checkAd

    Kapitalertragssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.01.04 18:19:03 von
    neuester Beitrag 07.01.04 11:41:32 von
    Beiträge: 25
    ID: 807.759
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 5.161
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 18:19:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage an die Steuerfachleute unter Euch.

      Meine Schwiegermutter hat einen ansehnlichen Betrag geerbt. Diesen hat Sie nun sehr konservativ angelegt. Die Zinseinkünfte werden etwa 5.000 € p.a. betragen.

      Nun meinte der Bankberater, sie sollte eine NV-Bescheinigung beantragen. Klingt ja gut. Aber welchen Sinn sollte dies haben. Da das FA ja von der Erbschaft weiß und somit auch die Zinseinkünfte hochrechnen kann, wäre es ja blöd eine NV-Bescheinigung auszustellen und auf Steuern zu verzichten. Allerdings macht Sie schon seit 15 Jahren keine Einkommensteuererklärung mehr.

      Oder denke ich da jetzt zu kompliziert :) und das FA verzichtet bei älteren Leuten auf die Steuer.

      Viele Grüße
      Bullish :)
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 18:28:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Je nachdem, was sie für ne Rente hat, muss sie auf die 5.000 € KEINE Steuern bezahlen und kann sich dies durch ne NV-Bescheinigung freistellen lassen!
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 18:33:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nun, die NV-Bescheinigung erhalten Personen mit geringem Einkommen. Können auch Kinder sein.

      Also Formular beim Finanzamt holen oder anfordern, ausfüllen, abwarten. Es kann natürlich sein, daß bei Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um € 5.000,- keine NV-Bescheinigung ausgestellt wird.
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 18:43:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Sinn der NV-Bescheinigung ist natürlich, keine Zinsabschlagssteuer zahlen zu müssen. Bei € 5.000,- reicht ein Freistellungsauftrag nicht.

      Sollte deine Schwiegermutter keine NVB erhalten, empfiehlt sich leider wieder die Abgabe einer Steuererklärung.
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 19:12:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Schwiegermutter dürfte zusätzlich zu den 5000 EUR wohl noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben, so z.B. den Ertragsanteil der Rente. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer liegt bei ca. 7500 EUR, so dass die Schwiegermutter über dem Grundfreibeträg liegen könnte. Dann würde sie keine NV-Bescheinigung erhalten.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1790EUR -6,28 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 19:21:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Eine Rente, die ab 65. Lj. bezogen wird, wird mit einem Ertragsanteil von 27% versteuert. Für jedes frühere Jahr Bezugsbeginn erfolgt ein Aufschlag von 1%.
      Falls Deine Schwiegermutter z.B. mit 62 Jahren ihre Rente bekam, werden 1000 € Rente als ein Einkommen von mtl. 300 € angerechnet. Wären somit 3600 € im Jahr. Sie könnte also noch gut jährlich 4000 € andere Einkünfte haben und müsste damit noch keine Einkommensteuern zahlen.
      Diese Rechnung gilt für Alleinstehende, ein Altersentlastungsbetrag wurde noch nicht eingerechnet.

      mfg, Lemmus
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:48:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      @all

      Vielen Dank für Eure Antworten.

      Wenn ich diese Informationen mit den Einkünften (Witwenrente, Witwenbetriebsrente, eigenen Rente) übereinanderlege, glaube ich nicht, dass sie die Bescheinigung erhalten wird.

      Aber wir halten es mal mit #3 von alzwo; anfordern, ausfüllen und abwarten.

      Nochmals vielen Dank!

      Grüße
      Bullish:)
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 11:00:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Rentner haben auch noch einen Altersentlastungsbetrag von DM 6000 und den Zinsfreistellungsbetrag nicht vergessen...

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 11:27:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8 hat recht!

      die grenze liegt irgendwo bei (gerade von mir geschätzten) 8 - 9.000 euro!
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:45:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8:PidderLyng hat nicht recht:

      EStG § 24a Altersentlastungsbetrag


      <1>Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des
      Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus
      nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
      1.908 Euro im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
      Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und
      Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der
      Bemessung des Betrags außer Betracht. 3Der Altersentlastungsbetrag wird
      einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in
      dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im
      Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
      Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:49:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Altersentlastungsbetrag beträgt im Fall von Posting #1 (wenn die Schwiegermutter alleinstehend ist) genau 1908 EUR.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:52:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Der Sparer-Freibetrag betrug in 2003 gerade 1550 Euro, ab 2004 ist er niedriger.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:55:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn man den Grundfreibetrag von ca. 7500 EUR, den Altersentlastungsbetrag von 1908 EUR und den Sparer-Freibetrag von 1550 EUR addiert, kommt man auf ca. 11000 EUR, die steuerfrei bleiben können.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:58:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zutreffend ist auch, dass von der Rente nur der "Ertragsanteil" steuerpflichtig ist. Die Schwiegermutter kann also ahnsehnliche Beträge steuerfrei vereinnahmen.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:05:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Der Grundfreibetrag – die Summe, die als Existenzminimum steuerfrei bleibt – wird von 7235 auf 7664 Euro ab 1.1.04 angehoben.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:53:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      Mal ne weitere Frage:
      Was ist denn wenn mal als Schüler/Student hohe Zinserträge hat?
      Beispiel: 3500€ Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit + 3500€ Zinserträge in 2004. Von allem was den Sparerfreibetrag überstigt, wird ja dann Zast und Soli abgehalten. Bekommt man diese Steuern dann mit der Steuererklärung auch wieder zurück wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:57:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      "Bekommt man diese Steuern dann mit der Steuererklärung auch wieder zurück wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?"

