Steuer beim Verkauf von Grund - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.01.04 23:15:54 von
neuester Beitrag 11.01.04 22:56:27 von
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ID: 807.788
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Welche Steuer fällt beim Verkauf von Land- und Forstwirtschaftlichen grund an? Ist das nur die Umsatzsteuer die da anfällt, oder gibt es da noch etwas anderes? Möchte gerne wissen, mit welchen Abzügen ich rechnen muss.
Gruß, bluealien
Gruß, bluealien
Umsatzsteuer fällt nicht an, wohl aber Grunderwerbsteuer und sehr wahrscheinlich Einkommensteuer, weil das Grundstück aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausscheidet.
Wie hoch sind denn die Steuersätze? Und warum muss man Grunderwerbssteuer zahlen, wenn man den Grund verkauft?
Geh zum Steuerberater, am besten zu einen, der sich ein wenig mit Immos auskennt.
Ich glaube das ist Betriebsvermögen, das kann über 4 Jahre als Einkünte verbucht werden.
Beispiel:
100T Verkauf = 25T zusatzeinkünfte pa.
Die 25T müssen dann jeweils mit Deinem persöhnlichen Steuersatz versteuert werden. Eventuell ist ein reinvest möglich.
Ser Steuerberater zahlt sich selbst.
Ich glaube das ist Betriebsvermögen, das kann über 4 Jahre als Einkünte verbucht werden.
Beispiel:
100T Verkauf = 25T zusatzeinkünfte pa.
Die 25T müssen dann jeweils mit Deinem persöhnlichen Steuersatz versteuert werden. Eventuell ist ein reinvest möglich.
Ser Steuerberater zahlt sich selbst.
GrEStG 1983 § 1 Erwerbsvorgänge
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit
sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet;
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit
sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet;
GrEStG 1983 § 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
1. regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer
Gesellschaft in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft.
Steuerschuldner sind
1. regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer
Gesellschaft in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft.
Bei Grundstücksveträgen ist übrigens sichergestellt, dass das Finanzamt davon erfährt, der Notar muss Ausfertigungen der Verträge an das zuständige Finanzamt schicken:
GrEStG 1983 § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt
schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde
entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die
Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes
betreffen;
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die
sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben,
wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer
gewechselt hat;
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren,
Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im
Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht
auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis
3 aufgeführten Vorgänge.
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den
Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. Eine elektronische
Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht
oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für
Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der
Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück
gehört.
(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder
der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu
erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom
Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung
abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von
der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den
Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift
beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu
vermerken.
(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17
Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu
richten.
GrEStG 1983 § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt
schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde
entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die
Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes
betreffen;
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die
sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben,
wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer
gewechselt hat;
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren,
Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im
Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht
auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis
3 aufgeführten Vorgänge.
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den
Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. Eine elektronische
Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht
oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für
Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der
Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück
gehört.
(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder
der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu
erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom
Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung
abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von
der Besteuerung ausgenommen ist.
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den
Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift
beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu
vermerken.
(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17
Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu
richten.
Bei Rechtsgeschäften, bei denen keine notarielle Mitteilung an das Finanzamt erfolgt, müssen die Beteiligten das Finanzamt informieren:
GrEStG 1983 § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung
einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück
auf eigene Rechnung zu verwerten;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die
Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen;
3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden;
3a. unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer
Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95
vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter
geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches
Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a);
4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom
Hundert der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen
der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);
5. die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer
Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 2);
6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 vom
Hundert der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der
Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);
7. die Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer
Gesellschaft auf einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein
Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 4);
8. Entscheidungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht
besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer
Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine
Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen
Anzeige zu erstatten über
1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von
zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung;
2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem
Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des
Grundstücks verzichten;
3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überläßt;
4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der
Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung
mit § 6 Abs. 1.
(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von
dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung
ausgenommen ist.
(4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17
Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu
richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche
Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde
beizufügen.
(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie
sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in
elektronischer Form übermittelt werden.
