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    Hilfe: Frage zum Widerrufsrecht bei Kauf über das Internet - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.02.04 19:35:22 von
    neuester Beitrag 15.02.04 15:47:18 von
    Beiträge: 26
    ID: 820.557
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      Avatar
      schrieb am 12.02.04 19:35:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe gestern Abend bei einem Internet-Shop einen Swopper (diesen Büro - Wippstuhl) bestellt.

      Bei dem Modell handelt es sich um ein reduziertes Ausstellungsstück.

      Nach Eingabe der persönlichen Daten, mußte man die AGB bestätigen und ab ging die Bestellung.

      Heute morgen habe ich diese Bestellung jedoch gleich storniert, da ich mich für ein anderes Modell entschied.

      Nun rief mich die Firma gerade an und bestand auf Einhaltung des Vertrages, denn in den AGB steht:

      1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.

      Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.

      Ist diese Klausel rechtens und bin ich nun drauf angewiesen, den Stuhl abzunehmen?
      Der Verkäufer meinte, dass ich nur für eine Entschädigung von 100,- vom Vertrag zurücktreten könnte.
      Obwohl er bis jetzt absolut keinen Aufwand mit der Bestellung hatte.
      Unverschämt!

      Danke, Valerie.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:09:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bist du rechtsschutzversichert?
      Zur Sache: Das Recht der Fernabsatzverträge ist in §§ 312b bis 312f BGB geregelt.
      Nach § 312d Abs. 1 BGB hast du bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Lieferungen von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.

      In § 312d Abs. 4 BGB findet man Ausnahmen, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht. Dazu gehört aber nicht die Lieferung preisreduzierter Ware und die Lieferung innerhalb von Sonderaktionen.

      Ergebnis: Die Klausel ist nicht rechtens. Du musst den Stuhl nicht abnehmen.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:15:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die AGBs weichen zu deinem Nachteil von § 312d BGB ab. Dies ist nach § 312f BGB nicht zulässig:

      BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen


      Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes
      bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
      werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
      bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
      umgangen werden.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:23:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Nataly,

      zunächst einmal "Vielen Dank" für deine schnelle und kompetente Antwort.

      Das heißt für mich als Verbraucher...auch wenn ich den AGB`S zugestimmt habe, denn wer liest sie sich bei einer Bestellung eigentlich jedes Mal durch, bin ich ganz sicher nicht verpflichtet, den Stuhl abzunehmen, da diese Klausel "gegen die guten Sitten oder wie auch immer verstößt?

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:37:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die AGBs sind insoweit unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von § 312b BGB abweichen und dies ist nach § 312 f BGB nicht zulässig. Die Klauseln verstoßen also gegen das Verbot abweichender Vereinbarungen in § 312 f BGB.
      Einen Verstoß gegen die "guten Sitten" würde ich hier nicht sehen.

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      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:40:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      P.S.: Beim "normalen" Einkauf in einem Geschäft wären die AGBs wirksam. Du siehst also, sie verstoßen nicht gegen die "guten Sitten".
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:41:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es heißt ja:

      Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

      Was versteht man unter "soweit nicht ein anderes bestimmt ist"???

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:44:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Im Gesetz (BGB) ist nirgendwo ein anderes bestimmt.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:45:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Du hat immer noch nicht gesagt, ob du rechtsschutzversichert bist.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:48:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Was versteht man unter " soweit nicht ein anderes bestimmt ist" ???"

      Das heißt: Eine Abweichung von den Vorschriften des Untertitels ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdreücklich zugelassen wird.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:48:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sorry, ja bin ich. Aber nehme den Verein ungern in Anspruch.

      Warum fragst du? So, wie du es schilderst, scheint es ja relativ klar zu sein oder?

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:49:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Der Untertitel umfasst die §§ 312 bis 312f BGB.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 20:53:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Frage war vorsorglich. Wenn die Gegenseite stur bleibt, musst du evtl. doch einen Advokaten beauftragen.
      Aber zunächst würde ich eben geltend machen, dass die o.g. AGBs gegen das Verbot von zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 312 bis 312f BGB abweichenden Vereinbarungen verstoßen und unwirksam sind.
      Es bleibt abzuwarten, was die Gegenseite dann tut.
      Avatar
      schrieb am 14.02.04 20:31:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Ausführungen von Nataly sind (wie immer) richtig.

      Wichtig ist aber auch, dass Du den Widerruf in "Textform" (§ 126b BGB) abgibst.
      Die Textform ist durch eine email gewahrt. Allerdings könnte es Probleme geben Deinen Widerruf zu beweisen. Wenn Du ganz sicher gehen willst, dann erkläre den WIderruf nochmals schriftlich (z.B. via Einschreiben).
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:03:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      Das Widerrufsrecht kann in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB):

      BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
      Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
      gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
      widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
      Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
      gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
      rechtzeitige Absendung.

      (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine
      deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
      den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
      deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
      Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen
      Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
      Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
      abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich
      abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher
      auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
      eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
      werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
      Unternehmer.

