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    Spekulationsfrist/Immobilien - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.07.04 12:14:27 von
    neuester Beitrag 26.07.04 09:46:50 von
    Beiträge: 3
    ID: 884.053
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      Avatar
      schrieb am 23.07.04 12:14:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      es geht um die Dauer der Spekufrist!
      Stimmt es das in der Sache noch dieses Jahr beim BFH/BVG
      mit einem Urteil gerechnet werden kann?


      Wie stehen die Chancen das die Spekufrist kippt?

      Ab wann wurde die 10 Jahresfrist erhoben?

      vorab danke für Info


      Gruß und Gewinn
      Avatar
      schrieb am 23.07.04 15:06:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der BFH hat schon entschieden,daß die Rückwirkung
      verfassungswidrig ist.Da der BFH kein Gesetz ändern kann,
      muß das BVG entscheiden.
      Die Spekulatinsfrist von 10 Jahren ist kein Thema.
      Wer nach Gesetzeintritt eine Immobilie verkauft hat,die
      vor dem Gesetzeintritt(01.01.1999Lafontaine) bereits
      aus der Steuerverstrickung war,kann eine Aussetzung
      der Steuer verlangen.
      Avatar
      schrieb am 26.07.04 09:46:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Immobilien:

      Hier wurde 1999 die Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre drastisch angehoben. Diese Regelung gilt auch für Altbesitz und kommt bei allen Grundstücksverkäufen nach dem 31. Dezember 1998 zu tragen. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Beschluss vom 5.3.2001 (BStBl. 2001 II S. 405) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfassungsgemäß ist und der Gesetzgeber damit den nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Vertrauensschutz für den Steuerzahler verletzt hat. Wegen dieses Problems wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt (OFD Frankfurt vom 6.7.2001, DStR 2001 S. 1571). Zwischenzeitlich ist zu der Frage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/02.
      AKTUELL: In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre ohne Übergangsregelung jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen ist. Zur endgültigen Klärung haben die höchsten Finanzrichter die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Beschluss vom 16.12.2003, IX R 46/02).

      Bei Schenkung oder Erbschaft gilt die gleiche Regelung wie bei Wertpapieren.

      Ausnahme Eigenheim: Wurde das Eigenheim zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist ein evtl. Gewinn nicht zu versteuern. Wurde die Immobilie nicht immer zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterbleibt eine Versteuerung, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren zuvor vom Eigentümer selbst genutzt wurde.
      Spekulationsverluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus im Vorjahr und / oder in den Folgejahren. In welcher Höhe Spekulationsgewinne steuerlich belastet sind, hängt vom persönlichen Steuersatz des Anlegers ab.


      letzte Änderung am: 04.03.02 + + +

      Spekulationsgewinn

      Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn“ beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre. Hat der Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt. Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%. Bei selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung. Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben.


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