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    Impera Total Return AG: Die "neue Gold-Zack"? (Seite 48)

    eröffnet am 06.01.05 18:39:20 von
    neuester Beitrag 11.09.23 17:41:20 von
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      Avatar
      schrieb am 27.04.07 10:24:41
      Beitrag Nr. 469 ()
      wat nu 9,95 auf Xetra!
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 18:19:38
      Beitrag Nr. 468 ()
      Aufnahme in Börenbrief

      Hallo zusammen,

      Impera wurde gerade in einem Börsenbrief aufgenommen.

      ;)

      Kursziel 12 Euro.

      Textauszug:..."Ich rechne damit, dass die Umplatzierungen in den kommenden Wochen
      auslaufen und die Aktie dann in „starken Händen“ liegen wird. Die Blockverkäufe,
      die einen Anstieg des Papiers immer wieder verhindert haben,
      sollten damit der Vergangenheit angehören. Mittelfristig orientierte Anleger
      sollten deshalb auf dem aktuellen Niveau zugreifen!"
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 10:59:40
      Beitrag Nr. 467 ()
      26.04.2007 - 09:42 Uhr
      DGAP-News: Impera Total Return AG seit heute in den Entry Standard einbezogen
      Impera Total Return AG / Sonstiges

      26.04.2007

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Neues Mitglied im Entry Standard: Impera Total Return AG seit heute einbezogen Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 sollen finanziellen Spielraum erweitern

      Frankfurt, 26. April 2007 - Die Aktie der Impera Total Return AG notiert seit heute im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse. Bisher war die auf Private Equity-Investments und Corporate Finance-Transaktionen spezialisierte Frankfurter Gesellschaft im Open Market gelistet. Ziel ist es, die Aufmerksamkeit für die Impera-Aktie zu erhöhen. 'Wir wollen die Kommunikation mit dem Kapitalmarkt intensivieren und das Vertrauen der Anleger stärken', kommentiert Günther Paul Löw, Vorstand der Gesellschaft, den Schritt.

      Auch die finanzielle Basis der Impera Total Return soll weiter gefestigt werden. Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 6. Juni 2007 vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Demnach kann der Vorstand das Grundkapital bis 31. Mai 2012 um bis zu 1,92 Mio. Euro erhöhen. Zudem soll er ermächtigt werden, bis zum 5. Juni 2012 Options- und Wandelschuldverschreibungen in Höhe von maximal 5 Mio. Euro auszugeben, was die Kapitalbeschaffung noch flexibler macht.

      Weiterhin sieht die HV-Einladung eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor. Nach der Umwandlung eines Teilbetrags der Kapitalrücklage soll ein Aktiensplit durchgeführt werden, um den rechnerischen Nennwert der Aktie von bisher 1,25 Euro auf einen Euro zu reduzieren. Dadurch steigen die Liquidität des Titels und die Attraktivität für Privatanleger. Für den 2006 erwirtschafteten Rekordgewinn der Gesellschaft sollen die Aktionäre eine Dividende von 0,30 Euro je Aktie erhalten.


      Impera Total Return AG: Die Impera Total Return AG mit Sitz in Frankfurt am Main konzentriert sich auf Private Equity-Investments und Corporate Finance-Beratung. Bei den Beteiligungen stehen kleine und mittelständische Unternehmen mit etabliertem und validem Geschäftsmodell im Fokus. Schwerpunkte der Beratungsleistungen sind Finanzierungs-, Umplatzierungs- und Restrukturierungsprojekte sowie alle anderen Kapitalmarkttransaktionen privater und institutioneller Investoren. Im Geschäftsjahr 2006 erwirtschaftete die Gesellschaft eine Gesamtleistung von 5,2 (Vj. 1,8) Mio. Euro, der Jahresüberschuss belief sich auf 3,5 (Vj. 1,1) Mio. Euro. Je Aktie erhöhte sich der Nettogewinn von 0,61 Euro auf 1,93 Euro (Basis: 1.815.000 Aktien im rechnerischen Nennwert von 1,25 Euro). Die Impera-Aktie wird an den Wertpapierbörsen Berlin-Bremen, Hamburg und Frankfurt im Open Market (Freiverkehr) gehandelt und ist in den Entry Standard einbezogen.


