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    INDUS - Div. Rendite über 7 % - KGV von 5 - hoch interessant ! (Seite 104)

    eröffnet am 25.03.03 18:12:52 von
    neuester Beitrag 14.06.24 11:45:41 von
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    ID: 712.394
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    ISIN: DE0006200108 · WKN: 620010 · Symbol: INH
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      schrieb am 02.08.10 11:11:29
      Beitrag Nr. 1.087 ()
      17,00 und 17,10 wurden mit mehreren Kilos abgeräumt.

      Mein SL wird nachgezogen. Nun schaun wir mal wie lange Kaufinteresse besteht bei den Preisen.:look:
      Avatar
      schrieb am 29.07.10 10:42:06
      Beitrag Nr. 1.086 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.876.206 von Valueandi am 26.07.10 14:09:25o.k.

      homag ist klassischer Maschinenbau,Holzmaschinen wie der Name sagt

      Grammer ist AUtomobilzulieferer,baut aber auch die eine oder andere Maschine zur herstellung der Teile

      Indus ist beteiligungsgesellschaft,hat Maschinenbau im Portfolio,aber auch Bau und Automobil,also ein extrem guter Nischen-Mix an deutschen Premium Unternehmen die selbst in der Krise durchaus gut bestehen konnten
      Avatar
      schrieb am 26.07.10 14:09:25
      Beitrag Nr. 1.085 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.766.071 von Wertesucher am 01.07.10 20:16:01Indus-Homag-Grammer -die Topwerte des Maschinenbaus.
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 20:16:01
      Beitrag Nr. 1.084 ()
      Obwohl nichts davon am heutigen Kursverlauf zu erkennen ist, gab es auf der HV gute Nachrichten:

      INDUS hebt Umsatz- und Ergebnisprognose an

      Donnerstag, 1. Juli 2010, um 19:22

      Bergisch Gladbach (aktiencheck.de AG) - Die Beteiligungsgesellschaft INDUS Holding AG hat am Donnerstag im Rahmen ihrer Hauptversammlung eine Anhebung ihrer Umsatz- und Ergebnisprognose bekannt gegeben.

      Demnach haben die Aktionäre des im SDAX notierten Konzerns im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung sämtlichen Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit zugestimmt und Vorstand sowie Aufsichtsrat entlastet. Mit einem klaren Votum wurde auch Carl Martin Welcker als Mitglied des Aufsichtsrats bestätigt. Er war aufgrund gerichtlicher Bestellung bereits seit Februar 2010 Mitglied des Gremiums. Seine Nominierung wurde erforderlich durch das Ausscheiden des langjährigen Aufsichtsratsmitglieds Günter Kill.

      Die Mittelstandsholding schüttet für das Geschäftsjahr 2009 eine Dividende in Höhe von 0,50 Euro je Aktie aus, nach 0,80 Euro je Aktie im Vorjahr. "Wir tragen damit der krisenbedingt rückläufigen Ertragssituation Rechnung", so Helmut Ruwisch, Vorstandsvorsitzender der INDUS Holding. Gleichzeitig betonte er, dass INDUS sobald wie möglich die Dividende wieder anheben wolle. In seiner Rede gab er sich optimistisch: "Die Ergebnisses der ersten fünf Monate stimmen uns zuversichtlich. Die Trendwende liegt hinter uns. Wir gehen davon aus, dass wir im aktuellen Geschäftsjahr deutlich wachsen werden."

      Damit hebt INDUS ihre Umsatz- und Ergebnisprognose für das laufende Geschäftsjahr deutlich an: der Umsatz soll die Zielmarke von 850 Mio. Euro erreichen (zuvor 800 Mio. Euro) und das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) auf 70 Mio. Euro ansteigen (zuvor Bandbreite von 60 bis 70 Mio. Euro).

      Die Aktie der INDUS Holding notierte zuletzt in Frankfurt bei 15,21 Euro (-5,41 Prozent). (01.07.2010/ac/n/nw)
      Avatar
      schrieb am 25.06.10 14:03:06
      Beitrag Nr. 1.083 ()
      Nach einer aktuellen Roadshow hat der Analyst der LampeBank seine Einstufung erhöht:


      INDUS Holding kaufen

      25.06.2010
      Bankhaus Lampe

      Düsseldorf (aktiencheck.de AG) - Der Analyst vom Bankhaus Lampe, Gordon Schönell, stuft die INDUS Holding-Aktie von "halten" auf "kaufen" hoch.

