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    Aufwendungen für Studium, Ausbildung ab sofort voll als Werbungskosten absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.06.03 21:14:41 von
    neuester Beitrag 23.11.03 16:23:46 von
    Beiträge: 60
    ID: 739.611
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      Avatar
      schrieb am 04.06.03 21:14:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo allerseits,

      kann ich nach dem brandaktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes(http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.6.04/6…) davon ausgehen, dass Aufwendungen für ein Studium, bzw. eine Ausbildung (egal ob Erst-, Zweit- oder Parallelstudium, -ausbildung) voll als Werbungskosten absetzbar sind? Das wäre ja sensationell!


      Vielen Dank im Voraus!

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 21:33:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      he, das waere ja wirklich gut! :D

      Wuerde ich auch gerne wissen.
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 22:16:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schön, hätte da rund 60000 Euro anzusetzen.
      Geht das dann nachträglich.
      Waren ja nur satte 5 jahre meines lebens.
      Wenn ja, boardmail bitte:(
      Avatar
      schrieb am 05.06.03 18:00:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Tja, Euer Problem liegt da wahrscheinlich im § 11 EStG (Zufluß- und Abfluß). Die Aufwendungen für das Studium sind Euch ja nicht auf einmal angefallen und jetzt bezahlt Ihr diese. Vielmehr in jedem einzelnen Semester und in den Jahren habt Ihr bestimmt keine Erklärung abgegeben.
      Avatar
      schrieb am 05.06.03 18:18:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das koennen wir baer ab jetzt machen.

      Also heisst das, ja?

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      Avatar
      schrieb am 07.06.03 11:07:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zusatzfrage:

      Lassen sich diese (vorweggenommenen) Werbungskosten (Ausbildungskosten) mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, um so das zu versteuernde Einkommen zu senken?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 19:05:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      up!
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 21:04:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also wenn ich den BFH richtig verstanden habe, so können Kosten für (irgend)ein Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden.

      Da § 23 III 8,9 EStG nur von "Verlusten" spricht können Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit den Werbungskosten aus Nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden.

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 09:36:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die beiden Grundsatzurteile zur Problematik Ausbilung oder Fortbildung sind im neuesten Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2003, 403 bzw. 407.)
      Das eine betraf Umschulungsmaßnahmen, das andere ein berufsbegleitendes Erststudium.
      Das eingangs aufgeführte Urteil betrifft eigentlich auch ein berufsbegleitendes Erststudium. In den Urteilsgründen wird aber von einer aus Erwerbsgründen eingegangen erstmaligen, anderen oder qualifizierenden Ausbildung gesprochen.
      Damit müsste auch ein ganz normales Erststudium zu vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen.
      Es bleibt aber abzuwarten, was die Finanzverwaltung aus diesen Urteilen macht. Zumindest in den Fällen der berufsbegleitenden Erststudien und in den Umschulungsfällen muss die Finanzverwaltung wegen der Veröffentlichenung im BStBl die neue Rechtsprechung abwenden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 09:54:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn ein ganz normales Studium zu vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führt, werden sicher einige interessante Steuerfragen auftauchen, die bisher mangels steuerlicher Relevanz uninterssant waren.
      Für den Studenten werden sich während der Studienzeit "Verluste" aufbauen. Hierfür muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben werden, die Verlustvorträge werden dann Jahr für Jahr gesondert festgestellt. In den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit mindern dann diese Verluste die ersten Einkünfte. Je nach dem, wie hoch die aufgelaufenen Verluste sind, führt dies in den Jahren Jahren der Erwerbstätigkeit zu einer gewissen Entlastung.
      Allzu hoch dürfte diese Entlastung aber nicht sein.
      Beispiel:
      Ein Studium kostet 50.000 €. Steuerlich relevant sind höchstens 25.000 €. Im ersten Berufsjahr (Brutto 35.000 €) fällt dann keine Steuer an. Das war es schon.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 10:04:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich sprach eben einige Steuerfragen an.
      Welche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind denn dann möglich.
      Kosten PC, Papier, Kopien, Büromaterial usw. Also brav Belege sammeln.
      Fahrten zur Uni. Entfernungspauschale.
      Studentenbude. Hier wird es problematisch. Wohnen ist grundsätzlich Privatsache. Doppelte Haushaltsführung? Eigener Haushalt in elterlicher Wohnung liegt in der Regel nicht vor.
      Studiengebühren? Gibt es die eigentlich?
      Was ist eigentlich mit dem Ausbildungsfreibetrag der Eltern? Wenn Kosten der Ausbildung bei Kinder als WK/BA abzugsfähig sind, dann bleibt für einen Abzug bei den Eltern eigentlich kein Raum mehr.

      Wer weiß sonstige Kosten, die hier eine Rolle spielen könnten?

      Es bleibt spannend in unserer heilen Steuerwelt. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Finanzbeamte und Finanzrichter brauchen um ihren Arbeitsplatz auch in Zukunft keine Angst haben.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 20:36:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Aufschlag: Danke!

      @pegru:

      Danke für die fachkundige Auskunft!

      Dazu noch zwei Fragen:

      1.) Müssen von den Finanzämtern nur die Urteile berücksichtigt werden, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden? Oder was hat es damit auf sich?
      2.) Warum können insgesamt nur 25000 € abgesetzt werden?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 21:09:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      zu 1. Urteile beeinflussen meist auch die Rechtsanwendung innerhalb der Exekutive. Ausnahme: Die Finanzbehörde ist der Meinung das Urteil war ein "Fehlurteil". Dann ergeht ein Nichtanwendungserlass.
      Ob dies hier der Fall ist habe ich noch nicht gehört. Einfach mal beim Finanzamt nachfragen ;)

      zu 2. Ich bin einfach mal so frei und behaupte, dass @pegru in #10 gemeint hat max. 25.000 können als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die restlichen Kosten der nicht berücksichtgungsfähigen Lebenshaltung zugerechnet werden. Eine Höchstgrenze für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es nicht.

