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    BFH: Keine Liebhaberei trotz langjähriger Verluste - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.04 14:17:38 von
    neuester Beitrag 09.11.04 23:29:56 von
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      schrieb am 05.11.04 14:17:38
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      --------------------------------------------------------------------------------
      Abrufnummer:
      042811
      Vorschriften:
      EStG § 15 Abs. 2

      Gericht:
      BFH

      Urteil vom:
      21.07.2004

      Aktenzeichen:
      X R 33/03

      Rechtsgebiete:
      EStG

      Eingestellt am:
      04.11.2004


      --------------------------------------------------------------------------------


      1. Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

      2. Eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt.

      3. Eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.
      --------------------------------------------------------------------------------

      Gründe:

      I.

      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 1990 bis 1995 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielte als Mitunternehmer einer KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ferner war er seit dem Jahr 1989 Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH, die er im Jahr 1990 mit einem Gewinn von 2 258 937 DM veräußerte.

      Bereits zum 1. Juli 1986 hatte er das hier streitgegenständliche Einzelunternehmen erworben, das auf den Vertrieb von Wasserfahrzeugen mit Zubehör und Ersatzteilen sowie von Tauchsportartikeln gerichtet war. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ergänzte der Kläger den Unternehmensgegenstand "später" um den Verkauf von Kleinmaschinen (Rasenmäher) nebst Pflege und Wartung sowie um den Vertrieb und die Wartung von Batterien.

      In seinen Gewinn- und Verlustrechnungen wies der Kläger u.a. die nachstehenden Beträge aus:


      Jahr|Umsatz (TDM)|Wareneinsatz (TDM)|Rohgewinn (TDM)|Werbeaufwand (TDM)|Schuldzinsen (TDM)|Gewinn/ Verlust (DM)
      1986|39|133|-94|36|11|-191 606
      1987|520|301|219|131|33|-139 854
      1988|696|668|28|133|59|-386 643
      1989|549|653|-104|177|65|-631 382
      1990|603|755|-152|196|110|-697 984
      1991|498|434|64|156|277|-705 879
      1992|356|483|-127|68|278|-739 763
      1993|198|159|39|37|155|-379 350
      1994|163|304|-141|33|169|-504 362
      1995|144|314|-170|16|150|-493 750
      1996||||||-263 236
      1997||||||-568 090
      Summe||||||-5 701 899


      Anlässlich einer im Jahr 1992 für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 durchgeführten Außenprüfung legte der Prüfer die Verluste der Besteuerung zugrunde; in Tz. 1.14 des Prüfungsberichts vom 8. Oktober 1992 ist ausgeführt, das Einzelunternehmen werde voraussichtlich zum Ende des Jahres 1992 eingestellt.

      Bei einer weiteren Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 kam die Prüferin hingegen zu der Auffassung, dem Kläger habe es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Entsprechend berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheiden für 1991, 1992 und 1994 sowie im erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1995 die Verluste nicht mehr. Die Einkommensteuer für 1990 wurde wegen des versagten Verlustrücktrags aus den Jahren 1991 und 1992 heraufgesetzt. Ferner hob das FA die zuvor ergangenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember der Jahre 1991 bis 1994 auf. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

      Im Klageverfahren trug der Kläger vor, das Unternehmen habe den vorherigen Inhabern ein erhebliches Vermögen eingebracht. Aufgrund seiner Branchenerfahrung habe er eine erfolgreiche Fortführung des Betriebs erwarten dürfen. Indes sei Hauptabsatzgebiet das ehemalige Jugoslawien gewesen; wegen der dortigen kriegerischen Entwicklung sei dieser Markt im Jahr 1989 aber weggefallen. Auch seien Zwischenhandelsunternehmen wie das von ihm betriebene zunehmend durch Direktbestellungen bei den Bootswerften ausgeschaltet worden. Ferner seien Bootszulassungen auf den bayerischen Seen sowie dem Bodensee fast gar nicht mehr, auf der Donau und dem Gardasee nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen. Er habe bald erkannt, dass er das Geschäft ausdehnen und die Vertriebsbemühungen intensivieren müsse. Daher habe er einen Versandhandel mit Zubehörteilen begonnen und hierzu zwei Kataloge aufgelegt. Um Kunden anzulocken, habe er sein Sortiment auch auf Kleingeräte erweitert. Ferner habe er in verkehrsgünstiger Lage eine Filiale eröffnet, diese aber wegen unzureichender Entwicklung bald wieder schließen müssen. Auch habe er versucht, die Probleme durch intensiven Werbeaufwand und durch Kosteneinsparung in anderen Bereichen (räumliche Verkleinerung, Aufgabe der Werkstatt) auszugleichen. Nachdem er erkannt habe, dass auch diese Maßnahmen nicht dazu führten, dem Verdrängungswettbewerb auf dem Bootsmarkt standhalten zu können, habe er den Werbeaufwand stark reduziert und alsbald --letztlich erfolglose-- Gespräche über eine komplette Verwertung des Betriebs oder wenigstens des Warenbestands geführt.

      Anhaltspunkte für ein Tätigwerden aus privaten Motiven seien nicht vorhanden, zumal eine private Nutzung der --nicht zugelassenen-- Boote ausgeschlossen sei. Wegen der hohen Verluste, die nicht aus laufenden Einkünften hätten gedeckt werden können, habe er nicht nur seine GmbH-Beteiligung verkaufen, sondern auch Darlehen bei der KG aufnehmen müssen.

      Das FG hat die Klage abgewiesen. Es kam zu der Auffassung, dass der Betrieb des Klägers spätestens seit dem Jahr 1991 keinen Totalgewinn mehr habe erwarten lassen. So habe der Kläger schon keinen florierenden Betrieb übernommen. Dieser habe von Beginn an nur unter Einsatz erheblicher Fremdmittel und Einlagen aufrecht erhalten werden können. Ein Betrieb mit einer solchen Kostenstruktur sei objektiv nicht lebensfähig. Diese Erkenntnis habe sich spätestens nach fünf Wirtschaftsjahren (Ende 1990) auch dem steuerlich beratenen und nach eigener Einschätzung branchenkundigen Kläger aufdrängen müssen. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen seien zur Behebung der schweren strukturellen Mängel ungeeignet gewesen.

      Als weiteres Beweisanzeichen für das Vorliegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Motive sei zu werten, dass der Kläger den Betrieb aus Gründen der Steuerersparnis heraus weitergeführt habe, weil seine erheblichen anderweitigen Einkünfte durch den Verlustausgleich größtenteils nicht mehr besteuert worden seien.

      Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ist der Auffassung, aus einer objektiv negativen Gewinnprognose dürfe nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv nicht die Erzielung eines Totalgewinns beabsichtigt habe. Vielmehr müssten in Fällen, in denen die verlustbringende Tätigkeit nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus privaten Gründen hingenommen würden. Dafür sei hier nichts ersichtlich.