      Auf einer Roadshow hätten die Analysten die Gelegenheit gehabt, die aktuelle Geschäftsentwicklung zu diskutieren. Zurzeit laufe es sehr gut, getrieben durch das Automobilsegment (Umsatzanteil in 2009: 26%). Einige der Tochterunternehmen in diesem Bereich würden an der Kapazitätsgrenze arbeiten. Die Unternehmen aus diesem Bereich seien im Wesentlichen Zulieferer der OEMs im Premium-Segment. Wie zuletzt zu hören gewesen sei, würden die drei großen deutschen OEMs an der Kapazitätsgrenze arbeiten. Die Absatzzahlen von Januar bis Mai seien zuletzt deutlich angestiegen (BMW: +13,3%; Audi: + 21,7%; Daimler: +15,8%). Dieses Segment werde in 2010 den wesentlichen Teil zum EBIT-Wachstum beisteuern und könnte nach Erachten der Analysten für einen Swing von 20 Mio. EUR sorgen (EBIT 09: -8,4 Mio. EUR).

      Die Gesellschaft prognostiziere derzeit einen Umsatz von über 800 Mio. EUR sowie ein EBIT zwischen 60 Mio. EUR und 70 Mio. EUR. Die EBIT-Prognose liege damit unter der Run-Rate des ersten Quartals mit einem EBIT von 18 Mio. EUR. Die Analysten seien davon überzeugt, dass das zweite Quartal deutlich besser ausfallen werde als das erste. Sie würden auch nicht davon ausgehen, dass es in der zweiten Jahreshälfte einen deutlichen wirtschaftlichen Rückgang geben werde, der außerordentliche Aufwendungen zur Folge hätte (z. B. Goodwillabschreibungen oder Abwertungen von Vorräten). Daher erscheine ihnen die aktuelle Guidance konservativ.

      Die Aktie habe im vergangenen Jahr eine deutliche Underperfromance erzielt. Eine entscheidende Rolle dabei dürfte der Verkauf des Aktienpaketes (20%) über den Markt durch den Gründer und ehemaligen Großaktionär Dr. Kill gespielt haben. Ohne den emotional verbundenen Großaktionär könnte der strikte Buy-and-Hold-Ansatz aufweichen und z. B. könnten zu kleine oder nicht performende Unternehmen zur Portfoliooptimierung verkauft werden.

      Die Analysten vom Bankhaus Lampe haben ihre Schätzungen für die INDUS Holding-Aktie von "halten" auf "kaufen" angehoben. Im Peer-Group-Vergleich bzw. in der SOTP-Analyse erscheine die Aktie im Vergleich zum Marktdurchschnitt mit Blick auf das 2011er KGV (Markt: 12x) und KBV (1,4x) günstig. Auch das DCF-Modell der Analysten zeige weiteres Potenzial. Sie würden ihr Kursziel von 15,50 EUR auf 18 EUR erhöhen. Neben langfristigem Potenzial spreche auch ein kurzfristig positiver Newsflow in Verbindung mit guten Q2-Zahlen für ein Investment. (Analyse vom 25.06.2010) (25.06.2010/ac/a/nw)

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      schrieb am 21.06.10 19:40:40
      Beitrag Nr. 1.082 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.598.615 von KingsGambit am 28.05.10 11:12:41Auto läuft nach wie vor gut und auf auf Sicht von 2-3 Monaten sollte Auto hohe Umsätze bringen. Mal schauen, wie weit das den Kurs treibt.
      Avatar
      schrieb am 28.05.10 11:12:41
      Beitrag Nr. 1.081 ()
      Moien @all.
      Indus ist seit langer Zeit auf meiner Watchlist, heute habe ich mich dazu entschieden zuzugreifen. Das KBV ist immer noch günstig und die Aussichten haben sich doch sehr aufgehellt, ausser vielleicht den Moll-Tönen betreffend den Autragseingang im Maschinenbau. Das Unternehmen wächst sowohl von innen heraus als auch durch Zukäufe. Ich finde Indus letztlich interessant weil man die AG als eine Art Mittelstands- und Maschinenbaufonds ansehen kann.
      Avatar
      schrieb am 27.05.10 16:25:07
      Beitrag Nr. 1.080 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.589.053 von flitztass am 26.05.10 22:07:39INDUS bekräftigt Umsatzziel für 2010 - EBIT im 1. Quartal verdoppelt auf 18,2 Mio. Euro

