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    BGH zu Dialern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.03.04 15:28:42 von
    neuester Beitrag 06.03.04 20:06:37 von
    Beiträge: 11
    ID: 830.893
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      schrieb am 05.03.04 15:28:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)




      Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.


      Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.


      Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.


      Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.


      Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.


      Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.


      Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03

      Karlsruhe, den 5. März 2004
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      schrieb am 05.03.04 15:53:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Danke für die Info.

      Gruss Kosto
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:43:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      na, dann ist zivilrechtlich - unter ungeheurem aufwand der betrogenen - man gerade so eben noch dem betrug und der arglist die absolution nicht erteilt worden.

      staatsanwältin "gnadenlos" wird aber weiterhin mit aller energie nur dem otto schulze auf den fersen bleiben, der mit hoher krimineller energie einem oberklassewagenfahrer den vogel gezeigt hatte.

      hier gilt es schließlich, aus gründen der generalprävention, solch verwerfliche täterschaft aus sozialneid im keim zu ersticken: schulze konnte ja nicht wissen, daß der fahrer des boliden kein vip war; er unterstellte vielmehr das gegenteil. sollte hier einer manifestation von ausländerfeinlichkeit ausdruck gegeben worden sein, gelte (fast) nichts anderes.


      sollten frau "gnadenlos" doch gewisse zweifel daran kommen, daß sie hier die prioritäten richtig eingeordnet habe, könnte sie diese leicht ausräumen: es sei ja eh müßig sich gedanken zu machen. der "dienstleister" habe seinen briefkasten vermutlich an der wallstreet - und frau müßte ihre akten dann ohnehin zuklappen.
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      schrieb am 05.03.04 16:58:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      man muß sich das bloß mal vorstellen: da treiben die gauner den prozeß bis zum bgh.

      der grund dafür kann doch nicht allein der sein, die betrogene auf dem instanzenweg ausbluten zu lassen; vielmehr sollten doch hier grenzen ausgetestet werden: gilt heute schon durchgängig arglist und betrug zu den anerkannten usancen sozialer interaktion, die sich im wesentlichen im kaufen und verkaufen erschöpft?

      seitdem koch-weser im finanzministerium sitzt, ist "leerverkauf" auch kein betrug mehr, sondern "marktgängige" spielregel.
      ebenso ist die "ausleihe" der teuhänderischen banken und fonds kein treubruch mehr.

      da kann so ein "dienstleister" es doch mal versuchen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:03:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber"

      Das kann doch nur die T-Com sein.
      Oder???

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      schrieb am 05.03.04 20:16:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Muss mich korrigieren: Es war BerliKomm, ein Berliner Telefonnetzbetreiber.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 20:19:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      BGH bricht Lanze für die Internetnutzer

      Netzbetreiber müssen Dialer-Risiko tragen


      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Internetnutzern im Kampf gegen sogenannte Dialer - heimlich installierte Programme zur Anwahl teurer Telefonnummern - massiv gestärkt.

      HB KARLSRUHE. Nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil muss der Kunde seinem Telefonnetzbetreiber nicht die hohen Kosten zahlen, die durch einen solchen „Dialer“ verursacht worden sind, wenn ihm kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. Laut BGH ist der normale Internetnutzer nicht verpflichtet, Schutzprogramme gegen „Dialer“ zu installieren (Aktenzeichen: III ZR 96/03 vom 4. März 2004).

      In dem Fall hatte ein Berliner Telekommunikationsdienstleister von einer Kundin rund 9000 € verlangt, weil ihr PC monatelang immer wieder eine kostspielige 0190er-Nummer angewählt hatte. Grund war ein so genannter Dialer, den der Sohn der Frau - ohne es selbst zu bemerken - aus dem Internet heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm verändert die Standardeinstellungen des PC, wodurch der Nutzer sich immer über teure 0190- und 0900-Nummern ins weltweite Netz einwählt.

      Der BGH wies die Klage des Netzbetreibers ab. Weil der Dienstleister ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der teuren Nummern habe - einen Teil des Entgelts streiche er selbst ein -, trage er auch das Risiko eines solchen Missbrauchs von 0190er-Nummern. Die Frau und ihr Sohn hätten dagegen nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie keinerlei Anlass zu Schutzvorkehrungen gegen den - nicht bemerkbaren - Dialer gehabt hätten.

      Das Programm, hinter dem sich der Dialer in dem konkreten Fall verbarg, sollte angeblich Datenübertragungen beschleunigen. Die Manipulation am Computer ließ sich auch durch das Löschen der Datei nicht mehr rückgängig machen. Bei der Einwahl ins Internet wählte der PC die überteuerten Sondernummern statt der normalen Einwahlnummer.

      Der Berliner Anwalt der Frau, Christlieb Klages, sprach von einer spektakulären Entscheidung, die für alle Prozesse im Zusammenhang mit Dialern Bedeutung habe. Nach seiner Einschätzung ist das Urteil auf die meisten Netzbetreiber übertragbar, weil sie überwiegend ein eigenes wirtschaftliches Interesse an 0190er- und ähnlichen Nummern hätten: „Es macht ja keiner umsonst.“ Schon in den Vorinstanzen war Berli-Komm abgeblitzt, was der dritte Zivilsenat des BGH nun bestätigte. Viele Anbieter von Mehrwertdiensten sitzen allerdings im Ausland und sind daher nicht greifbar.