      Der Kläger beantragt sinngemäß,

      das Urteil des FG München vom 25. Juni 2002 12 K 2467/98 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen Verwaltungsakte betreffen, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, und unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1992 und 1994 vom 2. Dezember 1996 sowie des Einkommensteuerbescheids für 1995 vom 23. Juli 1997 Verluste aus dem gewerblichen Einzelunternehmen in Höhe von 705 879 DM für 1991, 739 763 DM für 1992, 379 350 DM für 1993, 504 362 DM für 1994 und 493 750 DM für 1995 zu berücksichtigen und entsprechende Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1993 und 1994 zu erlassen.

      Das FA beantragt,

      die Revision zurückzuweisen.

      II.

      Die Revision ist begründet. Sie führt für diejenigen Streitjahre, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

      1. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht dessen rechtliche Beurteilung, die vom Kläger entfaltete Tätigkeit sei in den Streitjahren wegen des Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen.

      Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die --wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge-- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b, und vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.1.b).

      Im Streitfall hat das FG zu Recht angenommen, der vom Kläger geführte Betrieb sei bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet gewesen (dazu unten 2.). Die Feststellungen des FG tragen jedoch nicht dessen Würdigung, der Kläger habe die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt (dazu unten 3.).

      2. Der vom Gewerbetreibenden anzustrebende "Totalgewinn" stellt das Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, unter 2.b, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.a). Zu Recht hat das FG für die Streitjahre aus den bereits bekannten negativen Ergebnissen dieser und der vorangegangenen Veranlagungszeiträume, aus der Kostenstruktur und dem Fehlen stiller Reserven geschlossen, dass objektiv kein Totalgewinn mehr erzielbar war. Diese Würdigung wird von der Revision auch nicht angegriffen.

      3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht beurteilen, ob der Kläger die Verluste aus Gründen, die im Bereich seiner Lebensführung liegen, hingenommen hat.

      a) Seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C.IV.3.c bb (1)-- entspricht es der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).

      Auf dieser Grundlage hat der BFH seit der erneuten Hinwendung zum "subjektiven Liebhabereibegriff" in keinem einzigen Fall die Gewinnerzielungsabsicht von Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübten, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln war, allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten verneint. Vielmehr war in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen gerade die fehlende ausdrückliche Feststellung persönlicher Motive durch das FG tragend für die Aufhebung finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; in BFH/NV 2000, 23, und in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).

      b) Im Falle einer längeren Verlustperiode können allerdings die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerlicher Beweisanzeichen erlangen (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, unter 2.c, und in BFH/NV 2000, 23, unter II.1.).

      Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).

      Ob im umgekehrten Fall, wenn jegliche Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste unterbleiben und das verlustbringende Geschäftskonzept über einen erheblichen Zeitraum hinweg unverändert beibehalten wird, im Hinblick auf das darin liegende fehlende marktgerechte Verhalten auch ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann (dies verneinend BFH-Urteil in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.d), braucht der Senat in diesem Verfahren angesichts des gegenwärtigen Sachstands nicht zu entscheiden.

      aa) Hat der Steuerpflichtige während des Verlustzeitraums eine betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose erstellt bzw. erstellen lassen, die aus der damaligen Sicht nachvollziehbar zu der Annahme berechtigte, der Betrieb werde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen, ist damit im Regelfall ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht im jeweiligen Veranlagungszeitraum erbracht.

      Dies schließt es jedoch nicht aus, solchen Steuerpflichtigen, die --gerade als Einzelunternehmer-- ihren Betrieb nicht begleitet durch betriebswirtschaftliches Controlling, sondern eher aufgrund ihrer unternehmerischen Intuition führen, die Darlegung ihrer Gewinnerzielungsabsicht auf anderem Wege zu ermöglichen. Dazu kann etwa der Vortrag dienen, der Steuerpflichtige habe auf die bereits eingetretenen Verluste mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert. In diesem Zusammenhang sind Umstrukturierungsmaßnahmen als "geeignet" anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

      Welcher Zeitraum in diesem Sinne als "überschaubar" anzusehen ist, hängt von Gegenstand und Art des jeweiligen Betriebes ab: Solchen Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes, insbesondere hoher Anfangs- bzw. Umstrukturierungsinvestitionen, bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf der allmählichen Gewinnung eines langfristig zu bindenden Kundenstamms beruht, wird ein längerer Prognosezeitraum zuzubilligen sein als etwa Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung eher einfacher, standardisierter Dienstleistungen ist.

      bb) Vorliegend hat der Kläger Umstrukturierungsmaßnahmen vorgetragen, die sich --jedenfalls abstrakt-- nicht als von vornherein ungeeignet zur Erreichung der Ertragswende darstellen. Dies gilt namentlich für die Behauptungen, das Sortiment sei erweitert bzw. teilweise umgestellt worden, es sei eine in verkehrsgünstiger Lage gelegene Filiale eröffnet --wenn auch im Rahmen einer späteren Umstrukturierung wieder geschlossen-- worden, und der Werbeaufwand sei intensiviert worden. Gleiches gilt für die --für spätere Zeitpunkte vorgetragenen-- gegenläufigen Umstrukturierungsmaßnahmen der Schließung von Filialen, der Reduzierung der Zahl der angemieteten Lagergrundstücke und der sonstigen Kostenreduzierungen sowie für den Vortrag, im Jahr 1993 --innerhalb von sieben Jahren seit Betriebseröffnung-- hätten ernsthafte Versuche einer Veräußerung des Umlaufvermögens (d.h. der wesentlichen Werte des Betriebes des Klägers) stattgefunden.

      Das FG hat indes nicht festgestellt, ob diese Behauptungen zutreffen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, die vorgetragenen Maßnahmen seien "offenkundig ungeeignet" gewesen. Zur Begründung dieser Würdigung hat es lediglich ausgeführt, die fehlende Eignung der Kostenreduzierung ergebe sich schon daraus, dass der Zinsaufwand sprunghaft angestiegen sei; ferner habe die Verringerung der Verluste in den Jahren nach 1992 nicht auf Strukturverbesserungen, sondern nur auf einer Schrumpfung des Betriebes beruht. Diese Erwägungen reichen nicht aus, um vorgetragene Umstrukturierungsmaßnahmen als "ungeeignet" im Sinne der unter aa) dargestellten Maßstäbe ansehen zu können.

      Die Würdigung, die erreichten Kostenreduzierungen seien schon wegen des Anstiegs des Zinsaufwands ungeeignet, ist --jedenfalls ohne Vornahme weiterer Differenzierungen-- rechtsfehlerhaft. Denn Schuldzinsen sind auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch zu berücksichtigen, soweit sie auf denjenigen Teil der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und ablösbaren Verbindlichkeiten entfallen, der mit dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens nicht hätte getilgt werden können (Senatsurteile vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.5., und in BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.3.). Dann muss aber eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung auch dann als geeignete Maßnahme angesehen werden, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt. Andernfalls würde es zu Wertungswidersprüchen kommen: In den entsprechenden Grenzfällen würde der Eintritt in die Liebhaberei allein mit zu hohen Schuldzinsen begründet werden können; sobald der Übergang zum Liebhabereibetrieb aber stattgefunden hätte, wären eben diese Schuldzinsen weiterhin steuerlich abziehbar.