      Für mich viel interessanter ist die Frage, ob das Finanzamt die Kosten für das Studium auch als vorweggenommene Betriebsausgeben anerkennt, wenn der Student glaubhaft machen kann, dass er nach dem Studium eine selbständige Arbeit anstrebt. Dann könnte er nämlich i.H. d. Werbungskostenpauschale Einnahmen gem § 19 EStG erzielen und daneben einen in späteren Jahren berücksichtigungsfähigen Verlust erzielen bzw. den Verlust gem § 18 mit positiven Einkünften aus § 19 verrechnen (bei denen die WK-Pauschale voll zur Geltung kommt) ;) :D

      Werde das wohl mal selbst versuchen müssen. Bin gespannt wieviele Sympathiepunkte mir das FA gibt :D

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 11:48:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi Börsenflieger,
      Aufschlag hat deine Fragen schon beantwortet.
      Im BStBl veröffentlichte Urteile müssen die FÄ anwenden, wenn kein Nichtanwendungserlass ergangen ist und wenn der Sachverhalt vergleichbar ist.
      Ein Nichtanwendungserlass liegt bezüglich der beiden veröffentlichten Urtele nicht vor, dieser müsste in dem gleichzeitig herausgegebenen Teil 1 des BStBl enthalten sein, was definitiv nicht der Fall ist.
      Das mit den 25.000 war nur ein Beispiel. Der Student gibt auch Geld für Essen und Trinken aus. Diese Kosten können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Von den Gesamtkosten eines Studiums verbleibt ein relativ geringer Teil, der potentiell als WK in Betracht kommt.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 12:05:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi Aufschlag,
      zuerst muss diese geänderte Rechtsprechung auch auf das ganz normale Erststudium anwendbar sein. Dies ist noch lange nicht geklärt und ich hab da so meine Zweifel.
      Falls diese Rspr. anzuwenden ist, kann dein Steuersparmodell funktionieren. Besonders groß ist der Steuervorteil allerdings nicht. Bei einem Dauer des Studiums von 5 Jahren ergibt sich ein Vorteil von 5xWK-Pauschle, d.h. gut 5000 €. Bei einem anfänglichen durchschnittlichen Steuersatz von 10% ist immerhin ein erster kleiner Urlaub drin.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 12:47:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      zu #15: Wieso sollte das neue Urteil nicht auf eine normale erste Berufsausbildung nach einem Schulabschluss anwendbar sein?
      Zitate aus dem Urteil bzw. aus der Begründung (VI R 86/99):

      1.) "Die Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird."

      es heißt doch extra: ...erstmalige...Berufsausbildung... (davor war keine)

      2.) "Erst recht wäre es mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen eines Erststudiums in unterschiedlicher Höhe zum Abzug zuzulassen, je nachdem, ob neben diesem Studium zufälligerweise einer Nebentätigkeit (z.B. als Kellner oder Taxifahrer) nachgegangen wird oder nicht."

      Was soll ich denn jetzt konkret „in Sachen Steuererklärung“ machen? Kann man beim BFH bzw. beim zuständigen Richter nach einer Interpretation des Urteils fragen? Soll ich warten bis das Urteil VI R 86/99 im BStBl veröffentlicht wird (schließlich wurde das Urteil ja erst am 04. Juni 2003 veröffentlicht)? Die Sache ist doch von hoher Bedeutung!


      Danke!

      Gruß
      Boersenflieger

      P.S.: Vor ca. 3 Wochen wurde ein Fall beim BFH mündlich verhandelt, für dessen Ausgang ich mich interessiere. Auf welche Weise kann ich möglichst schnell vom Ausgang/Urteil dieser Verhandlung erfahren?
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 13:46:46
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hi Börsenflieger,
      meine Zweifel begründe ich so:
      Das Urteil ist noch nicht im BStBl veröffentlicht. Eine Veröffentlichung durch den BFH ergibt noch keine bindende Verpflichtung für die FÄ.
      Das Urteil betrifft einen Sachverhalt des berufsbegleitenden Erststudiums.
      Aus den Urteilsgründen kann auch bei Veröffentlichung im BStBl keine Bindung der FÄ hergeleitet werden.
      Ich befürchte, dass für normale Erststudien eigene Revisionsverfahren erforderlich sind.

      Zu deiner Zusatzfrage:
      Beobachte regelmäßig http://www.bundesfinanzhof.de .
      Ggf. ruf bei der Geschäftsstelle des betroffenen Senats an und frag nach, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Nach meiner Erfahrung dauert es ein paar Monate bis nach der mündlichen Verhandlung das Urteil im Internet veröffentlicht wird.
      Avatar
      schrieb am 01.07.03 12:40:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      Es bleibt spannend:

      Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten der Erstausbildung steuerlich absetzbar sind. Das Urteil hat ein Pilot erstritten, der für seine Schulung 150.000 Mark bezahlen musste (Az. VI R 33/01).

      http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,255221,00.html

      Falls das Beispiel des Piloten Schule machen sollte, drohen dem Bund erhebliche Steuerausfälle. Deshalb erwägt das Finanzministerium offenbar einen so genannten Nichtanwendungserlass, wonach das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei.
      Bei dieser klaren Entscheidung werde sie jedoch mit dem Nichtanwendungserlass Probleme kriegen ;)
      Avatar
      schrieb am 01.07.03 14:37:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      Sehr gut Aufschlag!
      Auf dieses Urteil warte ich schon die ganze Zeit. Bei mir handelt es sich nämlich auch um eine Pilotenausbildung.