      Kontakt: Impera Total Return AG, Günther Paul Löw, Vorstand, Tel.: 069 742277-22, E-Mail: info@impera.de, www.impera.de


      DGAP 26.04.2007
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:24:47
      Beitrag Nr. 466 ()
      hört sich ja alles recht gut an :kiss::kiss:
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:19:08
      Beitrag Nr. 465 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.992.093 von Aktensammler am 25.04.07 16:05:14Ich hoffe, Du fragst nicht mich?

      :confused:;):cool:

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      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:12:45
      Beitrag Nr. 464 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.992.093 von Aktensammler am 25.04.07 16:05:14Frankfurt am Main
      ISIN DE 0005751309 und DE000A0N3RN0
      WKN 575130 und A0N 3RN


      Hiermit laden wir zu der am 6. Juni 2007 um 14.00 Uhr im Savigny Frankfurt Dorint Sofitel, Savignystraße 14-16, 60325 Frankfurt am Main, stattfindenden, ordentlichen Hauptversammlung der Impera Total Return AG ein.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 mit dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2006 und dem Bericht des Aufsichtsrats
      Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen ab dem Zeitpunkt der Einladungsbekanntmachung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Savignystr. 63, 60325 Frankfurt am Main, und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Den Aktionären wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesendet.

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2006 in Höhe von EUR 4.706.768,49 wie folgt zu verwenden:




      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je
      dividendenberechtigter Stückaktie


      EUR


      544.500,00




      Vortrag auf neue Rechnung


      EUR


      4.162.268,49




      Bilanzgewinn


      EUR


      4.706.768,49




      Die Dividende wird am 8. Juni 2007 ausgezahlt.


      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      5. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie entsprechende Satzungsänderung
      Das Grundkapital der Gesellschaft soll dergestalt neu eingeteilt werden, dass eine bestehende Stückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,25 nach einer entsprechenden Erhöhung des Grundkapitals in zwei Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 geteilt wird. Für eine solche Glättung des anteiligen Betrags der Aktien am Grundkapital muss zunächst das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien auf den Betrag erhöht werden, der einem rechnerischen Anteil von EUR 2,00 je Stückaktie entspricht. Anschließend wird dann jede Aktie in zwei Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 geteilt (Aktiensplit). Damit verdoppelt sich die Anzahl der Aktien, ohne dass der Gesellschaft von außen neue Mittel zugeführt werden. Durch diese Maßnahme wird sich somit die Liquidität der Aktien der Gesellschaft und damit nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat auch die Attraktivität der Aktien insbesondere für Privatanleger weiter erhöhen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      a) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.400.000,-- wird um EUR 1.440.000,-- auf EUR 3.840.000,-- erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.440.000,-- der in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 ausgewiesenen Kapitalrücklage von insgesamt EUR 2.007.500,-- in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung wird ohne Ausgabe neuer Aktien durchgeführt. Der Kapitalerhöhung wird die festgestellte Jahresbilanz zum 31. Dezember 2006 zugrunde gelegt, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Morison Dornbach AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Remscheid, versehen ist.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.
      (2) § 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.840.000,-- (in Worten: drei Millionen achthundertvierzigtausend Euro) und ist eingeteilt in 1.920.000 Inhaberaktien in Form von Stückaktien.“
      b) Aktiensplit