      Auch die Erwägung, die Verringerung der Verluste habe nicht auf Strukturverbesserungen, sondern lediglich auf einer Schrumpfung des Betriebes beruht, kann die Würdigung des FG jedenfalls nicht ohne weiteres tragen. Denn in einer Verkleinerung des Betriebs kann durchaus eine Strukturverbesserung liegen, wenn sie zu einer --überproportionalen-- Verringerung der Verluste führt.

      Worauf das FG seine Würdigung stützt, auch die übrigen vom Kläger vorgetragenen Umstrukturierungsmaßnahmen (Filialeröffnung, Steigerung des Werbeaufwands, Sortimentsumstellung) seien "offenkundig ungeeignet" gewesen, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Insbesondere hohe Werbeausgaben sprechen jedenfalls auf den ersten Blick dafür, dass der Wunsch, am Markt erfolgreich tätig zu sein, ernsthaft und mit Nachdruck verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, unter II.5.a). Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um "klassische" Werbeausgaben (z.B. Inserate) handelt. Die Indizwirkung hoher Aufwendungen für Werbung mag geringer sein, wenn diese in der Anschaffung von hochpreisigen "Werbegeschenken" bestehen, die ebenso durch den Betriebsinhaber oder nahe stehende Personen genutzt werden können. Zur Struktur des Werbeaufwands des Klägers hat das FG aber keinerlei Feststellungen getroffen.

      Gegen die Würdigung des FG spricht auch, dass nach dessen eigenen Feststellungen der Kläger im Streitjahr 1991 immerhin den --nach dem Jahr 1987-- höchsten Rohgewinn während der Gesamtdauer des Bestehens des Betriebs erzielt hat.

      c) Das FG hat ferner die aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis als Beweisanzeichen für das Vorliegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Motive gewertet. Dem vermag der erkennende Senat für den Streitfall nicht beizutreten.

      aa) In der bisherigen Rechtsprechung ist die Steuerersparnis nur dann tragend als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen worden, wenn es sich um Verlustzuweisungsgesellschaften handelte, deren Geschäftskonzept darauf beruhte, zunächst buchmäßige Verluste --etwa durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen-- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (2); vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.2.b; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, zu modellhaften Verlustzuweisungsverträgen über Rinderfarmen in Paraguay).

      Steuerliche Gesichtspunkte sind auch dann entscheidend für die Hinnahme der Verluste, wenn die Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (ähnlich FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2002 2 K 399/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 532, unter 2.2.3.1., rkr.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a: im Verlustbetrieb Abzug von Gehaltszahlungen an die Tochter, die dafür auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten erbringt).

      bb) Hingegen hat die Rechtsprechung bisher in keinem Fall die Möglichkeit der Verrechnung "echter" --den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender-- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften schon für sich genommen als privates Motiv angesehen, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt. Im Gegenteil hat der BFH mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.c).

      Dies hat seinen Grund darin, dass es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können. Denn die Verluste können sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken, während das verlorene Kapital in voller Höhe vermögensmindernd wirkt.

      Zudem können nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen der Liebhaberei denknotwendig nur dann erfüllt sein, wenn ein solcher Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellt, sondern diesem andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden und die es ihm darüber hinaus ermöglichen, den verlustbringenden Betrieb --aus welchen Gründen auch immer-- trotz der ständigen Verluste beizubehalten (BFH-Entscheidungen vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2, unter 1.; vom 19. Januar 1998 XI B 23/97, BFH/NV 1998, 845; vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804, unter 1.b bb). Wenn dies aber zutrifft, dann ist das Vorhandensein anderweitiger Einkünfte oder Finanzmittel geradezu eine typische Begleiterscheinung bei langjährig verlustbringenden Betrieben (die ansonsten gar nicht aufrechterhalten werden könnten) und kann nicht von vornherein als Indiz für das Vorliegen von Liebhaberei dienen.

      cc) Im Streitfall hat das FG keinerlei Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger lediglich Buchverluste erzielt oder Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagert hätte. Dann kann aber der im System der synthetischen Einkommensteuer zwangsläufig eintretende Verlustausgleich nicht schon für sich genommen als privates Motiv für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit gewertet werden.

      4. Die Vorentscheidung entspricht diesen Grundsätzen nicht. Da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, war sie aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück.

      Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

      a) Wenn das FG im zweiten Rechtsgang der Frage nachgeht, ob das Vorbringen des Klägers zu seinen Reaktionen auf die hohen Verluste und zu den getroffenen Strukturmaßnahmen zutrifft, wird es auch die in Teilbereichen vorhandenen Widersprüchlichkeiten des bisherigen Sachvortrags zu berücksichtigen haben.

      aa) Während der Kläger in seiner Klageschrift vom 29. Mai 1998 behauptet, das Ladengeschäft sei von ihm hauptberuflich mit den "vollen Öffnungszeiten" betrieben worden, hat er im Schreiben vom 31. Juli 1996 gegenüber der Betriebsprüfung erklärt, dass sein (offenbar mit dem Verkauf betrauter) Mitarbeiter M sich seine Arbeitszeit durch Anbringen eines Schildes "Geöffnet" flexibel habe gestalten können. Der Laden sei geöffnet gewesen, wenn Umsätze zu erwarten gewesen seien; dies sei wetter- und zeitabhängig gewesen.

      Der Senat neigt dazu, eine Gestaltung der Ladenöffnungszeiten nach den Wünschen des Mitarbeiters bzw. in Abhängigkeit von "Wetter und Zeit" --jedenfalls dann, wenn bereits hohe Verluste eingetreten sind, die es auszugleichen gilt-- als ein Indiz anzusehen, das gegen eine an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete, ernsthafte Unternehmensführung spricht.

      Der Inhalt des erwähnten Schreibens vom 31. Juli 1996 widerspricht auch der im Klageverfahren aufgestellten Behauptung, eine Ursache für den Rückgang der Umsätze sei der Wegfall von Laufkundschaft durch angebliche --ohnehin in ihrer zeitlichen Ausdehnung nicht näher substantiierte-- Straßenbaumaßnahmen in der Nachbarschaft gewesen: Denn wenn sich die Öffnungszeiten des Ladenlokals nach den Wünschen des Mitarbeiters richten bzw. von "Wetter und Zeit" abhängig und damit kaum vorhersehbar sind, wird eine nennenswerte Laufkundschaft ohnehin kaum angelockt werden können.

      bb) Auch der Vortrag zu den vorhandenen Erfahrungen und Kenntnissen des Klägers war nicht während des gesamten Verfahrens einheitlich: Während der Kläger im erwähnten Schreiben an die Betriebsprüfung vom 31. Juli 1996 behauptete, nicht über Vorkenntnisse auf dem für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen technischen Gebiet verfügt zu haben, trug er während des Klageverfahrens (Schreiben vom 15. November 1998) vor, über Erfahrungen und Kenntnisse für den erfolgreichen Betrieb verfügt zu haben. Davon wiederum abweichend hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen, bei der Übernahme des Betriebs zwar über gewisse --privat erlangte-- technische Kenntnisse über Motoren, nicht jedoch über Branchenerfahrung verfügt zu haben.

      b) Das FG wird auch die "Erläuterungen zur Bilanz 1986", auf die es im ersten Rechtsgang entscheidend abgestellt hat, einer erneuten Würdigung unterziehen müssen: Wenn dort die Rede davon ist, dass "das erworbene Anlagevermögen nicht genutzt werden konnte", ist dies in Verbindung mit dem Inhalt der Eröffnungsbilanz ohne große Aussagekraft, da das erworbene Anlagevermögen im Wesentlichen aus einem Kraftfahrzeug des Typs "VW Multivan" bestand und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwieweit die möglicherweise fehlende Nutzbarkeit dieses Fahrzeugs sich entscheidend auf den betrieblichen Erfolg hat auswirken können. Soweit zum Umlaufvermögen weiter ausgeführt wird, dort habe sich gezeigt, "dass die Erfahrung dem Unternehmer in diesem Bereich fehlte", bleibt --auch im Gesamtzusammenhang der "Erläuterungen"-- unklar, ob mit dem Begriff "Unternehmer" hier der Kläger oder aber die vorherige Inhaberin des Einzelunternehmens bezeichnet werden sollte.

      Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits in diesem --im Oktober 1987 erstellten-- Vermerk von den "geänderten Umwelt- und Zulassungsbestimmungen für Motorboote" die Rede war. Das Vorbringen des Klägers, die Zulassungsbestimmungen seien erst im weiteren Verlauf der von ihm entfalteten betrieblichen Tätigkeit verschärft worden, ist vor diesem Hintergrund zumindest erläuterungsbedürftig.

      c) Ferner wird das FG den Kläger um Erläuterungen zu den Gründen ersuchen, aus denen dieser den Betrieb --entgegen der im Herbst 1992 während der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 geäußerten Absicht, ihn zum Ende des Jahres 1992 zu schließen-- über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt hat. Denn eine solche Äußerung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die fehlende Eignung des Betriebs zur Erzielung nachhaltiger Gewinne erkannt hatte. Es ist Sache des Klägers, durch Darlegung neuer --und zur Überwindung der Verluste geeigneter-- unternehmerischer Überlegungen diese Indizwirkung zu entkräften. In diesem Zusammenhang weist der Senat ferner darauf hin, dass sich in der Gewerbesteuer-Akte für das Jahr 1990 ein Vermerk vom 13. November 1991 findet, nach dessen Inhalt der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt für das Jahr 1992 eine Entscheidung über die Betriebseinstellung angekündigt haben soll.

      d) Ferner bietet es sich für das FG an, zu ermitteln, aufgrund welcher Unterlagen über das Geschäftskonzept die kreditgebenden Banken bereit waren, die auflaufenden hohen Verluste über einen langen Zeitraum zu finanzieren (vgl. hierzu § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

      e) Da für die Würdigung der Eignung getroffener Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzustellen ist (oben 3.b aa), kann das FG in seiner Entscheidung auch zu einer Differenzierung zwischen den früheren und den späteren Streitjahren kommen.

      f) Für den Fall, dass das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung kommt, dem Kläger habe es in den Streitjahren --bzw. in einem Teil der Streitjahre-- an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt, weist der Senat darauf hin, dass Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei weiterhin zu berücksichtigen sein können (BFH-Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809). Das FG wird zu diesem Zweck Feststellungen darüber treffen müssen, in welchem Umfang der Zinsaufwand auf solche im Zeitpunkt des Übergangs zum Liebhabereibetrieb vorhandenen und ablösbaren Verbindlichkeiten entfällt, die mit dem in diesem Zeitpunkt erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens nicht hätten getilgt werden können.

      g) Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht wird das FG zu berücksichtigen haben, dass die Höhe der vom Kläger erklärten Verluste wegen der vorrangigen Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht Gegenstand der Betriebsprüfung war. Gegen eine ungeprüfte Übernahme der vom Kläger erklärten Betriebseinnahmen spricht insbesondere das erläuterungsbedürftige Verhältnis zwischen Umsatz und Wareneinsatz, das sich als ungewöhnlich darstellen würde, wenn das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zuträfe, wonach etwa ein Drittel der Umsätze nicht auf Warenverkäufe, sondern auf Serviceleistungen zurückzuführen sei.

      Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Ermittlung von Amts wegen drängt sich deswegen auf, weil der implizite Vortrag des Klägers, er habe über Jahre hinweg mit dem Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Geschäftsanteils die Verluste aus seinem Unternehmen abgedeckt, gerade dann ungewöhnlich ist, wenn dieses keinen inhaltlichen Bezug zu einem wie auch immer zu umschreibenden Hobbybereich hat, und deswegen ein schlüssiges Motiv dafür zu suchen ist, warum der Steuerpflichtige langjährig "gutes Geld" in einen Betrieb mit auf unbestimmte Dauer aussichtloser Gewinnperspektive einlegt. Das FG ist gehalten, den Vortrag einer solchen ungewöhnlichen Tatsache sorgfältig zu prüfen; dem entspricht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Klägers (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 10/72, BFHE 116, 341, BStBl II 1975, 853; vom 16. Dezember 1992 X R 77/91, BFH/NV 1993, 547; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Zum Zwecke der erforderlichen Verifikation wird es nahe liegen, die Einzelheiten der Geldflüsse einschließlich der Einlagen nachzuvollziehen, wobei sich zur Erforschung der relevanten Umstände die Durchführung einer Geldverkehrsrechnung anbietet (BFH-Urteile vom 21. Februar 1974 I R 65/72, BFHE 112, 213, BStBl II 1974, 591; vom 8. November 1989 X R 178/87, BFHE 159, 20, BStBl II 1990, 268, 270, m.w.N.; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573). Generell bemerkt der Senat, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein "privates" Motiv für die Fortführung des Betriebs zu fehlen scheint, ein Hinweis auf eine formell ordnungsmäßige Buchführung für die gebotene umfassende Aufklärung des Sachverhalts im Regelfall nicht ausreicht und die Erörterung von logisch nachrangigen Rechtsfragen der Liebhaberei keine gesicherte Tatsachengrundlage hat.



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      © IWW-Institut
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 14:30:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Liebschaften gehen aber immer ins Geld, oder ?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 15:04:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      # Nataly

      Gibt es einen aktuellen Anlass warum für dieses Urteil ein Thread aufgemacht wurde?

      Zum Thema "Liebhaberei" und "Einkunftserzielungsabsicht" kann ich Dich gerne mit Urteilen zuschmeissen.

      Im übrigen: Wo und wann wurde das Urteil im BStBl. veröffentlicht um bindend für die Finanzverwaltung zu sein?
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 15:12:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3:

      Wenn schon ein Thread, dann hätte auch der Link gereicht.

      :cry:
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 15:53:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #3:
      Das Thema ist stets aktuell, denn die Finanzämter versuchen immer wieder, mehrjährige Verlustperioden als "Liebhaberei" einzustufen, wie ich einer an mich gerichteten BM entnommen habe. Ein neues Urteil ist immer ein Anlass für einen Thread.Im Übrigen enthält das Urteil auch eine Zusammenfassung frührerer Rechtsprechung zum Thema, das ist auch nützlich. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Thread für dich nicht interessant ist und verweise darauf, dass wohl alle Threads nicht für alle interessant sind. Ob das Urteil im BStBl. veröffentlicht ist oder wird, kann ich dir nicht sagen. Auch nicht im BStBl. veröffentlichte Urteile des BFH sind für die Steuerpflichtigen von Interesse, denn sie erlauben einen Rückschluss, wie die Rechtslage vom BFH gesehen wird.

