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    Pflichtteilsberechnung / Immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.01.05 19:19:38 von
    neuester Beitrag 13.01.05 10:13:11 von
    Beiträge: 15
    ID: 943.076
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      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:19:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Fall: (gekürzt)
      M und F sind verheiratet, Grundbesitz gehört beiden zu je 1/2. M stirbt und vermacht F seinen Anteil. F stirbt eine Woche später.
      Nun hat sich ergeben dass F gegen M einen Pflichteilsanspruch hat(unstrittig, dies ist nicht das Problem!!!).

      Frage:
      Haus soll nun verkauft werden, ein Gutachten zum Verkehrswert ist in arbeit. Auf welcher Grundlage fließt das Haus nun in die Pflichteilsberechnung mit ein?
      Ist hier der Verkehrswert maßgeblich oder der tatsächliche Verkaufspreis (wo immer der dann auch liegen mag, also über oder unter dem Verkehrswert)?
      Wäre schön wenn das jemand weiß und auch evtl. noch die entsprechende Quelle nennt.....
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:33:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn der Anteil des M am Grundstück dessen ganzes Vermögen ausmacht und dieser Anteil in vollem Umfang an F vererbt wird, sehe ich keinen Anlass, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:45:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich gehe davon aus, daß ein Testament gemacht worden ist, wenn ja, von wem und wieviele Kinder sind vorhanden ??

      Der Pflichtteil ist immer die Hälfte, was Dir eigentlich zusteht.
      Wenn M und F ein Testament gemacht haben, steht Dir folgendes zu:
      Vermögen von M: 1/4
      anschließend:
      Restvermögen an F.
      Das heißt, 1/8 des Gesamtvermögen ist Pflichtteil vom Vater, 7/8 hat M.
      Tot von M: Die Hälfte von 7/8 ist Pflichtteil.
      Also: Beispiel: Gesamtvermögen beider Eltern 200.000 EUR
      Dein Anteil: 1/8 vom Vater = 25.000 Euro
      Rest:175.000 EUR ./. 50%= 85.000 EUR + 25.000 = 110.000 EUR. Es stehen Dir also 55 % vom Gesamtvermögen als Pflichtteil zu.

      Gruß
      Der Master
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:54:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich habe was vergessen :

      F braucht keinen Pflichtteilanspruch geltend machen, weil F sowiso der Alleinerbe ivon M ist:

      Den Pflichtteilanspruch muß der geltend machen, der erbberechtigt ist (Kinder), die aber enterbt worden sind.

      Zu deinem Haus:

      Wenn der Erlös aus dem Hausverkauf höher ist, als der Wert vom Gutachten, dann wird natürlich alles vom Verkaufserlös berechnet und umgekehrt.

      Gruß
      Der Master
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:55:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Maßgebend für die Berechnung des Pflichtteils ist m. E. der Wert des Erbes am Todesstag, folglich ist hier der Verkehrswert anzusetzen.

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      Avatar
      schrieb am 12.01.05 19:58:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Noch Fragen ???

      Sieht gut für Dich aus !!!!:D
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 20:02:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Also ich kapiers nicht...

      Am Ende dieser Aufgabe (klingt schwer nach einer Übungsaufgabe) sind alle erwähnten Personen tot. Wer ist denn der Erbe von F? Warum will F einen Pflichtteil geltend machen? Ist doch tot. Ich kapiers nicht...

      Gruß,Jocki

      :(:cry::confused:
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 20:11:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich wiederhole mich gerne nochmal:
      Ob und wie hoch der Pflichtteil besteht ist NICHT die Frage!!!!

      Es geht sich nur um die Frage, welcher Wert als Berechnungsgrundlage genommen werden muß! Verkehrswert oder Verkaufspreis????

      Dazu habe jetzt die Autoren von #4 und #5 unterschiedliche Meinungen!!!
      NAch §2311 BGB ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen. Eine Bewertungsmethode wirde jedoch nicht vorgeschrieben.

      Ich tendiere selber zu #5! Denn sonst würde doch niemals Rechtssicherheit eintreten (es kann ja sein, dass das Haus erst nach Jahren verkauft wird...).

      Auf der anderen Seite ist die Meinung nach #5 auch ok, warum sollte dem Pflichtteilsberechtigten eine Beteiligung am evtl. höherern Verkaufserlös verweigert werden!?
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 20:13:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      zu #7
      Der Pflichtteilsanpsruch ist vererblich und kann von den Erben der F geltend gemacht werden!!!
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 20:20:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Verkehrswert ist der Wert, der bei einem Verkauf am freien Markt erzielt wird. In einem Verkehrswertgutachten wird geschätzt, welcher Preis bei einem Verkauf am freien Markt erzielt werden kann.
      Soll ein Verkauf am freien Markt vorgenommen werden?
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 20:26:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      zu#10!
      Ja, das Haus soll verkauft werden!
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 21:29:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      Dass das Haus verkauft werden soll, ist mir klar. Soll es nur einem begrenzten Kreis angeboten werden (z.B. Verwandten) oder sozusagen der Allgemeinheit? Wird ein Makler eingeschaltet? werden Inserate geschaltet? Wenn alles Mögliche getan wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, können mE die Pflichtteilsberechtigten nicht auf einen höheren Wert lt. Gutachten pochen, denn der Verkehrswert ist ja per definitionem der Preis, der am Markt zu erzielen ist.
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 22:45:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das Haus soll der breiten Mase angeboten werden, zuerst per Zeitungsanzeige, falls das ohne Erfolg bleibt: Makler!
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 02:32:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      Dollarboy ist wohl wieder bei der HAUSARBEIT.:rolleyes:

      Ich glaube, der hat bisher jede Frage ins Forum gestellt.

      Schein Jura zu sein :confused:

      Ich hoffe, dass ich NIE an Dollarboy gerate, wenn ich mal einen Rechtsanwalt brauchen sollte :cry:
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 10:13:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      ne, da muß ich dich leider korrigieren......

      Der Fall passiert gerade genaus so in meiner Umgebung.

      Und bitte keine Beleidigungen.... Rechtsanwalt....also ehrlich..... nein danke.....


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