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    Und schon gibt´s ein Ermittlungsverfahren gegen NPD-Chef - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.09.04 16:17:41 von
    neuester Beitrag 28.09.04 17:54:32 von
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    ID: 908.294
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      schrieb am 27.09.04 16:17:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      HITLER-LOB UND SYSTEMSCHELTE

      Justiz ermittelt gegen NPD-Chef Voigt

      Von Matthias Gebauer

      Die Berliner Justiz hat ein Verfahren gegen NPD-Parteichef Udo Voigt eingeleitet. Grund für die Ermittlungen ist ein Interview in der rechten Zeitung "Junge Freiheit", in dem Voigt Hitler als "großen Staatsmann" pries und die Bundesrepublik als "illegitimes System" abkanzelte, das "abgewickelt" werden müsse.





      NPD-Parteichef Udo Voigt mit seinen sächsischen Wahlsiegern: "Ziel ist, die BRD abzuwickeln"
      Berlin - Bereits am Wochenende hatten SPIEGEL ONLINE und der Berliner "Tagesspiegel" über das drohende Ermittlungsverfahren gegen Voigt berichtet. Seit Freitagnachmittag brüteten die Staatsanwälte der Berliner Staatsschutzabteilung über einem Interview mit dem NPD-Parteichef Udo Voigt, das am Freitag erschienen war. Am Montagmorgen nun bestätigte die Behörde gegenüber SPIEGEL ONLINE, dass sie ein formelles Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Im Kern werfen die Fahnder Voigt vor, durch seine Äußerungen den deutschen Staat und seine Symbole zu verunglimpfen. Nach Paragraph 90a des Strafgesetzbuches ist dies strafbar.

      Für die Staatsanwälte reicht fast schon die Schlagzeile über dem Interview für ihre Ermittlungen. "Ziel ist, die BRD abzuwickeln", steht da in großen Lettern auf der Seite 3 der Wochenzeitung "Junge Freiheit", in der regelmäßig NPD-Größen und Sympathisanten der rechten Szene ausführlich zu Wort kommen. Voigt erklärt in dem Interview, der deutsche Staat sei ein "illegitimes System", das seiner Ansicht nach "durch revolutionäre Veränderungen" wie in der DDR im Jahr 1989 gestürzt werden müsse. "Entweder wird es durch Verfall zur multikulturellen Gesellschaft erodieren, oder das Volk wird ihm durch revolutionär verändertes Wahlrecht ein Ende setzen", so Voigt.

      Hitler als "großer Staatsmann" gelobt

      In dem Interview macht Voigt keinen Hehl aus seiner Bewunderung für Adolf Hitler. "Zweifellos handelt es sich bei Hitler um einen großen deutschen Staatsmann", sagte er. Auch die Nachkriegsphase und die juristische Aufarbeitung der Gräueltaten des Nazi-Regimes durch die Alliierten kritisiert Voigt aufs Heftigste. Bei den Prozessen in Nürnberg hätte die "legitime Führung des Deutschen Reiches und seine militärische Elite" vor Gericht gestanden. Mit Gerechtigkeit jedoch hätten diese Prozesse nichts zu tun gehabt, die Täter seien durch eine "Siegerjustiz" abgeurteilt worden.

      Außerdem macht sich der Parteivorsitzende erneut über Innenminister Otto Schily lustig, dem er für seine Wahlkampfhilfe durch das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren ausdrücklich dankt. Wegen der Äußerungen über Hitler könnte das nun eingeleitete Verfahren noch ausgeweitet werden. Hier könnte der Paragraph 130 greifen, der Volksverhetzung verbietet. Zudem prüfen die Ermittler auch ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Paragraph 86, der die Glorifizierung des Dritten Reichs unter Strafe stellt.

      "Das wahre Gesicht der NPD"

      In Berlin wurden die Ermittlungen gegen den NPD-Chef von der Fraktion der Grünen ausdrücklich gelobt. Der Fraktionschef im Abgeordnetenhaus, Volker Ratzmann, sagte, die Aussagen Voigts zeigten das "wahre Gesicht der NPD". Von dem Interview sei er als Politiker "empört". Ausdrücklich lobte Ratzmann, dass sich die Berliner Staatsanwaltschaft so schnell eingeschaltet habe. Die PDS hatte am Wochenende gar überlegt, Anzeige gegen Voigt zu stellen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst ein eigenes Verfahren eröffnet.

      Unabhängig von den Ermittlungen gegen Voigt gibt das Interview weitere Hinweise auf das zukünftige Vorgehen der NPD nach dem Wahlerfolg der Partei in Sachsen. So bekennt sich der NPD-Chef ganz offen zur Integrierung "nationalsozialistischer Strömungen" in die Partei. Schon seit Wochen tauchen auf den Internetseiten bekannter Neonazis Aufrufe auf, jetzt unter dem Mantel der NPD Politik zu machen. Besonders besorgt sind Staatsschützer über mehrere Erklärungen dreier bundesweit bekannter Neonazis, die schon vor der Wahl in die NPD eingetreten sind.

      Von der NPD selber war am Montag nur eine knappe Stellungnahme zu erhalten. Parteichef Voigt macht zur Zeit Urlaub und erfuhr erst telefonisch durch die SPIEGEL ONLINE-Anfrage von den laufenden Ermittlungen. Zum einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren wolle er sich allerdings nicht äußern, ließ er mitteilen. Gleichwohl sehe er den Recherchen der Justiz "gelassen entgegen", so ein Sprecher.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 17:36:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wird juristisch ein interessanter Fall, wie immer, wenn es um Abgrenzung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit und strafbarer Handlung im poltischen Bereich geht.

      Das sagte der BGH neulich zu einem ähnlichen Fall, wobei ich diesen gegenüber den jetzigen von Vogt nach erstem Lesen für schlimmer halte, aber vielleicht wird ihm ja auch wie in diesem Fall höchstrichterlich "unter Berücksichtigung altersbedingter Abbauprozesse" eine Untersuchung wegen verminderter Schuldunfähigkeit angeraten.

      (Sorry für das Mammutposting, aber es sind einige interessante Punkte nethalten, die ich nicht aus dem Zusammenhang reißen wollte)


      Bundesgerichtshof
      BGH, Beschluss vom 15. 10. 2002 - 3 StR 270/ 02 (Lexetius.com/2002,2704 [2003/2/105])

      1) Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

      2) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002 a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Verunglimpfung des Staates schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

      3) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

      4) 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

      5) Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Verunglimpfung des Staates in der Absicht, sich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und seiner Verfassungsorgane einzusetzen," zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur

      6) Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

      7) I. Nach den Feststellungen verfaßte der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im April 2000 einen "Offenen Brief an alle Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung". In dem vierseitigen Schreiben, in dem er seine Auffassungen zu verschiedenen politischen Fragen darlegte und den Politikern Versagen bei deren Behandlung vorwarf, äußerte er sich u. a. auch wie folgt:

      8) "… Sie alle haben aus der Bundes- eine Bimbes-Republik gemacht, einen käuflichen Saustall, über dem als Wichtigstes Ihr Glaubensbekenntnis steht: Es darf nie wieder einen selbstbewußten, wirklich souveränen deutschen Staat geben. Nur allzu willig und übereifrig unterwerfen Sie sich französischen, amerikanischen, vor allem aber jüdischen Wünschen oder Befehlen … Die Bundesrepublik ist kein Staat! … Das Grundgesetz ist keine Verfassung und wurde nicht in freier Entscheidung vom deutschen Volke beschlossen, kann also auch niemals eine Verfassung oder gar die Grundlage eines souveränen Staates werden … Das Grundgesetz ist Besatzungsrecht … Folglich wäre es die Pflicht der Bundesregierung gewesen, 1990 auch das Besatzungsprovisorium BRD aufzulösen … Statt dessen hat sie das Grundgesetz, ein Willkürprodukt der Feindmächte, zur Quasiverfassung erhoben, … Das Reich muß wieder her! Die BRD gehört zum traurigsten und würdelosesten Abschnitt unserer deutschen Geschichte und muß so schnell wie möglich beendet und durch das Reich ersetzt werden. Das Reich muß uns doch bleiben!".