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      Avatar
      schrieb am 05.11.04 16:02:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5:

      Ein neues Urteil ist immer ein Anlass für einen Thread


      Bitte nicht !

      Im Jahre 2003 gab es alleine 667 Urteile des BFH.

      Vielleicht reicht dir auch ein Sammelthread ?!

      :cry::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 16:18:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Veröffentlichung erfolgte diesen Mittwoch auf der homepage des BFH ()
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 16:20:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 16:27:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      @BarnyXXL:
      Ich habe mir deine Threads angesehen. Deren Thematik interessiert mich nicht. Dennoch habe ich dich nie gebeten, auf einen davon zu verzichten. Ich halte es für praktikabel, jedem User die Entscheidung darüber zu überlassen, was und in welchem Umfang er posten möchte und welche Themen er für thread-würdig hält.
      Es bleibt dir aber überlassen, auf die Lektüre meiner Threads zu verzichten.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 17:25:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nataly, so geht`s halt, wenn man seitenweise kopiert anstatt nur den Link zu bringen, der hätte sicherlich auch gereicht.

      Ansonsten kann man für den Kläger nur hoffen, daß ihm das FG für sein Spielzeug keine Umwegvermietung über Dritte nachweisen kann :-)
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 20:58:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      # pegru

      Das erscheinen auf der Webpage des BFH´s ist keine für die Finanzverwaltung bindende Veröffentlichung!

      # Nataly

      Es gibt allein zur Liebhaberei tausende von Urteilen und hunderttausende von Sachverhalten.

      Willst Du für jeden Sachverhalt das passende Urteil finden?

      Denkst Du, dass die Finanzämter grundsätzlich den Steuerpflichtigen das Leben schwer machen will oder meinst Du nicht auch, dass man z. B. vermögenden Steuerpflichtigen es nicht erlauben sollte hohe Einkünfte dadurch zu mindern, in dem z. B. eine teure Motarjacht anschaffen und diese 14 Tage im Jahr an einen Freund vermieten und dann sagen, sie hätten die Yacht nur zum verchartern angeschafft oder sie kaufen ein großen Resthof weil ihre Töchter gerne reiten, stellen ein Hengst und eine Stute in den Stall und sagen, sie wären jetzt Pferdezüchter oder, oder, oder.

      Sicher überspitzte Beispiele aber es gibt halt zum Thema Liebhaberei solche und solche Fälle.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 23:06:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Flexwheeler:
      meinst Du nicht auch, dass man z. B. vermögenden Steuerpflichtigen es nicht erlauben sollte hohe Einkünfte dadurch zu mindern, in dem z. B. eine teure Motarjacht anschaffen und diese 14 Tage im Jahr an einen Freund vermieten und dann sagen, sie hätten die Yacht nur zum verchartern angeschafft oder sie kaufen ein großen Resthof weil ihre Töchter gerne reiten, stellen ein Hengst und eine Stute in den Stall und sagen, sie wären jetzt Pferdezüchter oder, oder, oder.

      Das sind die klassischen Beispiele für echte "Liebhaberei".
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 05:34:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      #5 von NATALY 05.11.04 15:53:05 Beitrag Nr.: 15.000.61


      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben
      Zu #3:
      Das Thema ist stets aktuell, denn die Finanzämter versuchen immer wieder, mehrjährige Verlustperioden als " Liebhaberei" einzustufen



      # Nataly

      Eben, es gibt halt klassische echte Liebhaberei, zweifelhalfte Fälle und unzweifelhafte Fälle mit Anfangsverlusten. Du aber hast -wie oben dargelegt- geschrieben, dass die Finanzämter immer wieder mehrjährige Verlustperioden als Liebhaberei einzustufen versuchen und das ist nicht richtig.

      Bei den klassischen Fällen wird (sollte) der Verlust gar nicht erst anerkannt (werden) sondern die Einkünfte werden mit 0,00 € angesetzt und die Bescheide der Folgejahre ergehen bis zu endgültigen Klärung der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig. 0,00 € damit nicht bis zur Klärung 10 oder 100tausende von Euros erstattet werden, denen man dann bei Feststellung der Liebhaberei und zwangsläufige Änderung der Bescheide eventuell durch die Vollstreckungstelle hinterherlaufen muss bzw. Totalausfall droht.

      Bei den Mischfällen wird der Verlust anerkannt und ansonsten werden die Fälle wie die klassischen behandelt (Vorläufigkeit, Klärung, ggf. Änderung).

      Die Fälle mit echten Anfangsverlusten ergehen nicht vorläufig sondern diesbezüglich endgültig. Kein Finanzbeamter ist so naiv undgeht davon aus, dass ein Existenzgründer im ersten Jahr schon Gewinne erzielt.


      Also:

      Poste bitte künftig nicht so im allgemeinen. Jeder Fall ist anders.


      Gruß, Flex
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 10:16:29
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi flex,
      ich weiß, dass die Veröffentlichung auf der Homepage des BFH keine unmittelbare Bindungswirkung für die Verwaltung entfaltet.
      Mein Posting diente lediglich dazu die Fundstelle aufzuzeigen, da danach gefragt wurde.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 10:52:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Flex:
      Mir wurde über BM folgender Fall vorgetragen:
      Es wurde eine fremdfinanzierte britische Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Mehrere Jahre lang entwickelte sich die Anlage positiv. Aufgrund der Entwicklung der Börsen rutschte die Anlage ab 2001 ins Minus, bei Fälligkeit ist ein erklecklicher Verlust abzusehen. Das Finanzamt unterstellt nun Liebhaberei.
      Was meinst du dazu?
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 12:25:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      Der Sachverhalt ist mir zu ungenau.

      Inwieweit werden den durch die ausländische LV Einkünfte überhaupt erzielt?

      M. E. liegen wenn überhaupt steuerfreie Kapitaleinkünfte vor mit der Folge dass Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können (§ 3c EStG).

      Vergleiche auch das anhängende BFH-Verfahren VIII R 47/01

      "Sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen einer ausländischen Lebensversicherung ohne inländischen Vertreter steuerbefreit?"
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 12:45:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die britische Kapitallebensversicherung ist nicht steuerfrei, die Laufzeit beträgt 6 Jahre.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 13:13:08
      Beitrag Nr. 18 ()
      Das Finanzamt hat die Kapitalanlage auch bisher als steuerpflichtig behandelt, das Agio und die Schuldzinsen wurden steuermindernd als WK anerkannt.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 16:34:49
      Beitrag Nr. 19 ()
      Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften ist eine positive Totalgewinnprognose. Bei Kapitallebensversicherungen sollte man dabei auf das Anlagekonzept (soweit realistisch) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellen. Soweit die prognostizierten steuerpflichtigen Einnahmen (Ertragsanteile) die Werbungskosten übersteigen , sind diese anzuerkennen. Beispielsrechnungen des Versicherungsunternehmens im konkreten Fall können als Grundlage für die Prognoserechnung dienen. Falls der Vetrag in britischen Pfund abgeschlossen wurde, wäre noch ein Abschlag wegen Währungsrisiko vorzunehmen. Außerdem wären die Werbungskosten anteilig um einen Risikokostenanteil (bei der Lebensversicherung zu erfragen) zu kürzen. Soviel zum Allgemeinen.