      INDUS Holding AG / Quartalsergebnis

      27.05.2010 10:00

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
      verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Bergisch Gladbach, 27. Mai 2010 - Die INDUS Holding AG hat die Rezession
      erfolgreich hinter sich gelassen und sich im ersten Quartal 2010 erheblich
      besser entwickelt als die allgemeine Wirtschaft. Während das
      Bruttoinlandsprodukt lediglich um 1,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal 2009
      stieg, wuchs der Umsatz von INDUS um 16 % auf 206, 2 Mio. Euro.

      Noch deutlicher dokumentiert die Trendwende das Ergebnis vor Zinsen und
      Steuern (EBIT). Das EBIT stieg um glatte 100 % auf 18,2 Mio. Euro. 'Die
      Restrukturierungen haben gegriffen,' so Helmut Ruwisch,
      Vorstandsvorsitzender der INDUS Holding AG. 'Unser Quartals-EBIT hat damit
      fast wieder Vorkrisenniveau erreicht.' Der Quartalsüberschuss für das 1.
      Quartal 2010 liegt bei 6,2 Mio. Euro (Vorjahresquartal 0,1 Mio. Euro).

      Zu dieser Leistung trugen alle Geschäftsbereiche, allerdings in
      unterschiedlicher Ausprägung, bei. Ein bemerkenswerter Turnaround wurde im
      Segment Fahrzeugkomponenten/Engineering erzielt, auch das Segment
      Metall/Metallverarbeitung ist merklich gewachsen. Der Maschinen- und
      Anlagenbau profitiert momentan zwar noch von seinem Auftragsbestand, aber
      der Auftragseingang lässt für 2010 noch keine Trendwende erwarten. Die
      Segmente Medizintechnik/Life Science und Bauindustrie/Infrastruktur
      entwickelten sich erfreulich.

      Die Einschätzung für das Gesamtjahr 2010 bleibt daher vorsichtig
      optimistisch. Insgesamt erwartet INDUS für 2010 einen spürbaren
      Umsatzanstieg und eine überproportionale Ergebnisverbesserung. Im
      operativen Geschäft konzentriert sich die Gruppe weiterhin auf
      Portfolioverbesserungen, Effizienzsteigerung sowie auf Produktinnovationen
      im bestehenden Portfolio. Steigende Preise für Energie und Rohstoffe
      könnten die Ertragssituation belasten, hinzu kommt die momentane
      Unsicherheit an den Kapitalmärkten, die ein erhebliches Störpotenzial für
      die noch zögerliche Konjunkturerholung in sich birgt. In den Jahren 2010
      und 2011 sieht der Vorstand zusätzlich gute Chancen für externes Wachstum
      durch Zukäufe. Die Umsatzprognose liegt bei über 800 Mio. Euro, für das
      EBIT setzt INDUS einen Zielkorridor von 60 bis 70 Mio. Euro.

      Der vollständige Bericht für die ersten drei Monate steht ab sofort unter
      www.indus.de zum Download bereit.

      Kontakt:
      Regina Wolter
      Öffentlichkeitsarbeit & Investor Relations
      Telefon 02204 4000 70
      E-Mail wolter@indus.de


      27.05.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: INDUS Holding AG
      Kölner Straße 32
      51429 Bergisch Gladbach
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)2204 40 00-0
      Fax: +49 (0)2204 40 00-20
      E-Mail: indus@indus.de
      Internet: www.indus.de
      ISIN: DE0006200108
      WKN: 620010
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Düsseldorf;
      Freiverkehr in Berlin, München, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      -------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 26.05.10 22:07:39
      Beitrag Nr. 1.079 ()
      Ziemlich ungewöhnlicher heftiger Kursanstieg einen Tag vor Bekanntgabe der Quartalszahlen. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 25.05.10 15:24:01
      Beitrag Nr. 1.078 ()
      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      Bergisch Gladbach
      ISIN DE0006200108
      – Wertpapier-Kenn-Nummer 620010 –
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2010

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der
      19. ordentlichen Hauptversammlung
      am Donnerstag, den 1. Juli 2010, um 10:30 Uhr

      im Congress-Saal des Congress-Centrums Ost Kölnmesse, Deutz-Mülheimer Straße 51, D-50679 Köln.
      I.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009

      Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding Aktiengesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrates, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2009, sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind im Internet unter http://www.indus.de/hv2010 vom Zeitpunkt der Einberufung an den Aktionären zugänglich gemacht.

      Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding Aktiengesellschaft ihren Aktionären auch weiterhin an, dass auf Verlangen eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen kostenfrei versandt wird.
      2.

      Vorstellung der neuen Vorstandsvergütungsstruktur

      Der Bundestag hat am 18. Juni 2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) beschlossen. Das Gesetz ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2009, 2509) veröffentlicht worden und am 5. August 2009 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung zu stärken und zu konkretisieren sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit zu verbessern.

      § 120 Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen kann. Ein solcher Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten.

      Der Aufsichtsratsvorsitzende wird das Vergütungssystem im Rahmen der Hauptversammlung detailliert erläutern.

      Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
      3.

      Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
      den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009
      in Höhe von EUR 9.994.509,42 wie folgt zu verwenden:
      Zahlung einer Dividende von EUR 0,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 dividendenberechtigte Stückaktie (18.370.033 Stück) auf das Grundkapital in Höhe von EUR 47.762.086,00:

      EUR

      9.185.016,50
      Gewinnvortrag: EUR 809.492,92
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
      6.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung sowie der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      (1)

      Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 30. Juni 2015 eigene Aktien bis zu einer Anzahl von 1.837.003 Stück, was einem Anteil von annähernd 10 % der derzeitigen Zahl der Stückaktien und damit einem Anteil von annähernd 10 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht, zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen sowie ein- oder mehrmals ausgeübt werden.

      Insgesamt dürfen jedoch auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfallen, wobei andere Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und besitzt, sowie Aktien, die der Gesellschaft nach §§ 71d Satz 3 und 71e Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet werden, anzurechnen sind.

      Der Erwerb der Aktien der INDUS Holding Aktiengesellschaft („INDUS-Aktien“) erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder über die Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft.

      Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs einer INDUS-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem um nicht mehr als 10 % übersteigen und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

      Erfolgt der Erwerb über die Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion der INDUS-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten zehn Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % übersteigen und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten können unter anderem eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer solchen Anpassung ist dann maßgeblich das arithmetische Mittel der Schlussauktionskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse für INDUS-Aktien an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Beschluss des Vorstandes über die Anpassung. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Sofern mithin die angedienten Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
      (2)

      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung unter Ziffer (1) oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise zu veräußern.

      Bei einer Veräußerung im Börsenhandel darf der Veräußerungspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) die durchschnittlichen Börsenschlusspreise im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den dem Veräußerungsgeschäft vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen nicht wesentlich unterschreiten.

      Bei einer Veräußerung außerhalb des Börsenhandels darf der Veräußerungspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) die durchschnittlichen Börsenschlusspreise im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Abgabe des Veräußerungsangebotes nicht wesentlich unterschreiten. Der Veräußerungspreis darf den rechnerischen Nennbetrag der Aktien nicht unterschreiten. Die erworbenen eigenen Aktien können ferner unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem, um sie Dritten beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern anzubieten. „Veräußern“ in diesem Sinne umfasst auch Erwerbsoptionen und darlehensweise Überlassung. Der Wert der Sachleistung darf dabei bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein.

      Darüber hinaus darf in den vorgenannten Fällen der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft anzurechnen, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in sinngemäßer Anwendung der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

      Die Ermächtigungen dieser Ziffer (2) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
      (3)

      Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

      Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den vorstehend vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts erstattet. Der Bericht wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter http://www.indus.de/hv2010 den Aktionären zugänglich gemacht. Der Bericht hat folgenden Wortlaut:

      Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft dazu zu ermächtigen, bis zum 30. Juni 2015 eigene Aktien bis zu einer Anzahl von 1.837.003 Stück, was einem Anteil von annähernd 10 % der derzeitigen Stückaktien und damit einem Anteil von annähernd 10 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht, zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen sowie ein- oder mehrmals ausgeübt werden. Insgesamt dürfen jedoch auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfallen, wobei andere Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und besitzt, sowie Aktien, die der Gesellschaft nach §§ 71d Satz 3 und 71e Abs. 1 Satz 1 AktG zugerechnet werden, anzurechnen sind.

