassen möchte, fortgesetzt werden kann. Wenn jemand heute körperlich geschädigt wird, lässt sich sagen, dass sein Anspruch auf Ersatz jener Heilungskosten, die in 5 Jahren anfallen werden, schon heute „entstanden“ ist; als fällig kann er dagegen wohl nicht bezeichnet werden. Wenn jene Schäden zwar vorhersehbar sind, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehen, können sie nicht mit der – mit dem Begriff der Fälligkeit untrennbar verbundenen – Leistungsklage verfolgt werden, sondern allein mit der Feststellungsklage. Daher erscheint es angezeigt, generell wieder zu dem Begriff der Entstehung des Anspruchs zurückzukehren. – § 199 Abs. 3 BGB-E enthält zwei unterschiedlich wirkende Regelungen für die verschiedenen Arten des Anspruchs auf Schadensersatz, die oft missverstanden worden sind. Die Regelungen sollen entzerrt werden. Dazu soll in Absatz 2 unmittelbar nur die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geregelt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Frist soll nicht mehr die Verwirklichung der Gefahr genannt werden. Es gibt nämlich außer den im Entwurf genannten drei Anknüpfungspunkten noch weitere, z. B. bei Unterlassungsansprüchen den Zeitpunkt, in dem eine Handlung geboten gewesen wäre. Deshalb soll neben der Begehung der Handlung und der Pflichtverletzung das den Schaden auslösende Ereignis als Auffangtatbestand genannt werden.
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:22:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Quelle für das vorige Posting mit weiteren Erläuterungen zu § 199 nF:
      http://www.juris.de/produktion/juris/WebSite/material_eilig/…
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:32:56
      Beitrag Nr. 16 ()
      Es kann uU auch treuewidrig sein, die Rechnungsstellung zu unterlassen und damit die Verjährung nicht beginnen zu lassen. Siehe hierzu nachfolgendes Posting aus derselben Quelle:
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:33:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      Stellungnahme Bundesrat
      4. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 199 BGB)

      (6) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschrift des § 199 BGB-E um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen ist.

      Begründung

      Nach der Regelung des § 199 BGB-E können vertragliche Erfüllungsansprüche, die noch nicht fällig sind, nicht verjähren. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 2 Satz 1 BGB-E greift nicht ein, da dort für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt wird. Die Ausschlussfrist des § 199 Abs. 3 BGB-E greift nicht ein, da diese Vorschrift lediglich Schadensersatzansprüche erfasst. Danach gäbe es nach dem Entwurf in einem großen Bereich unverjährbare Ansprüche. (6/7)

      Dies ist auch das Ergebnis der ersatzlosen Abschaffung des § 199 BGB, der jedenfalls für diejenigen Ansprüche, denen eine Kündigung des Berechtigten vorangehen musste, eine besondere Vorschrift über den (vorverlagerten) Verjährungsbeginn enthält. Eine gewisse Bedeutung erlangt die Bestimmung des § 199 BGB zur Zeit bei der Frage, wann Forderungen aus so genannten „Uralt-Sparbüchern“ verjähren (vgl. dazu Arendts/Teuber, MDR 2001, 546).

      Nach dem Entwurf können aber auch Werklohn-, Honorar- oder andere Entgeltansprüche nicht verjähren, wenn deren Fälligkeit von der Stellung einer Rechnung oder einer sonstigen die Fälligkeit begründenden Erklärung des Gläubigers abhängt (vgl. z. B. § 8 HOAI; Palandt/ Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 271, Rdnr. 7).
      Nr. 4

      Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche

      Vermeidung unverjährbarer Ansprüche

      S. „Uralt-Sparbücher“, Werklohn-, Honorar- oder andere Entgeltansprüche, wenn Fälligkeit von Rechnungsstellung abhängt

      Gegenäußerung Bundesregierung
      Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 199 BGB)

      (42) Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, § 199 BGB-RE um eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche zu ergänzen.

      Schon bislang beginnt die regelmäßige Verjährung nach dem geltenden § 198 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, worunter die Fälligkeit zu verstehen ist, ohne dass es eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für nicht fällige vertragliche Erfüllungsansprüche gibt. Diese können daher auch nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht verjähren. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht auch kein Bedürfnis für eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist bei nicht fälligen vertraglichen Erfüllungsansprüchen. Nach § 271 Abs. 1 BGB richtet sich die Fälligkeit zunächst nach der vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung und sodann nach den Umständen. Fehlen Sonderregeln, liegt sofortige Fälligkeit vor. Die Parteien haben es daher regelmäßig selbst in der Hand, die Fälligkeit ihrer vertraglichen Er- (42/43) füllungsansprüche im Vertrag festzulegen. Wenn sie vereinbaren, dass ein Erfüllungsanspruch erst nach geraumer Zeit, gegebenenfalls sogar erst nach mehr als 30 Jahren fällig sein soll, so ist das ihre freie Entscheidung. Auch solche Absprachen der Beteiligten unterliegen der Inhaltskontrolle. Das reicht nach Ansicht der Bundesregierung aus.
      Zu Nr. 4

      Änderung nicht erforderlich

      Auch bisher verjähren nicht fällige Ansprüche nicht

      Fälligkeit kann vereinbart werden, tritt sonst sofort ein (§ 271 abs. 1) → Verantwortlichkeit der Parteien, Schranke: Inhaltskontrolle

      Teilweise knüpft indessen der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung an, wie dies beispielsweise hinsichtlich der Honorare von Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI geschehen ist. Hier ändert sich die Rechtslage gegenüber dem geltenden Recht nicht. Nennenswerte Probleme sind bislang nicht aufgetreten und werden sich auch künftig nicht ergeben. Soweit der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlässt, bieten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB, insbesondere über die Verwirkung (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, §§ 199, 200 Rdn. 2).
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 12:51:46
      Beitrag Nr. 18 ()
      zu #13-15: Ach ja, die Schuldrechtsreform. Ich gebe nach Lektüre von # 14 zu, völlig sicher bin ich mir nicht, wann denn nun die Verjährung nach neuem Schuldrecht beginnt.

      Kurz vor den von Dir zitierten Ausführungen heißt es aber noch:

      " Der Ausschuss hält es für geboten, die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit Fälligkeit und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Umstände eintreten."

      Das bezieht sich offenbar auf § 199 Abs. 1 BGB n.F. Also Beginn der regelmäßigen Verjährung erst mit Fälligkeit (+ Schluß des Kalenderjahrs).

      Ich habe den Eindruck, daß die von Dir zitierten Ausführungen nur zu § 199 Abs. 2 BGB n.F. gehören. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Ausführungen (Schadensersatzansprüche) und ihrer Stellung in der Begründung des Rechtsausschusses (nach Abs. 1 und vor Abs. 3).

      Daher möchte ich, Irrtum vorbehalten, an meiner Meinung festhalten, wonach die Verjährung der der AVBEltV unterliegenden Ansprüche auch unter neuem Schuldrecht erst mit erstmaliger Rechnungstellung (genauer: dem Schluß des Kalenderjahres der erstmaligen Rechnungstellung) beginnt.

      saltus.
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 15:16:50
      Beitrag Nr. 19 ()
      "Daher möchte ich, Irrtum vorbehalten, an meiner Meinung festhalten, wonach die Verjährung der der AVBEltV unterliegenden Ansprüche auch unter neuem Schuldrecht erst mit erstmaliger Rechnungstellung (genauer: dem Schluß des Kalenderjahres der erstmaligen Rechnungstellung) beginnt."

      So sehe ich das auch. Falls das aus meinen Ausführungen nicht klar wurde: Sorry:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 23.03.03 22:44:44
      Beitrag Nr. 20 ()
      :) :) :) ich finde viel interessanter, ob die forderung zu recht besteht oder nicht, also ob etwa die abrechnung als solche unkorrekt ist; sollte die forderung zurecht bestehenn finde ich die berufung auf verjaehrung beschissen. es wird genug rumgeschissen, da sollte jeder mal einen anfang finden, das zu aendern. :kiss: :kiss:


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