      Die Angaben zum Sachverhalt in #15,17,18 sind für eine fachgerechte Beurteilung viel zu wenig. Die üblichen Steuersparmodelle bestehen doch darin, eine Rentenversicherung mit einem Darlehen zu finanzieren, und das Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung abzusichern. Dann liegen zwei Einkunftsarten (§ 20 und § 22 EstG) vor. Der Anfragende hat vielleicht Rentenversicherung und Kapitallebensversicherung durcheinander gebracht. Daher würde ich in so einem Fall ein Urteil erst nach Einsicht in alle Originalunterlagen (Versicherungsvertrag, Darlehensvertrag, persönliche Daten der/des Steuerpflichtigen, usw.) abgeben. Dies ist in einem Forum wie w:o unmöglich. Du bewegst dich daher auf einem sehr schmalen Pfad, Nataly!!!
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 17:24:43
      Beitrag Nr. 20 ()
      Der Anfragende finanzierte mit einem Darlehen zu einem Zinssatz von 5 vH. Prognostiziert zum Zeitpunkt des Abschlusses waren Erträge von ca. 8 vH, die damals (1998) auch realistisch waren. Erst der massive Börseneinbruch machte einen Strich durch die Rechnung.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 17:26:18
      Beitrag Nr. 21 ()
      @CColumbus:
      Du bewegst dich daher auf einem sehr schmalen Pfad, Nataly!!!

      Ich habe schmale Pfade nie gescheut. Die breiten, ausgetretenen können andere beschreiten.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 17:37:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Nataly #21
      Der von dir zitierte Satz ist im Zusammenhang mit dem vohergesagten zu sehen. Daher ist deine Replik nicht sachgerecht.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 18:52:09
      Beitrag Nr. 23 ()
      @CColumbus: OK. Ich weiss, wie es gemeint ist;)
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:10:06
      Beitrag Nr. 24 ()
      VDM: "Hans Eichels Beamte bereiten Enteignung von Anlegern vor" - Dramatische Auswirkungen einer Verwaltungsanweigung über "Liebhaberei"
      Pressemitteilung vom 18. Juni 2004
      Ende Juni wollen die Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder eine Verwaltungsanweisung zum Thema der so genannten "Liebhaberei" verabschieden. Die Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Anweisung wären dramatisch und würden Zehntausende Kapitalanleger in die Insolvenz treiben.

      Viele Anleger, die in steuerorientierte geschlossene Immobilienfonds mit hohen Verlustzuweisungen investierten, müssten im Ergebnis dieser Verwaltungsanweisung ihre in den neunziger Jahren erhaltenen Steuererstattungen zurückzahlen. Der Hintergrund: Bislang verlangte die Finanzverwaltung von Immobilienbesitzern einen so genannten "Totalüberschuss" ihrer Investitionen nach spätestens 100 Jahren. Für Besitzer einer Eigentumswohnung, eines Mietshauses oder anderer Direktanlagen soll sich daran voraussichtlich nichts ändern. Für Anleger geschlossener Immobilienfonds soll diese Frist jedoch nunmehr auf 30 Jahre verkürzt werden, wie es in einem noch geheim gehaltenen Papier heißt, das Ende Juni verabschiedet werden soll.

      Wenn der Fonds nach 30 Jahren immer noch rote Zahlen schreibt, dann verneint das Finanzamt die so genannte "Einkünfteerzielungsabsicht", was zur Folge hat, dass alle in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich rückgängig gemacht werden und auch beispielsweise die bislang gezahlten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

      Die Neuregelung soll für alle noch "offenen Fälle" gelten, also auch rückwirkend. "Das wäre so, als wenn der Schiedsrichter mitten im Fußballspiel die Spielregeln verändert, und zwar rückwirkend", so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Verbandes Deutscher Makler (VDM). "Das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat wird dadurch aufs schwerste erschüttert. Es steht zu befürchten, dass sich die Finanzbeamten der dramatischen wirtschaftlichen Folgen der Verwaltungsanweisung nicht bewusst sind, denn Zehntausende Existenzen würden vernichtet."

      Betroffen wären Anleger, die in geschlossene Immobilienfonds investierten, um damit ihre Altersvorsorge aufzubauen. "Nur die reichsten Anleger werden in der Lage sein, Steuerrückzahlungen in Höhe von oftmals mehreren Zehn- oder gar Hunderttausend Euro leisten zu können." Nicht zuletzt hätte dies nicht absehbare Auswirkungen für die Banken, bei denen Kredite in Milliardenhöhe notleidend würden. Der VDM fordert die politischen Entscheidungsträger im Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzminister auf, die in Vorbereitung befindliche Verwaltungsanweisung sofort zu stoppen. "Das Mindeste ist, dass diese Verwaltungsanweisung nur für künftige Veranlagungszeiträume gelten sollte", so fordert der VDM.
      http://www.vdm.de/default.aspx?page=presse18062004
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:14:53
      Beitrag Nr. 25 ()
      Liebhaberei kann für Vermieter schnell zur Steuerfalle werden
      Berlin - Vermieter von Wohnungen müssen auch nach der neuen Anweisung der Finanzverwaltung zum Thema "Liebhaberei" diese Steuerfalle nicht generell fürchten. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin. Es gelte nach wie vor die so genannte Vermutungsregel, die der Bundesfinanzhof bereits im September 1997 in seinem Grundsatzentscheid aufgestellt hatte. Die Finanzämter haben daher davon auszugehen, daß jeder Steuerpflichtige, der eine Immobilie auf Dauer vermietet, grundsätzlich auch die entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht hat.


      Wird die Einkünfteerzielungsabsicht verneint und dem Steuerpflichtigen "Liebhaberei" unterstellt, dann kann er Zinsen und andere Werbungskosten nicht steuerlich geltend machen und auch keine Abschreibungen vornehmen. Der IVD weist darauf hin, daß es einige Ausnahmen gibt: Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese nicht ausschließlich an Feriengäste vermietet, sondern sie auch selbst nutzt, muß beweisen, daß er mit der Ferienwohnung innerhalb von 30 Jahren einen so genannten Totalüberschuß erzielen kann. Beteiligt sich ein Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds, für den der Vertrieb nach dem 7.Oktober 2004 begonnen hat, so muß nachgewiesen werden, daß der Totalüberschuß in 30 Jahren erzielt werden kann. DW
      http://www.welt.de/data/2004/11/04/355218.html
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:24:02
      Beitrag Nr. 26 ()
      BFH vom 23.3.1982 (VIII R 132/80) BStBl. 1982 II S. 463

      1. Zur Frage des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beim Kreditkauf von Wertpapieren.

      2. Eine Vermögensverwaltung in Form der Kapitalanlage zur Überschußerzielung kann umschlagen in eine Vermögensverwaltung durch Kapitalanlage, bei der die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht. Der Grund für den Wechsel der Form der Vermögensverwaltung ist unerheblich dafür, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden oder nicht.

