Hilfe: Frage zum Widerrufsrecht bei Kauf über das Internet - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.02.04 19:35:22 von
neuester Beitrag 15.02.04 15:47:18 von
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ID: 820.557
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Habe gestern Abend bei einem Internet-Shop einen Swopper (diesen Büro - Wippstuhl) bestellt.
Bei dem Modell handelt es sich um ein reduziertes Ausstellungsstück.
Nach Eingabe der persönlichen Daten, mußte man die AGB bestätigen und ab ging die Bestellung.
Heute morgen habe ich diese Bestellung jedoch gleich storniert, da ich mich für ein anderes Modell entschied.
Nun rief mich die Firma gerade an und bestand auf Einhaltung des Vertrages, denn in den AGB steht:
1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.
Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.
Ist diese Klausel rechtens und bin ich nun drauf angewiesen, den Stuhl abzunehmen?
Der Verkäufer meinte, dass ich nur für eine Entschädigung von 100,- vom Vertrag zurücktreten könnte.
Obwohl er bis jetzt absolut keinen Aufwand mit der Bestellung hatte.
Unverschämt!
Danke, Valerie.
Bei dem Modell handelt es sich um ein reduziertes Ausstellungsstück.
Nach Eingabe der persönlichen Daten, mußte man die AGB bestätigen und ab ging die Bestellung.
Heute morgen habe ich diese Bestellung jedoch gleich storniert, da ich mich für ein anderes Modell entschied.
Nun rief mich die Firma gerade an und bestand auf Einhaltung des Vertrages, denn in den AGB steht:
1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.
Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.
Ist diese Klausel rechtens und bin ich nun drauf angewiesen, den Stuhl abzunehmen?
Der Verkäufer meinte, dass ich nur für eine Entschädigung von 100,- vom Vertrag zurücktreten könnte.
Obwohl er bis jetzt absolut keinen Aufwand mit der Bestellung hatte.
Unverschämt!
Danke, Valerie.
Bist du rechtsschutzversichert?
Zur Sache: Das Recht der Fernabsatzverträge ist in §§ 312b bis 312f BGB geregelt.
Nach § 312d Abs. 1 BGB hast du bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Lieferungen von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
In § 312d Abs. 4 BGB findet man Ausnahmen, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht. Dazu gehört aber nicht die Lieferung preisreduzierter Ware und die Lieferung innerhalb von Sonderaktionen.
Ergebnis: Die Klausel ist nicht rechtens. Du musst den Stuhl nicht abnehmen.
Zur Sache: Das Recht der Fernabsatzverträge ist in §§ 312b bis 312f BGB geregelt.
Nach § 312d Abs. 1 BGB hast du bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Lieferungen von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
In § 312d Abs. 4 BGB findet man Ausnahmen, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht. Dazu gehört aber nicht die Lieferung preisreduzierter Ware und die Lieferung innerhalb von Sonderaktionen.
Ergebnis: Die Klausel ist nicht rechtens. Du musst den Stuhl nicht abnehmen.
Die AGBs weichen zu deinem Nachteil von § 312d BGB ab. Dies ist nach § 312f BGB nicht zulässig:
BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
Hallo Nataly,
zunächst einmal "Vielen Dank" für deine schnelle und kompetente Antwort.
Das heißt für mich als Verbraucher...auch wenn ich den AGB`S zugestimmt habe, denn wer liest sie sich bei einer Bestellung eigentlich jedes Mal durch, bin ich ganz sicher nicht verpflichtet, den Stuhl abzunehmen, da diese Klausel "gegen die guten Sitten oder wie auch immer verstößt?
Valerie
zunächst einmal "Vielen Dank" für deine schnelle und kompetente Antwort.
Das heißt für mich als Verbraucher...auch wenn ich den AGB`S zugestimmt habe, denn wer liest sie sich bei einer Bestellung eigentlich jedes Mal durch, bin ich ganz sicher nicht verpflichtet, den Stuhl abzunehmen, da diese Klausel "gegen die guten Sitten oder wie auch immer verstößt?
Valerie
Die AGBs sind insoweit unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von § 312b BGB abweichen und dies ist nach § 312 f BGB nicht zulässig. Die Klauseln verstoßen also gegen das Verbot abweichender Vereinbarungen in § 312 f BGB.
Einen Verstoß gegen die "guten Sitten" würde ich hier nicht sehen.
Einen Verstoß gegen die "guten Sitten" würde ich hier nicht sehen.
P.S.: Beim "normalen" Einkauf in einem Geschäft wären die AGBs wirksam. Du siehst also, sie verstoßen nicht gegen die "guten Sitten".
Es heißt ja:
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Was versteht man unter "soweit nicht ein anderes bestimmt ist"???
Valerie
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Was versteht man unter "soweit nicht ein anderes bestimmt ist"???
