Erbrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.09.03 20:30:13 von
neuester Beitrag 07.09.03 10:45:24 von
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ID: 772.811
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Hallo,
habe da mal eine Frage ...
Ist es bei Eheleuten (Gütergemeinschaft) möglich, daß man z.B. beim Kauf einer ETW vertraglich regelt daß diese ETW nur einem der beiden Eheleute gehört? Grund für diese Aktion ist die Erbfolge ...
Beispiel: Eheleute haben 1 gemeinsames Kind u. 1 uneheliches Kind (das nicht bei ihnen lebt) ... damit nur das gemeinsame Kind erbberechtigt ist, soll der Teil der Ehepartner Alleinbesitzer der ETW sein der kein uneheliches Kind hat. Sollte dies möglich sein, kann dann der Besitzer das gemeinsame Kind als "Alleinerben" einsetzen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Danke u. Gruß
Freddy
habe da mal eine Frage ...
Ist es bei Eheleuten (Gütergemeinschaft) möglich, daß man z.B. beim Kauf einer ETW vertraglich regelt daß diese ETW nur einem der beiden Eheleute gehört? Grund für diese Aktion ist die Erbfolge ...
Beispiel: Eheleute haben 1 gemeinsames Kind u. 1 uneheliches Kind (das nicht bei ihnen lebt) ... damit nur das gemeinsame Kind erbberechtigt ist, soll der Teil der Ehepartner Alleinbesitzer der ETW sein der kein uneheliches Kind hat. Sollte dies möglich sein, kann dann der Besitzer das gemeinsame Kind als "Alleinerben" einsetzen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Danke u. Gruß
Freddy
muss nicht unbedingt sein, da nach neuestem Recht jeder, ausser natürlich den,- oder diejenige den es betrifft ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen werden kann.
Ich peröhnlich würde eine alleinige Eintragung in das Grundbuch ablehnen, weil im Falle einer Scheidung einer von den Ehepartnern leer ausgehen wird.
Aber mal im Ernst
Wenn ein kind von dir, und das andere Kind nicht von dir ist, würde ich als Frau mir sehr stark überlegen, ob ich mich nicht sofort von dir trennen würde. Denn, Du willst zwar die Frau, aber nicht ihr Kind. und dieses Kind wird es irgend wann einmal merken. Und, Du kannst mir glauben das Kinder ein sehr feines gespür dafür besitzen. Das nächste Problem wird sein, das deine Frau sich dann gegen dich stellen wird, weil ihr Kind dann für sie wichtiger sein wird, als du es je sein wirst.
Im übrigen teilt mein Mann meine Meinung voll und ganz, falls jetzt jemand hier auf die Idee kommen sollte, eine noch so schachsinnige Antwort schreiben sollte
Ich peröhnlich würde eine alleinige Eintragung in das Grundbuch ablehnen, weil im Falle einer Scheidung einer von den Ehepartnern leer ausgehen wird.
Aber mal im Ernst
Wenn ein kind von dir, und das andere Kind nicht von dir ist, würde ich als Frau mir sehr stark überlegen, ob ich mich nicht sofort von dir trennen würde. Denn, Du willst zwar die Frau, aber nicht ihr Kind. und dieses Kind wird es irgend wann einmal merken. Und, Du kannst mir glauben das Kinder ein sehr feines gespür dafür besitzen. Das nächste Problem wird sein, das deine Frau sich dann gegen dich stellen wird, weil ihr Kind dann für sie wichtiger sein wird, als du es je sein wirst.
Im übrigen teilt mein Mann meine Meinung voll und ganz, falls jetzt jemand hier auf die Idee kommen sollte, eine noch so schachsinnige Antwort schreiben sollte
Heikekarina,
da hast du doch was falsch verstanden, oder nicht? Er hat zwar ein uneheliches Kind, das aber nicht bei ihm lebt (wahrscheinlich weil seine Freundin ihn mit dem Kind verlassen hat).
Dazu hat er mit seiner Gattin ein gemeinsames Kind, und das soll Alleinerbe werden. So habe ich es zumindest verstanden. Dann will er doch sowohl Frau als auch Kind, oder?
Grüße
T.
da hast du doch was falsch verstanden, oder nicht? Er hat zwar ein uneheliches Kind, das aber nicht bei ihm lebt (wahrscheinlich weil seine Freundin ihn mit dem Kind verlassen hat).
Dazu hat er mit seiner Gattin ein gemeinsames Kind, und das soll Alleinerbe werden. So habe ich es zumindest verstanden. Dann will er doch sowohl Frau als auch Kind, oder?
Grüße
T.
Vorläufig mal Danke ...
aber so tragisch wie Du es darstellst ist es nicht ...
Ich konkretisiere nochmal: Ein Mann hat ein lediges Kind, zur Ehe mit der Mutter kam es nicht da sie ihn noch während der Schwangerschaft verlassen hat. Dieser Bub ist mittlerweile ca. 36 Jahre alt u. der Vater hatte nie Kontakt zu ihm (Mutter hat es geschafft das zu unterbinden)
Der Mann findet eine neue Frau mit der er wieder einen Sohn hat (33 Jahre mittlerweile) u. sind 38 Jahre verheiratet.