      EStG 1974 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

      Vorinstanz: FG Düsseldorf

      Sachverhalt

      Die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) war die Ehefrau des Steuerpflichtigen und wurde mit diesem zusammenveranlagt. Der Kläger zu 2. ist außerdem Testamentsvollstrecker, beschränkt auf die Verwaltung des vom Steuerpflichtigen hinterlassenen Grundstücks F-Straße.

      Der Steuerpflichtige erhielt 1960 von einer Sparkasse ein Kontokorrentdarlehen von ursprünglich 300.000 DM, um damit Wertpapiere zu erwerben. Die Sollzinsen für das Darlehen und die Erträge der im Sammeldepot der Sparkasse liegenden Wertpapiere wurden jeweils dem Konto belastet oder gutgeschrieben. Von 1964 bis 1976 beliefen sich die für den Wertpapierkredit aufgewendeten Schuldzinsen und die vereinnahmten Dividenden auf folgende Beträge:

      Jahr Zinsen (DM) Dividenden (DM)

      ------- ---------------- ---------------------

      1964 23.520 18.304

      1965 26.670 12.970

      1966 22.620 6.836

      1967 22.432 6.553

      1968 23.055 13.630

      1969 29.793 16.870

      1970 38.830 16.414

      1971 34.327 13.618

      1972 29.042 4.476

      1973 49.003 4.394

      1974 45.920 4.584

      1975 21.294 5.404

      1976 15.794 4.500


      Zur Sicherung der vorerwähnten Darlehensschuld war auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen F-Straße zugunsten der Sparkasse eine Grundschuld eingetragen. Durch Valutierung dieser und einer weiteren Grundschuld erhielt der Steuerpflichtige einen Darlehensbetrag von 216.000 DM, der auf das Kontokorrentkonto eingezahlt wurde. Dafür hatte der Steuerpflichtige ein Disagio von 17.280 DM sowie Zinsen von 3.903 DM in 1974, 18.900 DM in 1975 und 16.405 DM in 1976 zu entrichten.

      In den Einkommensteuererklärungen für 1974 bis 1976 beantragten der Steuerpflichtige und die Klägerin zu 1. den Abzug der für das Kontokorrentdarlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und als Sonderausgaben; das Disagio und die Zinsen für das Umschuldungsdarlehen machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

      Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ in den Einkommensteuerbescheiden für 1974 bis 1976 einen Abzug der Zinsen für das Kontokorrentdarlehen nicht zu und änderte in der Einspruchsentscheidung die Steuerfestsetzungen dahin ab, daß er auch die Zinsen für das Umschuldungsdarlehen nicht mehr berücksichtigte.

      Die Klage blieb im wesentlichen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 590 veröffentlichten Urteil aus:

      Die umstrittenen Darlehenszinsen seien keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dieser Einkunftsart bestehe. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger im Klageverfahren seien über das Kontokorrentkonto nur das Wertpapiervermögen des Steuerpflichtigen betreffende Zahlungen abgewickelt worden.

      Die Schuldzinsen seien auch nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Verlustausgleichs zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Verhältnissen des Streitfalles ließen sich die Zinsen keiner Einkunftsart i.S. des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 zuordnen; es handele sich um die Ergebnisse einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Einkunftsquelle. Das Wertpapiervermögen habe über mehr als 10 Jahre Verluste in beträchtlicher Höhe erbracht. Das rechtfertige den Schluß, daß der Steuerpflichtige jedenfalls in den Streitjahren nicht ernsthaft mit einem auf Dauer gesehenen Überschuß habe rechnen können. Für die Fortführung des Wertpapiervermögens trotz der nachhaltigen Verluste müßten andere Gründe als die Erzielung von positiven Einkünften maßgebend gewesen sein, wie sich auch aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ergebe. Danach seien die Wertpapiere angeschafft worden, um eine wertbeständige Vermögensanlage als Alterssicherung zu erwerben. Somit seien Verluste nur in der Hoffnung in Kauf genommen worden, bei einer späteren Veräußerung der Wertpapiere zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kurswert diese Verluste zumindest auszugleichen. Die Schuldzinsen stünden mit Vorgängen in der Vermögenssphäre in Zusammenhang, die nicht anders zu behandeln seien als Vorgänge auf dem Gebiet der sog. Liebhaberei. Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne komme auch dann in Betracht, wenn eine Einkunftsquelle nicht aus persönlicher Neigung, sondern aus privaten Gründen unterhalten werde, sofern sich das fehlende Gewinnstreben aus den Umständen des Einzelfalles ergebe.

      Nach alldem seien die in den angefochtenen Steuerbescheiden erfaßten Kapitalerträge von der Einkommensteuer freizustellen. Mit der Revision machen die Kläger geltend:

      Das FG habe zu Unrecht Liebhaberei angenommen. Der Vorgang nachhaltiger "Verluste" und das Streben nach Alterssicherung rechtfertigten allein nicht die Folgerung mangelnder Gewinnerzielung. Gewinnerzielungsabsicht könne nicht verneint werden, weil zur Zeit der Investition in Kapitalvermögen in 1964 mit einem Überschuß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu rechnen gewesen sei, was bei weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte festgestellt werden können.

      Die Schuldzinsen seien vollen Umfangs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs sei nicht zulässig, da der Steuerpflichtige ursprünglich und auch späterhin in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Auch dazu sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

      Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer für 1974 auf 2.006 DM, für 1975 auf 5.174 DM und für 1976 auf 5.582 DM herabzusetzen,

      hilfsweise, die für die Jahre 1974 bis 1976 jeweils streitigen Schuldzinsen in Höhe der Erträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen,

      hilfsweise, die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.

      Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

      Entscheidungsgründe

      Die Revision ist unbegründet.

      Dem FG ist darin beizutreten, daß die vom Steuerpflichtigen in den Jahren 1974 bis 1976 gezahlten Darlehenszinsen keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EStG 1974/1975).

      1. Der Steuerpflichtige hat in den Streitjahren keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.

      a) Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76 (BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36) betr. den Kreditkauf einer GmbH-Beteiligung, VIII R 154/76 (BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37) betr. den Kreditkauf von Aktien, und VIII R 200/78 (BFHE 134, 121, BStBl II 1982, 40) betr. den Kreditkauf von festverzinslichen Wertpapieren entschieden, daß Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage dann keine Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart nach § 20 EStG 1974/1975 -Einkünfte aus Kapitalvermögen- sind, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Kapitalanlage nicht die Absicht zur Erzielung von Überschüssen, sondern die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen der Kapitalanlage im Vordergrund steht. Der Tatbestand der Einkunftserzielung nach § 20 EStG 1974/1975 ist dann nicht erfüllt, wenn auf Dauer gesehen nicht Überschüsse aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital zur Nutzung erzielt, sondern Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz realisiert werden sollen, die mit Ausnahme der Tatbestände der §§ 17 und 23 EStG 1974/1975 nicht steuerbar sind. Verluste aus einer solchen unter keine Einkunftsart fallenden Vermögensverwaltung sind nicht ausgleichsfähig.

