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    Pflichtteil auf Schenkungen unter Nießbrauch auch>10 Jahre!Auch für Wohnrecht? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.10.03 10:10:39 von
    neuester Beitrag 20.10.03 07:36:07 von
    Beiträge: 8
    ID: 786.554
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      schrieb am 16.10.03 10:10:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe neulich gelesen, dass die Rechtsprechung dazu tendiert, dass auf verschenkte Gebäude unter Nießbrauch auch vor mehr als 10 Jahren noch ein Pflichtteilsanspruch besteht, da eine wirtschaftliche Ausgliederung in dem Fall noch nicht erfolgt ist. Wie sieht es aber mit einem Wohnrecht aus? Kann für das Objekt, welches vor 15 Jahren verschenkt worden ist, bei einem eingetragenen Wohnrecht auch noch der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden oder nur bei Nießbrauch?
      Avatar
      schrieb am 17.10.03 08:37:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auch bei einem Wohnrecht greift die Zehnjahresfrist nicht.
      Beleg auf Seite 17 des nachfolgenden Dokuments:

      http://www.vrsta.de/docs/upload_pdfpics/erben.pdf
      Avatar
      schrieb am 18.10.03 18:07:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Nataly: Danke, du bist wiedermal nicht zu toppen. Schön dass du dich nicht nur bei Steuern, sondern auch in Recht auskennst.
      Dann kann meine Mutter jetzt auch ihr Recht auf den gesetzlich zustehenden Pflichteil einklagen. :laugh: Sehen viele ja als äußerst unethisch an, wie es in anderen Threads zu lesen war. Aber erst aus dem Staub machen, keinen Pfennig latzen und dann das gesamte inzwischen erworbene Vermögen der anderen Brut vorzeitig verschenken ist ja auch irgendwo nicht in Ordnung, nur weil meine Oma aus zu einfachem Hause für die Schwiegermutter kam. :(
      Bekommt man irgendwo Auskunft, ob an vorliegenden vermieteten Immobilien auch ein Nießbrauch vorliegt. Sind die Erben da auskunftspflichtig? Beim Grundbuch dürfte dies schwierig sein. Ein Einkommensteuerbescheid wäre hilfreich.
      Avatar
      schrieb am 19.10.03 19:30:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      @GulOcram: Die korrekte Bezeichnung für den Anspruch deiner Mutter ist Pflichtteilsergänzungsanspruch. (§ 2325 BGB):

      BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

      (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

      (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

      (3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
      Avatar
      schrieb am 19.10.03 19:34:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Für die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs empfehle ich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wobei dieser auf Erbrecht spezialisiert sein sollte.

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      Avatar
      schrieb am 19.10.03 19:39:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      Eine Auskunftspflicht des (der) Erben ergibt sich aus § 2314 BGB



      BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

      (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wi

      (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

      Ich empfehle aber in jedem Fall, alles über einen Rechtsanwalt laufen zu lassen.
      Das Finanzamt erteilt in keinem Fall Auskunft.
      Avatar
      schrieb am 19.10.03 19:47:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ergänzung zu #4:

      Wenn deine Mutter Pflichtteilsberechtigte ist, hat sie
      zum einen den Pflichtteilsanspruch aus dem beim Todesfall vorhandenen Nachlass und zum andern den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grund der Schenkungen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.03 07:36:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank für deine ausführlichen Äußerungen! :kiss:
      Um es fachmännisch auszudrücken, hat meine Mutter nur den Pflichtteilergänzungsanspruch. Es wurde natürlich alles verschenkt, nur um die uneheliche Tochter außen vor zu lassen. Der Erblasser war zum Zeitpunkt des Erbfalles völlig verarmt.

      Hast du schon irgendwas gehört, dass sich die Verschiebung des Beginns der Zehnjahresfrist (also quasi Wegfall) bei Nießbrauch oder Wohnrecht, auch auf die Erbschaftsteuer auswirken soll? Wäre mir zwar völlig neu. Aber wäre dies nicht eigentlich konsequent, wenn der BFH eine ähnliche Auffassung vertritt?


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