Verkehrsdelikt....und seine Folgen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.12.04 14:03:47 von
neuester Beitrag 26.12.04 12:29:02 von
neuester Beitrag 26.12.04 12:29:02 von
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ID: 938.755
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Ich habe Anfang - Mitte Oktober in Süddeutschland einen Freund besucht und bin dabei an einer roten Ampel geblizt worden - das ist dumm, denn man verliert in der Regel für 4 Wochen seinen Führerschein.
Bis heute hab ich allerdings noch nichts von der entsprechenden Behörde gehört.
Für meinen Job benötige ich unbedingt einen Führerschein.
Meine Befürchtung ist folgende: da die entsprechenden Briefe meines Wissens nicht als Einschreiben zugestellt werden, kann es doch durchaus sein, das der Brief zwar abgeschickt wurde, aber nie bei mir angekommen ist. Theoretisch wäre es also möglich, das ich bereits Fahrverbot habe, es allerdings einfach nicht weiß.
Frage: sollte ich mich bei der entsprechenden Behörde melden - wenn ja, bei welcher überhaupt? - oder weckt man damit nur "schlafende Hunde"?
PS: das mag für den ein oder anderen vielleicht etwas "gaga" klingen, aber es hängt ja auch mein Job und meine Existenz dran. Mit einem klaren Fahrverbot könnte ich durchaus leben, würde mir dann in 2005 einfach irgendwann 4 Wochen Urlaub am Stück nehmen (müssen) - außerdem hab ich noch zero points in Flensburg.
Bis heute hab ich allerdings noch nichts von der entsprechenden Behörde gehört.
Für meinen Job benötige ich unbedingt einen Führerschein.
Meine Befürchtung ist folgende: da die entsprechenden Briefe meines Wissens nicht als Einschreiben zugestellt werden, kann es doch durchaus sein, das der Brief zwar abgeschickt wurde, aber nie bei mir angekommen ist. Theoretisch wäre es also möglich, das ich bereits Fahrverbot habe, es allerdings einfach nicht weiß.
Frage: sollte ich mich bei der entsprechenden Behörde melden - wenn ja, bei welcher überhaupt? - oder weckt man damit nur "schlafende Hunde"?
PS: das mag für den ein oder anderen vielleicht etwas "gaga" klingen, aber es hängt ja auch mein Job und meine Existenz dran. Mit einem klaren Fahrverbot könnte ich durchaus leben, würde mir dann in 2005 einfach irgendwann 4 Wochen Urlaub am Stück nehmen (müssen) - außerdem hab ich noch zero points in Flensburg.
So, jetzt haben wir deine IP-Adresse. Nächsten Montag wird dann Flensburg informiert
Danke für dein Geständnis
Danke für dein Geständnis
#1 von IgnatzWrobel
Erstens: Ruhig Blut !
Diese Briefe werrden in der Regel als Einschreiben zugestellt. Wenn nicht solche Schreiben, welche sonst ?!
Zweitens: Fahrverbot kann durchaus in den Urlaub gelegt werden. Das geht ganz offiziel in Absprache mit dem Richter. Ist nichts ungewöhnliches.
Erstens: Ruhig Blut !
Diese Briefe werrden in der Regel als Einschreiben zugestellt. Wenn nicht solche Schreiben, welche sonst ?!
Zweitens: Fahrverbot kann durchaus in den Urlaub gelegt werden. Das geht ganz offiziel in Absprache mit dem Richter. Ist nichts ungewöhnliches.
Nix, derart rücksichtslose Verkehrsrowdys dulde ich in meinem Betrieb nihct. Kannst gleich deinen Schreibtisch aufräumen
Dein
Chef
Dein
Chef
in der Regel werden die Briefe mit Einschreiben zugestellt in der Regel haben die Wikinger rot Bärte,sagte meine Oma immer
Solche Sachen bekommst du als Zustellungsurkunde.Nach dem neuesten Bestimmungen gilt der Brief als zugestellt wenn der Zusteller das Ding in den Briefkasten geworfen hat.Ab diesem Tag beginnen auch die Fristen
Solche Sachen bekommst du als Zustellungsurkunde.Nach dem neuesten Bestimmungen gilt der Brief als zugestellt wenn der Zusteller das Ding in den Briefkasten geworfen hat.Ab diesem Tag beginnen auch die Fristen
#5 von zocklany
Per Zustellungsurkunde in den Briefkasten ?
Is klar Du.
Per Zustellungsurkunde in den Briefkasten ?
Is klar Du.
schön das ihr dem user konstruktiv helft
jeder von uns kann gelegentlich hilfe gebrauchen
@ignatz
jeder von uns kann gelegentlich hilfe gebrauchen
@ignatz
Tribun,eine Neuregelung macht es seit vorigem Jahr möglich Urkunden in den Briefkasten zu werfen.Der Zusteller unterschreibt dafür.
Hy,
mir ist vor ca. 2 Jahren sowas ähnliches passiert.
Auf das erste Schreiben hatte ich nicht reagiert.In diesem
Schreiben sollte man unter anderem auch mitteilen,wann man den,den Führerschein abgeben möchte.Nach ca. 2 Wochen,kam schon das nächste schreiben.Selber Text,wie im ersten,nur bei dem zweiten Schreiben musste ich persönlich beim Postboten unterschreiben.Dies war beim 1. Schreiben nicht so gewesen.
MfG
mir ist vor ca. 2 Jahren sowas ähnliches passiert.
Auf das erste Schreiben hatte ich nicht reagiert.In diesem
Schreiben sollte man unter anderem auch mitteilen,wann man den,den Führerschein abgeben möchte.Nach ca. 2 Wochen,kam schon das nächste schreiben.Selber Text,wie im ersten,nur bei dem zweiten Schreiben musste ich persönlich beim Postboten unterschreiben.Dies war beim 1. Schreiben nicht so gewesen.
MfG
Der Lappen ist weg
Du halber Terrorist
zocklany hat recht: das gilt aber nur beim postzustellungsverfahren und nicht bei einschreiben...bussgeldbescheide kommen aber immer im postzustellungsverfahren...
aber nur soviel dazu: auf keinen fall bei der behörde anrufen..warum auch??? wenn das foto zu undeutlich war oder die messung nichtin ordnung, dann kommt oft nichts..ausserdem laufen verjährungsfristen, die die behörde unterbrechen muss..zuerst kommt in der regel ein anhörungsbogen mit normaler post...und fahrverbot gibt es erst wenn die rotlichtzeit länger als 1 sekunde war...wenn etwas kommt, am besten zum anwalt...wenn eine verkehrsrechtschutz ohne selbtbeteiligung besteht, kostet das nicht einmal etwas, da die rechtschutz die kosten übernimmt..
invest2002
aber nur soviel dazu: auf keinen fall bei der behörde anrufen..warum auch??? wenn das foto zu undeutlich war oder die messung nichtin ordnung, dann kommt oft nichts..ausserdem laufen verjährungsfristen, die die behörde unterbrechen muss..zuerst kommt in der regel ein anhörungsbogen mit normaler post...und fahrverbot gibt es erst wenn die rotlichtzeit länger als 1 sekunde war...wenn etwas kommt, am besten zum anwalt...wenn eine verkehrsrechtschutz ohne selbtbeteiligung besteht, kostet das nicht einmal etwas, da die rechtschutz die kosten übernimmt..
invest2002
Jaaaaaaaa...................
Nur wegen Rot über die Ampel verliert keiner den Lappen, was soll das denn?? Noch in der Probezeit oder was?
DS
DS
#14 von Dollarscheffler
eben.
eben.
dollarscheffler und tribun100: bevor ihr hier im brustton der überzeugung unsinn postet, solltet ihr euch besser informieren...ich habe in meinem posting darauf hingewiesen, wann bei einem rotlischtverstoss ein 1monatiges fahrverbot droht
invest2002
invest2002
[...]
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
(auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil) 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
[...]
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
(auf deutsch: innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil) 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
[...]
wenn bis heute nix gekommen ist dann kommt auch nix mehr.
#19 thomas
Wenn Du Dich da mal nicht irrst.
Bei mir hats fast ein Jahr gedauert, bis der Anhörungsbogen (oder wie dat Dingen heißt) gekommen ist.
Wer soll sich da noch an den konkreten Sachverhalt erinnern
Zum Glück war ich in Flensburg bisher eine "Null-Nummer" und hatte einen verständnisvollen Richter. Deshalb bekam ich für berufliche Zwecke eine Sondergenehmigung mit festgelegten Fahrzeiten.
derwelsche
Wenn Du Dich da mal nicht irrst.