      In den vorerwähnten Urteilen des Senats wurde auch ausgeführt, daß die Frage, ob Überschußerzielung oder Substanzverwertung im Vordergrund steht, nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale zu beurteilen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht, sind gegeben, wenn die Kapitalanlage mit Gewinn veräußert wird, ohne daß die Finanzierungskosten für ihren Erwerb aus den laufenden Erträgen abgedeckt wurden, oder wenn die Kapitalanlage über einen langen Zeitraum hinweg gehalten wird und die Finanzierungskosten der Anschaffung ständig die laufenden Erträge übersteigen. Solche Merkmale erlauben auch den Schluß, daß die Absicht gewechselt hat, sei es, daß zunächst die Absicht der Überschußerzielung und später die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund stand oder umgekehrt. Welcher Schluß aus den einzelnen Anhaltspunkten gezogen wird, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt. Die vom FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorzunehmende Gesamtwürdigung ist nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist; dabei muß die Gesamtwürdigung nicht zwingend sein, es genügt, daß sie möglich ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522).

      b) Mit diesen Grundsätzen steht die Vorentscheidung im Einklang, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Steuerpflichtige in den Streitjahren keine -negativen- Einkünfte aus Kapitalvermögen hatte, weil nicht Überschußerzielung, sondern Vermögensverwertung beabsichtigt war. Die Tatsache ständiger Verluste über 10 Jahre hinweg und der Vortrag des Steuerpflichtigen, mit der Anschaffung der Wertpapiere den Erwerb einer wertbeständigen Vermögensanlage zur Alterssicherung bezweckt zu haben, rechtfertigen die Annahme, daß spätestens ab 1974 die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen der Vermögenssubstanz im Vordergrund stand. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.

      Wenn die Kläger geltend machen, das FG habe nicht berücksichtigt oder aufgeklärt, ob zu Beginn der Wertpapiergeschäfte eine ertragsorientierte Investition vorgelegen habe und die nachhaltige Verlustsituation erst durch den Wegfall des Schuldzinsenabzugs als Sonderausgaben sowie durch Zinssatzsteigerung und Dividendenrückgang eingetreten sei, so kann offenbleiben, ob es sich insoweit um ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrügen oder um materiell-rechtliche Rügen handelt. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an, weil die Feststellung des FG, daß für die Fortführung des Wertpapierdepots trotz nachhaltiger Verluste andere Gründe als die Erzielung von positiven Einkünften maßgebend waren, und die Annahme des FG, daß es sich um die Ergebnisse einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit handelt, auch möglich sind, wenn das Vorbringen der Kläger als richtig unterstellt wird. Eine Vermögensverwaltung in Form der Kapitalanlage zur Überschußerzielung kann umschlagen in eine Vermögensverwaltung durch Kapitalanlage, bei der die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht. Der Grund für den Wechsel der Form der Vermögensverwaltung ist unerheblich dafür, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden oder nicht. Maßgebend ist allein, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Einkunftsart erfüllt sind. Das ist nicht der Fall, wenn nicht Überschußerzielung, sondern Substanzverwertung beabsichtigt ist.

      Wenn die Kläger rügen, das FG habe für den von ihm festgestellten Grund für die Fortführung des Wertpapierdepots ihr Vorbringen über eine Alterssicherung nicht richtig gewürdigt, so greift das nicht durch. Das FG ist nicht davon ausgegangen, daß ein Erwerb und ein Behalten von Wertpapieren zur Alterssicherung stets der Erzielung von Veräußerungsgewinnen dienten. Das FG hat lediglich aus den besonderen Umständen des Streitfalls und aus dem von den Klägern vorgetragenen Zweck des Wertpapierdepots gefolgert, daß die nachhaltige Entstehung von Verlusten nur deshalb in Kauf genommen wurde, weil der Steuerpflichtige hoffte, bei einer späteren Veräußerung der Wertpapiere zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kurswert diese Verluste zumindest ausgleichen zu können. Dies verstößt weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen ein Denkgesetz. Denn es ist der Schluß möglich, daß, wer Wertpapiere als Vermögensanlage zur Alterssicherung hält, diese auch bei Verlusten weiterhält in der Hoffnung, diese Verluste durch Veräußerungen mit Kursgewinnen auszugleichen.

      Soweit die Kläger meinen, das FG habe nicht vom Vorliegen von Verlusten ausgehen dürfen, weil die wirtschaftliche Auswirkung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit dem bis 1973 möglichen Sonderausgabenabzug von Schuldzinsen betrachtet werden müsse, so ist dies unzutreffend. Verluste sind gegeben, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Das war nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des FG über die Höhe der Dividenden und der Schuldzinsen in den Jahren 1964 bis 1976 der Fall. Hiervon abgesehen behalten Ausgaben ihren Aufwandscharakter unabhängig davon, ob sie als Sonderausgaben zu berücksichtigen waren oder nicht.

      2. Die Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

      Die Vorentscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die umstrittenen Zinsen in keinem Zusammenhang mit Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung entstanden. Insoweit wurden auch mit der Revision keine Einwendungen erhoben.

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1982/XX820463.HTM
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:32:36
      Beitrag Nr. 27 ()
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:36:58
      Beitrag Nr. 28 ()
      Steuerberater ausnahmsweise ohne Gewinnerzielungsabsicht


      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99 die Berufstätigkeit eines selbständigen Steuerberaters als so genannte Liebhaberei beurteilt und die erzielten Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zugelassen.

      Der Kläger hatte sich nach seiner Pensionierung in der Finanzverwaltung als Steuerberater niedergelassen und außerdem eine Steuerberatungs-GmbH gegründet. Die meisten Mandate betreute der Kläger als Geschäftsführer der GmbH; nur sechs bis neun Mandate nahm er als selbständiger Steuerberater wahr. Von Anfang an ergaben sich aus der selbständigen Tätigkeit nur Verluste, die das Finanzamt schließlich nicht mehr anerkannte. Vor dem Finanzgericht (FG) räumte der Kläger ein, die Praxis in erster Linie deshalb fortgeführt zu haben, um seinem Sohn nach Abschluss dessen Ausbildung die Möglichkeit zur Praxisübernahme offen zu halten.

      Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, der Kläger habe keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Dies könne zwar nicht allein aus einer objektiv negativen Gewinnprognose für den Betrieb des Klägers geschlossen werden. Ein solcher Schluss sei nur gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der einkommensteuerlich zu erfassenden Einkünfte zu dienen. Bei allen anderen Tätigkeiten, so auch bei der Tätigkeit als Steuerberater, spreche ein Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser sei hier aber dadurch widerlegt, dass persönliche Gründe des Klägers für die Inkaufnahme der Verluste festgestellt worden seien.

      Damit unterscheidet sich der Fall von dem eines Rechtsanwalts, dessen überwiegend verlusterzielende Tätigkeit der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 1998 (Aktenzeichen: XI R 10/97) anerkannt hatte. Dort waren persönliche Gründe für das Hinnehmen der Verluste nicht erkannt worden.
      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 20:40:45
      Beitrag Nr. 29 ()
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 23:29:56
      Beitrag Nr. 30 ()
      Die Österreicher haben eine "Liebhabereiverordnung" erlassen:
      http://www.bmf.gv.at/steuern/einkommensteuer/erlaesse/livote…


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