      JA.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:39:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nataly, sag bloß, du weißt nicht, daß der Sparerfreibetrag für 2004 € 1.370,- beträgt?! Dazu kommt noch € 51,- .

      Es nützt aber nicht viel, wenn man ausrechnet, daß die Schwiegermutter haarscharf nichts versteuern muß. Der Steuerbearbeiter hat einen Ermessenspielraum und wird vorsichtshalber eine NV-Bescheinigung verweigern. Klarheit bringt nur, die NVB wirklich zu beantragen.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:46:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      "Nataly, sag bloß, du weißt nicht, daß der Sparerfreibetrag für 2004 € 1.370,- beträgt?! Dazu kommt noch € 51,- ."

      Weiss schon, dass er gegen 2003 verringert wurde. Weiss auch, wo ich nachschauen muss. Bin aber etwas krank heute, hab keine Lust, zumal eine "haarscharfe" Berechnung hier nichts bringt, wie du richtig schreibst. Stimme deinem Posting jedenfalls zu.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 23:01:25
      Beitrag Nr. 20 ()
      Sparer-Freibetrag: Freistellungsaufträge überprüfen und anpassen, 05.01.2004

      Sparer-Freibetrag: Freistellungsaufträge überprüfen und anpassen

      Sparer erhalten künftig weniger Kapitalerträge steuerfrei. Der Sparerfreibetrag von derzeit 1.550 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.100 Euro (Verheiratete) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf 1.370 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.740 Euro (Verheiratete) gekürzt. Das sind 180 bzw. 360 Euro weniger als bisher.

      Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt aber unverändert. Der maximale Freibetrag liegt damit für Alleinstehende bei 1.421 Euro, für Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung bei 2.842 Euro jährlich.

      Den Sparer-Freibetrag kann grundsätzlich jeder geltend machen, indem er seinem Kreditinstitut für sein Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot einen Freistellungsauftrag erteilt. Das haben die meisten Bürger längst gemacht. Ab 1. Januar 2004 gilt: Aufträge sind den gekürzten Sparer-Freibeträgen anzupassen.

      Sparer, die nur einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, brauchen allerdings nichts zu tun. Denn: Überschreitet der bestehende Auftrag die neuen Höchstbeträge, kürzt das Kreditinstitut den Betrag automatisch. Wer allerdings seinen Sparer-Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilt hat, sollte die Aufteilung überprüfen und seine Freistellungsaufträge so ändern, dass der neu Maximalbetrag von 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro nicht überschritten wird.
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 12:39:59
      Beitrag Nr. 21 ()
      Nataly,
      na also, ging doch. Und so schnell. Genaue Zahlen wirken viel überzeugender. Lustlosigkeit hätte ich auch gelten lassen. Über Krankheiten spreche ich nicht gern. Nicht ernst nehmen.
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 23:18:40
      Beitrag Nr. 22 ()
      @NATALY und alzwo

      Ich hätte nicht gedacht, dass meine Frage mit einer solchen Flut an Informationen beantwortet wird.

      Folgendes noch für mich zum Verständnis...

      Wenn der Steuersachbearbeiter die NV-Bescheinigung "haarscharf" verweigert, haben wir dann über die ESt-Erklärung noch Möglichkeiten? Wahrscheinlich nicht, oder???

      Schonmal vielen Dank!

      Viele Grüße
      Bullish:)
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 07:21:45
      Beitrag Nr. 23 ()
      "Wenn der Steuersachbearbeiter die NV-Bescheinigung " haarscharf" verweigert, haben wir dann über die ESt-Erklärung noch Möglichkeiten? Wahrscheinlich nicht, oder???"

      Was für Möglichkeiten meinst du?
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 09:41:53
      Beitrag Nr. 24 ()
      BullishHaami meint vielleicht die Möglichkeit bei der ESTErklärung das zvE durch ungeplante Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen etc zu mindern und somit nachträglich die Zinsertragsteuer zurück zu kriegen.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 11:41:32
      Beitrag Nr. 25 ()
      Wahrscheinlich meint BullishHarami, ob man mit einer späteren EStErklärung noch Geld zurückbekommen wird.

      Gibt es keine NVB (egal ob Antrag nicht gestellt oder abgelehnt), sollte Anfang 2005 eine EStErklärung für 2004 abgegeben werden. Dann erhält die Schwiegermutter bestimmt einen großen Teil der gezahlten Zinsabschlagsteuer zurück. Vielleicht alles.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Kapitalertragssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung