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    Monatliches Wohngeld für eine ETW ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.04.04 10:59:20 von
    neuester Beitrag 03.04.04 11:25:11 von
    Beiträge: 12
    ID: 843.425
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      Avatar
      schrieb am 02.04.04 10:59:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      hab da mal eine Frage ans Forum.

      Gab es eine gerichtliche Änderung für die Umlage von Kosten f. eine Tiefgarage etc.?

      Habe in den letzten Jahren keine anteiligen Kosten für die Tiefgarage aufgerechnet bekommen weil ich auch keinen Tiefgaragen Stellplatz besitze. Nun soll ich ab 2005 auch anteilig für diese Kosten mit aufkommen. Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung wurde mir mitgeteilt daß es eine gerichtliche Änderung von diesem Sachverhalt gibt. Kann mir dazu jemand näheres mitteilen?

      Wäre eine Supersache, vielen Dank im voraus.

      Gruß Freddy


      PS: Mit dem Kabelfernsehen ist es auch so eine Sache ... Ein einziger Eigentümer ist von der "Allgemeinumlage" ausgenommen, kann das sein?

      Und noch eins, dieser Eigentümer ist auch von der "Allgemeinumlage" für Kanal u. Wasser befreit weil er angeblich einen Wasserzähler hat. Und was ist mit dem "Allgemeinwasser" im Waschraum etc.? Fragen über Fragen, sehr dubios!
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 11:43:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn du keinen Garagenstellplatz besitzt und auch nicht anteilig Eigentum an der Tiefgarage besitzt musst du auch nicht zahlen.

      Das mit dem Brauchwasser Zähler ist korrekt. Das macht allerdings nur Sinn, wenn Wasser verbraucht wird und nicht gleichzeitig auch wieder in den Kanal geleitet wird (Giesswasser Garten etc.). Bei einer ETW eigentlich Unsinn. Dieser Eigentümer rechnet dann getrennt von der WEG ab.

      Gleiches gilt für Kabelanschlüsse die nicht in Anspruch genommen werden.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 12:01:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Also so leicht ist das nicht, kommt auf die Teilungserklärung an.
      Wenn die Tiefgarage in dem gesammen eigentum beinhaltet ist, dann sind selbstverständlich umlagen zu zahlen wenn kosten für die Mauern, Boden und Decke anfallen. Dagegen kosten für den Einzellplatz sind vom jeweiligem Sondereigentümer zuzahlen.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 12:11:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      "Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung wurde mir mitgeteilt daß es eine gerichtliche Änderung von diesem Sachverhalt gibt."

      Was ist denn mit "gerichtliche Änderung" gemeint?
      Die Hausverwaltung soll dir das schriftlich geben. Du musst nicht alles glauben, was die Hausverwaltung erzählt.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 12:30:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Möglicherweise ist ja mit "gerichtliche Änderung" eine Änderung der Rechtsprechung gemeint. Jedenfalls würde ich eine Fotokopie anfordern.

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      Avatar
      schrieb am 02.04.04 12:33:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3: Gemeinschaftliches Eigentum kann von allen Eigentümern genutzt werden. Ohne Stellplatz in der Tiefgarage können auch Mauern, Boden und Decke der Tiefgarage nicht genutzt werden. Das Argument scheint mir dubios. Aber in der Rechtsprechung ist vieles möglich. Zwingend notwendig ist es, in der Teilungserklärung nachzusehen, was gemeinschaftliches Eigentum und was Sondereigentum ist.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 12:59:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      vielen Dank für alle Infos.

      @Nataly
      Inwiefern ist es denn unterschiedlich geregelt wenn die Tiefgaragen zum Allgemein- oder Sondereigentum gehören?

      Ich hab die Wohnung erst seit 3 Monaten u. was mich stutzig machte, daß all die Jahre zuvor nie was von den Tiefgaragenkosten auf "meine" Wohnung umgelegt wurde. ist ja auch insofern klar weil kein TG-Stellplatz zur Wohnung gehört. Nachdem ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat der ca. die hälfte aller zur Verfügung stehenden TG-Stellplätze betrifft soll nun plötzlich alles auf alle Umgelegt werden ... das ist komisch.