Bei mir hats fast ein Jahr gedauert, bis der Anhörungsbogen (oder wie dat Dingen heißt) gekommen ist.
Wer soll sich da noch an den konkreten Sachverhalt erinnern
Zum Glück war ich in Flensburg bisher eine "Null-Nummer" und hatte einen verständnisvollen Richter. Deshalb bekam ich für berufliche Zwecke eine Sondergenehmigung mit festgelegten Fahrzeiten.
derwelsche
Zuerst kommt ein Anhörungsbogen, denn du zurücksenden MUSST. Wird dann ein Fahrverbot verhängt, wird dieses per Einschreiben zugestellt. Das Datum der Zustellung/deiner Unterschrift ist massgebend für weitere Fristen. Du hast dann noch zwei Wochen Zeit Einspruch einzulegen. Tust du dies nicht, beginnt nach Ablauf der 14 Tage die viermonatige Frist, in der du den Lappen abgeben musst.
Mein Anwalt meinte, dass man auch eine Geldstrafe "aushandeln" kann, wenn die berufliche Existenz auf dem Spiel steht.
Ist bei mir leider nicht so, muss ihn also bald abgeben...
Mein Anwalt meinte, dass man auch eine Geldstrafe "aushandeln" kann, wenn die berufliche Existenz auf dem Spiel steht.
Ist bei mir leider nicht so, muss ihn also bald abgeben...
@ all
Uuups, war jetzt ein paar Stunden weg und war doch erstmal erstaunt wie viele hier gepostet haben.....
......merci für alle konstruktiven Beiträge
Ich werd`s so machen wie es Invest2002 vorgeschlagen hat: erst mal gar nichts machen und wenn was kommt zum Anwalt gehen (Verkehrsrechtsschutz vorhanden).
Schaun mer mal, vielleicht haben die mich ja vergessen (glaub ich allerdings nicht) oder das Bild ist nichts geworden, wer weiß.
Sollte doch was kommen, werde ich den thread fortführen.
Uuups, war jetzt ein paar Stunden weg und war doch erstmal erstaunt wie viele hier gepostet haben.....
......merci für alle konstruktiven Beiträge
Ich werd`s so machen wie es Invest2002 vorgeschlagen hat: erst mal gar nichts machen und wenn was kommt zum Anwalt gehen (Verkehrsrechtsschutz vorhanden).
Schaun mer mal, vielleicht haben die mich ja vergessen (glaub ich allerdings nicht) oder das Bild ist nichts geworden, wer weiß.
Sollte doch was kommen, werde ich den thread fortführen.
Alles Unfug.
Wenn ein Bescheid kommt, teilen Sie den Damen und Herren
den Namen des Fahrers mit: Ein Freund, der natürlich vor-
her eingeweiht wurde und der das Fahrzeug ständig von Ihnen
leiht.
Die Ermittlungen müssen sich nun so lange auf den Freund
konzentrieren, wie dieser leugnet, unsicher ist und nicht
ganz klar über die Tatsache denkt: Ist er es nun oder
nicht auf dem Foto?
Es gibt Fristen. Im Allgemeinen werden diese Fristen dann
überschritten. Das Verfahren wird eingestellt und man be-
auflagt Sie mit dem Führen eines Fahrtenbuches. Sie können
Ihre Angst verlieren und das deutsche Beamtentum, welches
SOOO gern den deutschen Bürger regiert, hat sich, wie gehabt,
auf Kosten des deutschen Steuerzahlers mit sich selbst be-
schäftigt.
Nichts zu danken!
Hubert Hunold
Wenn ein Bescheid kommt, teilen Sie den Damen und Herren
den Namen des Fahrers mit: Ein Freund, der natürlich vor-
her eingeweiht wurde und der das Fahrzeug ständig von Ihnen
leiht.
Die Ermittlungen müssen sich nun so lange auf den Freund
konzentrieren, wie dieser leugnet, unsicher ist und nicht
ganz klar über die Tatsache denkt: Ist er es nun oder
nicht auf dem Foto?
Es gibt Fristen. Im Allgemeinen werden diese Fristen dann
überschritten. Das Verfahren wird eingestellt und man be-
auflagt Sie mit dem Führen eines Fahrtenbuches. Sie können
Ihre Angst verlieren und das deutsche Beamtentum, welches
SOOO gern den deutschen Bürger regiert, hat sich, wie gehabt,
auf Kosten des deutschen Steuerzahlers mit sich selbst be-
schäftigt.