      Die Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb über die Börse erfolgen kann, und zwar zu einem Preis, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft am Tag des Erwerbs nicht mehr als 10 % übersteigt und nicht mehr als 10 % unterschreitet.

      Die Ermächtigung sieht weiterhin vor, dass der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgen kann. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine solche Offerte durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs eine solche Offerte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse. Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz solcher Offerten die generelle Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass der Gesellschaft im Rahmen einer solchen Offerte mehr Aktien der Gesellschaft angedient werden, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Eine solche Offerte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das aus dem Rechtsgedanken des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG fließende generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann. Von diesem Ausschluss ausgenommen würde eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 100 Aktien, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung einer solchen Offerte zu begrenzen. Nur durch den Ausschluss dieses Andienungsrechts wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch eine solche Offerte durchzuführen.

      Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von solchen Offerten ergeben können, für erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt als auch gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Vorstand die erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise veräußern kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert oder für eine Gegenleistung übertragen werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Übertragung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien.

      Die hiermit eröffnete Möglichkeit, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft. Insbesondere soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beteiligungsstrategie flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können und eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenskäufen zu verwenden oder eigene Aktien an institutionelle Anleger zu verkaufen oder zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland zu gewinnen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechtes im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen.

      Die Interessen der Aktionäre werden beim Erwerb und/oder bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt, da die Aktien nur zu einem Preis erworben und/oder veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich übersteigt bzw. unterschreitet. Insbesondere: Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistung den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistung nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktien vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden können. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie bzw. an der Gesellschaft zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu können.

      Daher hält der Vorstand nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft den Ausschluss des Bezugsrechts für erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt als auch gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Der Vorstand wird in Erfüllung der sich aus § 71 Abs. 3 AktG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

      Bergisch Gladbach, im Mai 2010
      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      Der Vorstand
      7.

      Beschlussfassungen über Satzungsänderungen

      Der Bundestag hat am 29. Mai 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Das Gesetz ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2009, 2479) veröffentlicht worden und im Wesentlichen am 1. September 2009 in Kraft getreten. Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG (ABl. Nr. L 184 S. 17) vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

      Richtlinie und Gesetz zielen auf eine Stärkung der Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften ab. Das Gesetz ändert eine Vielzahl von Bestimmungen des Aktiengesetzes, unter anderem betreffend die Einberufung der Hauptversammlung, die Erleichterungen für die Ausübung von Aktionärsrechten und die Vereinfachungen bezüglich des Vollmachtstimmrechtes der Banken. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Satzung der Gesellschaft an die geänderte Gesetzeslage erforderlich. Darüber hinaus soll von einigen praktischen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden und die Vergütung des Aufsichtsrates an die gestiegenen fachlichen und zeitlichen Anforderungen angepasst werden.
      a)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 6.7 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 6.7 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „6.7

      Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Sitzung sollen auch in dringenden Fällen mindestens 3 Tage liegen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter bestimmt den Tagungsort. Die Einberufung der Sitzungen kann schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) erfolgen.“
      b)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 6.8 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 6.8 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „6.8

      Die Sitzungen des Aufsichtsrats sind nur einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. In der Regel soll der Aufsichtsrat in jedem Kalendervierteljahr eine Sitzung abhalten; er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.“
      c)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 6.11 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 6.11 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „6.11

      Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Präsenzsitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder einer Abstimmung mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail oder Telefax) gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht nicht.“
      d)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 6.16 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 6.16 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „6.16

      Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen für seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von € 30.000,– sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von € 3.000,– pro Sitzung. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der beiden vorgenannten Beträge, der Stellvertreter das Eineinhalbfache.

      Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die gesetzliche Umsatzsteuer erstattet, soweit sie bei der Gesellschaft als Vorsteuer abzugsfähig ist.“
      e)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 6.3 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 6.3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      „6.3

      Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden, für das es nachrücken soll.

      Das Amt eines Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.“
      f)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 7.4 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 7.4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „7.4

      Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre der Gesellschaft zugegangen sein muss (Ziffer 7.5), bekannt gemacht werden. Der Tag der Einberufung ist bei der Berechnung nicht mitzurechnen.“
      g)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 7.5 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 7.5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „7.5

      Es dürfen nur diejenigen Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, die sich bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Bei der Fristberechnung sind der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen; hierfür genügt ein entsprechender Nachweis durch das depotführende Institut.

      Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können, ausgenommen das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Die Einzelheiten werden in der Einberufung zur Hauptversammlung mitgeteilt. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“
      h)

      Beschlussfassung über eine Änderung von Abschnitt 7.13 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 7.13 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „7.13

      Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten werden in der Einberufung zur Hauptversammlung mitgeteilt.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.“
      i)

      Beschlussfassung über eine Ergänzung von Abschnitt 7 der Satzung um eine Ziffer 14

      Der Gesetzgeber sieht in § 125 Abs. 2 AktG sowie § 128 Abs. 1 AktG neuerdings die Möglichkeit vor, in der Satzung zu bestimmen, dass Mitteilungen der Einberufung der Hauptversammlung an die Aktionäre ausschließlich über elektronische Kommunikationswege, z. B. über das Internet per E-Mail, übermittelt werden können. Für Mitteilungen, die durch die Gesellschaft direkt erfolgen, gilt dies gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG jedoch nur, wenn die Aktionäre damit einverstanden sind. Durch die Umsetzung dieser gesetzlichen Möglichkeiten soll der mit der Übersendung der Mitteilungen verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Abschnitt 7 der Satzung um eine Ziffer 14 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

      „7.14

      Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in Papierform zu übermitteln, und kann auch die Kreditinstitute zu einer Übermittlung in Papierform ermächtigen. Soweit der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, ist dies mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntzumachen.“
      j)

      Beschlussfassung über eine Ergänzung von Abschnitt 7 der Satzung um eine Ziffer 15

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Abschnitt 7 der Satzung um eine Ziffer 15 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

      „7.15

      Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ganz oder auszugsweise in Bild und Ton übertragen werden kann.“
      8.

      Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

      a) Wahl von Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker

      Herr Günter Kill, langjähriges Aufsichtsratsmitglied und zuletzt Aufsichtsratsvorsitzender der INDUS Holding Aktiengesellschaft, hat mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand sein Aufsichtsratsmandat zum 07.12.2009 aus persönlichen Gründen niedergelegt.

      Herr Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker wurde mit Wirkung ab dem 2. Februar 2010 gerichtlich bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der INDUS Holding Aktiengesellschaft bestellt. Die gerichtliche Bestellung endet somit mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Juli 2010.

      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Abschnitt 6.1 der Satzung der INDUS Holding Aktiengesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor,


      Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker,
      Geschäftsführender Gesellschafter der
      Alfred H. Schütte Werkzeugmaschinenfabrik GmbH & Co. KG, Köln,

      für eine satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Aktionäre zu wählen.

      b) Wahl eines Ersatzmitglieds

      Zugleich schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Amtszeit des unter 8a) zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker ein Ersatzmitglied zu bestellen. Damit soll im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Herrn Welcker eine zeit- und kostenintensive gerichtliche Bestellung eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes vermieden werden.

      Als Ersatzmitglied für Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker schlägt der Aufsichtsrat vor,


      Herrn Ulrich Hocker
      Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der
      Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf,

      für eine satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Aktionäre zu wählen. Sollte Herr Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker vor dem Ende der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, rückt Herr Ulrich Hocker an dessen Stelle in den Aufsichtsrat der INDUS Holding Aktiengesellschaft.

      Ergänzende Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

      Die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Herren sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums:

      Herr Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker


      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


      Deutsche Messe AG, Hannover


      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


      Keine

      Herr Ulrich Hocker


      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


      Deutsche Telekom AG, Bonn


      E.ON AG, Düsseldorf


      Feri Finance AG, Bad Homburg


      Gildemeister AG, Bielefeld


      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


      Phoenix Mecano AG, Stein am Rhein, Schweiz


      Gartmore SICAV, Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
      9.

      Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers (sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts) jeweils für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Treuhand- und Revisions-Aktiengesellschaft Niederrhein, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes für das Geschäftsjahr 2010, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu bestellen. Der Vorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
      II.
      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Das gezeichnete Kapital der INDUS Holding Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 47.762.086,00 ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 18.370.033 voll stimmberechtigte Aktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 18.370.033 beträgt.

      Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattungen.
      III.
      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen.