      Frage: Kann ich jetzt davon ausgehen dass ich meine Ausbildung, unter Berufung auf dieses Urteil auch komplett absetzen kann? Sollte man seine Steuererklärung jetzt möglich schnell einreichen bevor ein eventueller Nichtanweisungserlass ergeht?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 01.07.03 22:40:21
      Beitrag Nr. 20 ()
      Kann sein, dass Du mit dieser Spekulation recht hast. Schaden kann es jedenfalls nicht die Steuererklärung schnellstmöglich einzureichen.
      Sollte das FA die Werbungskosten nicht anerkennen, würde ich Dir in jedem Fall zur Klage raten - die Gerichte sind an einen Nichtanwendungserlass nicht gebunden. Und so wie es aussieht entscheiden diese auch in deinem Sinne!

      Sag Bescheid wie es gelaufen ist!

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 02.07.03 15:25:08
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hallo Aufschlag,

      für das Jahr 2002 werde ich auf jeden Fall versuchen die Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkennen zu lassen, und werde auch ggf. streiten (dies rät mir sogar eine Mitarbeiterin des BFH).

      Was ist aber mit den Jahren davor?

      1.) Anfang 2003 hatte ich, augrund der neuen Rechtsprechung (VI R 120/1 und VI R 137/01), Einspruch gegen meinen Steuerbescheid 2001 eingelegt, weil meine Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Nachdem mein Einspruch vom Finanzamt abgewiesen wurde, habe ich (dummerweise) den Einspruch zurückgenommen. Kann ich da jetzt noch was machen?

      2.) Für 1999 habe ich keine Steuererklärung gemacht, da ich keine Einnahmen hatte. Damals sind mir aber bereits Ausbildungskosten entstanden. Lässt sich da noch was machen? Kann ich für 1999 noch eine Steuererklärung abgeben, um vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen (negative Werbungskosten vortragen)?

      Vielen Dank im Voraus !

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 02.07.03 20:45:17
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu 1. nein :(

      Zu 2. Hattest Du noch andere Einkünfte? Z.B. selbständige Arbeit bzw Spekulationsgewinne? Solltest Du nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehabt haben kannst Du keine Steuererklärung mehr einreichen :(
      Avatar
      schrieb am 02.07.03 22:01:09
      Beitrag Nr. 23 ()
      zu #22 2.)

      Ich hatte 1999 ein paar Euro Spekulationsgewinne gemacht (< 1000 DM , innerhalb der Spekulationsfrist). Sonst hatte ich keine Einkünfte. Langt das für eine Nachreichung der Steuererklärung aus, oder müssen die Spekulationsgewinne mehr als 1000 DM betragen haben? Wie lange kann man denn eine Steuererklärung noch nachreichen?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 02.07.03 23:34:17
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ups - da hab ich dir in #22 wohl etwas falsches gesagt.

      Hab leider schon lange nichts mehr mit Festsetzungsfristen zu tun gehabt, es scheint da wohl einige Änderungen gegeben zu haben.

      Nun also mit der aktuellen Rechtslage ;)
      Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 I AO da es sich um eine Antragsveranlagung handelt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
      D.h. für 1999 beginnt die Festsetzungsfrist am 1.1.2000.
      Sie endet nach § 169 II Nr 2 nach vier Jahren d.h. am 31.12. 2004. Demnach könntest Du Deine Steuererklärung noch einreichen.

      Könnte vielleicht jemand diese Angaben bestätigen (es hat scheinbar eine Änderung des § 170 AO in den letzten Jahren gegeben - ich weiß nicht, ob die von mir beschriebene Rechtslage auch für den Veranlagungszeitraum 1999 gilt)

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 14:11:36
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hi Boersenflieger,
      da du keine "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" erzielt hast (im Klartext, du warst kein Arbeitnehmer), gilt § 25 Abs. 1 EStG, wonach grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung möglich ist, auch wenn du nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet bist. Die Einkunftsgrenzen des§ 56 EStDV sind nämlich nicht erreicht.
      Auch wenn du nicht verpflichtet bist, eine Erklärung abzugeben, besteht natürlich diese Möglichkeit. Die Erklärung solltest du auch mit einem Antrag auf Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1999 verbinden.
      Zur Verjährung Folgendes: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (Ablauf 1999), spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres, das nach dem Ablauf dieses Jahres folgt, d.h. mit Ablauf 2002 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
      Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und endet deshalb mit Ablauf des 31.12.2006.
      Wenn einmal eine Feststellung des vortragsfähigen Verlustes erfolgt ist, musst du auf jeden Fall im Folgejahr eine weitere Erklärung abgeben.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 20:12:27
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hallo pegru,

      wenn ich Dich richtig verstanden habe, kann ich also sogar für die Jahre ab 1996 noch eine Steuererklärung abgeben? Muss das Finanzamt dann meine Steuererklärungen auch anerkennen? Wird bei der Frage der „Verjährung“ (Festsetzungsfrist, Einreichung der Steuererklärung) nicht unterschieden zwischen der Pflicht zu Abgabe einer Steuererklärung (z.B. Spekulationsgewinne > 1000 DM, für 1999) und der „freiwilligen“ Erklärung (z.B. Spekulationsgewinne < 1000 DM, für 1999)?

      Danke!

      Gruß

      Boersenflieger

      P.S.: Ich habe zu diesem Thema extra einen neuen Thread aufgemacht: http://www.wallstreet-online.de/ws/community/board/threadpa…
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 12:11:34
      Beitrag Nr. 27 ()
      Hi Boersenflieger,
      die Begriffe Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung haben in erster Linie Bedeutung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
      Hier gilt der Grundsatz, dass, wer nur Arbeitslohn hat, keine Erklärung abgeben muss, es sei denn, dass in § 46 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung besteht. Besteht keine derartige Verpflichtung, hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich 2 Jahre Zeit den Antrag zu stellen. Nach Ablauf diesre zwei Jahre geht (grundsätzlich) nichts mehr.