Nichts zu danken!
Hubert Hunold
#20, derwelsche,
wenn dein Anhörungsbogen nach 1 Jahr gekommen ist, und du überhaupt noch drauf reagiert hast, bist du an Naivität nicht mehr zu übertreffen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren noch immer nach 3 Monaten.
wenn dein Anhörungsbogen nach 1 Jahr gekommen ist, und du überhaupt noch drauf reagiert hast, bist du an Naivität nicht mehr zu übertreffen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren noch immer nach 3 Monaten.
Nach 2,5 Monaten kommt nichts mehr... So ein Quark!
Da es sich bei einer Rotlichtfahrt um eine bedeutende Ordnungswidrigkeit handelt ist die Verjährungszeit ein Jahr. Es kann gut sein, dass die Anzeige erst ein halbes Jahr danach kommt... Weiß ich ziemlich gut, ich schreib solche nämlich.
Da es sich bei einer Rotlichtfahrt um eine bedeutende Ordnungswidrigkeit handelt ist die Verjährungszeit ein Jahr. Es kann gut sein, dass die Anzeige erst ein halbes Jahr danach kommt... Weiß ich ziemlich gut, ich schreib solche nämlich.
#25
Was halten Sie von #23?
Was halten Sie von #23?
aha no23: und wann soll die 3 monatige verjährungsfrist geändert worden sein???
invest2002
invest2002
#1:
Servus IgnatzWrobel,
spontan hätte ich Dir als Experten den werten Reverend Kwerdenker ans Herz gelegt, allerdings ist dieser mehr auf Geschwindigkeitsübertretungsfälle spezialisiert.
Wie denn auch sei, ich wünsche Dir ein gutes Ausgehen der Angelegenheit, ich kenn das `kein Erwerb ohne Mobilität` selber sehr gut (die Ausgangslage, nicht die Delikte, beim Verkehr sei es auf der Straße oder im Schlafzimmer bin ich hingegen stets korrekt soweit es mir möglich ist).
Sg, ^/
Servus IgnatzWrobel,
spontan hätte ich Dir als Experten den werten Reverend Kwerdenker ans Herz gelegt, allerdings ist dieser mehr auf Geschwindigkeitsübertretungsfälle spezialisiert.
Wie denn auch sei, ich wünsche Dir ein gutes Ausgehen der Angelegenheit, ich kenn das `kein Erwerb ohne Mobilität` selber sehr gut (die Ausgangslage, nicht die Delikte, beim Verkehr sei es auf der Straße oder im Schlafzimmer bin ich hingegen stets korrekt soweit es mir möglich ist).
Sg, ^/
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
hier die einschlägige Vorschrift im STVG
und jede Verkehrsordnungswidrigkeit fällt unter § 24 STVG
einzige Ausnahme: Fahren unter Alkoholeinfluss nach § 24a STVG mit mehr als 0,5 Promille
ich hoffe, das ist jetzt geklärt
invest2002
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
hier die einschlägige Vorschrift im STVG
und jede Verkehrsordnungswidrigkeit fällt unter § 24 STVG
einzige Ausnahme: Fahren unter Alkoholeinfluss nach § 24a STVG mit mehr als 0,5 Promille
ich hoffe, das ist jetzt geklärt
invest2002
Unterbrechung der Verjährung
Die dreimonatige Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung kann durch bestimmte Umstände unterbrochen werden. Dann tritt erst später als nach Ablauf von drei Monaten Verjährung ein.
In der Praxis ist es oftmals schwer, den genauen Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln. Das liegt daran, dass es durch zahlreiche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen kann. Diese Umstände sind in § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) im einzelnen aufgelistet.
Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufstellung. Das heißt, dass nur dann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten kann, wenn einer der ausdrücklich in § 33 OwiG aufgeführten, verjährungsunterbrechenden Tatbestände verwirklicht ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG z.B. ein, durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei bestehen die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG nur alternativ, d.h. dass die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann.
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung (§ 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG).
Auch durch jede richterliche Vernehmung eines Betroffenen oder eines Zeugen (§ 33 Absatz 1 Nr. 2 OwiG) sowie durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Absatz 1 Nr. 10 OwiG), wenn also nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Akten gemäß § 69 Absatz 3 OwiG an das Gericht weitergeleitet werden, tritt eine Verjährungsunterbrechung ein. Wegen der Einzelheiten und der sonstigen Unterbrechungshandlungen wird auf den Wortlaut des § 33 OwiG verwiesen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt immer nur dann ein, wenn die Unterbrechungshandlung wirksam ist. Unzulässige oder unwirksame Verfahrensakte unterbrechen die Verjährung also nicht.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt.