      (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
      Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem
      Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
      Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
      Widerrufsrecht belehrt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:04:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen


      (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch
      Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
      Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
      ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

      1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
      Rückgaberecht enthalten ist,
      2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
      eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
      3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

      (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht
      vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn
      die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
      ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:05:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe


      (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein
      anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
      entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der
      Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

      (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
      verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und
      Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn
      ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis
      zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
      vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht
      der bestellten entspricht.

      (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz
      für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
      Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
      Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
      sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
      auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
      findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
      ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt
      hat.

      (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:07:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      Vorliegend kommt auch in Betracht, die Annahmne der Sendung zu verweigern. Aus #1 ergibt sich für mich, dass die Ware noch nicht abgeschickt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:37:31
      Beitrag Nr. 19 ()
      §307 und §308 BGB sollten auch in Betracht gezogen werden.

      Viel Erfolg
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 13:38:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo ihr beiden,

      zunächst einmal besten Dank für die - wie eigentlich immer - perfekten Antworten. Ich habe jetzt mal deren AGB exakt kopiert:

      §6 Widerrufsrecht

      (1) Der Kunde kann die durch ihn bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen gegenüber swopper-shop.de widerrufen.

      (2) Der Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich. Er kann schriftlich, per E-Mail oder durch Rücksendung der Ware im Originalverpackung erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bitte senden Sie die Ware an: Firma Sabine Kuha · Osterseestraße 21 · 82194 Gröbenzell. Der Kaufpreis wird nach Eingang der Ware bei vorstehender Adresse und vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6/3) erstattet.

      (3) Kann der Kunde die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückführen, so hat der Kunde im Fall seines Widerrufs swopper-shop.de die entsprechende Wertminderung oder der Warenwert zu ersetzen. Bei Verschlechterung der Ware durch Ingebrauchnahme ist Wertersatz zu leisten, außer es kann ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Diese Prüfung darf allerdings nur kurzzeitig erfolgen.

      (4) Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen.

      Also, demnach dürfte es keine Probleme geben.
      Die Ware hat deren Haus auch noch nicht verlassen und - wie schon oben erwähnt - macht der Inhaber einen Mordsaufstand und droht gleich mit allen möglichen Rechtsmitteln.

      Was mich aber zudem nervt:
      Der bietet fast jeden Swopper auf seiner Homepage (www.swopper-shop.de) als Sonderangebot bzw. Ausstellungsstück an, so dass man normal nie auf die Idee käme, einen "Regulären" zu kaufen.
      Und exakt auf diese "Sonderaktionen" beziehen sich auch all seine Einschränkungen, so dass ein nicht genau informierter Kunde sich gar nicht traut, etwas zurückzugeben.

      Eine weitere Tücke:
      Er bietet so etwas wie "Best Price Garantie". Sollte man den Swopper irgendwo günstiger bekommen, gibt es den Differenzbetrag zurück.
      Der Haken: Auch das bezieht sich wieder nur auf reguläre Ware, die jedoch niemand kauft, weil es jedes Teil auch als sog. Ausstellungsstück gibt.
      Angeblich nur einmal, aber bestellen kann man auch drei oder vier.

      Na ja, bin mal gespannt, wie das endet. Informiere euch in jedem Fall.

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 14:59:03
      Beitrag Nr. 21 ()
      "(4) Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anläßlich von Sonderverkaufsaktionen."

      Diese Bestimmung der AGBs weicht zum Nachteil des Verbrauchers von § 312 d BGB ab und ist daher nach § 312 f BGB unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 15:25:56
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich habe mal auf der website der Firma nachgeschaut. Die Preise sind so hoch: auch "reduziert" sind sie sie mir noch zu hoch.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 15:29:43
      Beitrag Nr. 23 ()
      .. falls es jemanden interessiert: Ich verklage gerade wegen eines ähnlichen falles den Computerversand Alternate. In sechs Wochen ist Gerichtstermin. Und nach wie vor bestehn die auf Ihrer dreisten Argumentation (für mich die Parlallele). Wenn es jemanden interessiert, kann ich ja hier etwas darüber reinstellen.

      Gruß

      Tomato
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 15:34:57
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die nervige Werbung "Ausstellungsexemplar, nur noch 1 Stück, reduzierter Preis" und der Ausschluss des Widerrufsrechts für preiseduzierte Ware verstößt mE gegen das UWG. Eine Verbraucherschutzorganisation könnte Klage gegen den swopper-shop einreichen.
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 15:35:56
      Beitrag Nr. 25 ()
      @riesentomato: Inwiefern besteht eine Parallele zum Fall von valerie?
      Avatar
      schrieb am 15.02.04 15:47:18
      Beitrag Nr. 26 ()
      weil das Versandhaus einfach Verbraucherechte ignoriert und das ganze bis aufs letzte ankommen läßt.
      Statt in Service oder Kundenzufriedenheit zu investieren, wird offensichtlich nur Geld für Anwälte oder eine zugehörige versicherung zurückgelegt und der Verbraucher gefoppt (100 ?, bei mir sollten es mal 260 sein), verarscht ("Sonderaktionen" oder AGB im Netz) und für dumm verkauft (erzählen selber etwas vom Widerrufsrecht, ohne daß man angeblich davon Gebrauch machen kann).


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