      Anders, wenn - wie hier - kein Arbeitslohn im Spiel ist.
      In diesem Fall hat grundsätzlich eine Veranlagung zu erfolgen. Der von mir bereits erwähnte § 56 EStDV regelt dann, wann eine Erklärung abzugeben ist. Bei einem Ledigen ist dies der Fall, wenn der sog . Gesamtbetrag der Einkünfte über 13.175 DM (Stand 2000) beträgt.
      Es spielt also keine Rolle, ob du 999 oder 1001 DM an Spekugewinnen erzielt hast. Dies hat mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nichts zu tun. Maßgeblich ist allein die die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Fiskus verzichtet halt auf Erklärungen, wenn letztlich nichts rauskommt.

      Soweit noch keine Verjährung und soweit kein Arbeitslohn, können also dieses Jahr noch Erklärungen ab 1996 abgegeben werden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 12:55:37
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hallo pegru,

      danke für Deine Erläuterungen!

      Jedoch habe ich noch eine Frage:

      In 1998 hatte ich ein Praktikum gemacht, bei dem ich ein paar hundert DM verdient hatte (auf Lohnsteuerkarte eingetragen, keine einbehaltene Lohnsteuer, Soli, etc.). Außerdem hatte ich geringe Spekulationsgewinne (< 1000 DM). Wie sieht es hier aus? Kann ich für 1998 noch eine Erklärung abgeben, obwohl ich „Arbeitslohn“ bekommen hatte?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 15:19:44
      Beitrag Nr. 29 ()
      Nochmals Hallo,

      mir ist noch eingefallen, dass ich in 1999 doch noch andere Einkünfte außer den Spekulationsgewinnen hatte. Beim „Jobben“ hatte ich ca. 1500,- DM verdient. Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Eintrag bei „Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ (ich denke das ist die Rentenversicherung). Sonst wurde mir nichts abgezogen. Somit ist in 1998 und 1999 doch Arbeitslohn „im Spiel“. Was nun?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 16:04:28
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hi boersenflieger,
      hier der Gesetzestext zu § 46 Abs. 2 EStG (auszugsweise):

      Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,...

      Da in deinem Fall tatsächlich kein Steuerbazug vorgenommen worden ist, dürfte nach meinem Verständnis § 46 nicht einschlägig sein, so dass noch Veranlagungen durchgeführt werden können.
      In diesen Erklärungen musst du natürlich deine Lohneinkünfte angeben, so dass du deine Verluste aus der Ausbildung (soweit diese dem Grunde und der Höhe nach gegeben sind) noch unterbringen könntest.

      Versprich dir allerdings nicht allzu viel davon. Angenommen, du hast in 1998 insgessamt einen vortragsfähigen Verlust von 10.000 DM, wirst du diesen Verlust in 1999 im steuerlichen Niemandsland wieder (zumindest zum Teil) verlieren, da der vortragsfähige Verlust im Folgejahr durch steuerfreie Sonderausgabenpauschalen aufgezehrt wird.

      cu
      pegru

      P.S.
      Es würde mich eigentlich interessieren, welche Werbungskosten du eigentlich in die Zukunft vortragen möchtest. Hast du dir eigentlich schon Gedanken darüber gemacht, ob deine Wünsche vor dem Fiskus überhaupt Bestand haben können?
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 16:48:40
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hallo pegru,

      ich werde auf jeden Fall versuchen die Steuererklärungen noch abzugeben.

      Ich mache eine Pilotenausbildung und möchte meine (nicht gerade geringen) Ausbildungskosten voll als Werbungskosten (-> vorweggenommene Werbungskosten bzw. Verrechnung mit Spekulationsgewinnen) geltend machen (s. auch #18, #19). Ich denke nach dem neuen Urteil des BFH ( http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.7.02/…) habe ich gute Chancen auf Erfolg.

      Was hat es mit den „steuerfreien Sonderausgabenpauschalen“ auf sich? Für das Jahr 2000 habe ich bereits eine Steuererklärung abgegeben und auch Steuern gezahlt. Eigentlich müsste doch dann der Steuerbescheid von 2000 geändert werden, wenn meine Werbungskosten von 1999 anerkannt und als Verlust vorgetragen werden, oder?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 16:51:58
      Beitrag Nr. 32 ()
      #30
      da der vortragsfähige Verlust im Folgejahr durch steuerfreie Sonderausgabenpauschalen aufgezehrt wird.

      Seit wann werden Sonderausgaben bzw. deren Pauschbetrag vom vortragsfähigen Verlust abgezogen???:confused:
      Nach § 10d EStG ist der Verlust vorangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. d.h. in manchen Fällen wirken sich die Sonderausgaben steuerlich nicht mehr aus. Das wär bei Börsenfliegers Einkommen aber auch ohne Verlustvortrag der Fall. In dem Bsp. vermindert sich der Verlustabzug zum 31.12.1998 in 1999 nicht.

      Einnahmen aus unselbsständiger Arbeit DM 1.500,00 #29
      -Werbungskostenpauschale -DM 1.500,00
      =Einkünfte aus unselbständiger Arbeit DM 0,00
      +Einkünfte aus priv. Veräußerungsgsch. DM 0,00 #23
      =Gesamtbetrag der Einkünfte DM 0,00

