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    Beraterhaftung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.04 09:42:45 von
    neuester Beitrag 26.07.04 10:14:52 von
    Beiträge: 15
    ID: 883.318
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      Avatar
      schrieb am 22.07.04 09:42:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Morgen!
      Ich wollte mal fragen, wer hier im Board Ahnung über das Thema "Beraterhaftung" hat.
      Wir wollen unsere Mitarbeiter über ihre gesetzlichen und betrieblichen Rentenansprüche informieren, um eine mögliche Versorgungslücke aufzudecken. Nun meinen unsere Arbeitsrechtler, dass wir es nicht durchführen dürfen, da wir für mögliche Falschauskünfte haftbar sind. Reicht es nicht aus, wenn wir dem Mitarbeiter die Klausel: "Es handelt sich um eine unverbindliche Information" schriftlich unterschreiben lassen und dem Mitarbeiter aushändigen?
      Über eine rege Diskussion würde ich mich sehr freuen!
      Danke!
      Sugar
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 09:52:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      "Wir haben für Sie sorgfältig recherchiert. Weil aber auch wir nicht unfehlbar sind, übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass Details unvollständig oder unzutreffend sind."
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 10:14:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wir wollen unsere Mitarbeiter über ihre gesetzlichen und betrieblichen Rentenansprüche informieren, um eine mögliche Versorgungslücke aufzudecken. .....und gleichzeitig auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge hinweisen. Mit dem Hintergedanken an fetten Provisionen der Branche mitzuverdienen. ;):D

      So lief das auch bei uns im Betrieb.

      Als Betriebsratsmitglied machte ich mich für die Einführung einerUnterstützungskasse stark - mit dem Ergebnis, daß mich unser Chef/Geschäftsführung (ihm gehört das Unternehmen nicht, er ist ebenfalls angestellt) darauf hinwies, dies sei aufgrund bestehender Altverträgen mit der Zusatzversorgungskasse nicht möglich.Diese hätte ein Mitspracherecht und es würde Millionen kosten, sich aus diesen Verträgen "herauszukaufen".

      Ein halbes Jahr später habe ich mich beruflich Neu orientiert. Kurz darauf hwurde mir von einem ehemaligen Arbeitskollegen mitgeteilt, daß eben dieser Chef mit einer ortsansässigen bank nun plötzlich eine betriebliche Altersvorsorge auf die Beine gestellt hat.

      Ein Schelm wer böses dabei denkt - trotzdem verwette ich mein letztes Hemd, daß dabei ein kleiner bis mittelgroßer Koffer unter dem Tisch hindurchgewandert ist :mad::mad:

      Und so läuft das überall
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 10:14:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Moin, moin Sugar2000

      ich komme aus diesem Beeich. Grundsätzlich ist die Antwort deiner Arbeitsrechtler korrekt. Der "Berater" ist grundsätzlich den Beratenden gegenüber in der Haftung für alles was er im Gespräch sagt und auch für das was er nicht sagt. Zudem hat der Berater die Pflicht sich über alles was die Produkte die er anspricht betrifft immer vollständig informiert zu halten. Er muß den Beratenden über sämtliche Risiken und Chancen der angesprochenen Produkte vollständig aufklären. Weiterhin ist die Rechtsprechung grundsätzlich pro "Beratenden" eingestellt.

      Es gibt eine Möglichkeit die Haftung zu beschränken und sich dies schriftlich vom Beratenden geben zu lassen. Die Aussage: " Wir haben für Sie sorgfältig recherchiert. Weil aber auch wir nicht unfehlbar sind, übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass Details unvollständig oder unzutreffend sind" ist nicht ausreichend. Diese Generalaussage hat vor keinem Gericht in Deutschland Bestand.

      Der einzige Weg ist ein Beratungsbericht inklusive einer Haftungsfreistellung. Wenn du mehr darüber wissen möchtest, so maile mich an.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 10:24:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,
      wir wollen unseren Mitarbeiter keine Empfehlungen aussprechen, sondern lediglich bisherige Ansprüche aufzeigen. Dazu simulieren wir die gesetzliche Rente auf Wünsche des Mitarbeiters hoch (Spezialrentensoftware haben wir). Zudem sagen wir ihm die bis HEUTE erworbenen betrieblichen Ansprüche, die garantiert sind!!
      Falls eine Versorgungslücke besteht, sagen wir dem Mitarbeiter, dass er sich auf dem freien Markt (Banken) über mögliche Produkte informieren soll.
      Wie sieht in diesem Fall unsere Haftung aus? Wir wollen den Mitarbeiter ja nur anregen, etwas zu machen...

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      Avatar
      schrieb am 22.07.04 10:34:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      wenn das stimmt, müsste die bfa für jede falsche rentenauskunft haften
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 10:53:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6

      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 11:00:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sugar2000,

      wie von Samuri bereits aufgegriffen, ist das Thema komplex und mit vielen Fallstricken versehen. Ich empfehle Dir:


      1. Hole Dir einen kompetenten Finanzberater von draußen.
      2. Beauftrage diesen, Deine Mitarbeiter zu informieren.
      3. Empfehle ihn als Gegenleistung (daher den Berater vorher sorgfältig prüfen - siehe auch Posting von appendix75) für gewünschte Vorsorgeprodukte Deiner Mitarbeiter.