      (1) Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 5 a) in das Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in Höhe von EUR 3.840.000,--, eingeteilt in 1.920.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:2 neu eingeteilt in 3.840.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. An die Stelle einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 2,00 treten dann zwei Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von jeweils EUR 1,00.
      (2) Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 5 a) in das Handelsregister wird § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem vorstehenden Beschluss erneut geändert und wie folgt neu gefasst:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.840.000,-- (in Worten: drei Millionen achthundertvierzigtausend Euro) und ist eingeteilt in 3.840.000 Inhaberaktien in Form von Stückaktien.“
      c) Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlussfassungen unter den Tagesordnungspunkten 5 a) und 5 b) mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 a) und sodann die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 b) eingetragen wird, die Eintragungen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

      6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
      Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen (genehmigtes Kapital) besteht nur noch in Höhe von EUR 322.500,‑‑.
      Der Gesellschaft soll jedoch die Möglichkeit gegeben werden, bei Bedarf auch in den kommenden Jahren von dem Instrument des genehmigten Kapitals im größtmöglichen Umfang Gebrauch machen zu können.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
      § 6 der Satzung (genehmigtes Kapital/Kapitalerhöhung) wird – aufschiebend bedingt durch die Eintragung der zu Punkt 5 a) der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Eintragung dieses Beschlusses über ein neues genehmigtes Kapital und mit Wirkung für die Zukunft – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
      „Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Mai 2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.920.000,-- durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

      a) um Spitzenbeträge auszugleichen;
      b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S 4 AktG unterschreitet; die Anzahl der Aktien, die gemäß diesem Punkt b) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreiten. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen ab dem 6. Juni 2007 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die ab dem 6. Juni 2007 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
      c) wenn die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Umwandlung oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt;
      d) um die neuen Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben; oder
      e) um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Impera Total Return AG künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde.
      Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

      7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
      Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe eines größeren Volumens von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beschlossen werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

      a) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen

      (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag und Aktienzahl
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2012, frühestens jedoch mit der Eintragung der geplanten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie des Aktiensplits gemäß TOP 5 der Hauptversammlung vom 6. Juni 2007, einmalig oder mehrmals durch die Gesellschaft auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.000.000,-- mit oder ohne Laufzeitbegrenzung („Schuldverschreibungen“) zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.500.000,-- nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen („Bedingungen“) zu gewähren.
      Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen dem Ausgabepreis entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
      (2) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

      ― sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals, das nach Eintragung der zur Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2007 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß TOP 5 in das Handelsregister besteht, oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 6. Juni 2007 aus einem genehmigten Kapital im Wege der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Außerdem ist auf diesen Betrag der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Veräußerung eigener Aktien entfällt, sofern diese während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss eines Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt,
      ― um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen,
      ― soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsrechten oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustände,
      ― soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Bezugrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.
      (3) Wandlungs- und Optionsrecht, Wandlungspflicht
      Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Impera Total Return AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.
      Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Impera Total Return AG berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
      Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Impera Total Return AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Wandlungs- oder Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
      Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
      (4) Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
      Der Options- oder Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft beträgt 125 Prozent des durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des Zeitraums, in dem die emmissionsbegleitenden Kreditinstitute das Bookbuilding-Verfahren durchführen oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht, während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels („Referenzkurs I“).
      Wenn die Wandelanleihebedingungen eine Wandlungspflicht vorsehen, entspricht der Wandlungspreis für die Ausübung des Wandlungsrechts durch den Inhaber der Wandelanleihe 105 Prozent des durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des Zeitraums, in dem die emissionsbegleitenden Kreditinstitute das Bookbuilding-Verfahren durchführen („Referenzzeitraum“). Bei Pflichtwandlung am Endfälligkeitstag wird der Wandlungspreis so angepasst, dass er Folgendem entspricht:

      ― dem durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) im Referenzzeitraum („Referenzkurs II“), wenn der Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit („Endfälligkeitskurs“) niedriger ist als der Referenzkurs II oder diesem entspricht,
      ― 105 Prozent des Referenzkurses II, wenn der Endfälligkeitskurs 105 Prozent des Referenzkurses II entspricht oder diesen übersteigt,
      ― dem Endfälligkeitskurs, wenn dieser zwischen dem Referenzkurs II und 105 Prozent des Referenzkurses II liegt.
      Wenn die Wandelanleihebedingungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, entspricht der Wandlungspreis dem durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurs im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor Endfälligkeit.
      Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine Wert wahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
      In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
      (5) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
      b) Bedingte Kapitalerhöhung
      Das Grundkapital wird um bis zu Euro 1.500.000,-- durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“), die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 6. Juni 2007 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des aufgrund vorstehender Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
      c) Satzungsänderung

      (1) In § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.500.000,-- durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“), die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 6. Juni 2007 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des aufgrund vorstehender Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
      (2) Die Überschrift von § 5 der Satzung wird wie folgt geändert: „Höhe und Einteilung des Grundkapitals, bedingtes Kapital“.
      d) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
      Der Vorstand wird angewiesen, die bedingte Kapitalerhöhung gemäß vorstehender Ziffer b) sowie die Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung einschließlich der Überschrift gemäß vorstehender Ziffer c) mit der Maßgabe zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden, dass die Eintragungen erst nach der Eintragung der geplanten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 5 a) und des Aktiensplits gemäß Tagesordnungspunkt 5 b) erfolgen.

      8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      a) Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG
      Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung an gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 30. November 2008 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Börse Frankfurt an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10 % übersteigen oder mehr als 20 % unterschreiten zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
      Diese Ermächtigung ersetzt für die Zukunft die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2006 zu Punkt 9 a) der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung.
      b) Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

      (1) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 30. November 2008.
      Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre erfolgen.

      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten.
      (2) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern bzw. zu verwenden.

      aa) Sie können an Dritte gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. In diesem Faii darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
      bb) Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus von ihr künftig zu begebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen genutzt werden.
      cc) Sie können im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen an Dritte übertragen werden.
      dd) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
      Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den Ermächtigungen unter den vorstehenden Ziffern aa), bb) oder cc) verwendet werden.
      (3) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden.
      (4) Diese Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist aufschiebend bedingt durch die Eintragung der zu Punkt 5 a) der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; mit ihrem Wirksamwerden ersetzt sie für die Zukunft die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2006 unter Punkt 9 b) der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung.

      9. Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem Mitglied des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 eine Vergütung in Höhe von EUR 10.000,-- zu zahlen. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das 1 ½-fache dieses Betrages. Die Gesellschaft übernimmt die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

      10. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Morison Dornbach AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Remscheid, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 zu wählen.


      Berichte des Vorstands

      Die folgenden Berichte liegen ab dem Zeitpunkt der Einladungsbekanntmachung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Savignystr. 63, 60325 Frankfurt am Main, und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Den Aktionären wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesendet.



      Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung

      Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Impera Total Return AG.

      Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung dient der Verwaltungsvereinfachung. Der Vorstand ist danach berechtigt, Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung auszuschließen.

      Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der Aktien, die gemäß diesem Punkt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreiten. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen ab dem 6. Juni 2007 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die ab dem 6. Juni 2007 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, der Impera Total Return AG die Unternehmensfinanzierung im Wege der Eigenkapitalaufnahme zu erleichtern. Die Impera Total Return AG wird hierdurch in die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken. Ein solcher Bedarf kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung können diese Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden; darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten.

      Des weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die zum Zwecke der Umwandlung oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt, gelten. Die Impera Total Return AG steht in einem intensiven Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss die Impera Total Return AG in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit kurzfristig Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Durch das genehmigte Kapital und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Impera Total Return AG in die Lage versetzt, derartige Akquisitionen schnell und kostengünstig durchführen zu können. Insbesondere wird sie hierdurch in die Lage versetzt, unter Schonung der eigenen Liquidität Aktien als Gegenleistung für das zu erwerbende Unternehmen bzw. die zu erwerbende Beteiligung anzubieten.