      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 14:28:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      In allen bisher gesehenen freudig-erregten Kommentaren zu diesem Urteil ist leider keiner davon auf die unscheinbare Begründung eingegangen, der Dialer habe sich unbemerkt installiert. Tut er das auch dann, wenn er - wenn auch nur ein einziges Mal - sich wie praktisch alle heutigen Dialer das Ok dazu per Klick holt (und wie war das im fraglichen Fall)? Ich denke, er tut es dann nicht unbemerkt, und sollte sich diese Ansicht durchsetzen, dann nützt das jetzt vielbejubelte Urteil wahrscheinlich nur in diesem einen speziellen Fall.
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 19:35:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Dialer in dem entschiedenen Fall hatte das OK bekommen, weil er falsche Angaben gemacht hatte: Angeblich sollte er die Datenübertragung beschleinigen.
      Auf der sicheren Seite ist der Dialer nur, wenn er deutlich sagt, dass er ein Dialer ist und wieviel Geld er kostet.
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      schrieb am 06.03.04 19:48:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      Im Übrigen sind mittlerweile Vorschriften in Kraft getreten, die das Dialer-Unwesen eingrenzen sollen. Diese galten im Jahr 2000 noch nicht.
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 20:06:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Schlechte Zeiten für die Dialer-Mafia: Erst schränkte ein Gesetz die Minutenpreise für "Mehrwertdienste" ein, dann kam die Registrierungspflicht für Dialer und nun noch das - ein Urteil, das die große Abzocke künftig verhindern könnte. Unter dem Aktenzeichen III ZR 96/03 befand der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass man Gebühren für Dialerdienste, die man nicht bewusst in Anspruch genommen hat, nicht bezahlen müsse. Die Bedingung: Die Dialereinwahl müsse automatisch durch ein eingeschmuggeltes Programm geschehen.

      Das aber dürfte für die bei weitem meisten "Mehrwertdienste" gelten, die per Dialer über das Internet angeboten werden. Ihre Betreiber sitzen - zumindest offiziell - oft im Ausland, denn die Abzocke funktioniert grenzüberschreitend. Manche versprechen eine Dienstleistung und installieren stattdessen eine Einwahlsoftware, die fortan die Telefonkosten in astronomische Höhen treibt, manche fragen erst gar nicht: Bei ihnen kommt der Dialer "huckepack", ob man will oder nicht. Wer heute im Web etwa nach Hausaufgaben-Hilfen, Kochrezepten oder Witzsammlungen sucht, kommt kaum am Dialer vorbei: Das Web ist regelrecht verseucht. Oftmals führt das Anklicken eines "Nein, ich will das nicht"-Buttons erst zur Installation.

      Das kann auch das Urteil des BGH nicht ändern - aber es macht die Abzocke für die zahlreichen Trickbetrüger weniger attraktiv. Bisher konnten die sich darauf verlassen, ihre "Kunden" über die Telekommunikationsunternehmen auszunehmen, die die oft astronomischen Summen für sie eintrieben. Das ist jetzt vorbei: Der 3. Zivilsenat des BGH sprach hier deutlich Recht. Der Kunde sei auch nicht verpflichtet, vorsorglich Abwehrmaßnahmen gegen Dialer zu treffen.

      Das BGH wies mit seinem Urteil den Revisionsantrag eines Telefonunternehmens zurück, das in der Vorinstanz mit einer Klage auf Zahlung von rund 9.000 Euro Verbindungsentgelt gescheitert war. Die horrenden Telefonrechnungen liefen auf, weil ein Dialer die Einstellungen auf einem PC so verändert hatte, dass Verbindungen zum Internet nur noch über eine 0190-Nummer hergestellt wurden.

      Vortäuschung falscher Dienstleistungen

      Der Dialer gelangte durch einen Trick auf den Computer. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei heruntergeladen, die die schnellere Datenübertragung versprach. In Wirklichkeit enthielt die Datei einen Dialer. Die von ihm bewirkten Veränderungen in dem PC bestanden auch dann noch weiter, als die Datei gelöscht worden war. Die Manipulation war bei normaler Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

      Dem vom BGH bestätigten Urteil der Berufungsinstanz zufolge hat das Telefonunternehmen nur Anspruch auf ein Entgelt, wie es bei einer normalen Verbindung mit dem Internet angefallen wäre. Die Richter erklärten, das Unternehmen müsse sich das Vorgehen des Inhabers der 0190-Nummer anrechnen lassen. Die Beklagte habe einen Schadenersatzanspruch, der gegen die Telefongebühren aufgerechnet werden müsse. Die Rechnung müsse so sein, als ob der Dialer nicht installiert gewesen wäre.

      Eine kleine Watsche für die Telefon-Anbieter

      Da der Vertrag über Bereitstellung und Nutzung des ISDN-Anschlusses nicht auf derartige Fälle eingeht, bediente sich der BGH-Senat der "ergänzenden Vertragsauslegung". Er zog eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sowie sinngemäß den Paragrafen 16 Absatz 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) heran.

      Danach muss ein Kunde nicht für die Nutzung seines Telefonanschlusses durch andere zahlen, wenn er diese nicht zu vertreten hat. Das Gericht erklärte, in einem solchen Fall müsse das Telefonunternehmen das durch Missbrauch von 0190-Nummern entstehende Risiko tragen, denn schließlich kassiere es ja auch einen Teil der teuren Gebühren.
      http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,289237,00.html


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