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    Frage Verkehrsrecht... erbitte Eure Hilfe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.09.03 16:18:56 von
    neuester Beitrag 26.09.03 00:24:55 von
    Beiträge: 54
    ID: 772.989
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      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:18:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      wurde gerade von ner Kameragüllepumpe mit meiner Triumph angehalten, 45kmh außerhalb zu schnell, noch harmlos, aber 75€ und 3 Punkte drohen wohl wenn ich richtig informiert bin, aber wie ist es mit der Einjahreswiederholung, hatte im letzten Juni mit meinem neuen daimler ein Punkte würdiges "zu schnell fahr" Vergehen, ab wann gilt jetzt die einjährige Wiederholungsfrist, ab dem Tag der Messung oder dem Tag des Bescheides ( hab damals Einspruch um Einspruch eingelegt )?

      vielen Dank für Eure Hilfe
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:26:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      oh man ist das knapp, der liebe Herr meinte 6kmh werden wegen der Motorradmessung abgezogen, macht 109, damit wär ich genau 39 drüber, knapp am Fahrverbot vorbei, aber wie ist das mit der einjährigen Wiederholungsfrist?!
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:46:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      soweit ich weiß wird immer ab dem tag des vergehens gerechnet. bei 39 km/h zu viel wird es wohl 3 monate führerscheinsperre setzen. mit härtefallantrag kriegst du das dann auf einen monat runter. wieviel punkte ?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:54:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      39 drüber außerhalb?

      nur 75€, oder?

      jag mir keinen Schrecken ein bitte
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:56:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      3 hab ich schon und 3 kommen wohl jetzt dazu

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      schrieb am 07.09.03 17:02:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Gültig ist der Tag ab Rechtskraft des Bescheides.
      Das heißt also, ab dem Tag, wo das 1. Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
      Also wenn du die Strafe bezahlt hast und sie auf dem Gegenkonto verbucht wurde.
      Rechne etwa Bescheid bzw.bei sofortiger Zahlung + 7 Tage.
      Oft wird auch der Einfachheit halber der 1. des folgenden
      Monats eingetragen.

      Der Tag des Vergehens spielt keine Rolle.

      Freundlichst

      DS


      :D
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:07:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      danke

      aber dann zählt doch beim jetzigen Vergehen doch auch der rechtskräftige Abschluss und nicht der Tag des Vergehens selbst, oder?

      also einjährige Frist von Abschluss bis Abschluss?!
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:10:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      75 plus Verfahrenskosten= ca. 90€

      So wie ich das sehe, wirst du 4 Wochen lang zum Fußgänger.
      da im 2. Verfahren schneller als 25 km/H.

      Kannste aber auf die Urlaubszeit verlegen, glaube,
      innerhalb der nächsten 3 Monate mußte´n Lappen
      abgeben. Gibt´s jedenfalls ´ne zeitliche Wahlmöglichkeit.

      :cry: :cry:

      DS

      Der auch schonmal heizt....:D
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:11:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      ganz sicher ist ein einmonatiges Fahrverbot ab 41 - 50 km/h drüber, 3 Punkte, egal ob 39 oder 45 zu schnell und je nach dem 75 bis 100 Oiro.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:12:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      @7
      Das ist richtig.
      Hoffentlich kannst du das soweit hinausschieben.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:15:52
      Beitrag Nr. 11 ()
      @9
      Muß widersprechen.
      Fahrverbot beginnt erst ab 41 km/H.
      ( Ohne Vorvergehen )
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:18:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      @all vielen Dank erstmal

      ich resümier noch mal:

      GeschwindigkeitsVergehen letztes Jahr im Juni, Abschluss, sprich Zahlung ergangen am 19.09.

