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    edel music kaufen! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.04.04 16:08:47 von
    neuester Beitrag 21.04.04 19:11:30 von
    Beiträge: 6
    ID: 849.278
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    ISIN: DE0005649503 · WKN: 564950 · Symbol: EDL
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      Avatar
      schrieb am 20.04.04 16:08:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      20.04.2004
      edel music interessant
      Performaxx-Anlegerbrief

      Die Anlageexperten vom "Performaxx-Anlegerbrief" halten die Aktie von edel music (ISIN DE0005649503/ WKN 564950) für ein interessantes Investment.

      Die Leistungspalette von edel music reiche von der Entdeckung und Entwicklung junger Talente über die Produktion der Tonträger bis hin zu deren Vermarktung. Dabei werde das gesamte Repertoire von Pop bis Klassik abgedeckt. Trotz schwieriger Marktbedingungen in den letzten Jahren habe edel music im Jahr 2003 bei einem Umsatz von 138,1 Mio. Euro nur noch einen Verlust von 1,6 Mio. Euro erzielt. Fundamental also beste Ausgangschancen, den Turnaround bzw. Break Even in den kommenden Jahren endlich zu erreichen. Der Aktienkurs habe dabei im letzten Jahr und besonders in den letzten Wochen bereits die Richtung vorgegeben.

      Der Kurseinbruch in den Jahren 2000 bis 2002 sei schnell, rapide und heftig gewesen und habe so manchen verzweifelten Langfristanleger einiges an Nerven gekostet. Die Kurse seien in der Zeit vom Allzeithoch bei 92 Euro kommend in den niederen Cent-Bereich abgefallen, ehe sich an der Marke von 0,50 Euro die Kurse stabilisiert hätten. Dort angekommen habe eine breite Bodenbildung eingesetzt, die sich bis dato über zwei Jahre lang hingezogen habe. Hieraus sei eine mustergültige umgekehrte Schulter-Kopf-Schulter-Formation (S-K-S) entstanden, die die kommende Trendwende schon vorweg nehmen sollte.

      Die Kurzzielberechnung aus der abgeschlossenen S-K-S-Formation falle mehr oder minder "zufällig“ mit dem Abwärtstrend an der Marke von ca. 4 Euro zusammen, so dass das Ziel von rund 4 Euro geradewegs prädestiniert scheine. Halte die bereits erlebte Kursdynamik an, und dafür würden zurzeit besonders die Trendindikatoren Momentum und MACD sprechen, sei sogar ein kurzweiliges Überschwingen bis an die noch markantere Widerstandslinie bei 5 Euro denkbar. Jedoch sollte spätestens hierauf eine, für die langfristige Kursentwicklung nur gesund erscheinende, Konsolidierung auf hohem Niveau einsetzen. Dann und nur dann könnte der langfristige Abwärtstrend nachhaltig überwunden werden.

      Der Einschätzung der Experten seien die Aussichten auf das beschriebene positive Szenario sehr gut. Bereits in den nächsten Handelstagen bzw. -Wochen sei mit dem Erreichen der markanten Marke von 4 Euro bzw. den damit gleichzeitig verbundenen Test des langfristigen Abwärtstrends zu rechnen. Die Experten vom "Performaxx-Anlegerbrief" kauften bereits in der letzten Woche die Papiere ins Kurzfristdepot, nachdem die kurzfristige Konsolidierung beendet worden war.

      Auf Grund fehlender Derivate empfehlen die Wertpapierexperten vom "Performaxx-Anlegerbrief" ein direktes Engagement in den Papieren von edel music, die an deutschen Börsen, insbesondere Frankfurt, in passabler Liquidität handelbar sind. Das Stop-Loss-Limit auf aktuellem Kursniveau sei knapp unterhalb der wichtigen Unterstützung von 1,80 Euro zu setzen und je nach zeitlich ausgelegtem Anlagecharakter mit steigenden Notierungen dementsprechend nachzuziehen.
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 12:40:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Musterdepotneuafnahme: 5.000 Edel Music (WKN 564 950)

      Aktueller Kurs: 2,80 Euro
      Erste Zielzone: 4,50 Euro

      Die Kurse der Edel Music fielen in der Zeit vom Allzeithoch bei 92 Euro kommend in den niederen Cent-Bereich ab, ehe sich an der Marke von 0,50 Euro die Kurse stabilisierten. Dort angekommen setzte eine breite Bodenbildung ein, die sich bis dato über zwei Jahre lang hinzog. Hieraus entstand eine mustergültige umgekehrte Schulter-Kopf-Schulter-Formation (S-K-S), die die kommende Trendwende schon vorweg nehmen sollte. Als mit Bruch der Marke von 1,40 Euro (9) die dazugehörige Nackenlinie der S-K-S-Umkehrformation durchbrochen und damit die Bodenbildung vollendet wurde, lösten die Papiere ein mittelfristiges Kaufsignal aus, dessen erste Ausläufer bereits in der vergangenen Woche so richtig zu spüren waren. Die Kurse sprangen sogleich an und zeigten eine beeindruckende Kursdynamik mit der sofortigen Überschreitung der Widerstandslinie von 2 Euro. Ziel dieses mittelfristigen Kaufsignals ist nun der einzig noch verbleiende Abwärtstrend bei aktuell ca. 4,40 Euro (10), welcher gleichzeitig als langfristiger (noch) Primartrend zu deuten ist. Besonders nach einer Bodenbildung bzw. Turnaround wie diesem ist der erste Stopp häufig ein mehrjähriger und etablierter Abwärtstrend. Gleichzeitig fällt mehr oder minder „zufällig“ die Kurzzielberechnung aus der abgeschlossenen S-K-S-Formation mit dem Abwärtstrend an der Marke von ca. 4,40 Euro zusammen, so dass das Ziel von 4 - 4,40 Euro geradewegs prädestiniert scheint.