Nun wollen die beiden wg. WobauPrämie eine ETW kaufen (1 EFH haben sie schon) u. damit die Wohnung nicht in die Erbmasse fällt hat man sich überlegt ob es möglich ist, daß nur die Frau die ETW besitzt u. testamentarisch festlegt daß nur ihr Sohn die Wohnung mal erben soll!
Hoffe jetzt ist es klarer?
Gruß Freddy
aber so tragisch wie Du es darstellst ist es nicht ...
Ich konkretisiere nochmal: Ein Mann hat ein lediges Kind, zur Ehe mit der Mutter kam es nicht da sie ihn noch während der Schwangerschaft verlassen hat. Dieser Bub ist mittlerweile ca. 36 Jahre alt u. der Vater hatte nie Kontakt zu ihm (Mutter hat es geschafft das zu unterbinden)
Der Mann findet eine neue Frau mit der er wieder einen Sohn hat (33 Jahre mittlerweile) u. sind 38 Jahre verheiratet.
Nun wollen die beiden wg. WobauPrämie eine ETW kaufen (1 EFH haben sie schon) u. damit die Wohnung nicht in die Erbmasse fällt hat man sich überlegt ob es möglich ist, daß nur die Frau die ETW besitzt u. testamentarisch festlegt daß nur ihr Sohn die Wohnung mal erben soll!
Hoffe jetzt ist es klarer?
Gruß Freddy
Richtig
Wegen der Wohnungsbauprämie eine ETW kaufen?
Wahrscheinlich meinste die EHZ!
Na ja egal, auf jeden fall get das weder bei Gütergemeinschaft noch bei Zugewinngemeinschaft!!!!!!!!
Crypti
Wahrscheinlich meinste die EHZ!
Na ja egal, auf jeden fall get das weder bei Gütergemeinschaft noch bei Zugewinngemeinschaft!!!!!!!!
Crypti
kaufe noch ein "h"
Ja, meinte Eigenheimzulage ... sorry ...
Was für einen Weg könnte es dann noch geben
Gruß Freddy
Was für einen Weg könnte es dann noch geben
Gruß Freddy
Vorherige Scheidung!!!!!!!!!!!!!
Ansonsten würde mir keiner einfallen! Bin aber auch kein ausgewiesener Spezialist im Erb- und Familienrecht! Besitze da eher fragmentarische Kenntnisse aus der Examenszeit!
Am Besten mal einen auf diese Rechtsgebiete spezialisierten Anwalt fragen!
Crypti
Ansonsten würde mir keiner einfallen! Bin aber auch kein ausgewiesener Spezialist im Erb- und Familienrecht! Besitze da eher fragmentarische Kenntnisse aus der Examenszeit!
Am Besten mal einen auf diese Rechtsgebiete spezialisierten Anwalt fragen!
Crypti
startrader,
du könntest deinem Sohn (33) das EFH schenken und Nießbrauch behalten. Die ETW kannst du ihm wegen der EHZ wohl vor 8 Jahren nicht schenken. Du kannst dir von ihm aber ein Darlehen geben lassen, eventuell Hypothek eintragen lassen.
du könntest deinem Sohn (33) das EFH schenken und Nießbrauch behalten. Die ETW kannst du ihm wegen der EHZ wohl vor 8 Jahren nicht schenken. Du kannst dir von ihm aber ein Darlehen geben lassen, eventuell Hypothek eintragen lassen.
@ alzwo
Vielen Dank für Deine Antwort ...
Hab noch ein paar Anmerkungen bzw. Fragen ob ich alles richtig verstanden habe.
1. EFH (Schenken)
Ich schenke dem Sohn (33) das EFH (Schenkungssteuer? Freibetrag?) Mal angenommen ich sterbe innerhalb 10 Jahren nach der Schenkung dann hat der ledige Sohn aber doch noch Erbanspruch oder?
2. EFH (Verkaufen)
Mal angenommen ich verkaufe es meinem Sohn (33)u. er vermietet es an uns zurück. Dann könnte er es doch als vermietetes Objekt von der Steuer absetzen mitsamt der anstehenden Modernisierungsmaßnahmen (Heizung etc.) oder?
3. EFH (Kombination aus Schenken u. Verkaufen)
Ist sowas sinnvoll? Welche Vor- bzw. Nachteile?
4. ETW (kaufen wg. Eigenheimzulage)
Ich kaufe eine Eigentumswohnung u. überlasse sie umsonst meinem Sohn. Auch bei solch einer Situation bekommt man Eigenheimzulage habe ich mir sagen lassen!?!(Angehörige im Sinne von § 15 AO). Diese Finanziere ich mit einem Darlehen das ich von meinem Sohn aufnehme. Der läßt sich im Gegensatz eine Hypothek dafür eintragen (das hast Du gemeint oder alzwo?). Wie wird diese ETW nun im Erbfall behandelt?