      9) Abschriften des Briefes, den er auch im Internet publizierte, versandte er an ihm Gleichgesinnte und an Haushalte.

      10) Das Landgericht hat in den Äußerungen eine besonders verletzende Mißachtung und Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland und seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung gesehen. Der Angeklagte habe der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit, die Souveränität sowie die staatsrechtliche Legitimation abgesprochen und sie als so verachtenswert denunziert, daß sie beseitigt und durch das "Dritte Reich", also eine Gewalt- und Willkürherrschaft, ersetzt werden müsse. Dadurch habe er die Bundesrepublik und ihre verfassungsmäßige Ordnung sowohl beschimpft als auch böswillig verächtlich gemacht und sich für Bestrebungen gegen ihren Bestand und gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt.

      11) II. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

      12) 1. Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen hat die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen, in denen sie sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205; 1995, 3303, 3305). Sie hat sich vor allem mit der Behauptung des Angeklagten befaßt, mit "Reich" sei nicht das "Dritte Reich", sondern das "Reich Bismarcks" gemeint und diese Auslegungsmöglichkeit auch unter Berücksichtigung der Passage des Briefes, in der der Angeklagte zur Begründung seiner These vom "Fortbestand des Deutschen Reichs" das Bundesverfassungsgericht zitiert, mit einer ausführlichen, tragfähigen Begründung ausgeschlossen (UA S. 18, 19). Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen durfte die Strafkammer neben ihrem Wortlaut und Kontext Umstände außerhalb des Offenen Briefes berücksichtigen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305). Insbesondere konnte sie auch darauf abstellen, daß der Angeklagte seit Jahrzehnten rechtsradikales Gedankengut verbreitet und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekämpft.

      13) 2. Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB in der Alternative des böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.

      14) Der Angeklagte hat mit seiner Äußerung, die Bundesrepublik und ihre freiheitlich demokratische Grundordnung seien minderwertig und müßten durch das "Dritte Reich" ersetzt werden, diese als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt (vgl. BGHSt 3, 346; 7, 110, 111). Die Äußerung stellt sich als böswillig dar, weil er aus bewußt feindlicher Gesinnung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung handelte (BGH NJW 1964, 1481, 1483), deren Existenzrecht er bestreitet und die er beseitigen will.

      15) 3. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 90 a StGB die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1978, 1043, 1045; 1995, 3303, 3304). Es hat insbesondere gesehen, daß bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutznorm besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächtlichmachen zu unterscheiden ist, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999, 204, 205). Angesichts der schwerwiegenden Verunglimpfungen durfte es im Rahmen der gebotenen Abwägung der Anwendung des § 90 a StGB den Vorrang vor der Meinungsäußerungsfreiheit einräumen.

      16) Die Strafkammer hat § 90 a StGB zum Schutz des Ansehens des Staates nicht so ausdehnend ausgelegt, daß die Meinungsfreiheit nicht mehr die außergewöhnlich große Bedeutung hat, die ihr innerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zukommt. Ihre Interpretation führt nicht dazu, daß vom Gebrauch des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes deswegen abgeschreckt wird, weil aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3304). Zu Recht hat sie den Äußerungen des Angeklagten ein Gewicht beigemessen, das über Entstellungen, Übertreibungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgeht. Dabei hat sie zutreffend gesehen, daß § 90 a StGB nicht verbietet, ablehnende und scharfe Kritik am Staat zu üben und selbst verfassungsfeindliche Ziele zu propagieren (BVerfGE 47, 198, 232). Es durfte aber auch berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, auch um die Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (vgl. BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), zumal der Angeklagte die in seinem Offenen Brief angesprochenen politischen Anliegen auch in einer vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckten Form hätte verbreiten können, ohne daß ihm dadurch ein Verzicht auf gedankliche Teile seiner Äußerungen zugemutet werden würde (vgl. BVerfGE 47, 198, 233).