      Ein Verlustabzug kann also nicht stattfinden und der festzustellende Verlustabzug zum 31.12.1999 beträgt DM 10.000,000
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 19:43:54
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hi Boersenflieger,
      wenn 1999 deine vorweggenommenen WK anerkannt werden und eine Veranlagung und eine Feststellung des vortragsfähigen Verlustes durchgeführt wird (deine Chancen stehen nicht schlecht), muss der festgestellte Verlust in 2000 von Amts wegen berücksichtigt werden, so dass in 2000 mit einer Erstattung zu rechnen ist.
      Mit meinen Ausführungen zum steuerlichen Niemandsland wollte ich zum Ausdruck bringen, dass in den folgenden Jahren der Bereich Sonderausgaben und Verlustvortrag im unteren Progressionsbereich relativ geringe steuerliche Vorteile mit sich bringen könnte.
      Rechne es einfach mal aus und du wirst sehen, dass der steuerliche Effekt so toll nicht sein wird. Aber immerhin, desser als gar nichts.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 20:12:29
      Beitrag Nr. 34 ()
      Kurzer Nachtrag,
      so einfach nachrechnen ist wohl nicht. Hab es gerade mal mit Taxman versucht. Bei der Eingabe eines vortragsfähigen Verlustes aus dem Vorjahr verweist er auf das Finanzamt, welches diesen Verlust automatisch berücksichtigen wird.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 08.07.03 11:48:27
      Beitrag Nr. 35 ()
      pegru,
      nicht gerade die feine Art, Erkenntnisse aus anderen Threads (Nr. 74950), hier als die eigenen zu verkaufen (#25,27,30) und an einen gerichtete Fragen (# 32) zu ignorieren.
      Avatar
      schrieb am 10.07.03 15:13:27
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hi CC,
      sorry für die verspätete Antwort; muss leider ab und zu arbeiten und kann nicht immer sofort antworten.
      Wenn ich hier irgendwas poste, egal, ob richtig oder falsch, nehme ich dies regelmäßig auf meine eigene Kappe und schreibe nirgends ab.
      Hilf mir auf die Sprünge und sag mir, wie ich zu dem Thread komme, von dem ich angeblich abgeschrieben habe.
      Übrigens hab ich deinen Einwand in meinem Beitrag Nr. 33 (und 34) beantwortet bzw. zumindest relativiert.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 12:21:43
      Beitrag Nr. 37 ()
      Schau mal was in #6 bei
      Thread: Kein Titel für Thread 74950 steht.
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 12:26:02
      Beitrag Nr. 38 ()
      Tschuldigung #37 ging in die Hose.
      Thread: Frist zur Abgabe der Steuererklärung (Festsetzungsfrist)?
      Jetzt müsste es klappen.
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 17:26:07
      Beitrag Nr. 39 ()
      Hi CC,
      es kann sogar sein, dass ich deine Ausführungen vor oder nach meinen Beiträgen gelesen hatte.
      Deine Ausführungen sind ok, aber deine als meine verkauft????
      Wenn du meinst! Ist zwar nicht so, aber ich kann damit leben.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.07.03 12:07:47
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hallo pegru,

      ich bin gerade dabei meine Steuererklärungen für 1997-1999 und 2002 zu machen. Es wäre sehr freundlich, wenn Du mir noch folgende Fragen dazu beantworten könntest:

      1.) Welche Kilometerpauschale/Entfernungspauschale kann ich für die Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstädte ansetzen (97-99 und 2002). Im Internet habe ich unterschiedliche Werte gefunden. Nimmt man da die Kilometerpauschale oder die Entfernungspauschale? Werden die Strecken einfach oder hin und zurück berechnet?

      2.) Ich suche die Pauschalen für “Verpflegungsmehraufwand“ und “Übernachtungskosten“ für einen Aufenthalt in den USA (1999 und 2002).

      Vielen Dank im Voraus!

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 17.07.03 12:47:12
      Beitrag Nr. 41 ()
      Nochmals hallo,

      ich habe soeben mit einem Bearbeiter vom Finanzamt telefoniert. Dieser meinte, dass ich nur noch für die Jahre 2001 und 2002 eine Erklärung abgeben könnte. Wie kann ich Ihm, am besten mit Hinweisen auf Paragraphen, beweisen dass ich doch noch eine Erklärung abgeben kann? So ganz habe ich Deine Erklärungen von #27 und #30 nicht verstanden.

      Zu #27 z.B. : muss der Gesamtbetrag der Einkünfte (kein Arbeitslohn) über 13 175 DM gelegen haben, damit ich noch eine Erklärung abgeben kann? Meine einzigen Einkünfte (nämlich Spekulationsgewinne) waren aber < 13 175 DM. Heißt das, dass ich doch keine Erklärung mehr abgeben kann, da ich keine Erklärung abgeben muss?


      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 17.07.03 13:29:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Boersenflieger,
      wenn deine Spekulationsgewinne in 1999 oder 2000 DM 800,00 überstiegen haben, dann musst du nach § 46 (2) NR. 1 EStG veranlagt werden.

      Liegen sie unter DM 800,00 so kannst du eine Veranlagung nach § 25 EStG verlangen, da eine Nichtveranlagung nach § 46 EStG bei dir nicht in Frage kommt, weil du keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hattest von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist; bzw. es in deinem Fall keine Lohnsteuer-Abzugspflicht durch einen inländischen Arbeitgeber bestanden hat.

      Vorgehensweise: Du brauchst dem Finanzbeamten erstmal garnichts beweisen. Du gibst deine Einkommensteuererklärung für 2000 und/oder 1999 ab und wartest ab. Wenn das Finanzamt eine Veranlagung ablehnt, müsstst du dagegen Einspruch einlegen. Da aber das Finanzamt die Nichtveranlagung begründen muss, werden sie schon auf die gültige Rechtslage von alleine kommen und eine Veranlagung durchführen.
      Avatar
      schrieb am 17.07.03 13:43:14
      Beitrag Nr. 43 ()
      Danke CColumbus!

      Kannst Du noch was zu #40 sagen?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 17.07.03 14:18:07
      Beitrag Nr. 44 ()
      1) da es sich um Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Sie beträgt für 1997-1999 0,70 DM/km, für 2002 für die ersten 10 km 0,36 cent und darüberhinaus 0,40 cent/km höchstens insgesamt 5.112,00 €.

      2) Verpflegungsmehraufwand/Übernachtungskosten 2002 jeweils in €/Tag:

      Atlanta, Los Angeles, San Francisco, Seattle 57/128;
      New York 63/128;
      restliche USA 50/113

      Für 1999 hab ich sie nicht parat. Schau nach in den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien Abschn. 39, 40
      Avatar
      schrieb am 18.07.03 12:34:01
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hallo CColumbus,

      im Internet habe ich die LStR 1999 gefunden (hier: http://www.fen-net.de/~na1723/law/LStR_1999.html). Aber leider stehen dort keine konkreten Beträge. Es heißt dort nur: „Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht.“

      Auf den Seiten des Finanzministeriums (Land, Bund) kann ich für 1999 keine Angaben finden.

