Kapitalertragssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.01.04 18:19:03 von
neuester Beitrag 07.01.04 11:41:32 von
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ID: 807.759
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage an die Steuerfachleute unter Euch.
Meine Schwiegermutter hat einen ansehnlichen Betrag geerbt. Diesen hat Sie nun sehr konservativ angelegt. Die Zinseinkünfte werden etwa 5.000 € p.a. betragen.
Nun meinte der Bankberater, sie sollte eine NV-Bescheinigung beantragen. Klingt ja gut. Aber welchen Sinn sollte dies haben. Da das FA ja von der Erbschaft weiß und somit auch die Zinseinkünfte hochrechnen kann, wäre es ja blöd eine NV-Bescheinigung auszustellen und auf Steuern zu verzichten. Allerdings macht Sie schon seit 15 Jahren keine Einkommensteuererklärung mehr.
Oder denke ich da jetzt zu kompliziert und das FA verzichtet bei älteren Leuten auf die Steuer.
Viele Grüße
Bullish
ich habe eine Frage an die Steuerfachleute unter Euch.
Meine Schwiegermutter hat einen ansehnlichen Betrag geerbt. Diesen hat Sie nun sehr konservativ angelegt. Die Zinseinkünfte werden etwa 5.000 € p.a. betragen.
Nun meinte der Bankberater, sie sollte eine NV-Bescheinigung beantragen. Klingt ja gut. Aber welchen Sinn sollte dies haben. Da das FA ja von der Erbschaft weiß und somit auch die Zinseinkünfte hochrechnen kann, wäre es ja blöd eine NV-Bescheinigung auszustellen und auf Steuern zu verzichten. Allerdings macht Sie schon seit 15 Jahren keine Einkommensteuererklärung mehr.
Oder denke ich da jetzt zu kompliziert und das FA verzichtet bei älteren Leuten auf die Steuer.
Viele Grüße
Bullish
Je nachdem, was sie für ne Rente hat, muss sie auf die 5.000 € KEINE Steuern bezahlen und kann sich dies durch ne NV-Bescheinigung freistellen lassen!
Nun, die NV-Bescheinigung erhalten Personen mit geringem Einkommen. Können auch Kinder sein.
Also Formular beim Finanzamt holen oder anfordern, ausfüllen, abwarten. Es kann natürlich sein, daß bei Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um € 5.000,- keine NV-Bescheinigung ausgestellt wird.
Also Formular beim Finanzamt holen oder anfordern, ausfüllen, abwarten. Es kann natürlich sein, daß bei Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um € 5.000,- keine NV-Bescheinigung ausgestellt wird.
Der Sinn der NV-Bescheinigung ist natürlich, keine Zinsabschlagssteuer zahlen zu müssen. Bei € 5.000,- reicht ein Freistellungsauftrag nicht.
Sollte deine Schwiegermutter keine NVB erhalten, empfiehlt sich leider wieder die Abgabe einer Steuererklärung.
Sollte deine Schwiegermutter keine NVB erhalten, empfiehlt sich leider wieder die Abgabe einer Steuererklärung.
Die Schwiegermutter dürfte zusätzlich zu den 5000 EUR wohl noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben, so z.B. den Ertragsanteil der Rente. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer liegt bei ca. 7500 EUR, so dass die Schwiegermutter über dem Grundfreibeträg liegen könnte. Dann würde sie keine NV-Bescheinigung erhalten.
Eine Rente, die ab 65. Lj. bezogen wird, wird mit einem Ertragsanteil von 27% versteuert. Für jedes frühere Jahr Bezugsbeginn erfolgt ein Aufschlag von 1%.
Falls Deine Schwiegermutter z.B. mit 62 Jahren ihre Rente bekam, werden 1000 € Rente als ein Einkommen von mtl. 300 € angerechnet. Wären somit 3600 € im Jahr. Sie könnte also noch gut jährlich 4000 € andere Einkünfte haben und müsste damit noch keine Einkommensteuern zahlen.
Diese Rechnung gilt für Alleinstehende, ein Altersentlastungsbetrag wurde noch nicht eingerechnet.
mfg, Lemmus
Falls Deine Schwiegermutter z.B. mit 62 Jahren ihre Rente bekam, werden 1000 € Rente als ein Einkommen von mtl. 300 € angerechnet. Wären somit 3600 € im Jahr. Sie könnte also noch gut jährlich 4000 € andere Einkünfte haben und müsste damit noch keine Einkommensteuern zahlen.
Diese Rechnung gilt für Alleinstehende, ein Altersentlastungsbetrag wurde noch nicht eingerechnet.
mfg, Lemmus
@all
Vielen Dank für Eure Antworten.
Wenn ich diese Informationen mit den Einkünften (Witwenrente, Witwenbetriebsrente, eigenen Rente) übereinanderlege, glaube ich nicht, dass sie die Bescheinigung erhalten wird.
Aber wir halten es mal mit #3 von alzwo; anfordern, ausfüllen und abwarten.