      17) 4. Den mit dem Wortlaut des Qualifikationstatbestandes gemäß § 90 a Abs. 3 StGB nicht übereinstimmenden Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat der Senat neu gefaßt. Er hat dabei die Tat als schwere Verunglimpfung des Staates bezeichnet, um zum Ausdruck zu bringen, daß sich der Angeklagte durch sie absichtlich für verfassungswidrige Bestrebungen eingesetzt hat.

      18) III. Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken.

      19) Auch wenn die Meinungsäußerungsfreiheit nicht vor einer Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates schützt, weil sie bei der gebotenen fallbezogenen Abwägung hinter dem Rechtsgut des Schutzes des Staates vor böswillig verächtlich machenden Äußerungen zurücktritt, muß bei der Strafzumessung ihre wertsetzende Bedeutung beachtet werden. Denn dem eingeschränkten Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist bei der Rechtsanwendung auf allen Ebenen Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f). Die erforderliche Abwägung auf der Ebene der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen.

      20) Von dieser Abwägung war die Strafkammer auch nicht deshalb enthoben, weil die Äußerungen eine reine Schmähkritik darstellen könnten. Denn eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Die Äußerung muß jenseits auch polemischer Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und wird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304).

      21) Die strafbaren Äußerungen des Angeklagten bezweckten nicht ausschließlich die Schmähung des Staates und seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Bei ihrer Bewertung muß berücksichtigt werden, daß nur wenige Passagen innerhalb eines vierseitigen Textes, der weitgehend strafrechtlich irrelevante, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes gedeckte Meinungsäußerungen enthält, betroffen sind und zwischen allen Äußerungen ein enger Zusammenhang besteht. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme der Schmähung einer Person entwickelten Grundsätze auf den Bereich des durch § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsguts übertragbar sind.

      22) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Freiheitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsmangel beruht und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die Einziehungsanordnung, die keinen Rechtsfehler aufweist, kann bestehen bleiben.

      23) IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß noch nicht rechtskräftige Verurteilungen nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen und insoweit mißverständliche Formulierungen vermieden werden sollten. Schließlich wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben für die Überprüfung, ob im Hinblick auf § 21 StGB die Beiziehung eines Sachverständigen geboten ist. Der Angeklagte ist letztmals vor circa 20 Jahren hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit untersucht worden. Die Intensität, Hartnäckigkeit und insbesondere die Unbelehrbarkeit, mit der er in Kenntnis drohender Strafverfahren öffentlich die nationalsozialistische Ideologie vertritt, könnten zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit altersbedingter Abbauprozesse eine erneute Untersuchung angezeigt erscheinen lassen.

      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 17:40:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Mächtigen fürchten um ihre Plätze an den Fleischtöpfen, deshalb wird jeder Newcomer kriminalisiert. NPD-Voigt q.e.d.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 17:53:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3,

      aber nicht jeder Newcomer provoziert auf diese bescheuerte Art.;)

      Es könnte weit mehr Potential in der NDP liegen, wenn man sich endlich vom Führer und vom 3. Reich verabschieden würde.

      Damit wären die agents provocateur des Verfassungsschutzes ausgebremst.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 17:55:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das dürften wohl die wesentlichen Passagen aus dem Interview sein, die nun überprüft werden, ob sie ein strafbarer Angriff auf den Staat im Sinne von § 90a StGB darstellen.

      Gefettet wurden von mir die Stellen, die m. E. laut # 1 wohl für den Staatsanwalt relevant sind. Die Überschrift des ASrtikels kann man dem Interviewten nicht anlasten, dafür sit die Zeitschrift verantwortlich. Also, wenn allein schon ein herausgestellter Satz "Ziel ist, die BRD abzuwickeln" ein Straftatbestand ist, sollten Redakteure und Journalisten gewarnt sein. Am besten gar nie jemanden aus der "rechten Szene" interviewen.

