Kübelbock du kannst dich warm anziehen... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.02.04 18:07:21 von
neuester Beitrag 25.02.04 20:10:35 von
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ID: 825.819
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...hab gerade im TV den beschädigten LKW gesehen, der Kerl hat es fertig gebracht einen 40 Tonner auf die Seite zu legen.
Die Gagen für die nächste Zeit sind weg.
Wer hat evtl. ein Bild.
Die Gagen für die nächste Zeit sind weg.
Wer hat evtl. ein Bild.
#1 wer das wissen will
Keine Versicherung.Ohne Führerschein.Das wird teuer.
Die Versicherung gehört doch zum PKW nicht zum Fahrer.
;
;
150.000 Euro Schaden.
Da muss der Typ sich wohl noch oft in die Kakerlaken legen, bis er das wieder raus hat...
Da muss der Typ sich wohl noch oft in die Kakerlaken legen, bis er das wieder raus hat...
Keine Versicherung wird den Schaden übernehmen.
ich wette 150k hat der schon locker verdient mit seinen grausamen cd`s inkl. aller werbeeinnahmen. nur bei einer haftstrafe...könnte ich etwas schadenfreude nicht leugnen
die rtl haftpflicht regelt das schon
die erste exclusivaufnahme seines blauen auges wird den schaden decken, da könnt ihr einen drauf lassen
Hauptsache Medienpräsenz
Es gibt also eine schlechte und eine gute Nachricht :
Die Schlechte : Küblböcks Knochen wurden ordentlich weichgeklopft, was ich ausdrücklich niemandem wünsche.
Die Gute : (na Ihr wisst schon )
Er bleibt uns vorerst im TV erspart.
Die Schlechte : Küblböcks Knochen wurden ordentlich weichgeklopft, was ich ausdrücklich niemandem wünsche.
Die Gute : (na Ihr wisst schon )
Er bleibt uns vorerst im TV erspart.
Einmal wars ein Senftransporter, dann ein Gurkenlaster.
Wahrscheinlich wurden Senfgurken sein Schicksal.
Die BZ titelt:
"Das Wunder von Passau"
Meinen die, Gott habe ein Einsehen gehabt & Göbelböck erstmal aus dem Verkehr gezogen?
Wie auch immer, er hat sich jedenfalls keine Hirnverletzungen zugezogen.
Wahrscheinlich mangels Masse.
Na dann:
Gute Besserung uns allen, vier können erstmal aufatmen und den Fernseher mit etwas weniger schlimmen Vorahnungen einschalten.
(bis der Film: "Die Gurke war sein schröcklich Schicksal" gedreht wurde)
Wahrscheinlich wurden Senfgurken sein Schicksal.
Die BZ titelt:
"Das Wunder von Passau"
Meinen die, Gott habe ein Einsehen gehabt & Göbelböck erstmal aus dem Verkehr gezogen?
Wie auch immer, er hat sich jedenfalls keine Hirnverletzungen zugezogen.
Wahrscheinlich mangels Masse.
Na dann:
Gute Besserung uns allen, vier können erstmal aufatmen und den Fernseher mit etwas weniger schlimmen Vorahnungen einschalten.
(bis der Film: "Die Gurke war sein schröcklich Schicksal" gedreht wurde)
Die armen Gurken !
#4 von Hellwig1 24.02.04 18:19:45 Beitrag Nr.: 12.246.566 12246566
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Keine Versicherung.Ohne Führerschein.Das wird teuer.
#8 von Hellwig1 24.02.04 18:29:59 Beitrag Nr.: 12.246.667 12246667
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Keine Versicherung wird den Schaden übernehmen.
Kuckst du mal hier, hellwig1
http://www.auto-und-verkehr.de/haftpflicht2.php
Soll ich es dir noch deutlicher zeigen?
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.
Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beschränkt.
Ich denke mal Küblböck, bzw. der Halter des Wagens wird die 5000 Euro noch aufbringen können. Was meinst du?
Oder schau mal da nach, hellwig:
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Obliegenheitsv…
Eine Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befreit den Versicherer nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht. Der Versicherer ist nur bis zu einem bestimmten Betrag leistungsfrei. Auf Grund des Direktanspruchs des Geschädigten muss der Versicherer aber alle Schadenersatzansprüche (bis zur Versicherungssumme bzw. Mindestdeckung) befriedigen und kann dann vom Versicherungsnehmer und/oder anderen mitversicherten Personen (die die Obliegenheitsverletzung zu vertreten haben) seine Aufwendungen zurückfordern.
Die Leistungsfreiheit beträgt je Person für Obliegenheitsverletzungen, die vor Eintritt des Schadenfalles begangen wurden (z. B. Fahren ohne Führerschein, alkoholisiert) 5.000 EUR, nach Eintritt des Schadenfalles (z. B. Nichtmeldung) 2.500 EUR bzw. in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. Unfallflucht, unterlassener Hilfeleistung) 5.000 EUR.
;
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Keine Versicherung.Ohne Führerschein.Das wird teuer.
#8 von Hellwig1 24.02.04 18:29:59 Beitrag Nr.: 12.246.667 12246667
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Keine Versicherung wird den Schaden übernehmen.
Kuckst du mal hier, hellwig1
http://www.auto-und-verkehr.de/haftpflicht2.php
Soll ich es dir noch deutlicher zeigen?
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.
Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beschränkt.
Ich denke mal Küblböck, bzw. der Halter des Wagens wird die 5000 Euro noch aufbringen können. Was meinst du?
Oder schau mal da nach, hellwig:
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Obliegenheitsv…
Eine Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befreit den Versicherer nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht. Der Versicherer ist nur bis zu einem bestimmten Betrag leistungsfrei. Auf Grund des Direktanspruchs des Geschädigten muss der Versicherer aber alle Schadenersatzansprüche (bis zur Versicherungssumme bzw. Mindestdeckung) befriedigen und kann dann vom Versicherungsnehmer und/oder anderen mitversicherten Personen (die die Obliegenheitsverletzung zu vertreten haben) seine Aufwendungen zurückfordern.
Die Leistungsfreiheit beträgt je Person für Obliegenheitsverletzungen, die vor Eintritt des Schadenfalles begangen wurden (z. B. Fahren ohne Führerschein, alkoholisiert) 5.000 EUR, nach Eintritt des Schadenfalles (z. B. Nichtmeldung) 2.500 EUR bzw. in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. Unfallflucht, unterlassener Hilfeleistung) 5.000 EUR.
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