checkAd

    und mal wieder zum thema spekulationssteuer... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.08.04 15:15:43 von
    neuester Beitrag 02.08.04 20:34:34 von
    Beiträge: 8
    ID: 887.534
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 765
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 15:15:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      ich stelle hier mal mein wissen über einen sachverhalt bezüglich der spekulationssteuer rein. da ich in rechtsfragen ein absoluter laie bin würde ich mich sehr über resonanz freuen ob das so alles richtig ist was ich schreibe.

      1.spekulationssteuer = einkommenssteuer.
      2.spekulationsgewinne/verluste können nicht mit dem einkommen verrechnet werden solange das trading als private vermögensverwaltung eingestuft wird.
      3.das trading gilt solange als private vermögensverwaltung solange man nur das eigene depot verwalten unabhängig vom umsatz.
      4.studenten und nicht arbeitenden, unter der vorraussetzung das sie nur über ein geringes einkommen verfügen, zahlen auf tradinggewinne nur die mindeststeuer von 16%.

      was mich in diesem zusammenhang besonders interessiert ist
      punkt 3. wenn ich fast jeden tag handel, aufs jahr gesehen einige millionen umsatz habe und hohe gewinne damit erziele stuft das finanzamt meine tätigkeit dann wirklich als prive vermögensverwaltung ein? da sich das finanzamt dann ja bis zu 30% steuern entgehen lassen müßte wird es wahrscheinlich alles versuchen um das zu vermeiden. hier im board gab es dazu ein urteil, wenn auch unter entgegengesetzten vorraussetzungen. dort versuchte ein arzt seine spekulationsverluste mit seinem hohem einkommen gegenzurechnen, was aber abgelehnt wurde mit der begründung das (sein) trading nicht die vorraussetzung einer gewerblichen tätigkeit erfüllte. mir scheint dabei der knackpunkt für die gewerbliche einstufung zu sein ob das trading dazu dient um zum lebenserhalt beizutragen (meine laieneinschätzung). als student würde ich nun die chancen als privat eingestuft zu werden als sehr hoch ansehen, schließlich geht man einer geregelten ausbildung nach mit dem ziel einen abschluß zu erzielen der dann später zum lebenserhalt dienen kann. bei einem nicht arbeitendem, zum beispiel einem daytrader, dessen einzige einnahmen spekulationsgewinne sind kann ich mir kaum vorstellen das er mit einer privaten einstufung (= 16% steuern) durchkommt.

      ich hoffe es ist nicht zu lang und ich habe alles nachvollziehbar formuliert. ich bedanke mich schon mal im vorraus für jegliches feedback.
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 15:33:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      du verstehst die Sache was Besteuerung der Gewinne angeht falsch.

      Die Gewinne werden zu deinem anderen Einkommen addiert und daraus wird der Steuersatz ermittelt.
      Wenn Du Student bist aber 1 Mil. gewinne machst zahlst Du den höchsten Steuersatz.

      Deswegen ist rein rechnerisch die Interesse dich als gewerblich einzustufen nicht besonders gross.
      (macht je nach Hebesatz der Gemeinde nur wenige prozentpunkte aus).
      und dein punkt. 4 stimmt ueberhaupt nicht
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 15:45:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Anbei das Gesetz dazu :

      EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen

      sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
      Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind

      Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
      Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien

      vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des

      Satzes 1.

      2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch

      1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
      (2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

      (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. 5Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. 6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. 7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 16:37:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nr 4 ist Quatsch. Es gibt keine Mindeststeuer auf Tradinggewinne, zumindest nicht in Deutschland. Wenn ein Student nix verdient oder nur wenig, er oder die Eltern aber Kindergeld bekommen, darf er bis zum Existenzminimum (das ist der Grundfreibetrag) was verdienen, ansonsten fällt das Kindergeld flach. Was man veredient wird mit der normalen Einkommenssteuer versteuert. Also progressiver Steuersatz. (die ersten 8 k gar nix wenn man keine weiteren einkünfte hat), dann erst wenig und dann immer mehr bis zum spitzensteuersatz.
      :)
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 17:08:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      danke schon mal für alle anworten.

      was mir nicht klar ist, ist folgender punkt. die spekulationsgewinne dürfen nicht mit dem einkommen verrechnet werden. müssen aber mit dem einkommenssteuersatz versteuert werden. als student mit sehr geringem einkommen zahle ich aber keine einkommenssteuer.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      2,6000EUR -23,53 %
      Jetzt Countdown zum “Milliarden-Deal” gestartet!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 17:28:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      ein Blick ins EStG (wenigestens die ersten Paragraphen) würde einiges erhellen!


      ganz grob und stark verkürzt: alle Einkommensquellen werden summiert (Spekulatiosngewinne laufen unter der Einkunftsart "sonstige Einkünfte"). Auf die Summe wird dann dein Einkommensteuersatz angewendet.

      Besonderheit: "sonstige Einkünfte" können nicht mit anderen Einkunftsarten (wie z.B. aus unselbständiger Arbeit) verrechnet werden


      http://www.recht-in.de/gesetze/master.php?gesetz_id=37&wahl=…
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 19:57:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #5: Spekulationsgewinne werden zum übrigen Einkommen addiert, dagegen können Speku-Verluste nicht von den übrigen Einkünften subtrahiert werden.
      Solange das zu versteuernde Einkommen unter ca. 7500 EUR (Grundfreibetrag) liegt, fällt keine Einkommensteuer an.
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 20:34:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      danke schön :)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      und mal wieder zum thema spekulationssteuer...