      Hier in Ergänzung von #1, worum es geht:
      (Auszug)
      Die Jungen Nationaldemokraten, die Jugendorganisation der NPD, aber wirbt seit Jahren mit dem Spruch: „Das System hat keine Fehler, es ist der Fehler“. Sie fordern offen den Umsturz?

      Voigt: Es ist unser Ziel, die BRD ebenso abzuwickeln, wie das Volk vor fünfzehn Jahren die DDR abgewickelt hat. Dies geht offensichtlich auch über die Wahlurne.

      Bitte?

      Voigt: Nach 1945 sind in Deutschland zwei Vasallenstaaten entstanden, die DDR in Mitteldeutschland und die BRD im Westen. Erst wenn beide Vasallenstaaten verschwunden sind, können die Deutschen sich in Selbstbestimmung einen eigenen Staat schaffen, in dem sie frei leben können.

      Widersprechen Sie, wenn man da feststellt, daß die NPD zu Recht vom Verfassungsschutz verfolgt wird?
      Voigt: Nein, im Grunde ist diese Beobachtung der NPD aus Sicht der Vasallenstaaten nachvollziehbar. Jedoch nur unter der Voraussetzung der Wahrung der eigenen ethischen und rechtlichen Grundsätze. Das aber ist nicht der Fall. Tatsächlich wird das Grundgesetz mit grundgesetzwidrigen Mitteln „verteidigt“. Das ist ein Skandal.
      In Ihrem Parteiprogramm heißt es: „Die NPD steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Offensichtlich eine Täuschung.
      Voigt: Präambel und Artikel 146 des Grundgesetzes formulierten über fünfzig Jahre den Verfassungsauftrag, die Einheit Deutschlands herzustellen und damit gleichzeitig das Provisorium des Grundgesetzes zu beenden und dem deutschen Volk eine Verfassung zu geben, die es in freier Selbstbestimmung beschließt. Entgegen diesem Verfassungsauftrag besteht die Gültigkeit des provisorischen Grundgesetzes auch fast 15 Jahre nach dem Tag der Vereinigung von BRD und DDR fort. Insofern existiert mittlerweile gar keine legitime Verfassung mehr, gegen die wir verstoßen könnten. Und die Frage ist natürlich, ob sich ein solchermaßen illegitimes System wirklich noch auf das Prinzip der wehrhaften Demokratie berufen kann.
      Wie hat man sich den Umsturz vorzustellen?
      Voigt: Durch revolutionäre Veränderung.
      Nämlich?
      Voigt: Durch Bewußtwerdung des Volkes über den Zustand der Entmündigung, in dem es sich befindet, und eine demokratische Erhebung dagegen. Dieser Prozeß hat am Sonntag mit dem Wahlerfolg der NPD in Sachsen bereits begonnen.
      Lenin hielt es für legitim, der Geschichte durch Waffeneinsatz auf die Sprünge zu helfen, wenn die Zeit dafür reif ist.
      Voigt: Das kommt für uns nicht in Frage, die NPD erkennt das Gewaltmonopol des Staates und damit dessen Gesetze an.
      Also ein legitimistischer Kurs?
      Voigt: Wir erstreben zwar die Überwindung der BRD, aber solange sie de facto existiert, werden wir ihre Gesetze befolgen.
      Was aber, wenn die Revolution ausbleibt?
      Voigt: Es ist doch offensichtlich, daß das liberal-kapitalistische System der BRD vor dem Zusammenbruch steht: Entweder wird es durch Verfall zur multikulturellen Gesellschaft erodieren, oder das Volk wird ihm durch revolutionär verändertes Wahlrecht ein Ende setzen.
      Was, wenn sich die Deutschen Ihrer Erhebung nicht anschließen?
      Voigt: Darauf müssen wir eben mit aller Kraft hinwirken.

