§ 147 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.12.03 16:40:17 von
neuester Beitrag 12.12.03 20:47:27 von
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Folgender sachverhalt:
schreiben des arbeitsamtes...
das arbeitsverhältnis ihrer ehemaligen arbeitnehmerin wurde nach vollendung des 56. lebensjahres beendet. nach §147 aabs. 1 satz 1 i.v. mit abs. 4 sgb III haben sie der bundesanstalt für arbeit das nach vollendung des 58. lebensjahres gezahlte arbeitslosengeld einschließend der sozialversicherungsbeiträge vierteljährlich im nachhinein zu erstatten.
sofern sie der auffassung sind, dass sie sich auf einen der befreiungstatbestände berufen können. so schreiben sie mir bitte. über eine befreiung werde ich dann verbindlich entscheiden... usw...
zitat ende.
Zunächst ist mir mit diesem schreiben und der forderung schlagartig klargeworden warum in deutschland menschen ab 55 ihr alter wie eine vorstrafe beim arbeitgeber vortragen müssen und keine aussicht auf einstellung u.a. aufgrund dieses $ haben.
die sicht und die befürchtung des potenziellen arbeitgebers ist damit logisch und nachvollziehbar.
Nun gibt es gott sei gedankt immer noch kleine und winzige firmen mit von i-5 mitarbeitern. diese sind bisher nicht an das betriebsverfassungsgestz gebunden gewesen. Was ist mit dieser verplichtung????
Meine frage an die experten hier.
1. greift die erstattungspflicht gemäß dieses unsäglichen § grundsätzlich auch für diese kleinbetriebe???
2. wie klein muss etl. ein betrieb sein um hier freigestellt zu werden
3. was wäre bei einer gmbh, in der nun nur noch der geschäftsführer alleine vor sich hinmuddelt und der dieser dame auf eigenen wunsch den wohlverdienten abschied durch kündigung erleichterte????
Würde dies bei auslegung des § bedeuten er muss zahlen. oder bedeutet dieser § das ende eines weiteren unternehmens durch den einzig möglich ausweg dieser zahlungsaufforderung zu entgegen, nämlich der erklärte konkurs der gmbh.
vielen dank im voraus für fundierte meinungen und evtl selbstgemachte erfahrungen...
schreiben des arbeitsamtes...
das arbeitsverhältnis ihrer ehemaligen arbeitnehmerin wurde nach vollendung des 56. lebensjahres beendet. nach §147 aabs. 1 satz 1 i.v. mit abs. 4 sgb III haben sie der bundesanstalt für arbeit das nach vollendung des 58. lebensjahres gezahlte arbeitslosengeld einschließend der sozialversicherungsbeiträge vierteljährlich im nachhinein zu erstatten.
sofern sie der auffassung sind, dass sie sich auf einen der befreiungstatbestände berufen können. so schreiben sie mir bitte. über eine befreiung werde ich dann verbindlich entscheiden... usw...
zitat ende.
Zunächst ist mir mit diesem schreiben und der forderung schlagartig klargeworden warum in deutschland menschen ab 55 ihr alter wie eine vorstrafe beim arbeitgeber vortragen müssen und keine aussicht auf einstellung u.a. aufgrund dieses $ haben.
die sicht und die befürchtung des potenziellen arbeitgebers ist damit logisch und nachvollziehbar.
Nun gibt es gott sei gedankt immer noch kleine und winzige firmen mit von i-5 mitarbeitern. diese sind bisher nicht an das betriebsverfassungsgestz gebunden gewesen. Was ist mit dieser verplichtung????
Meine frage an die experten hier.
1. greift die erstattungspflicht gemäß dieses unsäglichen § grundsätzlich auch für diese kleinbetriebe???
2. wie klein muss etl. ein betrieb sein um hier freigestellt zu werden
3. was wäre bei einer gmbh, in der nun nur noch der geschäftsführer alleine vor sich hinmuddelt und der dieser dame auf eigenen wunsch den wohlverdienten abschied durch kündigung erleichterte????
Würde dies bei auslegung des § bedeuten er muss zahlen. oder bedeutet dieser § das ende eines weiteren unternehmens durch den einzig möglich ausweg dieser zahlungsaufforderung zu entgegen, nämlich der erklärte konkurs der gmbh.
vielen dank im voraus für fundierte meinungen und evtl selbstgemachte erfahrungen...