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d. h. auf Donnerstag, den 10. Juni 2010, 00:00 Uhr (MESZ) – sog. Record Date oder „Nachweisstichtag“. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes ist erforderlich und ausreichend; hierfür genügt eine entsprechende Bestätigung durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut, insbesondere durch das depotführende Institut. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      Die Anmeldung erfolgt am einfachsten in der Weise, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das Institut zurückschickt. Das depotführende Institut wird dann jede solche Anmeldung zusammen mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes unter der unten stehenden Anschrift bei der Gesellschaft einreichen.

      Die Aktionäre können die Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch selbst bei der Gesellschaft unter der unten stehenden Anschrift einreichen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in jedem Falle bis spätestens Donnerstag, den 24. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugehen:


      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      D-80637 München
      Telefax: +49 (0)89 210 27 298
      E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

      Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

      Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.

      Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
      IV.
      Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

      Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten – z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Neben der fristgemäßen Anmeldung ist auch der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

      Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte benutzen, die sie nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten. Ein Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 zum Herunterladen zur Verfügung. Den Aktionären steht es auch frei, eine gesonderte Vollmacht auszustellen; dabei beachten Sie bitte die nachfolgenden Erläuterungen.

      Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institute bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Regelung des Abschnitts 7.13 Satz 2 der Satzung, wonach die Vollmacht entweder schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden kann, findet keine Anwendung, da § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung insoweit Textform ausreichen lässt.

      Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Instituten enthält die Satzung der Gesellschaft keine inhaltlichen Vorgaben. Das Gesetz verlangt lediglich, dass diese hier genannten zu Bevollmächtigenden ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Diese zu Bevollmächtigenden können deshalb zur Form und zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Textformerfordernis abweichen und beim jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

      Der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft rechtzeitig unter der folgenden Adresse zugehen:


      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      D-80637 München
      Telefax: +49 (0)89 210 27 298

      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch elektronisch über den Online-Service unter der Internetadresse http://www.indus.de/hv2010 oder an vollmacht@haubrok-ce.de übermittelt werden.

      Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären zudem wieder an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dabei bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen die Aktionäre ihm Weisung erteilen. Ferner bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter http://www.indus.de/hv2010 zum Herunterladen zur Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 1. Juli 2010 um 9:00 Uhr (die Zeit des Zugangs ist maßgebend) an die nachfolgend genannte Anschrift zu senden:


      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      D-80637 München
      Fax: +49 (0) 89 / 210 27 298

      Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft berechtigt, eine oder mehrere von diesen Personen zurückzuweisen.

      Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse http://www.indus.de/hv2010 zur Verfügung.
      V.
      Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
      1.

      Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 2.388.104,30) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der INDUS Holding Aktiengesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, also spätestens bis zum Montag, dem 31. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ).

      Wir bitten die Aktionäre, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:


      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      – Vorstand –
      Kölner Str. 32
      D-51429 Bergisch Gladbach.

      Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

      Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
      2.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

      Darüber hinaus ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

      Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die INDUS Holding Aktiengesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 zugänglich machen, wenn der jeweilige Gegenantrag oder Wahlvorschlag mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Mittwoch, dem 16. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangenen ist:


      INDUS Holding Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      D-80637 München
      Fax: +49 (0) 89 / 210 27 298

      Anderweitig adressierte Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.

      Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
      3.

      Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG

      Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf entsprechendes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der INDUS Holding Aktiengesellschaft zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des INDUS-Konzerns und der in den INDUS-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
      4.

      Weitergehende Erläuterungen

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 zur Ansicht und zum Herunterladen.
      VI.
      Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung,
      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

      Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung ausliegen.

      Auch die Informationen und Unterlagen, deren Veröffentlichung nach § 124a AktG erforderlich ist, können auf der Internetseite der INDUS Holding Aktiengesellschaft unter http://www.indus.de/hv2010 eingesehen und heruntergeladen werden.
      VII.
      Sonstige Mitteilungspflichten, Europaweite Verbreitung

      Die Gesellschaft hat die meldepflichtigen Teile dieser Einberufung unverzüglich nach der Entscheidung der Verwaltung, eine Hauptversammlung mit dieser Tagesordnung einzuberufen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 30 c WpHG mitgeteilt.

      Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.



      Bergisch Gladbach, im Mai 2010

      INDUS Holding Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
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