Valerie
Im Gesetz (BGB) ist nirgendwo ein anderes bestimmt.
Du hat immer noch nicht gesagt, ob du rechtsschutzversichert bist.
"Was versteht man unter " soweit nicht ein anderes bestimmt ist" ???"
Das heißt: Eine Abweichung von den Vorschriften des Untertitels ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdreücklich zugelassen wird.
Das heißt: Eine Abweichung von den Vorschriften des Untertitels ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdreücklich zugelassen wird.
Sorry, ja bin ich. Aber nehme den Verein ungern in Anspruch.
Warum fragst du? So, wie du es schilderst, scheint es ja relativ klar zu sein oder?
Valerie
Warum fragst du? So, wie du es schilderst, scheint es ja relativ klar zu sein oder?
Valerie
Der Untertitel umfasst die §§ 312 bis 312f BGB.
Die Frage war vorsorglich. Wenn die Gegenseite stur bleibt, musst du evtl. doch einen Advokaten beauftragen.
Aber zunächst würde ich eben geltend machen, dass die o.g. AGBs gegen das Verbot von zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 312 bis 312f BGB abweichenden Vereinbarungen verstoßen und unwirksam sind.
Es bleibt abzuwarten, was die Gegenseite dann tut.
Aber zunächst würde ich eben geltend machen, dass die o.g. AGBs gegen das Verbot von zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 312 bis 312f BGB abweichenden Vereinbarungen verstoßen und unwirksam sind.
Es bleibt abzuwarten, was die Gegenseite dann tut.
Die Ausführungen von Nataly sind (wie immer) richtig.
Wichtig ist aber auch, dass Du den Widerruf in "Textform" (§ 126b BGB) abgibst.
Die Textform ist durch eine email gewahrt. Allerdings könnte es Probleme geben Deinen Widerruf zu beweisen. Wenn Du ganz sicher gehen willst, dann erkläre den WIderruf nochmals schriftlich (z.B. via Einschreiben).
Wichtig ist aber auch, dass Du den Widerruf in "Textform" (§ 126b BGB) abgibst.
Die Textform ist durch eine email gewahrt. Allerdings könnte es Probleme geben Deinen Widerruf zu beweisen. Wenn Du ganz sicher gehen willst, dann erkläre den WIderruf nochmals schriftlich (z.B. via Einschreiben).
Das Widerrufsrecht kann in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB):
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine
deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem
Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist.
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine
deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem
Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist.
BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch
Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht
vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn
die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch
Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht
vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn
die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und
Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn
ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht
der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt
hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und
Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn
ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht
der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt
hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Vorliegend kommt auch in Betracht, die Annahmne der Sendung zu verweigern. Aus #1 ergibt sich für mich, dass die Ware noch nicht abgeschickt worden ist.
§307 und §308 BGB sollten auch in Betracht gezogen werden.
Viel Erfolg
Viel Erfolg
Hallo ihr beiden,
zunächst einmal besten Dank für die - wie eigentlich immer - perfekten Antworten. Ich habe jetzt mal deren AGB exakt kopiert:
§6 Widerrufsrecht
(1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.
(2) Der Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich. Er kann schriftlich, per E-Mail oder durch Rücksendung der Ware im Originalverpackung erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bitte senden Sie die Ware an: Firma Sabine Kuha · Osterseestraße 21 · 82194 Gröbenzell. Der Kaufpreis wird nach Eingang der Ware bei vorstehender Adresse und vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6/3) erstattet.
(3) Kann der Kunde die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückführen, so hat der Kunde im Fall seines Widerrufs swopper-shop.de die entsprechende Wertminderung oder der Warenwert zu ersetzen. Bei Verschlechterung der Ware durch Ingebrauchnahme ist Wertersatz zu leisten, außer es kann ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Diese Prüfung darf allerdings nur kurzzeitig erfolgen.
(4) Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.
Also, demnach dürfte es keine Probleme geben.
Die Ware hat deren Haus auch noch nicht verlassen und - wie schon oben erwähnt - macht der Inhaber einen Mordsaufstand und droht gleich mit allen möglichen Rechtsmitteln.
Was mich aber zudem nervt:
Der bietet fast jeden Swopper auf seiner Homepage (www.swopper-shop.de) als Sonderangebot bzw. Ausstellungsstück an, so dass man normal nie auf die Idee käme, einen "Regulären" zu kaufen.
Und exakt auf diese "Sonderaktionen" beziehen sich auch all seine Einschränkungen, so dass ein nicht genau informierter Kunde sich gar nicht traut, etwas zurückzugeben.
Eine weitere Tücke:
Er bietet so etwas wie "Best Price Garantie". Sollte man den Swopper irgendwo günstiger bekommen, gibt es den Differenzbetrag zurück.