Mal noch so zur Ergänzung:
1) Mit dem Betriebsverfassungsgesetz hat das überhaupt nichts zu tun
2) Gibt es sackweise Ausnahmegenehmigungen
3) Wurde diese Regelung eingeführt, damit ältere Arbeit-
nehmer dem Arbeitsamt eben nicht einfach vor die Türe
gekippt werden.
Gruß
NmA
1) Mit dem Betriebsverfassungsgesetz hat das überhaupt nichts zu tun
2) Gibt es sackweise Ausnahmegenehmigungen
3) Wurde diese Regelung eingeführt, damit ältere Arbeit-
nehmer dem Arbeitsamt eben nicht einfach vor die Türe
gekippt werden.
Gruß
NmA
niemehrarm
so, so, diese regelung wurde deswegen eingeführt?? dann funktioniert dies ja wunschgemäß und wohl auch aus der logik planmäßig weil nun die leute bereits mit spätestens 56 ihren tritt bekommen. somit entfällt das abladen der älteren ab 56.
ja, nun habe ich die logik begriffen
zitat:
der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Erstattungspflicht erfüllt sind, § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III
So nun verdeutsche mir noch ein mir wohlgesinnter was das obige bedeute könnte. Verstehe ich richtig, das die oben beschriebene maßnahme nicht greift wenn der betrieb unter 20 mitarbeiter beschäftigt?????
so, so, diese regelung wurde deswegen eingeführt?? dann funktioniert dies ja wunschgemäß und wohl auch aus der logik planmäßig weil nun die leute bereits mit spätestens 56 ihren tritt bekommen. somit entfällt das abladen der älteren ab 56.
ja, nun habe ich die logik begriffen
zitat:
der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Erstattungspflicht erfüllt sind, § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III
So nun verdeutsche mir noch ein mir wohlgesinnter was das obige bedeute könnte. Verstehe ich richtig, das die oben beschriebene maßnahme nicht greift wenn der betrieb unter 20 mitarbeiter beschäftigt?????
SGB 3 § 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß
1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57.
Lebensjahres beendet worden ist; der Arbeitslose innerhalb der letzten
18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1
die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten
zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124
Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat; Zeiten vor dem 3. Oktober
1990 bei Arbeitgebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bleiben unberücksichtigt,
2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des
Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das
Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die
Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,
3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder
eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet
hat; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung; das
Arbeitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts
über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,
5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose
zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent
innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum
ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56.
Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes
entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen
Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der
älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer
nicht überschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden
aufgerundet. wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen
eine Einzelfallentscheidung erforderlich,
7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus
von mindestens 20 Prozent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens
zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für
den örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber
1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen
für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
erfüllt sind, oder
2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn
eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der
Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus
verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die
Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.
(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er
1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
(6) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind.
(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim Arbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ist, daß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.
Fußnote
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber § 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung
(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß
1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57.
Lebensjahres beendet worden ist; der Arbeitslose innerhalb der letzten
18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1
die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten
zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124
Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat; Zeiten vor dem 3. Oktober
1990 bei Arbeitgebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bleiben unberücksichtigt,
2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des
Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das
Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die
Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,
3. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder
eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet
hat; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung; das
Arbeitsamt ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts
über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,
5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose
zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent
innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum
ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56.
Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes
entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen
Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der
älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer
nicht überschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden
aufgerundet. wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen
eine Einzelfallentscheidung erforderlich,
7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus
von mindestens 20 Prozent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens
zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für
den örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber
1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen
für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
erfüllt sind, oder
2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn
eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der
Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus
verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die
Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.
(3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er
1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2. Für eine nachträgliche Minderung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
(5) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
(6) Das Arbeitsamt berät den Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfüllt sind.
(7) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich beim Arbeitsamt persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Arbeitsamtes ist, daß dem Arbeitsamt Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sind. Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.
Fußnote
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber § 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung
@Nannsen: Also keine Panik, irgendeine der Vorschriften über die Befreiung von der Erstattungspflicht greift schon.
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