Die Verfolgungsverjährung tritt aber bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten spätestens ein, wenn seit dem Beginn der ursprünglichen Frist mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist für die "absolute Verjährung" gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen "eigentlich" durch die mehrfache Unterbrechung der Verjährung noch kein Fristablauf eintreten würde.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
Diese(n) (und andere) hilfreiche Empfehlung(en) gibts unter.....
http://www.verkehrsportal.de
Einfach Stichwort "Verjährung" eingeben und er zeigt ca 10 Seiten an, die sich mit Verjährung beschäftigen.
An dieser Stelle noch mal merci an den user, der das hier reingestellt hat.
Was sagt mir das alles: Es ist juristisch anscheinend doch nicht so leicht auf Verjährung "zu machen". Laut verkehrsportal.de gibt es zahlreiche Ausnahmen, die die 3-monatige Verjährungsfrist wieder aufheben bzw. neu beginnen lassen, z.Bsp. die konkrete Zuesendung eines an mich persönlich gerichteten Anhörungsbogens, unabhängig davon, ob ich ihn bekommen habe oder nicht.
Auch ist es möglich, nach der 3-Monatsfrist den Anhörungsbogen zu bekommen und trotzdem noch in der Frist zu sein: entscheidend ist das Datum des Ausdrucks und nicht seine Zustellung.
Ich glaube, die Behörden können da ganz schön tricksen (Ausdruck wird rückdatiert und ist "leider ein paar Tage in der Ablage liegen geblieben")
PS: ob das mit "der Freund ist gefahren" wirklich funktioniert, wage ich sehr zu bezweifeln. Schließlich richtet sich der Anhörungsbogen (soweit Privatperson) erstmal an den Halter, d.h. man wird ja persönlich konkret beschuldigt. Dadurch müßte die Verjährungsfrist eigentlich aufgehoben sein.
Fazit: ich glaube, man sollte auf die Verjährungsfrist nicht "setzen". Wenn es sich so ergibt, ist es natürlich erfreulich, aber fest einplanen werde ich das nicht.
Die dreimonatige Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung kann durch bestimmte Umstände unterbrochen werden. Dann tritt erst später als nach Ablauf von drei Monaten Verjährung ein.
In der Praxis ist es oftmals schwer, den genauen Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln. Das liegt daran, dass es durch zahlreiche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen kann. Diese Umstände sind in § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) im einzelnen aufgelistet.
Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufstellung. Das heißt, dass nur dann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten kann, wenn einer der ausdrücklich in § 33 OwiG aufgeführten, verjährungsunterbrechenden Tatbestände verwirklicht ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG z.B. ein, durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei bestehen die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG nur alternativ, d.h. dass die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann.
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung (§ 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG).
Auch durch jede richterliche Vernehmung eines Betroffenen oder eines Zeugen (§ 33 Absatz 1 Nr. 2 OwiG) sowie durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Absatz 1 Nr. 10 OwiG), wenn also nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Akten gemäß § 69 Absatz 3 OwiG an das Gericht weitergeleitet werden, tritt eine Verjährungsunterbrechung ein. Wegen der Einzelheiten und der sonstigen Unterbrechungshandlungen wird auf den Wortlaut des § 33 OwiG verwiesen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt immer nur dann ein, wenn die Unterbrechungshandlung wirksam ist. Unzulässige oder unwirksame Verfahrensakte unterbrechen die Verjährung also nicht.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt.
Die Verfolgungsverjährung tritt aber bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten spätestens ein, wenn seit dem Beginn der ursprünglichen Frist mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist für die "absolute Verjährung" gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen "eigentlich" durch die mehrfache Unterbrechung der Verjährung noch kein Fristablauf eintreten würde.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
Diese(n) (und andere) hilfreiche Empfehlung(en) gibts unter.....
http://www.verkehrsportal.de
Einfach Stichwort "Verjährung" eingeben und er zeigt ca 10 Seiten an, die sich mit Verjährung beschäftigen.
An dieser Stelle noch mal merci an den user, der das hier reingestellt hat.