Der Haken: Auch das bezieht sich wieder nur auf reguläre Ware, die jedoch niemand kauft, weil es jedes Teil auch als sog. Ausstellungsstück gibt.
Angeblich nur einmal, aber bestellen kann man auch drei oder vier.
Na ja, bin mal gespannt, wie das endet. Informiere euch in jedem Fall.
Valerie
zunächst einmal besten Dank für die - wie eigentlich immer - perfekten Antworten. Ich habe jetzt mal deren AGB exakt kopiert:
§6 Widerrufsrecht
(1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.
(2) Der Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich. Er kann schriftlich, per E-Mail oder durch Rücksendung der Ware im Originalverpackung erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bitte senden Sie die Ware an: Firma Sabine Kuha · Osterseestraße 21 · 82194 Gröbenzell. Der Kaufpreis wird nach Eingang der Ware bei vorstehender Adresse und vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6/3) erstattet.
(3) Kann der Kunde die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückführen, so hat der Kunde im Fall seines Widerrufs swopper-shop.de die entsprechende Wertminderung oder der Warenwert zu ersetzen. Bei Verschlechterung der Ware durch Ingebrauchnahme ist Wertersatz zu leisten, außer es kann ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Diese Prüfung darf allerdings nur kurzzeitig erfolgen.
(4) Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.
Also, demnach dürfte es keine Probleme geben.
Die Ware hat deren Haus auch noch nicht verlassen und - wie schon oben erwähnt - macht der Inhaber einen Mordsaufstand und droht gleich mit allen möglichen Rechtsmitteln.
Was mich aber zudem nervt:
Der bietet fast jeden Swopper auf seiner Homepage (www.swopper-shop.de) als Sonderangebot bzw. Ausstellungsstück an, so dass man normal nie auf die Idee käme, einen "Regulären" zu kaufen.
Und exakt auf diese "Sonderaktionen" beziehen sich auch all seine Einschränkungen, so dass ein nicht genau informierter Kunde sich gar nicht traut, etwas zurückzugeben.
Eine weitere Tücke:
Er bietet so etwas wie "Best Price Garantie". Sollte man den Swopper irgendwo günstiger bekommen, gibt es den Differenzbetrag zurück.
Der Haken: Auch das bezieht sich wieder nur auf reguläre Ware, die jedoch niemand kauft, weil es jedes Teil auch als sog. Ausstellungsstück gibt.
Angeblich nur einmal, aber bestellen kann man auch drei oder vier.
Na ja, bin mal gespannt, wie das endet. Informiere euch in jedem Fall.
Valerie
"(4) Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen."
Diese Bestimmung der AGBs weicht zum Nachteil des Verbrauchers von § 312 d BGB ab und ist daher nach § 312 f BGB unwirksam.
Diese Bestimmung der AGBs weicht zum Nachteil des Verbrauchers von § 312 d BGB ab und ist daher nach § 312 f BGB unwirksam.
Ich habe mal auf der website der Firma nachgeschaut. Die Preise sind so hoch: auch "reduziert" sind sie sie mir noch zu hoch.
.. falls es jemanden interessiert: Ich verklage gerade wegen eines ähnlichen falles den Computerversand Alternate. In sechs Wochen ist Gerichtstermin. Und nach wie vor bestehn die auf Ihrer dreisten Argumentation (für mich die Parlallele). Wenn es jemanden interessiert, kann ich ja hier etwas darüber reinstellen.
Gruß
Tomato
Gruß
Tomato
Die nervige Werbung "Ausstellungsexemplar, nur noch 1 Stück, reduzierter Preis" und der Ausschluss des Widerrufsrechts für preiseduzierte Ware verstößt mE gegen das UWG. Eine Verbraucherschutzorganisation könnte Klage gegen den swopper-shop einreichen.
@riesentomato: Inwiefern besteht eine Parallele zum Fall von valerie?
weil das Versandhaus einfach Verbraucherechte ignoriert und das ganze bis aufs letzte ankommen läßt.
Statt in Service oder Kundenzufriedenheit zu investieren, wird offensichtlich nur Geld für Anwälte oder eine zugehörige versicherung zurückgelegt und der Verbraucher gefoppt (100 ?, bei mir sollten es mal 260 sein), verarscht ("Sonderaktionen" oder AGB im Netz) und für dumm verkauft (erzählen selber etwas vom Widerrufsrecht, ohne daß man angeblich davon Gebrauch machen kann).
Statt in Service oder Kundenzufriedenheit zu investieren, wird offensichtlich nur Geld für Anwälte oder eine zugehörige versicherung zurückgelegt und der Verbraucher gefoppt (100 ?, bei mir sollten es mal 260 sein), verarscht ("Sonderaktionen" oder AGB im Netz) und für dumm verkauft (erzählen selber etwas vom Widerrufsrecht, ohne daß man angeblich davon Gebrauch machen kann).
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