Gruß Freddy
Vielen Dank für Deine Antwort ...
Hab noch ein paar Anmerkungen bzw. Fragen ob ich alles richtig verstanden habe.
1. EFH (Schenken)
Ich schenke dem Sohn (33) das EFH (Schenkungssteuer? Freibetrag?) Mal angenommen ich sterbe innerhalb 10 Jahren nach der Schenkung dann hat der ledige Sohn aber doch noch Erbanspruch oder?
2. EFH (Verkaufen)
Mal angenommen ich verkaufe es meinem Sohn (33)u. er vermietet es an uns zurück. Dann könnte er es doch als vermietetes Objekt von der Steuer absetzen mitsamt der anstehenden Modernisierungsmaßnahmen (Heizung etc.) oder?
3. EFH (Kombination aus Schenken u. Verkaufen)
Ist sowas sinnvoll? Welche Vor- bzw. Nachteile?
4. ETW (kaufen wg. Eigenheimzulage)
Ich kaufe eine Eigentumswohnung u. überlasse sie umsonst meinem Sohn. Auch bei solch einer Situation bekommt man Eigenheimzulage habe ich mir sagen lassen!?!(Angehörige im Sinne von § 15 AO). Diese Finanziere ich mit einem Darlehen das ich von meinem Sohn aufnehme. Der läßt sich im Gegensatz eine Hypothek dafür eintragen (das hast Du gemeint oder alzwo?). Wie wird diese ETW nun im Erbfall behandelt?
Gruß Freddy
wenn du stirbst vor 10 jahren, hat er anspruch.
verschenken und niessbrauch im grundbuch eintragen könnte möglich sein. für dich und deine frau. nachteil: solltet ihr euch zerstreiten , hätte sie immer noch den niessbrauch auch.
bei einem gemeinsamen testament kann man den erbberechtigten nicht nach erbantritt testamentarisch binden. d.h. hat einer geerbt, kann er damit machen was er will.
verkaufen und zurückmieten ist wegen der hohen nk keine lösung, da freut sich nur der staat.
beim verschenken auf freibeträge und verfügungsgewalt achten.
no risk, no fun. "zu risiken und nebenwirkungen fragen sie den notar ihres apothekers"
gute entscheidung, andreas
verschenken und niessbrauch im grundbuch eintragen könnte möglich sein. für dich und deine frau. nachteil: solltet ihr euch zerstreiten , hätte sie immer noch den niessbrauch auch.
bei einem gemeinsamen testament kann man den erbberechtigten nicht nach erbantritt testamentarisch binden. d.h. hat einer geerbt, kann er damit machen was er will.
verkaufen und zurückmieten ist wegen der hohen nk keine lösung, da freut sich nur der staat.
beim verschenken auf freibeträge und verfügungsgewalt achten.
no risk, no fun. "zu risiken und nebenwirkungen fragen sie den notar ihres apothekers"
gute entscheidung, andreas
startrader,
jetzt geht´s ins Detail. Sooo genau kenne ich mich nicht aus. Der Freibetrag betrug im Jahr 2001 DM 400.000,- für ein Kind. Nießbrauch oder Dauerwohnrecht senkt den Wert des Geschenks erheblich.
10 Jahre wird das Geschenk zum Erbe gerechnet. Mein Gedanke ist, daß das EFH sofort weniger wert ist. Auch der Wert der ETW verringert sich um das Darlehen, das dir dein Sohn (33) gegeben hat. Eine eingetragene Hypothek unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Darlehens, kostet aber auch. Ein schriftlicher Vertrag wird wohl ausreichen. Den unbedingt mit Kontobewegung durchziehen.
Von Verkauf und zurückmieten rät maddent ab. Außerdem stimmen die Interessen von Mieter und Vermieter nicht überein. Mein Onkel ist im Laufe der Zeit von seinem Sohn ziemlich an die Wand gedrückt worden. Allerdings wohnten beide in dem EFH.
jetzt geht´s ins Detail. Sooo genau kenne ich mich nicht aus. Der Freibetrag betrug im Jahr 2001 DM 400.000,- für ein Kind. Nießbrauch oder Dauerwohnrecht senkt den Wert des Geschenks erheblich.
10 Jahre wird das Geschenk zum Erbe gerechnet. Mein Gedanke ist, daß das EFH sofort weniger wert ist. Auch der Wert der ETW verringert sich um das Darlehen, das dir dein Sohn (33) gegeben hat. Eine eingetragene Hypothek unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Darlehens, kostet aber auch. Ein schriftlicher Vertrag wird wohl ausreichen. Den unbedingt mit Kontobewegung durchziehen.
Von Verkauf und zurückmieten rät maddent ab. Außerdem stimmen die Interessen von Mieter und Vermieter nicht überein. Mein Onkel ist im Laufe der Zeit von seinem Sohn ziemlich an die Wand gedrückt worden. Allerdings wohnten beide in dem EFH.
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