Stückpreis neuer Aktien bei KE - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.10.03 18:12:08 von
neuester Beitrag 28.10.03 17:13:16 von
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Hallo,
könnt Ihr mir sagen, welche Regelungen/Berechnungen die Festlegung des Stückpreises neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung limitieren - der Preis für die neuen Aktien kann doch im Verhältnis zum Kurs nicht willkürlich festgelegt werden, oder ? Wie wird dies geregelt/berechnet ?
könnt Ihr mir sagen, welche Regelungen/Berechnungen die Festlegung des Stückpreises neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung limitieren - der Preis für die neuen Aktien kann doch im Verhältnis zum Kurs nicht willkürlich festgelegt werden, oder ? Wie wird dies geregelt/berechnet ?
jansche,
die Aktionäre können eine KE zu jedem Kurs beschließen. Ohne Beschränkung.
Meist wird aber der Vorstand im voraus ermächtigt, jederzeit eine KE durchführen zu können. Diese Ermächtigung im voraus wird unter verschiedenen Bedingungen erteilt. Steht immer in der Einladung zur Hauptversammlung und muß dann beschlossen werden.
die Aktionäre können eine KE zu jedem Kurs beschließen. Ohne Beschränkung.
Meist wird aber der Vorstand im voraus ermächtigt, jederzeit eine KE durchführen zu können. Diese Ermächtigung im voraus wird unter verschiedenen Bedingungen erteilt. Steht immer in der Einladung zur Hauptversammlung und muß dann beschlossen werden.
In der Regel, wie auch in meinem speziellen Fall steht schon aufgrund einer HV genehmigtes Kapital zur Verfügung - d.h. der vorstand kann in verbindung mit dem aufsichtsrat jederzeit eine kapitalerhöhung beschliessen - meine frage ist jedoch wie sich der kurs dafür ergibt - steht er in einer festen relation zum kurs zum zeitpunkt an dem die ke bekanntgegeben wird ? wenn ja in welchem - ich kann mir kaum vorstellen, dass einfach bei zum beispiel einem kurs von 1,50 euro und einem nennwert der atie von 1 euro eine kapitalerhöhung zu 0,70 euro durchgeführt werden kann ....
jansche,
dann sieh doch mal nach, welchen Beschluß die HV zur KE gefasst hat. Oder du nennst die AG. Vielleicht kennt jemand hier deren Beschluß. Möglich ist zB der Durchschnittskurs von 10 Tagen an einer bestimmten Börse. Auch feste € 0,70 sind möglich.
Der Nennwert einer Aktie spielt keine Rolle. Der Vorstand wird meist den Bezugspreis der neuen Aktien so festlegen wollen, daß das Bezugsrecht kaum Wert hat. Es soll ja ordentlich Geld in die Firma fließen. Das Bezugsrecht kann auch schon ausgeschlossen worden sein.
dann sieh doch mal nach, welchen Beschluß die HV zur KE gefasst hat. Oder du nennst die AG. Vielleicht kennt jemand hier deren Beschluß. Möglich ist zB der Durchschnittskurs von 10 Tagen an einer bestimmten Börse. Auch feste € 0,70 sind möglich.
Der Nennwert einer Aktie spielt keine Rolle. Der Vorstand wird meist den Bezugspreis der neuen Aktien so festlegen wollen, daß das Bezugsrecht kaum Wert hat. Es soll ja ordentlich Geld in die Firma fließen. Das Bezugsrecht kann auch schon ausgeschlossen worden sein.
1. der Ausgabepreis kann frei bestimmt werden.
2. Nach §8 und §9 AktienGesetz darf der Plazierungspreis nicht unter dem (rechnerischen) Nennwert der Aktie liegen.
Gruß
Amtranik
2. Nach §8 und §9 AktienGesetz darf der Plazierungspreis nicht unter dem (rechnerischen) Nennwert der Aktie liegen.
Gruß
Amtranik
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