      Wo kann ich sonst noch die Pauschbeträge finden?

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 18.07.03 17:33:53
      Beitrag Nr. 46 ()
      Hi Boersenflieger,
      ab Freitag hab ich wieder Zeit um mich um dies und das das zu kümmern.
      Wenn du keinerlei Arbeitseinkünfte hattest, spielt die Antragsfrist von zwei Jahren (§ 46 EStG) keine Rolle.
      Wahrscheinlich meinte dein FA-Beamter diese Frist.
      Da du bestimmte Einkunftsgrenzen nicht erreichst, bist du nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, innerhalb der Verjaährungsfrist kanns du das gleichwohl.
      Mach also deine Erklärungen und warte ab.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 00:04:31
      Beitrag Nr. 47 ()
      @ pegru, CColumbus, und andere Steuer-Experten

      Hallo zusammen,

      1.) das Finanzamt hat meine Einkommensteuererklärungen 1997-1999 nicht bearbeitet. Als Grund schreibt mir das Finanzamt:

      "Die Abgabefrist ist bereits abgelaufen 1997: 31.12.99; 1998: 31.12.00; 1999: 31.12.01 (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz).
      Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann."


      Nochmals zur Klarstellung zu meine Einkünfte und Werbungskosten in den Jahren 1997-1999:

      1997:
      - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: keine
      - Vorweggenommen Werbungskosten (Ausbildungskosten): ja
      - Spekulationsgewinne: keine

      1998:
      - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: < 1000 DM (Praktikum, kein Abzug von Lohnhsteuer)
      - Vorweggenommen Werbungskosten (Ausbildungskosten): ja
      - Spekulationsgewinne: ca. 3000 DM

      1999:
      - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: ca. 2000 DM (jobben, kein Abzug von Lohnhsteuer)
      - Vorweggenommen Werbungskosten (Ausbildungskosten): ja
      - Spekulationsgewinne: ca. 2000 DM

      Was nun?

      2.) Für 2002 hat mir das Finanzamt die "vorweggenommenen Werbungskosten" (Ausbildung, s. Urteil) vorläufig nicht anerkannt.

      Erläuterung des Finanzamtes dazu:

      "Der Bescheid ergeht vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S.1 AO hinsichtlich der als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen, da das von Ihnen aufgeführte Urteil noch nicht anzuwenden ist."

      Was bedeutet denn das?

      Und noch was: der Finanzbeamte hat mir bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit Spekulationsgewinnen sowohl mein Abonnement "Wirtschaftswoche" als auch den Kauf meines Palmtops (zur P&L- Berechnung, Mobil- Banking, WAP) nicht anerkannt. Was soll das denn?

      Was sagt Ihr zu alledem?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 12:03:06
      Beitrag Nr. 48 ()
      Hi,
      zuerst mal zu Frage 2:
      Vorläufigkeit nach § 165 AO ist möglich, wenn der Sachverhalt noch nicht geklärt ist, nicht aber wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist. Eine Vorläufigkeit wegen der Frage, ob ein bestimmtes Urteil (noch) nicht angewandt werden kann, ist rechtlich gesehen Unsinn.
      Mein Rat: Einspruch einlegen wegen der nicht anerkannten Werbungskosten. Zusätzlich um Ruhen des Verfahrens bitten, bis die Frage der Anwendbarkeit geklärt ist.

      In Bayern werden übrigens derartige Kosten auch (noch) nicht anerkannt. Ich halte dies allerdings für Rückzugsgefechte der Finanzverwaltung.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 12:21:16
      Beitrag Nr. 49 ()
      Hi,
      zur Frage 1:

      Die Reaktion des FA hatte ich erwartet. Sie ist nach meiner Meinung aber nicht haltbar.
      Die Zwei-Jahresfist in § 46 EStG gilt nur, wenn
      das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.
      Da dies in allen drei Jahren nicht der Fall war, findet § 46 EStG keine Anwendung, es gelten die allgemeinen Grundaätze. Du müsstest zwar keine Erklärung, kannst aber eine abgeben.

      Um deine Rechte zu wahren, musst du gegen das Schreiben des FA (Ablehnung für 1997 ff.) Einspruch einlegen. Hierzu hast du 1 Monat Zeit. Falls dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, beträgt die Einspruchsfrist eine Jahr.

      Übrigens: Einsprüche im FA sind kostenlos. Wenn du dich vom zuständigen Bearbeiter nicht abwimmeln lässt, landen die Einsprüch in der Rechtsbehelfsstelle. Dort sind im Allgemeinen kompetente Leute, die sich mit Verfahrensrecht besser auskennen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 12:30:48
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hi,
      nun zu Wirtschaftswoche und Palm:

      Die WiWo enthält neben Interessatne Börsennews auch Beiträge allgemeiner Natur (ähnlich Handelsblatt, Capital)
      Wegen § 12 EStG sind derartige Kosten nicht abzugsfähig.
      Hierzu gibt es diverse FG-Urteile, die ich heute leider nicht zur Hand habe.

      Ich habe selber einen Palm und habe die Kosten anerkannt bekommen, da ich ihn hauptsächlich als Terminkalender nutze (WK bei der nichtselbständigen Arbeit).
      In deinem Fall hätte ich auch Bedenken, da möglicher Weise der Palm auch für andere Bereiche, als für Spekulationszwecken verwandt worden ist. Eine abschließende Stellungnahme ist mir nicht möglich. Es kommt auf den Umfang der Nutzung (und deren Glaubhaftmachung) an.