Nochmals vielen Dank!
Grüße
Bullish
Vielen Dank für Eure Antworten.
Wenn ich diese Informationen mit den Einkünften (Witwenrente, Witwenbetriebsrente, eigenen Rente) übereinanderlege, glaube ich nicht, dass sie die Bescheinigung erhalten wird.
Aber wir halten es mal mit #3 von alzwo; anfordern, ausfüllen und abwarten.
Nochmals vielen Dank!
Grüße
Bullish
Rentner haben auch noch einen Altersentlastungsbetrag von DM 6000 und den Zinsfreistellungsbetrag nicht vergessen...
#8 hat recht!
die grenze liegt irgendwo bei (gerade von mir geschätzten) 8 - 9.000 euro!
die grenze liegt irgendwo bei (gerade von mir geschätzten) 8 - 9.000 euro!
Zu #8:PidderLyng hat nicht recht:
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
<1>Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des
Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
1.908 Euro im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der
Bemessung des Betrags außer Betracht. 3Der Altersentlastungsbetrag wird
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in
dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
<1>Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des
Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
1.908 Euro im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der
Bemessung des Betrags außer Betracht. 3Der Altersentlastungsbetrag wird
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in
dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt im Fall von Posting #1 (wenn die Schwiegermutter alleinstehend ist) genau 1908 EUR.
Der Sparer-Freibetrag betrug in 2003 gerade 1550 Euro, ab 2004 ist er niedriger.
Wenn man den Grundfreibetrag von ca. 7500 EUR, den Altersentlastungsbetrag von 1908 EUR und den Sparer-Freibetrag von 1550 EUR addiert, kommt man auf ca. 11000 EUR, die steuerfrei bleiben können.
Zutreffend ist auch, dass von der Rente nur der "Ertragsanteil" steuerpflichtig ist. Die Schwiegermutter kann also ahnsehnliche Beträge steuerfrei vereinnahmen.
Der Grundfreibetrag – die Summe, die als Existenzminimum steuerfrei bleibt – wird von 7235 auf 7664 Euro ab 1.1.04 angehoben.
Mal ne weitere Frage:
Was ist denn wenn mal als Schüler/Student hohe Zinserträge hat?
Beispiel: 3500€ Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit + 3500€ Zinserträge in 2004. Von allem was den Sparerfreibetrag überstigt, wird ja dann Zast und Soli abgehalten. Bekommt man diese Steuern dann mit der Steuererklärung auch wieder zurück wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?
Was ist denn wenn mal als Schüler/Student hohe Zinserträge hat?
Beispiel: 3500€ Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit + 3500€ Zinserträge in 2004. Von allem was den Sparerfreibetrag überstigt, wird ja dann Zast und Soli abgehalten. Bekommt man diese Steuern dann mit der Steuererklärung auch wieder zurück wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?
"Bekommt man diese Steuern dann mit der Steuererklärung auch wieder zurück wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?"
JA.
JA.
Nataly, sag bloß, du weißt nicht, daß der Sparerfreibetrag für 2004 € 1.370,- beträgt?! Dazu kommt noch € 51,- .
Es nützt aber nicht viel, wenn man ausrechnet, daß die Schwiegermutter haarscharf nichts versteuern muß. Der Steuerbearbeiter hat einen Ermessenspielraum und wird vorsichtshalber eine NV-Bescheinigung verweigern. Klarheit bringt nur, die NVB wirklich zu beantragen.
Es nützt aber nicht viel, wenn man ausrechnet, daß die Schwiegermutter haarscharf nichts versteuern muß. Der Steuerbearbeiter hat einen Ermessenspielraum und wird vorsichtshalber eine NV-Bescheinigung verweigern. Klarheit bringt nur, die NVB wirklich zu beantragen.
"Nataly, sag bloß, du weißt nicht, daß der Sparerfreibetrag für 2004 € 1.370,- beträgt?! Dazu kommt noch € 51,- ."
Weiss schon, dass er gegen 2003 verringert wurde. Weiss auch, wo ich nachschauen muss. Bin aber etwas krank heute, hab keine Lust, zumal eine "haarscharfe" Berechnung hier nichts bringt, wie du richtig schreibst. Stimme deinem Posting jedenfalls zu.
Weiss schon, dass er gegen 2003 verringert wurde. Weiss auch, wo ich nachschauen muss. Bin aber etwas krank heute, hab keine Lust, zumal eine "haarscharfe" Berechnung hier nichts bringt, wie du richtig schreibst. Stimme deinem Posting jedenfalls zu.
Sparer-Freibetrag: Freistellungsaufträge überprüfen und anpassen, 05.01.2004
Sparer-Freibetrag: Freistellungsaufträge überprüfen und anpassen
Sparer erhalten künftig weniger Kapitalerträge steuerfrei. Der Sparerfreibetrag von derzeit 1.550 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.100 Euro (Verheiratete) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf 1.370 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.740 Euro (Verheiratete) gekürzt. Das sind 180 bzw. 360 Euro weniger als bisher.
Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt aber unverändert. Der maximale Freibetrag liegt damit für Alleinstehende bei 1.421 Euro, für Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung bei 2.842 Euro jährlich.
Den Sparer-Freibetrag kann grundsätzlich jeder geltend machen, indem er seinem Kreditinstitut für sein Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot einen Freistellungsauftrag erteilt. Das haben die meisten Bürger längst gemacht. Ab 1. Januar 2004 gilt: Aufträge sind den gekürzten Sparer-Freibeträgen anzupassen.
Sparer, die nur einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, brauchen allerdings nichts zu tun. Denn: Überschreitet der bestehende Auftrag die neuen Höchstbeträge, kürzt das Kreditinstitut den Betrag automatisch. Wer allerdings seinen Sparer-Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilt hat, sollte die Aufteilung überprüfen und seine Freistellungsaufträge so ändern, dass der neu Maximalbetrag von 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro nicht überschritten wird.
Sparer-Freibetrag: Freistellungsaufträge überprüfen und anpassen
Sparer erhalten künftig weniger Kapitalerträge steuerfrei. Der Sparerfreibetrag von derzeit 1.550 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.100 Euro (Verheiratete) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf 1.370 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.740 Euro (Verheiratete) gekürzt. Das sind 180 bzw. 360 Euro weniger als bisher.
Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt aber unverändert. Der maximale Freibetrag liegt damit für Alleinstehende bei 1.421 Euro, für Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung bei 2.842 Euro jährlich.
Den Sparer-Freibetrag kann grundsätzlich jeder geltend machen, indem er seinem Kreditinstitut für sein Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot einen Freistellungsauftrag erteilt. Das haben die meisten Bürger längst gemacht. Ab 1. Januar 2004 gilt: Aufträge sind den gekürzten Sparer-Freibeträgen anzupassen.
Sparer, die nur einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, brauchen allerdings nichts zu tun. Denn: Überschreitet der bestehende Auftrag die neuen Höchstbeträge, kürzt das Kreditinstitut den Betrag automatisch. Wer allerdings seinen Sparer-Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilt hat, sollte die Aufteilung überprüfen und seine Freistellungsaufträge so ändern, dass der neu Maximalbetrag von 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro nicht überschritten wird.
Nataly,
na also, ging doch. Und so schnell. Genaue Zahlen wirken viel überzeugender. Lustlosigkeit hätte ich auch gelten lassen. Über Krankheiten spreche ich nicht gern. Nicht ernst nehmen.
na also, ging doch. Und so schnell. Genaue Zahlen wirken viel überzeugender. Lustlosigkeit hätte ich auch gelten lassen. Über Krankheiten spreche ich nicht gern. Nicht ernst nehmen.
@NATALY und alzwo
Ich hätte nicht gedacht, dass meine Frage mit einer solchen Flut an Informationen beantwortet wird.
Folgendes noch für mich zum Verständnis...
Wenn der Steuersachbearbeiter die NV-Bescheinigung "haarscharf" verweigert, haben wir dann über die ESt-Erklärung noch Möglichkeiten? Wahrscheinlich nicht, oder???
Schonmal vielen Dank!
Viele Grüße
Bullish
Ich hätte nicht gedacht, dass meine Frage mit einer solchen Flut an Informationen beantwortet wird.
Folgendes noch für mich zum Verständnis...
Wenn der Steuersachbearbeiter die NV-Bescheinigung "haarscharf" verweigert, haben wir dann über die ESt-Erklärung noch Möglichkeiten? Wahrscheinlich nicht, oder???
Schonmal vielen Dank!
Viele Grüße
Bullish
"Wenn der Steuersachbearbeiter die NV-Bescheinigung " haarscharf" verweigert, haben wir dann über die ESt-Erklärung noch Möglichkeiten? Wahrscheinlich nicht, oder???"
Was für Möglichkeiten meinst du?
Was für Möglichkeiten meinst du?
BullishHaami meint vielleicht die Möglichkeit bei der ESTErklärung das zvE durch ungeplante Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen etc zu mindern und somit nachträglich die Zinsertragsteuer zurück zu kriegen.
Wahrscheinlich meint BullishHarami, ob man mit einer späteren EStErklärung noch Geld zurückbekommen wird.
Gibt es keine NVB (egal ob Antrag nicht gestellt oder abgelehnt), sollte Anfang 2005 eine EStErklärung für 2004 abgegeben werden. Dann erhält die Schwiegermutter bestimmt einen großen Teil der gezahlten Zinsabschlagsteuer zurück. Vielleicht alles.
Gibt es keine NVB (egal ob Antrag nicht gestellt oder abgelehnt), sollte Anfang 2005 eine EStErklärung für 2004 abgegeben werden. Dann erhält die Schwiegermutter bestimmt einen großen Teil der gezahlten Zinsabschlagsteuer zurück. Vielleicht alles.
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