Was sagt mir das alles: Es ist juristisch anscheinend doch nicht so leicht auf Verjährung "zu machen". Laut verkehrsportal.de gibt es zahlreiche Ausnahmen, die die 3-monatige Verjährungsfrist wieder aufheben bzw. neu beginnen lassen, z.Bsp. die konkrete Zuesendung eines an mich persönlich gerichteten Anhörungsbogens, unabhängig davon, ob ich ihn bekommen habe oder nicht.
Auch ist es möglich, nach der 3-Monatsfrist den Anhörungsbogen zu bekommen und trotzdem noch in der Frist zu sein: entscheidend ist das Datum des Ausdrucks und nicht seine Zustellung.
Ich glaube, die Behörden können da ganz schön tricksen (Ausdruck wird rückdatiert und ist "leider ein paar Tage in der Ablage liegen geblieben")
PS: ob das mit "der Freund ist gefahren" wirklich funktioniert, wage ich sehr zu bezweifeln. Schließlich richtet sich der Anhörungsbogen (soweit Privatperson) erstmal an den Halter, d.h. man wird ja persönlich konkret beschuldigt. Dadurch müßte die Verjährungsfrist eigentlich aufgehoben sein.
Fazit: ich glaube, man sollte auf die Verjährungsfrist nicht "setzen". Wenn es sich so ergibt, ist es natürlich erfreulich, aber fest einplanen werde ich das nicht.
# 28
Servus Euer Ehren/Durchlaucht/Hoheit
....die Ausgangslage, nicht die Delikte, beim Verkehr sei es auf der Straße oder im Schlafzimmer bin ich hingegen stets korrekt soweit es mir möglich ist......
holla, scharfer Tobak.....
....
....
....
....
...nun ja, Weihnachten ist ja bekanntlich das Fest der Liebe, also paßt das wahrscheinlich doch ganz gut
PS: wie ist eigentlich die korrekte Anrede? Ich möchte ja nicht stillos sein.
Servus Euer Ehren/Durchlaucht/Hoheit
....die Ausgangslage, nicht die Delikte, beim Verkehr sei es auf der Straße oder im Schlafzimmer bin ich hingegen stets korrekt soweit es mir möglich ist......
holla, scharfer Tobak.....
....
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...nun ja, Weihnachten ist ja bekanntlich das Fest der Liebe, also paßt das wahrscheinlich doch ganz gut
PS: wie ist eigentlich die korrekte Anrede? Ich möchte ja nicht stillos sein.
ignatz:
keine panik, warte einfach ab...in der regel kommt der anhörungsbogen an den halter der kfz, wenn du der halter bist dann also an dich, denn die behörde hat ja nur das kennzeichen, wenn du nicht der halter bist unterbricht der anhörungsbogen die verjährung gegen den fahrer übrigens nicht...
invest2002
keine panik, warte einfach ab...in der regel kommt der anhörungsbogen an den halter der kfz, wenn du der halter bist dann also an dich, denn die behörde hat ja nur das kennzeichen, wenn du nicht der halter bist unterbricht der anhörungsbogen die verjährung gegen den fahrer übrigens nicht...
invest2002
#31
Mach dir keine falschen Hoffnungen, wir haben ein gestochen scharfes Foto von dir
Mach dir keine falschen Hoffnungen, wir haben ein gestochen scharfes Foto von dir
#28 Hoheit
Das war ja wieder klar....
Aber ohne Quatsch, bin wirklich erfahren, ich schätze etwa 20% der Fotos führen nicht zu einem VwAkt,
weil sachliche Gründe dagegen sprechen oder weil die Person des Sünders wohl Gnade rechtfertigt
(selbst bei mir gelegentlich der Fall - MM, bitte höre weg, ist doch Weihnachten).
Aber etwa 6 - 7 Wochen kann es schon dauern, bis die Herrschaften ihre Post versenden.
KD
Das war ja wieder klar....
Aber ohne Quatsch, bin wirklich erfahren, ich schätze etwa 20% der Fotos führen nicht zu einem VwAkt,
weil sachliche Gründe dagegen sprechen oder weil die Person des Sünders wohl Gnade rechtfertigt
(selbst bei mir gelegentlich der Fall - MM, bitte höre weg, ist doch Weihnachten).
Aber etwa 6 - 7 Wochen kann es schon dauern, bis die Herrschaften ihre Post versenden.
KD
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