      Schließlich soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall gelten, dass die neuen Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen ausgeben werden. Damit soll es der Impera Total Return AG ermöglicht werden, ohne großen Verwaltungsaufwand flexible Vergütungsmodelle zu integrieren. Die Kompetenzen der für die Gewährung der Vergütung jeweils zuständigen Organe bleiben in jedem Fall gewahrt.

      Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

      Die Ersetzung des alten genehmigten Kapitals durch ein neues genehmigtes Kapitals erfolgt – mit Wirkung für die Zukunft – aufschiebend bedingt durch die Eintragung der zu Punkt 5 a) der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Eintragung des Beschlusses über das neue genehmigte Kapital.



      Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung

      Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein wichtiges Instrument der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“), durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von Eigen-kapital unter Umständen erhalten bleibt. Darüber hinaus kommen die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien der Gesellschaft zugute. Es sollen daher seitens der Impera Total Return AG Options- und/oder Wandelsschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag bis zu EUR 5.000.000,-- begeben werden können. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.500.000,--, d.h. bis zu 1.500.000 Aktien, zur Verfügung stehen. Die hierfür beabsichtigte Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von EUR 1.500.000 liegt unter der gesetzlichen Höchstgrenze.

      Unsere Aktionäre haben auf die Schuldverschreibungen nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht auszuschließen:
      ― Zunächst soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die ab dem 6. Juni 2007 aus einem genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierauf ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Veräußerung eigener Aktien entfällt, sofern diese während der Laufzeit der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen unter Ausschluss eines Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
      ― Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
      ― Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf später ausgegebene Schuldverschreibungen gewährt wird. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen solchen Verwässerungsschutz vor. Die Bezugsberechtigten werden damit so gestellt, als hätten sie von ihren Bezugsrechten Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre.
      ― Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll jedoch nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft beabsichtigt weiterhin, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Dabei können oder sollen die Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Unternehmensinteresse liegen. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur in diesem Fall ausschließen.



      Bericht des Vorstands zu Punkt 8 b) der Tagesordnung

      Tagesordnungspunkt 8 b) enthält den Vorschlag der Verwaltung, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 30. November 2008 eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die gegenwärtig noch bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die durch die Hauptversammlung mit Beschluss vom 2. Juni 2006 erteilt wurde, läuft am 30. November 2007 aus. Aus diesem Grund soll bereits im Rahmen dieser Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen werden, welche die Ermächtigung vom 2. Juni 2006 ersetzen wird.

      Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien für die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu nutzen.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass das Bezugsrecht bei einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien an Dritte ausgeschlossen ist, sofern die erworbenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt insoweit insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als bei deren Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei dieser Veräußerung von eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien gezeichneten Kapitals der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

      Die Ermächtigung sieht weiterhin vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft künftig auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zweckmäßig sein, von einer Erhöhung des Grundkapitals oder einer Aktienausgabe aus bedingtem Kapital abzusehen und zur Bedienung der Wandel- und Optionsrechten ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Dadurch werden eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft und eine Verwässerung der Beteiligungsquote der Aktionäre vermieden.

      Die Ermächtigung sieht schließlich vor, dass das Bezugsrecht auch bei der Übertragung der erworbenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen ausgeschlossen wird. Unternehmenserweiterungen erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem Markt rasch und flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung ausnutzen.

      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Rückerwerb bzw. zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.

      Die Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist aufschiebend bedingt durch die Eintragung der zu Punkt 5 a) der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; mit ihrem Wirksamwerden ersetzt sie für die Zukunft die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2006 unter Punkt 9 b) der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung.

      Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien berichten.



      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2007 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 16. Mai 2007 (00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2007 (24:00 Uhr) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform und kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      Die Anmeldung und der Nachweis sind an folgende Adresse zu richten:
      Impera Total Return AG
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 (0)89-309037-4671
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de



      Stimmrechtsvertretung

      Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinbarung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.