      Hält die bereits erlebte Kursdynamik an, und dafür sprechen zurzeit besonders die Trendindikatoren Momentum und MACD, ist sogar ein kurzweiliges Überschwingen bis an die noch markantere Widerstandslinie bei 5 Euro (11) denkbar.

      [IMAGE]

      Der Einschätzung des Performaxx-Anlegerbriefs zufolge sind die Aussichten auf das beschriebene positive Szenario sehr gut. Bereits in den nächsten Handelstagen bzw. -Wochen ist mit dem Erreichen der markanten Marke von 4,40 Euro bzw. den damit gleichzeitig verbundenen Test des langfristigen Abwärtstrends bei 5 Euro zu rechnen. Zudem rechnen wir an der bevorstehenden Hauptversammlung mit weiteren posiven Nachrichten, die den Kurs weiter beinflussen dürften. Aufgrund fehlender Derivate empfiehlt der Performaxx-Anlegerbrief ein direktes Engagement in den Papieren von Edel Music, die an deutschen Börsen, insbesondere Frankfurt, in passabler Liquidität handelbar sind. Das Stop-Loss-Limit auf aktuellem Kursniveau ist knapp unterhalb der wichtigen Unterstützung von 1,80 Euro zu setzen und je nach zeitlich ausgelegtem Anlagecharakter mit steigenden Notierungen dementsprechend nachzuziehen.
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 16:52:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Weis jemand wann die HV ist?
      Sollten nicht die Tage wichtige inseidernews von irgend so einem schwinligen Analysten kommen?

      Gruss

      Fliege
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 17:46:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,
      HV ist am 26.5.2004 < http://www.edel.de/index_js.html >.
      Dort kann auch der Geschäftsbericht heruntergeladen werden.
      Zu den Analysten ist doch einiges gepostet worden?
      Grüße von der Biegung des Rheins.
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 19:03:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Anbei der gesamte Einladungstext. Lässt viel Raum für Spekulationen:



      edel music AG
      Hamburg
      Wertpapierkennnummer 564 950
      ISIN DE0005649503
      Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, dem 26. Mai 2004, um 10:30 Uhr im Haus der edel music AG, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, stattfindenden

      ordentlichen Hauptversammlung.

      I. Tagesordnung

      Die Tagesordnung lautet wie folgt:

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefaßten Lageberichtes und des Konzernlageberichtes der edel music AG für das zum 30. September 2003 endende Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2002/2003



      2. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das zum 30. September 2003 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.



      3. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das zum 30. September 2003 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.



      4. Beschlußfassung über die Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluß zu fassen:

      § 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      "1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, auch für den Fall, daß das Grundkapital EUR 3.000.000,00 übersteigt. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig."





      5. Beschlußfassung über die Änderung von § 8 Abs. 2 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluß zu fassen:

      § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      "2. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein."





      6. Beschlußfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der edel music AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

      Aufgrund des Auslaufens der in der letzten Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluß zu fassen:

      a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, vom Tag der Beschlußfassung an für 18 Monate eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf 20 % des Börsenkurses nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der XETRA-Schlußkurse für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen einen als Bar- oder Sachleistung zu erbringenden Gegenwert veräußert werden, der im Falle der Barleistung den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet und im Falle der Sachleistung bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der XETRA-Schlußkurse der Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf Börsentagen vor Veräußerung der Aktien.

      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen.

      b) Der Beschluß der Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlußfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) wird aufgehoben.



      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Erwerb eigener Aktien) gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

      a) In Tagesordnungspunkt 6 wird wie im Vorjahr vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach der Hauptversammlung, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage gesetzt, von der aufgrund des Gesetzes zur Kontrolle der Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zur Verfügung stehenden Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die hiermit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Der Rückkauf eigener Aktien führt dazu, daß sich die Zahl der stimm- und dividendenberechtigten Aktien verringert. Dadurch erhöht sich automatisch der auf die auf dem Markt verbleibenden Aktien entfallende Gewinn. Dies verwässert das Kurs-/Gewinnverhältnis, womit typischerweise Kurssteigerungen einhergehen.

      b) Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht im Übrigen vor, daß dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien gegen Bar- oder Sachleistung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann. Vorausgesetzt wird, daß die erworbenen eigenen Aktien gegen einen als Bar- oder Sachleistung zu erbringenden Gegenwert veräußert werden, der im Falle der Barleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet und im Falle der Sachleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 255 Abs. 2 AktG bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien.