      Schönen Sonntag

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 13:38:52
      Beitrag Nr. 51 ()
      Hallo pegru,

      besten Dank mal wieder für die ausführlichen und hilfreichen Antworten!

      Ich hätte nicht gedacht, dass die Finanzbeamten so inkompetent sind, bzw. dass man so stark um sein Recht kämpfen muss! Kann sich denn so ein Finanzbeamte alles erlauben?

      zu 1.)
      Ich habe Deine Argumentation im Hinblick auf § 46 (Pflicht bzw. keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Abgabe-/Verjährungsfristen) inzwischen verstanden! Trotzdem ist mir eine Sache noch unklar: macht es nichts aus, dass meine Spekulationsgewinne in 1998 und 1999 mehr als 1000 DM betragen haben? Ergibt sich daraus nicht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung mit der Folge, dass ich nur 2 Jahre Zeit habe eine Erklärung abzugeben.

      zu 2.)
      Wie lange kann so etwas dauern, bis die "Anwendbarkeit geklärt ist"? Warten die Finanzbeamten auf das nächste BMF- Schreiben, oder wie hat man sich das vorzustellen?


      Zu den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Spekulationsgewinnen (Palm, PC, Internetgebühren, etc.):
      Ich habe in 2002 über 1500 Geschäfte getätigt und deshalb versucht meinen PC (über 3 Jahre) zu 80 %, die Internetgebühren zu 90 % (Flatfee) und meinen Palmtop zu 100 % (v. a. zur sofortigen Auflistung der Transaktionen, bzw. zur P&L- Berechnung) anerkennen zu lassen.
      Internetgebühren und PC wurden nur zu 50 % anerkannt, der Palmtop gar nicht. Ich denke, dass sich auch hier ein Einspruch mit entsprechender Begründung lohnt, oder?


      Ebenfalls einen schönen sonnigen Sonntag!

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 14:12:10
      Beitrag Nr. 52 ()
      Hi Boersenflieger,

      ich würde dem zuständigen Finanzbeamten nicht Inkompetenz vorwerfen. Immerhin handelt es sich hier um Neuland bzw. um rechtlich nicht ganz einfache Sachverhalte.

      zu 1;
      die Zwei-Jahres-Frist hat nur Bedeutung für § 46 EStG, nicht für § 25 EStG bzw. für § 56 EStDV. Ein Verpflichtung zur Abgabe besteht nur, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind. Sind diese Grenzen, wie bei dir, nicht überschritten, "verzichtet das FA, hinter deinen Erklärungen nachzurennen". Dies würde sich den Fiskus nicht rentieren, da die Steuer ja auf jeden Fall 0 beträgt.
      Die nicht vorhandene Verpflichtung zur Abgabe hindert dich aber nicht, trotzdem die Erklärung abzugeben.

      zu 2,
      keine Ahnung, derzeit herrscht in diesem Bereich große Rechtsunsicherheit. Die Tendenz ist allerdings eindeutig und geht in Richtung Anerkennung. Derzeit sind beim BFH jede Menge vergleichbarer Revisionen anhängig (vgl. den Jahresbericht des BFH 2002, PDF Dokument Seite 46 ff. ==> http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html ).
      Soweit die Urteile im BStBl veröffentlicht werden, werden sie von den FÄ auch angewandt. Wie gesagt, es handelt sich um Rückzugsgefechte der Finanzverwaltung, wobei ich nochmals betonen möchte, dass sich der kleine Finanzbeamte idR an die Vorgaben der vorgesetzten Behörden (OFD, Miinisterium) orientiert.

      zu Palm und Co.
      hierbei handelt es sich spezielle Einzelsachverhalte, wobei die Sache so oder so ausgehen kann. Letztlich alles eine Frage der Glaubhaftmachung. Problematisch wird es in diesem Zusammenhang, wenn vermutet wird, dass diese Gegenstände auch für private Zwecke verwandt werden.
      Bei der Anzahl deiner Trades halte ich einen Einspruch nicht ganz aussichtslos. Vielleicht sind ein paar % an zusätzlichen Werbungskosten drin.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 14:52:55
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hallo pegru,

      die Inkompetenz bezog ich vor allem auf die Nichtanerkennung der Bescheide 1997-1999. Wenn sich der Finanzbeamte schon nicht auskennt, wer dann? Muss ich (dank Deiner professionellen Hilfe) dem Finanzbeamten erklären wie die rechtliche Lage ist? Ist der Bürger für die Behörde da, oder sollte es nicht andersherum sein?
      Allerdings ist sicherlich unser kompliziertes Steuerrecht hauptverantwortlich dafür, dass man schon fast ein Jurastudium benötigt, um zu seinem Recht/Geld zu kommen.


      Gruß
      Boersenflieger

      P.S.
      Wie läuft das mit dem Einspruch? Wer bearbeitet diesen? Was geschieht, wenn der Finanzbeamte den Einspruch ablehnt?
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 16:17:49
      Beitrag Nr. 54 ()
      Börsenflieger,
      dein Posting in #53 trifft voll ins Schwarze. Dieser Vorgang bestätigt nur die "Klischees" über Beamte. Fallen Klischees eigentlich vom Himmel??? Bleibt die Frage ob`s Faulheit, Inkompetenz, oder falsch verstandene Anweisungen von oben, mit Steuermitteln sparsam umzugehen, zu diesem Ergebnis geführt haben.

      #51 zu 1
      Gerade weil die Einkünfte, die nicht aus unselbständiger Arbeit bestehen, (in deinem Fall Spekulationseinkünfte) DM 800,00 überstiegen haben, ist eine Veranlagung durchzuführen § 46 (2) Nr. 1 EStG. Damit entfällt gerade die 2 Jahresfrist.
      Ein weiteres Argument für den Einspruch.