      Vergehen jetzt gerade: 39 nach Abzug der Toleranz von 6 wegen Motorradvideomessung drüber außerhalb, wird eh 4 Wochen dauern mit dem Papierkram, oder?

      muss ich nun den Abschluss hinauszögern wie es nur geht, seh ich das richtig? sprich frühestens Ende September darf der Abschluss erfolgt sein?


      bei 39 gäbs ja nur 75 € und 3 Punkte, da ich nur 3 hab, kein Problem...
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:23:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich würde sagen die Frist beginnt mit dem gültigem Bescheid. Mir gings vor ein paar Jahren fast genauso. Ich hoffe Du hast Verkehrsrechtschutz.

      Backe
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:25:27
      Beitrag Nr. 14 ()
      Da gibt´s ein richtiges Expertenforum dafür: http://f7.parsimony.net/forum9425/
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:25:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      ..ich glaub vor einer Woche und ca. 7 Stunden, hatten wir hier einen Thread, der sich einem ähnlichen Thema widmete. Da wurde ein Link erwähnt, der Dir wohl auch bei dieser Frage geholfen hätte. Vielleicht kennt oder findet den ja noch jemand?!

      Gruß S
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:28:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      So isses.

      Und du hast gute Karten.
      Erstmal 1 Woche Zeit für´n Fragebogen.
      Dann dauert´s ca. 2 Wochen bis zum Bescheid.
      Dann hast du 1 Woche Zeit zum Zahlen.
      Gutschrift und Rechtskraft nochmal 1 Woche.

      Eigentliches Problem ist der Bescheid.
      In dem ist die Jahresfrist möglicherweise
      noch nicht ganz abgelaufen.

      Falls das so ist, auf Rechtskraft hinweisen
      und Widerspruch einlegen.

      Falls es ein einfacher Bescheid zu 75+ ist, siehe oben.

      Eigentlich bist du aus´m Schneider.

      ;) Schwein gehabt ;)

      Notfalls Anwalt einschalten.
      Die vestehen sich auf´s Verzögern:D :D :D
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:29:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Backe

      wozu brauch ich denn da nen Verkehrsrechtsschutz?
      die Lage scheint doch klar...
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:32:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      Wie gesagt ich war in fast der selben Situation, sollte 1 Mon Fahrverbot bekommen und konnte mich davor nur mit einem knapp 2jährigen Prozeß mit 2 Gerichtsverhandlungen drücken.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:33:51
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hi, habe mir den thread gerade mal durchgelesen. M.E. sollte es doch auf den Tag der Messung ankommen, da doch je nach dem wie schnell die Verwaltungsmühlen mahlen, doch gar keine generelle Gleichbehandlung im Hinblick auf alle (sich ordnungswidrig verhaltenden) Verkehrsteilnehmer erfolgen kann. "Rauszögern" könntest du den Zeitpunkt der Zahlung (wenn es hinsichtlich der Wh-gefahr tatsächlich auf diesen ankommen würde) sowieso immer, da es sich bei einem Bußgeldbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den du grundsätzlich einen befristet bedingten Widerspruch bei der jew. Behörde einlegen kannst.
      Gruß

      JS
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:34:06
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Dollarscheffler

      also ist der Vorgang mit dem Eingang der Zahlung beendet?

      oder mit dem Bescheid und der Fristsetzung zur Zahlung?

      der nette Polizist meinte zu uns, es würde schon 4 bis 5 Wochen dauern, bis wir überhaupt was hören, damit wär das Ding doch eh gelaufen, oder?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:38:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ daimlerfreak

      Wenn du 115 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ge-
      fahren bist, dann ist die Pappe weg und du mußt deinen
      Daimler für einen Monat stehen lassen!

      Bis 100 km/h werden 3 km/h Toleranz abgezogen. Ab 100 km/h
      werden 3 Prozent abgezogen, also bei 115 km/h = 4 km/h.

      115 weniger 4 gleich 111 Km/h => 41 zu schnell => 100 Euro,
      3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot!

      :( :( :(
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:40:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      es werden 6 kmh abgezogen, da Messung mit Videomotorrad

      nicht mein Daimler, meine Triumph war das Tatwerkzeug
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:41:23
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich bleibe bei der rechtskräftigen Verurteilung.

