checkAd

    Darlehen für Drogengeschäfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.11.03 19:06:40 von
    neuester Beitrag 18.11.03 21:51:12 von
    Beiträge: 24
    ID: 797.188
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.029
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:06:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall:

      A leiht B 10.000 Euro. B will mit dem Geld Drogen kaufen und sie anschließend mit Gewinn weiterverkaufen. A hat davon Kenntnis.

      B wird verhaftet, die gekauften Drogen beschlagnahmt!

      Hat A gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro???

      Im voraus vielen Dank für die Antworten

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:12:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gehe in des Gefängnis, gehe nicht über Los, ziehe keine 10.000 € ein. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:13:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Immer diese Jura- Studenten! :rolleyes:

      Soll ich jetzt das komplette Gutachten hier hereinstellen? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:13:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      kommt darauf an, wieviel mm die kanone von A hat und wie lange er bereit ist zu warten :laugh:

      rechtlich gesehen wohl kaum, da von vornherein illegale tätigkeiten bekannt waren. wäre ja noch schöner, wenn illegalität rechtlichen schutz bekommt.
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:13:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Geiler Fall.
      Machst du gerade den kleinen Strafrechtsschein ?

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1775EUR -7,07 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:13:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      A hat gegen B keinen Anspruch, weil das Geschäft sittenwidrig war.

      A könnte bei B aber die Kohle raustrommeln (nach der Knastzeit), aber das fällt dann ins StGB.:D
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:13:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Mit den richtigen Geldeintreibern. Warum nicht??:yawn:
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:17:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Geld (+)
      Zinsen (-)
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:18:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Immer diese Profs mit ihrem Fällchen. Ist das die ganze HA, oder nur ein Teil:D
      #5: dürfte wohl eher ein BGB-Scheinchen sein.:laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:19:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      #3 das komplette Gutachten wär natürlich super!!!!
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:19:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      Vermutlich will der Prof Euch das Bereicherungsrecht näher bringen. Alles schön durchprüfen.:D
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:20:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      das Geschaeft ist Sittenwidrig nach 138 BGB (falls ich mich da richtig erinnere) und somit von Anfang an nichtig. A macht sich durch das Wissen ebenfalls strafbar.
      Man muss aber nach dem Abstraktionsprinzip die Gelduebergabe, also das Kreditgeschaeft und die Drogensache getrennt betrachten.

      Aus dem Kreditgeschaeft selbst hat A einen Anspruch auf Rueckzahlung, bzw auf Herausgabe nach 812 BGB, falls da das Geschaeft nichtig ist.

      dgw
      :)
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:23:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      stimmt MrMinze, ist aber nur ein Teil!

      kniebeisser: kannst Du Dein Ergebnis Geld(+), Zinsen(-) auch begründen? Bestimmt hat doch mal irgendein Gericht so einen (oder ähnlichen Fall) schon einmal entschieden!

      Ich persönlich denke eigentlich auch, dass es das darlehen zurückbekommt, aber mein Jura-Examen ist schon zu lange her!

      Den Fall soll übrigens ein Kommilitone meiner Frau bearbeiten!
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:25:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      812 bringt nichts, wegen der Einrede der Entreicherung! Die kohle ist ja schließlich weg!
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:32:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      :(

      stimmt. Entreicherung! Jetzt erinnere ich mich wieder. (Lesen hilft...!). Da B entreichhert ist, kann A das Geld nicht wieder verlangen, bzw hat keinen Anspruch. Ich denke aber trotzdem, dass man das ungefaehr so aufbauen sollte:
      Kredit-> zustandegekommen (ja/nein /) => ja
      => Anspruch A gegen B.
      Gibt es etwas dass den anspruch aufhebt? (ja/nein) => ja
      a) Geschaeft ist sittenwidrig -> Vertrag ist nichtig + was fuer Ansprueche entstehen daraus
      b) B ist entreichert => Rueckzahlungsansprucgh pruefen.

      dgw (der sich mal wieder die Recht Unterlagen hervor holen sollte!)
      :)
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:33:56
      Beitrag Nr. 16 ()
      ist futsch.

      Der Beifahrer beim Schmuggel verliert ebenfalls den Führerschein.

      Akt§166/44-371.;)
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:34:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:35:03
      Beitrag Nr. 18 ()
      BGB § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

      ---------------------------------------------------------

      War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

      Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:39:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      nette tarnung, so auf jurastudent zu machen. oder ist es etwa nicht in wirklichkeit so:

      a = CryptKeeper

      ;)

      gruß
      mark d.
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:55:19
      Beitrag Nr. 20 ()
      Nun, ich denke das ist in der deutschen Realverfassung klar geregelt.
      Wenn A ein türkischer Staatsbürger ist mit libanesischem Paß, dann hat er wenn er in Berlin lebt nicht nur auf die 10.000 Anspruch, sondern neben der Sozialhilfe auch auf zusätzliche 10.000 aus dem staatlichen Integrationsunterstützungssolidaritätsfinds.

      Wenn B wiederum ein Bürger jüdischen Glaubens ist, wird der Staatsanwalt C aus seinem Amt entfernt, wenn er gegen A und B ermitteln sollte. B wird enthaftet und erhält seine 10000 zurück, plus 15000 aus dem staatlichen Antisemitismusbekämpfungsersatzabgabefonds. A bekommt die 10000 nicht zurück, bekommt aber von B eine Jahreskarte für die Oksana Lusty Enterprises in Kiew als Kulanzlösung.
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 19:57:15
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ Prinz

      :laugh: !!!
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 21:07:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      Geld:
      § 985 (-) wegen Übereignung (wertneutral, daher nicht nichtig gem. § 134)

      § 812
      Leistung (+)
      etwas erlangt (+) (Besitz + Eigentum)
      ohne Rechtsgrund (+) (Darlehensvertrag § 138 wegen gemeinschaftswidrigem RG (Pal § 138 Rn 42))
      aber: Problem § 817 S.2: Rückforderung ausgeschlossen, wenn Darlehensgeber Kenntnis hat (hierzu: Pal. § 817 Rn 23 + BGH NJW 95, 1152)

      -> Falls DG Kenntnis (+): § 817 (+) d.h. § 812 (-)
      -> Falls DG Kenntnis (-): § 817 (-) Problem: Entreicherung? aber: keine Entreicherung, wenn Geld bestimmungsgem. ausgegeben -> § 812 (+)

      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 21:30:02
      Beitrag Nr. 23 ()
      #20 Ist wohl Valium für,s Volk:laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.11.03 21:51:12
      Beitrag Nr. 24 ()
      danke kniebeisser, so werde ich das mal weitergeben!

      Crypti


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Darlehen für Drogengeschäfte