      Gegenanträge und Wahlvorschläge

      Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
      Impera Total Return AG
      Savignystraße 63
      60325 Frankfurt am Main
      Telefax: +49 (0)69 ‑ 74 22 77 - 29
      E-Mail: gpl@impera.de

      Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung unter vorstehender Adresse eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im Internet unter http:\\www.impera.de veröffentlicht.



      Frankfurt am Main, im April 2007

      Impera Total Return AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:05:14
      Beitrag Nr. 463 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.991.985 von erfg am 25.04.07 16:02:27
      ... und wo bleiben die beschworenen 4,00 EUR ????

      Hey Mr. ich will meine Aktien zurück:eek:http://img.wallstreet-online.de/smilies/eek.gif
      :eek:
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:04:37
      Beitrag Nr. 462 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.991.985 von erfg am 25.04.07 16:02:27Am 06.06. sehe ich gerade! Im Mai kommt der Quartalsbericht.
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 16:02:27
      Beitrag Nr. 461 ()
      Jetzt nimmt der Kurs wieder Fahrt Richtung Norden auf!

      Wann ist überhaupt Hauptversammlung?
      Avatar
      schrieb am 10.04.07 14:48:50
      Beitrag Nr. 460 ()
      10.04.2007 11:06

      DGAP-News: Impera Total Return AG: Kapitalerhöhung
      Impera Total Return AG / Kapitalerhöhung

      10.04.2007

      Kapitalerhöhung bei der Impera Total Return AG

      Frankfurt, 10. April 2007 - Die Impera Total Return AG hat ihr Grundkapital erhöht, um ihre Eigenkapitalbasis für die geplante Expansion weiter zu stärken. Unter Ausschluss des Bezugsrechts gab die Gesellschaft 105.000 neue Aktien im rechnerischen Nennwert von je 1,25 Euro aus, die ab dem 1.1.2007 dividendenberechtigt sind. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft nahm dadurch um 131.250 Euro zu und beläuft sich nun auf 2,4 Mio. Euro, eingeteilt in 1.920.000 Aktien. Institutionelle Anleger, darunter eine große deutsche Pensionskasse, zeichneten zu einem Ausgabepreis von 6,00 Euro, sodass dem Unternehmen insgesamt 630.000 Euro zuflossen.

      'Die neuen Aktien', so Alleinvorstand Günther Paul Löw, 'wurden vor allem bei Investoren platziert, die mit uns zusammenarbeiten. Sie wollen ihre Beteiligung an der Impera Total Return AG ausbauen und sind bei der letzten, überzeichneten Kapitalerhöhung im Dezember 2006 teilweise nicht ausreichend zum Zuge gekommen.'


      Impera Total Return AG: Die Impera Total Return AG mit Sitz in Frankfurt am Main konzentriert sich auf Private Equity-Investments und Corporate Finance-Beratung. Bei den Beteiligungen stehen kleine und mittelständische Unternehmen mit etabliertem und validem Geschäftsmodell im Fokus. Schwerpunkte der Beratungsleistungen sind Finanzierungs-, Umplatzierungs- und Restrukturierungsprojekte sowie alle anderen Kapitalmarkttransaktionen privater und institutioneller Investoren. Im Geschäftsjahr 2006 erwirtschaftete die Gesellschaft eine Gesamtleistung von 5,2 (Vj. 1,8) Mio. Euro, der Jahresüberschuss belief sich auf 3,5 (Vj. 1,1) Mio. Euro. Je Aktie erhöhte sich der Nettogewinn von 0,61 Euro auf 1,93 Euro (Basis: 1.815.000 Aktien im rechnerischen Nennwert von 1,25 Euro). Die Impera-Aktie wird an den Wertpapierbörsen Frankfurt, Berlin-Bremen und Hamburg im Open Market (Freiverkehr) gehandelt.


      Kontakt: Impera Total Return AG, Günther Paul Löw, Vorstand, Tel.: 069 742277-22, E-Mail: info@impera.de, www.impera.de
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