      Aber beim Wasser/Kanal ist es ja genauso komisch. Wie kann es sein, wenn jemand einen Brauchwasserzähler in seiner Wohnung hat daß er dann nach Verbrauch abgerechnet wird bzw. warum macht man das dann nicht generell so? Was ist mit dem "sonstigen" Verbrauch wie z.B. im Waschraum etc.? Geschweige denn wie man es genehmigen kann daß alle für die Kabel TV Anlage aufkommen u. einer wieder nicht! In welchem Geschoß dieser "Eine" wohnt brauch ich wohl nicht zu erwähnen oder?
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 14:12:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Meine Formulierung oben war absolut exakt.

      @ingemaus wer lesen kann ist klar im Vorteil :laugh:

      Also noch Mal... es gibt keine geänderte Rechtssprechung zu diesem Thema. Wenn mit deiner ETW kein anteiliges Eigentum an der Tiefgarage verknüpft ist geht gar nix.

      Es gibt jedoch Eigentümergemeinschaften wo die gesamte TG allen Eigentümern anteilig gehören aber kein Stellplatz zugewiesen wird (z. B. weil mehr ETWs als Stellplätze). Dann würde umgelegt werden. Allerdings auch Einnahmen aus der Vermietung dieser Stellplätze. Diese würden wiederum in den Gesamthaushalt einfliessen.

      Der ausgenommene Eigentümer wird dies beatragt und auf eigene Kosten installiert haben. Wohl auch eine eigene Waschmaschine und Trockner. Der gute rechnet alles dirkt ab. Ist keine schlechte Idee.

      Der Verbrauch in Gemeinschaftsflächen fiesst in den Wirtschaftsplan ein und wird damit von allen gemäss ihren Anteilen getragen.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 16:31:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Verteilerschlüssel für die verschiedenen Kosten
      steht in der Teilungserklärung.
      Teilungserklärung kann nur durch Vereinbarung aller
      Miteigentümer geändert werden.
      Dies ist WEG Gesetz.
      Alles Andere ist Quatsch.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 18:52:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      "In welchem Geschoß dieser " Eine" wohnt brauch ich wohl nicht zu erwähnen oder?"

      Doch, ich weiß das nicht. Und was hat das Geschoß mit den Sonderregelungen für diesen Eigentümer zu tun?
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 21:37:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bereits letztes Jahr schrieb mir eine Hausverwaltung,
      dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sämtliche
      Kosten entsprechend der Teilungserklärung umgelegt werden
      müssten. Und haben damit ohne Not/am grünen Tisch/ohne
      weitere Erklärungen alle Beschlüsse der Eigentümer
      gekippt, die im Laufe der Jahre die Teilungserklärung bzw.
      die dort vorgegebenen Verteilungsschlüssel geändert haben.
      Ursprünglich enthielt die Teilungserklärung ganz grob
      zusammengefasste Bestimmungen, die im Laufe der Jahre
      durchaus sinnvoll angepasst wurden. Nun gilt das alte
      pauschale Zeugs wieder, auch ökologischer Unsinn.

      In meinem Fall hatte das u.a. zur Folge, dass jetzt wieder
      -höchstbundesrichterlich genehmigt- ein 10-Personen-
      Haushalt genausoviel Müllgebühren bezahlt wie eine
      einzelne oder gar keine Person, wenn sie nur auf der
      gleichen Fläche hausen (wohnen). Und da es mittlerweile
      genügend von diesen gut belegten Haushalten gibt, wird es
      überhaupt keine Chance mehr geben, die 75% - Stimmen-
      Mehrheit zu erreichen, die erforderlich ist, um zur
      Abrechnung nach Personenzahl zurückzukehren.


      Es muss für diesen Bereich eine höchstrichterliche
      "Nichtigkeitserklärung" gegeben haben: dass eben alle
      Beschlüsse der Eigentümerversammlungen, die die
      Teilungserklärung änderten, nichtig seien. Allerdings
      seien jene Bestimmungen ausgenommen, die laut
      Teilungserklärung geändert werden dürften, z.B. mit 3/4 -
      Mehrheit.
      Avatar
      schrieb am 03.04.04 11:25:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Nataly

      Dieser eine Eigentümer wohnt natürlich ganz oben im Penthouse. Er besitzt alleine ca. 1/3 aller Tiefgaragenstellplätze, z.T. sogar abschließbar!

      Freddy


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