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    FA-Informationseinholung bzgl. km-Stand bei TüV/ASU - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.08.03 09:05:45 von
    neuester Beitrag 29.08.03 19:46:04 von
    Beiträge: 10
    ID: 760.855
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      Avatar
      schrieb am 04.08.03 09:05:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      weiß jemand, ob das FA die Möglichkeit / das Recht hat beim TüV/ASU den km-Stand bei der letzten Prüfung einzuholen?

      Welche Informationen sieht das FA in Ihrer Datenbank (weiß z.B. dass das Zulassungsdatum vom FA-Mitarbeiter abgerufen werden kann)?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 09:16:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      FA kann per Gestz um Amtshilfe bitten !

      Der Tüv wird den Km-Stand geben, wenn du nicht ausdrücklich um Diskretion deiner Daten gebeten hast!!!

      Verpflichtet die Daten zu geben wird der Tüv nur wenn das FA einen klaren Hinweis auf Betrug hat...und amtliche Ermittlungen durchführt...
      ----------------------------------------------------------
      P.s.
      Hoffe du hast einen digitalen Km-Stand, den kann man ja in jeder Werkstatt für ein wenig Geld in die Kaffeekasse verändern lassen....uuuups (kann heißt aber nicht dürfen) :D
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 09:20:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Auf diese Art und Weise wurde mal eine ganze Horde Taxifahrer hops genommen. Was daraus wurde, weiss ich nicht. Beitrag von"impulse"
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 14:24:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank für die Hinweise!
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 16:18:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi cybershare,
      wieso soll eigentlich das FA bei TÜV den km-Stand erfragen?
      Dieser ist doch idR nur von Interesse, wenn es darum geht, ob jemand so viele Fahrten (Dienstreisen usw.) nachweisen kann.
      Kann er den Nachweis nicht führen, scheitert der Werbungskostenabzug eben an der sog. Feststellungslast.

      cu
      pegru

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      Avatar
      schrieb am 22.08.03 10:10:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      @pegru

      ich weiß nicht, ob das FA in diesem Fall einfach nur die Angaben streicht.

      Sollte es für das FA relativ einfach sein vom TÜV hier Daten zu bekommen, könnte ich mir schon vorstellen, dass diese auch angefordert werden.

      Für mich wäre nun interessant, wie einfach diese Anforderung für das FA ist, bzw. welche konkreten Voraussetzungen hierfür seitens des FA erfüllt sein müssen.

      Außerdem wäre interessant, was auf einen zukommen kann, sofern das FA feststellt, das man EINIGE km zuviel in der Erklärung angegeben hat.
      Avatar
      schrieb am 22.08.03 12:35:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      # 6
      § 93 Abs. 1 AO:
      Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

      Auskünfte von Dritten einzuholen ist also grundsätzlich möglich, aber erst nachdem Auskünfte beim Steuerpflichtigen keinen Erfolg hatten.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 22.08.03 12:42:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ cybershare,
      was passiert, wenn EINIGE km zuviel angegeben worden sind?

      Das kommt drauf an!

      Maßgeblich ist die Höhe der hinterzogenen Steuer. Eine Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt idR erst bei Überschreiten von "örtlichen Gegebenheiten".
      Diese Grenzen sind von Landgerichtsbezirk zu Landgerichtsbezirk verschieden.
      So ab 500 € hinterzogener Steuer dürfte die Einleitung eines Strafverfahrens aber nicht zu vermeiden sein.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 24.08.03 14:50:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      @pegru

      vielen Dank für Deine Antwort. Hilft schon mal sehr weiter.

      Hast Du evtl. auch noch eine Ahnung bzgl. der möglichen Konsequenzen eines solchen Strafverfahrens?

      Gruß cybershare
      Avatar
      schrieb am 29.08.03 19:46:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Das kommt drauf an.
      Bei diesen geringen Beträgen (siehe mein obiges Posting) wird ein Strafverfahren eingeleitet und bald wegen geringer Schuld nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage wieder eingestellt.
      Man gilt dann nicht als vorbestraft und hat eben "Lehrgeld" bezahlt.

      cu
      pegru


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