      Mit dieser Ermächtigung wird zunächst von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluß Gebrauch gemacht. Die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre versetzt die Gesellschaft in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten kostengünstig und flexibel zu nutzen.

      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, daß sich die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dabei dürfen die erworbenen eigenen Aktien, sofern sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

      Ferner wird die Gesellschaft durch den vorgeschlagenen Beschluß in die Lage versetzt, insbesondere beim Erwerb von strategischen Beteiligungen an deutschen und an ausländischen Unternehmen in geeigneten Fällen auch eigene Aktien schnell, flexibel und kostengünstig als Gegenleistung zu verwenden. Die Verwendung der eigenen Aktien würde eine Beteiligungsverwässerung der Aktionäre vermeiden.





      7. Beschlußfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung neuen genehmigten Kapitals und Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluß zu fassen:

      a) Die dem Vorstand gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2005 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.900.000,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung ab Eintragung des neuen § 5 Abs. 3 der Satzung aufgehoben.

      b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefaßt:

      "3. Der Vorstand ist bis zum 25. Mai 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu nominal EUR 10.900.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

      aa) bei Kapitalerhöhungen um bis zu insgesamt EUR 2.180.000,00, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 10 % unterschreitet;

      bb) bei Kapitalerhöhungen um bis zu insgesamt EUR 10.900.000,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;

      cc) für von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen.



      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der durchgeführten Kapitalerhöhung anzupassen."






      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bislang nicht ausgenutzte genehmigte Kapital in Höhe von EUR 10.900.000,00 aufzuheben und dem Vorstand mit der beantragten Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, auch für die nächsten fünf Jahre ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmenspolitik einzuräumen.

      Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es der Verwaltung ermöglichen, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen, Beteiligungen oder Lizenzen oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne daß jeweils die Hauptversammlung befaßt werden muß. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend optimal und flexibel nutzen kann, soll der Beschluß für verschiedene in dem Beschlußvorschlag benannte Zwecke eine Ermächtigung vorsehen, das Bezugsrecht auszuschließen:

      Der Ausschluß des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe aa) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluß. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluß des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluß unter den Voraussetzungen von Abschnitt b) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts ist allerdings auf 10 % des Grundkapitals beschränkt. Durch diese Beschränkung ist eine Verwässerung der alten Aktien und ein Einflußverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten.

      Die in Buchstabe bb) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluß soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder Lizenzen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Die Praxis zeigt, daß in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Die Veränderungen in der Musikbranche haben in der jüngsten Zeit zu zahlreichen Umgruppierungen der Markteilnehmer geführt. Die Gesellschaft hat sich hierbei als führendes Independent – Unternehmen behauptet und neu aufgestellt. Zur Erhaltung dieser Position braucht die Gesellschaft ein schnelles und flexibles Instrument mit der Möglichkeit, ihre Aktien als "Akquisitionswährung" zu nutzen, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Um solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muß die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluß bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

      Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluß nach Buchstabe cc) der Ermächtigung (Ausschluß von Spitzen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahmen erleichtert wird. Die Spitzenbeträge werden jeweils bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs verwertet.

      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluß in allen drei Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluß des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.



      8. Wahl des Abschlussprüfers für das zum 30. September 2004 endende Geschäftsjahr

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlußprüfer für das vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 laufende Geschäftsjahr 2003/2004 zu wählen.


      II. Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Aktien bis spätestens am 19. Mai 2004 bei der Commerzbank AG gesperrt gehalten werden.

      Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung der Commerzbank AG für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Im Fall der nach § 123 Abs. 3 AktG ebenfalls zulässigen Hinterlegung bei der Gesellschaft, einem deutschen Notar oder der Clearstream Banking AG oder einer ihrer Filialen bitten wir, die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, also am 21. Mai 2004 bei der Gesellschaft einzureichen.

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

      Sofern Gegenanträge zu den in der Tagesordnung genannten Beschlussvorschlägen beabsichtigt sind, wird darum gebeten, diese bis zum 12. Mai 2004 (2-Wochenfrist) an die folgende Adresse in Textform zu versenden, damit diese auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden können:

      edel music AG
      z.Hd. Herrn Martin Engel
      Neumühlen 17,
      22763 Hamburg
      www.edel.de


      Die Gegenanträge sind zu begründen; die Begründung wird nicht veröffentlicht, wenn sie mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Veröffentlichung nicht erfolgen muß, wenn der Gegenantrag nicht am 12. Mai 2004 bei der edel music AG eingeht. Zur Vermeidung von Rückfragen wird darauf hingewiesen, daß Leerzeichen bei der Berechnung des zulässigen Umfangs der Gegenantragsbegründung nicht mitgezählt werden.




      Hamburg, im April 2004

      Der Vorstand

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      Avatar
      schrieb am 21.04.04 19:11:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank fuer Eure schnellen paeziesen Antworten


      Grus Fliege


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