      Im Fall des Bescheides verzögert man am Besten im
      1. Verfahren,
      Im Falle Rechtskraft besser im 2. Verfahren.

      Würde der Bescheid gelten, wäre man im 2. Verfahren automatisch erledigt, fiele man in die
      Einjahresfrist von Bescheid zu Bescheid.

      Fakt ist: Ein Bescheid ist nur ein Bescheid.
      Nichts Endgültiges also.

      Rechtskraft dagegen ist endgültig und kaum anfechtbar.

      Schönen Sonntag noch

      DS
      ;)
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:42:18
      Beitrag Nr. 24 ()
      War mal mit 170 unterwegs und da wurden auch nur 3 km/h abgezogen (Bayern)
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:44:29
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Dollarscheffler

      entschuldige wenn ich mich blöd anstelle, aber das versteh ich jetzt nicht!

      also zählt jeweils der Eingang der Zahlung, oder der Bescheid, wenn man keinen Einspruch einlegt?!

      somit wäre ja Rechtskraft eingetreten, oder?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:44:43
      Beitrag Nr. 26 ()
      Wenn du mit dem Motorrad zu schnell gefahren bist gilt das
      Fahrverbot auch für`s Auto!
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:47:17
      Beitrag Nr. 27 ()
      @lukim68

      das ist mir schon klar, es geht darum, dass bei Messung mit dem Videomotorrad 6kmh abgezogen werden, macht bei 115 laut Adam Riese 109, also wär ich 39 drüber und somit Hans im Glück
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:49:11
      Beitrag Nr. 28 ()
      @daimlerfreak

      sobald du den Bußgelbescheid bekommst, kannst du binnen eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Machst du dies nicht, wird der Bußgeldbescheid nach einem Monat bestandskräftig. Mit rechtskräftig hat dies aber nichts zu tun.

      Es wird also hinsichtlich dr Jahresfrist auf die Daten der Messung ankommen und nicht auf den Eingang der Bescheide oder etwaiger Zahlungen des Bußgeldes.

      Gruß

      JS
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:51:28
      Beitrag Nr. 29 ()
      @20
      Mit Eingang der Zahlung; vielmehr Verbuchung bei der Behörde.
      Das genaue Datum (für´s Vorverfahren)
      kann ein Rechtsanwalt erfragen.

      Die von mir genannten Termine sind schon eng gesetzt.
      Der Polizist hat sicher recht.
      Ämter sind nicht die Schnellsten.

      Und selbst wenn:
      Bei Widerspruch gibt´s ´ne Hauptverhandlung.
      Und bis die festliegt, dauert´s.....bingo!

      Also don´t worry, be happy

      :cool: :cool: :cool:

      Genießt den Sonntag
      DS
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:51:53
      Beitrag Nr. 30 ()
      @JulesSpecial

      also wär ich aus dem Schneider da Juni 02 - September 03?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 17:55:26
      Beitrag Nr. 31 ()
      @Dollarscheffler

      vielen Dank, werd hier posten, wenns was neues gibt, abwarten und Tee trinken

      weitere Meinungen sind sehr willkommen, es ist ja doch ein ziemliches Durcheinander
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:01:07
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Backe:

      Da begeht eine volljährige Person eine Ordnungswidrigkeit bei vollem Bewusstsein und Du kommst mit Rechtschutzversicherung!

      @daimlerfreak:

      Du bestätigst als Daimler- und Moppedfahrer den Ruf dieser Personengruppe auf eindrucksvollste Weise.... ;)

      Gruß
      ZP

      PS: Ich darf das sagen... :)
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:01:13
      Beitrag Nr. 33 ()
      2 x innerhalb eines Jahres über 25 km/h zu schnell gibt Fahrverbot, ist glaube ich § 2 BKatV, guck mal bei Goggle.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:02:36
      Beitrag Nr. 34 ()
      @daimlerfreak

      es wäre doch absolut unlogisch, wenn du es als Verkehrsteilnehmer selbst in der Hand hättest, duch Verzögerung bspw. der Überweisung um (bspw.) eine Woche deine Jahresfrist "zu retten". Maßgeblich kann nur der Tag des "Vergehens" sein.