      ;

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      Avatar
      schrieb am 27.09.04 17:56:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ #4

      Wenn man sich die 4 Gestalten oben auf dem Bild anschaut, dann glaube ich nicht das sie noch viel Potential ausschöpfen werden. ;)

      Je öfter ich das obige Bild betrachte desto lustiger finde ich es. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:00:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Was hat man sich denn unter revolutionär verändertes Wahlrecht vorzustellen? :confused:
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:10:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aber Fuller! :D

      #2 ging es hier gegen einen typischen wo politforum user? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:18:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ Fuller, #7

      Das verstehe ich auch nicht. Aber Voigt meint ja, wie viele hier im Board aus unterschiedlichen politischen Ecken kommend, dass erst das politische und wirtschaftliche System durch Revolution zusammenbricht und dann wird (völlig unerklärlich und wohl unerklärbar) alles gut.

      Bis dahin muss ein Voigt halt noch solche Floskeln ("demokratische Erhebung", "revolutionär verändertes Wahlrecht") dreschen.

      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:20:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      #4 schnautzevoll

      Aus deinem Namen assoziiere ich einen NPD Wahlslogan ;).

      In der Tat haben wir den 2. Weltkrieg bis heute nicht ausreichend hinter uns gelassen. Die Besatzungsmacht USA tummelt sich immernoch hier während die Russen Gentlemen genug waren sich vom deutschen Acker zu machen.
      Unzweifelhaft steht außerdem fest, daß die BRD völkerrechtlich ein Provisorium war .....und vielleicht sogar noch ist.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:20:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich wollte nur noch schnell anmerken, daß ich aus keiner ecke komme, und wenn schon, dann aus der mainstream ecke. :D
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:22:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      #7

      wahrscheinlich:

      nur die npd stimmen werden als gültig anerkannt und gezählt.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:24:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ Heizkessel,

      Wenn man in #2 Punkt 8) durchliest, könnte man vom Vokabular her den einen oder anderen WO-User verdächtigen.
      Lass mich mal nachdenken, wer gebrauchte neulich dieses "Bimbes- Republik" ? Auch das mit dem "Besatzungsrecht" habe ich in einigen antiamerikanischen Threads oder Prosting hier schon gesehen.

      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:24:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      wobei der user durchlaucht für seine bemerkungen ruhig in eine ecke stellen könnte.

      die bundesrepublik ein provisorium? wenn dann sicher nur, bis friedrich barbarossa wiederkehrt. :D
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:25:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      Durchlaucht,

      nach der BILD hat auch die NDP meinen Nick geklaut, der ja schon vorher existierte.:D

      Kann ich klagen ? :confused:

      Ich fand allerdings das Plakat der DVU mit "Wir wünschen gute Heimreise" noch zündstoffhaltiger.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:28:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14 Heizkessel

      Was ist es denn für eine Ecke wenn man die Präambel des Grundgesetzes zitiert mit dem Provisorium ?
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:30:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      #10

      dann siehst du die neuen bundesländer auch als
      mitteldeutschland an? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:30:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      frag doch nicht so hinterhältig. die präambel bezeichnete damit sicher was anderes, als du im kopf hast.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:31:27
      Beitrag Nr. 19 ()
      #5

      Voigt: Nach 1945 sind in Deutschland zwei Vasallenstaaten entstanden, die DDR in Mitteldeutschland und die BRD im Westen.

      Offensichtlich sieht der Kamerad noch ein 3. Deutschland irgendwo weiter östlich gelegen oder wie kommt der auf "Mitteldeutschland" ?
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:39:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      #17, #19

      Vielleicht hält er sich nur an diese Anweisung von 1959:

      Bekanntmachung des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen vom Januar 1959:
      Die sowjetische Besatzungszone ist die Mitte unseres dreigeteilten Vaterlandes, zwischen der Bundesrepublik und den Ostgebieten unter polnischer Verwaltung und sollte darum niemals als `Ostzone` bezeichnet werden.