GrEStG 1983 § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung
einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück
auf eigene Rechnung zu verwerten;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die
Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen;
3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden;
3a. unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer
Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95
vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter
geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches
Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a);
4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom
Hundert der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen
der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);
5. die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer
Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 2);
6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 vom
Hundert der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der
Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);
7. die Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer
Gesellschaft auf einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein
Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 4);
8. Entscheidungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht
besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer
Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine
Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen
Anzeige zu erstatten über
1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von
zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung;
2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem
Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des
Grundstücks verzichten;
3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überläßt;
4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der
Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung
mit § 6 Abs. 1.
(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von
dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung
ausgenommen ist.
(4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17
Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu
richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche
Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde
beizufügen.
(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie
sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in
elektronischer Form übermittelt werden.
Der Steuersatz beträgt 3,5 vH:
GrEStG 1983 § 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
GrEStG 1983 § 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Selbstverständlich kann im Kaufvertrag geregelt werden, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt. In diesem Fall ist die Steuer vom Verkäufer nur dann zu bezahlen, wenn der Käufer die Steuer nicht bezahlt.
Die Einkommensteuer kann sehr hoch sein. Das hängt zum einen vom Kaufpreis ab, zum andern vom übrigen Einkommen. Bei der Einkommensteuer gibt es keine festen Steuersätze, sondern einen linear-progessiven Tarif.
Ich empfehle vorliegend dringend die Inanspruchnahme eines Steuerberaters.
Ich empfehle vorliegend dringend die Inanspruchnahme eines Steuerberaters.
In #4 wurde das ja auch empfohlen. Nur zur Klarstellung: Der Steuerberater sollte vor dem Verkauf befragt werden.
Evtl. kommt auch ein Spezialist für die landwirtschaftliche Besteuerung in Betracht. Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke sollte dort beherrscht werden. Lass dir das Beratungsergebnis schriftlich geben (wegen der Haftung).
Hi bluealien18,
zut Grunderwerbsteuer hat Nataly bereits alles gesagt.
Zur USt ist anzumerken, dass Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei sind. Umsatzsteuer fällt also nicht an. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren, § 9 Abs. 1 UStG, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ob dies Sinn macht bitte mit Steuerberater abklären.
Bleibt noch die Einkommensteuer. Bitte zuerst klären, ob es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen noch um Betriebsvermögen handelt. Indiz könnte sein, dass bei der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert werden.
Falls dies der Fall ist, ist der Gewinn grundsätzlich verteilt auf zwei Jahre zu erfassen.
Beispiel: Verkauf am 05.01.2004. Verkauf erfolgt im Wirtschaftsjahr 2003/2004. Die Besteuerung erfolgt in den Jahren 2003 und 2004 je zur Hälfte.
Wegen Bildung Reinvestitionsrücklage usw. in landwirtschaftlichen Sachen immer vor dem Notar zum Steuerberater und zwar zu einem, der sich darin auskennt!
cu
pegru
zut Grunderwerbsteuer hat Nataly bereits alles gesagt.
Zur USt ist anzumerken, dass Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei sind. Umsatzsteuer fällt also nicht an. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren, § 9 Abs. 1 UStG, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ob dies Sinn macht bitte mit Steuerberater abklären.
Bleibt noch die Einkommensteuer. Bitte zuerst klären, ob es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen noch um Betriebsvermögen handelt. Indiz könnte sein, dass bei der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft deklariert werden.
Falls dies der Fall ist, ist der Gewinn grundsätzlich verteilt auf zwei Jahre zu erfassen.
Beispiel: Verkauf am 05.01.2004. Verkauf erfolgt im Wirtschaftsjahr 2003/2004. Die Besteuerung erfolgt in den Jahren 2003 und 2004 je zur Hälfte.
Wegen Bildung Reinvestitionsrücklage usw. in landwirtschaftlichen Sachen immer vor dem Notar zum Steuerberater und zwar zu einem, der sich darin auskennt!
cu
pegru
Danke für Eure Antworten.
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