      Wenn du also am 10.06.02 geblitzt wurdest und am 10.09.03 ein weiteres mal, ist die in Rede stehende Jahresfrist abgelaufen.

      Unabhängig davon sollte man mit den ganzen Begriffen (Bescheid, Einspruch, Vorverfahren etc.pp.) vorsichtig sein, weil sie zum einen leicht zu verwechseln sind und teilweise eher verwirren denn nützen.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:02:44
      Beitrag Nr. 35 ()
      @Zitterpartie

      na komm, 2 Verstöße juni 02 und September 03

      sooo schlimm ist das ja nun auch wieder nicht
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:03:18
      Beitrag Nr. 36 ()
      @xylophon

      kannst Du mir den Jahreszeitraum auch genau definieren?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:03:31
      Beitrag Nr. 37 ()
      Verzögern in diesem Verfahren bringt gar nix.

      Entscheidend ist das datum des 2. Vertoßes und Rechtskarft des 1. - wenn die im August lag, gibt es kein FV, sonst wohl doch.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:03:46
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wenn du keinen Einspruch einlegst, mußt du ja fristgerecht zahlen.
      Und mit Eingang der Zahlung wird der Bescheid
      dann rechtskräftig.

      Vermerk auf´m Bescheid beachten
      ( .. Nach Rechtskraft des Bescheides werden 3 pts in
      Flensburg eingetragen.....)Vorher nicht.
      Das sollte auch für die Einjahresfrist gelten.

      Bei Einspruch schwebt das Verfahren weiter
      bis zum endgültigen Abschluß.
      Und durch Rücknahme des Widerspruchs,
      Gerichtsurteil oder Zahlung
      wird der Bescheid rechtskräftig
      und das Verfahren abgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:06:40
      Beitrag Nr. 39 ()
      @xylophon

      womit tritt die Rechtskraft ein?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:07:20
      Beitrag Nr. 40 ()
      @dollarscheffler

      durch Gerichtsurteil wird das eigentliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern der Prozeß, wenn es zu dem kommen sollte. Erhebst du Widerspruch (nicht Einspruch), fängt ein Verwaltungsverfahren an zu laufen, mit dem das Verwaltungsgericht noch gar nichts zu tun hat. Dieses Verfahren ist aber grds. eine allgemeine Prozeßvoraussetzung.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:09:31
      Beitrag Nr. 41 ()
      @Dollarscheffler

      was sagst Du zu xylophon?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:11:16
      Beitrag Nr. 42 ()
      ich guck gleich mal bei Google, wie es genau definiert ist.

      2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.


      Es kommt also jetzt auf den Zeitpunkt des Verstoßes an (heute) und auf den Zeitpunkt, wann der erste BG-Bescheid rechtskräftig wurde.
      Wenn der Verstoß im Juni war, könnte es knapp werden, ich rechne schon damit, dass es bis zum Bescheid mehr als 4 Wochen gedauert hat.
      Allerdings könntest Du Glück haben und einen milden Richter finden, wenn das Jahr nur ganz knapp nicht rum war.
      Andererseits ist der Monat FV mit der 4-Wochen-Frist ja auch zu ertragen...
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:11:45
      Beitrag Nr. 43 ()
      @daimlerfreak:

      Gott sei Dank hast Du mich nicht allzu ernst genommen... ;)

      Zwei Verstöße sind wirklich nicht die Welt.
      Du redest jetzt aber von erwischten Verstößen, nicht wahr...? ;)

      Aber mal im Ernst: Wo guckst Du hin, wenn Du ein Videomotorrad nicht siehst?
      Tunnelblick schon bei so geringen Geschwindigkeiten? :D
      Ist mir noch nie passiert!

      Gruß
      ZP
      (der auch auf mindestens 6 schnellen Rädern fährt...;))
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:12:20
      Beitrag Nr. 44 ()
      @ all

      Ihr müsst Rechtskraft und Bestandskraft auseinander. Nach einem Monat wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig, so dass er grds. auch nicht mehr in einem verwaltungsgerichtlichen Prozeß (welches am Ende ein in Rechtskraft ergehendes Urteil finden würde) kommen kann.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:18:47
      Beitrag Nr. 45 ()
      44:
      Beim Bußgeldbescheid ist das das gleiche.
      Ich hab jetzt keine Lust, die Einspruchsfrist nachzusehen. Wenn Daimlerfreak die alten Unterlagen noch hat oder den Kontoauszug, dann kann er ja vielleicht sehen, von wann der Bescheid war.

      Nach meiner Erinnerung tritt 2 Wochen nach der Zustellung die Rechtskraft ein. Wenn er die Urkunde noch hat (blauer oder gelber Umschlag), dann kann er genau erkennen, wann der alte Bescheid rk. wurde.


      Im übrigen sind 6 km/h noch relativ vorsichtig, wird aber wenig helfen, denn unter 26 wird er auch mit mehr Abzug nicht kommen
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:19:50
      Beitrag Nr. 46 ()
      @xylophon

      somit wär ich erledigt, in welchem Zeitraum muss man den Lappen dann für 4 Wochen abgeben?


      @Zitterpartie

      schau doch mit ner 150PS Maschine nicht in den Rückspiegel
      ;)
      Du bist doch auch kein Unschuldslamm, oder?


      @JulesSpecial

      und nun? was heisst das hier?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:23:24
      Beitrag Nr. 47 ()
      @xylophon

      laut meinem Kontoauszug Buchung am 19.09.

      wie meinst Du das? 6kmh sind relativ vorsichtig?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:28:03
      Beitrag Nr. 48 ()
      @daimlerfreak:

      > Du bist doch auch kein Unschuldslamm, oder?

      Hmmm... doch, meistens schon. Und wenn gerade nicht, lass ich mich nicht erwischen... :D

      Und nicht die Horsepower ist für vorsichtige Blicke in den Rückspiegel entscheidend, sondern eher die V_aktuell. Du kannst doch höchstens eine Vmax von ca. 140 drauf gehabt haben. Ist das für Dich schnell? ;)
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:30:44
      Beitrag Nr. 49 ()
      47: ich kenn mich mit Videomotorrädern nicht aus, aber beim Messen mit Nachfahren kenne ich Sicherheitsabschläge von 10 - 20 %....aber auch damit ist die Überschreitung noch zu hoch.

      Buchung am 19.9.: jetzt stellt sich die Frage, ob Du sofort überwiesen hast, als der Bescheid kam, dann war er noch nicht rechtskräftig am 19.9.02 und das Jahr ist keinesfalls rum. Oder ob Du erst ne Weile gewartet hast nach der Zustellung - dann könntest Du (knapp) Glück gehabt haben.
      Mein Tip: wenn Anhörung (oder der Bescheid kommt und es ist das Fahrverbot drin) - nimm mal Kontakt auf, ob man da was machen kann (Verdopplung oder Verdreifachung der Buße), weil es ja auf jeden Fall extrem knapp war mit dem Jahr.
      Manchmal geht das. Jedenfalls wenn es wirklich die beiden einzigen Einträge sind.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 19:23:56
      Beitrag Nr. 50 ()
      vielen Dank, ich werd Euch auf dem Laufenden halten
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 19:27:14
      Beitrag Nr. 51 ()
      weiss noch, dass ich auf den letzten Drücker gezahlt hab
      Avatar
      schrieb am 25.09.03 23:14:07
      Beitrag Nr. 52 ()
      so, 4 Wochen abgeben, da innerhalb eines Jahres, keine 4 Monatsfrist, aber nette Sachbearbeiterin, Gott sei Dank :yawn:
      Avatar
      schrieb am 25.09.03 23:27:01
      Beitrag Nr. 53 ()
      Heißt das jetzt, Du hast eine neue Chauffeuse...? ;)
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 00:24:55
      Beitrag Nr. 54 ()
      schon alles klar gemacht :cool:


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