      #53
      Der Veranlagungsbeamte wird über deinen Einspruch nicht entscheiden, sondern eine bei jedem Finanzamt eingerichtete Einspruchstelle. Wenn diese deinen Einspruch ablehnt, musst du vor dem zuständigen Finanzgericht klagen
      Avatar
      schrieb am 17.08.03 17:52:25
      Beitrag Nr. 55 ()
      Vielen Dank CColumbus!

      Zum Einspruch:

      Anfang diesen Jahres hatte ich Einspruch gegen meinen Bescheid 2001 eingereicht [s. # 21 1.)]. Der gleiche Finanzbeamte (Einspruchstelle?) der diesen Einspruch ablehnte (dummerweise habe ich damals meinen Einspruch zurückgenommen, da ich nicht wusste dass ein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig war -> s. #53) hat auch jetzt (als "Veranlagungsbeamter" ) meinen "Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1997-1999 nicht stattgegeben". Da bin ich ja mal gespannt, wer meine jetzigen Einsprüche/Bitten um Ruhen des Verfahrens/etc. bearbeiten wird!


      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 18.08.03 09:28:46
      Beitrag Nr. 56 ()
      Hi Börsenflieger,
      Einsprüche bearbeitet zuerst derjenige Veranlagungsbeamte, der deinen Antrag abgelehnt hat.
      Kann er dem Einspruch nicht stattgeben (weil er meint, er sei im Recht), wird er nach Ablauf einer gewissen Zeit (nach innerdienstlichen Anweisungen idR 3 Monate) den Einspruch an die zentrale Rechtsbehelfsstelle des FA abgeben. Von dieser Stelle wirst du dann eine Reaktion erhalten, entweder sofortige Stattgabe oder ein rechtliche Stellungnahme. Qenn dieser Bearbeiter dir auch nicht Recht geben kann (oder will) und du nicht klein beigibst, wird das außergerichtliche Rechtsbehelfssverfahren mit einer förmlichen Einspruchseintscheidung abgeschlossen werden.

      Ich denke aber, dass es nicht so weit kommen wird.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.08.03 12:44:04
      Beitrag Nr. 57 ()
      Hallo,

      wuerde mich fuer folgenden Sachverhalt bzw. dessen steuerrechtliche Handhabung interessieren:

      Ich arbeite seit 3 jahren in London, die ersten 12 Monate habe ich parallel zur Arbeit mein Vordiplom an der Uni in Kiel beendet, flog jedes Wochenende zwischen.

      Die letzten 2 Jahre war ich fuers Hauptstudium an der Fernuni Hagen immatrikuliert. Beruf in Finanzbranche, Studium BWL. Ebenfalls jedes WE zwischengeflogen.

      Meine Frage nun im Hinblick auf das o.g. Urteil des Bundesfinanzhofes:

      Da ich die Flugkosten ohne groessere Probleme als notwendigen Aufwand fuer das Studium deklarieren kann
      (zumindest fuer die Zeit des Studiums in Kiel), wuerde mich interessieren, ob ich diese auch als Werbungskosten absetzen kann? Mein Steuerberater prueft gerade, scheint da aber wenig Ahnung zu haben....

      Ausserdem ging meiner Arbeitszeit in London eine 6 monatige "Trainee-Phase" voraus, die ich ebenfalls als Ausbildungskosten deklarieren moechte und somit meinen gesamten Lebensunterhalt in London fuer diese 6 Monate als Werbungskosten in Deutschland geltend machen moechte.

      Kennt jemand die steuerrechtliche Situation?

      DANKE
      Avatar
      schrieb am 26.10.03 11:09:45
      Beitrag Nr. 58 ()
      Hallo pegru und CColumbus,

      vor ca. zwei Monaten habe ich, zusammen mit einer Steuerberaterin, sowohl gegen die Nichtbearbeitung der Steuererklärungen 97-99 als auch gegen den Steuerbescheid 2002 Einspruch eingelegt. Zudem haben wir mit dem Einspruch 2002 auch Aussetzung der Vollziehung beantragt.
      Da sich das Finanzamt seither nicht gemeldet hat, bin ich davon ausgegangen, dass die AdV für 2002 anerkannt wurde. Außerdem hatte meine Steuerberaterin telefonisch, vor ca. 5 Wochen, die Zusage bekommen, dass ich vorerst nichts zahlen muss. Gestern lag plötzlich eine Mahnung (1.) inkl. Säumniszuschläge der Finanzkasse mit Androhung der Vollstreckung in meinem Briefkasten.

      Das ist doch mal wieder unglaublich, oder? Wie soll ich jetzt am besten verfahren? Wo und bei wem kann man sich beschweren? Immerhin ist das nicht der erste Fehler des Finanzamtes bzw. meines Sachbearbeiters (s.o.). Ist das ein Fall für eine Dienstaufsichtsbeschwerde?


      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 22.11.03 19:26:07
      Beitrag Nr. 59 ()
      Hallo pegru, CColumbus (ich hoffe Ihr lest noch mit) und alle anderen,

      die Angelegenheit hat sich inzwischen, nach den Einsprüchen und einigen Telefonaten meiner Steuerberaterin mit dem Finanzamt, komplett zu meinen Gunsten entwickelt :D:

      1.) Meine Steuererklärungen von 1997-1999, in denen ich meine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt haben wollte, wurden jetzt alle bearbeitet und die Kosten wurden voll anerkannt! Somit habe ich jetzt einen relativ großen Verlustvortrag.

      2.) Für 2002 habe ich einen neuen bzw. geänderten Bescheid erhalten, indem ebenfalls meine Ausbildungskosten komplett als Werbungskosten anerkannt, und mit meinen Spekulationsgewinnen “verrechnet“ worden sind.

      Ich möchte mich hiermit nochmals für Eure großartige Hilfe und professionellen Ratschläge bedanken!

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 23.11.03 16:23:46
      Beitrag Nr. 60 ()
      Hi Boersenflieger,
      bin heute eher zufällig wieder hier gelandet. Es freut mich, dass unsere Tipps Dir geholfen haben.

      cu
      pegru


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