      Fazit: Die Arbeit wird gemacht, die Haftung ist weitestgehend von Dir und Du bekommst noch einen Finanzberater ins Haus.


      Mehr gerne über Boardmail :)
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 11:02:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      #3 appendix75

      Das läuft z.T. sogar noch viel schlimmer.

      Es wird ein Berater aufgefordert, ein Konzept zu erstellen.

      Danach wird das Konzept 1:1 mit dem "Golf-, Tennis- oder sonstwas - Partner" umgesetzt und manche Koffer werden hin- und hergetragen.

      Deinen Wetteinsatz dürftest Du gewonnen haben - doch was willst Du mit einem Hemd von Deinem Ex-Chef.

      Übrigens, ist Deine neue Firma besser?


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 11:04:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Sugar2000,

      IHR gebt voraussichtliche gesetzliche Rentenauskünfte der Zukunft und den aktuellen Stand der betrieblichen Ansprüche. SOLLTEN Versorgungslücken bestehen (die bestehen IMMER) sagt IHR dem Mitarbeiter sich auf dem freien Markt (Banken) zu informieren.

      Da Ihr nicht die BfA (staatliches Amt) seid bewegt ihr euch wie Berater und kommt, wie es eure Arbeitsrechtler korrekt sagen in die Beraterhaftung. Ohne in die Haftung zu kommen könnt ihr lediglich den aktuellen Stand der betrieblichen Versorgungsansprüche angeben. Selbst eure Empfehlung sich "auf dem freien Markt zu informieren" ist eine beratende Tätigkeit, da ihr dazu ratet. Zudem ratet ihr sich bei bestimmten Marktteilnehmern zu informieren (die zudem nicht gerade die besten sind).
      Wie o.g. gibt es einen Weg hier raus.

      dahool:
      Die BfA ist eine staatliche Einrichtung und kein beratend tätiges Unternehmen, daher und wegen vieler anderer Dinge keine Haftung für Rentenauskünfte.
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 11:19:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ja, aber wir rechnen nur die gesetzliche Rente aufgrund der vom Mitarbeiter genannten Daten hoch... außerdem herrscht nicht immer eine Versorgungslücke!!!
      Wir sind nicht über die BFA oder LVA versichert!
      Die deutschen Gesetze sind zum KOTZEN!!!
      Avatar
      schrieb am 22.07.04 11:28:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      gerade das Thema betriebliche Rentenansprüche ist hoch sensibel,
      denn mittlerweile haften nach Meinungen von Arbeitsrechtlern die Unternehmer sogar für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der betrieblichen Altersversorgungsprodukten...
      z.b. können Probleme bei gezillmerten Tarifen entstehen, wenn der Arbeitnehmer den AG wechselt und dann erfährt, dass er z.b. 1 Jahr bezahlt hat aber keine beitragsfreie Versicherung möglich ist...heisst .z.b. 12 Monate 206 € (max. Anspruch auf Entgeltumwandlung) einbezahlt und vernichtet....
      eine Arbeitgeberhaftung nicht ausgeschlossen.....nicht meine Meinung und hafte auch nicht dafür
      Avatar
      schrieb am 24.07.04 20:19:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo Sugar2000
      Du schreibst u. a.:"Wir wollen unsere Mitarbeiter über ihre gesetzlichen und betrieblichen Rentenansprüche informieren, um eine mögliche Versorgungslücke aufzudecken."
      Was die gesetzlichen Rentenansprüche anbelangt würde ich auf die Bescheide der Rentenversicherungsträger verweisen und die entsprechende Beratung auch dort ansiedeln bzw. mich als AN selbst darüber informieren.
      Was die betriebliche Seite anbelangt, so ergibt sich weder aus Gesetz noch Rechtsprechung eine generelle Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber dem AN auf dem Gebiet der baV.
      Auskünfte sind grundsätzlich nur Wissenserklärungen, nicht dagegen Willenserklärungen(vgl.BAG, Urteil v. 9.12.97, AZR 695/96, BB 1998, S. 1537=DB 1998, S.2331 m.w.N.).
      Die Auskunft stellt weder ein abstraktes noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Auskunft gebende AG hat nämlich erkennbar nur den Willen, mit der Auskunft eine bestehende Unklarheit beim AN zu beseitigen, nicht dagegen, eine neue Vereinbarung zu begründen oder die bestehende Vereinbarung zu verändern.:cool:
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 17:21:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      @USGAAPIAS:
      Leider sind die meisten Versicherungsbescheide falsch... Ich kann jedem nur raten, diese überprüfen zu lassen. Meine Abteilung beschäftigt sich mit diesem Gebiet und sind wirkliche Experten im Sozialversicherungsrecht. Aber dieses Thema mit der Haftung ist echt schon krass...
      Naja, ich danke euch allen erstmal für eure Stellungnahmen!
      Sugar
      Avatar
      schrieb am 26.07.04 10:14:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      Pressemitteilung vom 23.07.2004

      Bundessozialministerium begrüßt Initiative der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -wirtschaft für eine verbesserte Information zur Altersvorsorge

      http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs04/5630_571…

      weitere sehr interessante Infos:
      http://www.gvg-koeln.de/deutsch/news.html


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