      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:52:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Da viele in diesem thread nicht mehr wissen, wo „Mitteldeutschland“ liegt. Hier noch einmal ein paar Aussagen etablierter Parteien zu diesem Thema:



      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 18:55:27
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hat die NPD eigentlich die Ostverträge schon gekündigt?
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:05:10
      Beitrag Nr. 23 ()
      @semikolon

      es gibt doch bestimmt etwas aktuelleres, oder? ;)
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:08:38
      Beitrag Nr. 24 ()
      #22

      Vermutlich erkennt die NPD diese ja gar nicht an, da sie in der NPD-Logik (die man ja auch bei anderen Usern hier in etwa hört) ja nur von "Vasallenstaaten" unterzeichnet wurden.

      Entscheidend dürfte hier ja der 2+4 Vertrag und die darauffolgenden Deutschpolnschen Verträge 90 + 91 sein. Dort wird der Verzicht auf Gebietsansprüche zementiert. Der 2+4 Vertrag wurde von der BRD und der DDR unterzeichnet. Ob er im Sinne der Väter des Grundgesetzes war, s. Plakate von 1949 (s.o.) darf m.E. legitim bezweifelt werden.
      Sprach das alte GG nur von einer Wiedervereingung von BRD und DDR? Ich habe den alten Text des GG jetzt nicht vorliegen.

      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:15:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      Jedenfalls ist mir nicht zu Ohren gekommen, daß sich die Polnische Bevölkerung mit einem Votum zum Beitritt in das Gebiet des GG ausgesprochen hätte.
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:23:29
      Beitrag Nr. 26 ()
      #23
      Hier für dich Cole_T noch ein paar deutschnationale Zugaben aus den 60ern:



      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:36:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich habe #1 bis #26 gespeichert.

      Bei Bedarf bitte BM. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:38:23
      Beitrag Nr. 28 ()
      @ heizkessel, #25

      Das müssen sie ja auch gar nicht, laut altem GG-Text, sollte das GG ja eh seine Gültigkeit verlieren, sobald das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung ... oder so ähnlich. Kennt jemand nocht den alten Text?
      Das Grundgesetz war als bescheidenes Provisorium eh nur immer auf einen eingeschränkten Geltungsbereich (enthielt noch nicht einmal Berlin) beschränkt.
      Von Polen war da eh nie die Rede.

      1990 hat dann das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung dann wohl entscheiden, das man das GG so schön findet und es dann lieber behalten wollte. Zu der Zeit war ich wohl so beschäftigt, dass ich die von den Verfassungsvätern vorgesehene Volksabstimmung verschlafen habe.

      ;
      Avatar
      schrieb am 27.09.04 19:41:11
      Beitrag Nr. 29 ()
      Alle haben doch seinerzeit an den Bundestagswahlen teilgenommen, mit dem bekannten Ausgang. Ich glaube nicht, daß eine Partei gewonnen hätte, die es sich auf die Fahnen geschríeben hatte, eine neue Verfassung auszuarbeiten.
      Ich für meinen Teil kann auch mit der derzeit gültigen Leben.
      Avatar
      schrieb am 28.09.04 17:54:32
      Beitrag Nr. 30 ()
      #28

      1990 hat dann das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung dann wohl entscheiden, das man das GG so schön findet und es dann lieber behalten wollte. Zu der Zeit war ich wohl so beschäftigt, dass ich die von den Verfassungsvätern vorgesehene Volksabstimmung verschlafen habe.

      Hätte man dies 1990 auf die politische Tagesordnung gesetzt, etwa im Zuge der schwierigen Verhandlungen zur Wiedervereinigung, die UR-ALT-Ostgebiete in den Ex-Grenzen von 1937 mit erneuter Frische zu beleben, dann hätte das deutsche Volk sich seine Selbstbestimmung zum Finden einer gültigen Verfassung mit einer einzuberufenen Nationalversammlung, in der das gesamtdeutsche Volk entscheidet, irgendwo hinten einschieben können ... es wäre nämlich so gedacht mit größter Sicherheit zum sofortigen Abruch der Verhandlungen gekommen und alles bliebe dann wie vor 1990 bestehen.

      Auch ne Wahrheit und die sollte auch ein NPD-Funktionär fressen, aber das können diese Spießgesellen als Ewiggestrige nicht.


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