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    Straßenausbaubeitrag - rückwirkend wiederkehrend - bitte um Hilfe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.01.05 23:17:43 von
    neuester Beitrag 19.01.05 20:25:23 von
    Beiträge: 18
    ID: 944.853
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      Avatar
      schrieb am 18.01.05 23:17:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes:

      Am 01.05.2004 ein haus gekauft.
      Am 27.12.04 kommt eine Rechnung über wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag lt. Gemeindesatzung mit brechnungsgrundlage etc. für die Jahre

      1996
      1997
      1998
      1999

      insgesamt über ca. 800 € .

      kommen wird noch von 2000 - 2004

      lt notariellenn kaufvertrag müssen alle öffentlichen lasten
      bis zum kauftermin vom verkäufer getragen werden.

      Zahlen muß ich jedoch erst einmal da lt. Satzung derjenige zahlen mußder zum zeitpunkt des bescheides eigentümer ist.

      Jetzt werde ich wiederspruch einlegen.

      soll ich gegen den bescheid , die satzung oder gegen beides wiederspruch einlegen.

      ich selbst wohne an einer bundesstraße - für die ich eigentlich gar nichts zahlen muß , jedoch lt. satzung müssen alle grundstücksbesitzer des dorfes zahlen.

      muß man mich von geplanten baumaßnahmen informieren.
      es handelt sich um sachsen anhalt.

      hat jemand erfahrung oder eine adresse von bürgerinitiative etc. oder einen fachanwalt.

      weil ich befürchte das für die nächsten jahre einiges - bei weiten über den bisherigen beiträgen der vergangenen jahre und ich möchte den wiederspruch vorbeugend verfassen.

      weil ein direkter nutzen für mich nicht erkennbar ist wenn man am anderen ortsende eine straße saniert.

      und - darf man als berechnungsgrundlage den 1,7 fachen wert dses grundstückes berechnen obwohl ein erheblicher teil mit nutzgebäuden anstatt wohnbebauung ( scheune ) bebaut ist.

      für hilfe wäre ich echt dankbar.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 07:21:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      An Deiner Stelle würde ich

      - eine Stundung bei der Gemeinde beantragen
      - den Grundstücksverkäufer zur Erstattung der Beiträge heranziehen
      - mich bzgl. der Satzung bei Volksvertretern der Opposition über die Rechtsmäßigkeit der Satzung sachkundig machen
      - sollten sich dabei Zweifel ergeben, dann Widerspruch gegen den Bescheid (Fristen) mit Verweis auf rechtlich fragwürdige Satzung.
      - einen Leserbrief in verschiedenen lokalen Zeitungen zu diesem Thema verfassen. Mit vollem Namen und Adressangabe

      catchup
      beinahebürgermeistervonröllingsen
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 07:40:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      gegen die rechtmäßigkeit der satzung zu klagen, halte ich für relativ aufwendig und angesichts des streitwertes auch für zu hoch gegriffen. außerdem ist es ehedem ein relativ aussichtsloses verfahren. darüberhinaus: wenn die abrechnung über eine allgemeine ausbaussatzung erfolgt, finde ich dies im prinzip in ordnung. wenn jeder nur noch die straße vor seinem haus finanzieren würde, müssten wir uns alle wieder pferde anschaffen, um unsere freunde zu besuchen. und die kommunen können schon lange nicht mehr, was noch vor 30 jahren möglich war: straßen eigenhändig finanzieren. dazu ist der geldmittelabfluss in richtung kreis, land und bund inzwischen zu hoch. dass das so ist, ist zweifellos ärgerlich. der bund, die länder und die kreise verlagern die verteilungskämpfe in die kommunen in dem sie einfach stetig die umlagen erhöhen. in meiner kommune liegt die kreisumlage allein inzwischen bei deutlich über 50%. dass die kommune dann spart führt nur dazu, dass weitere begehrlichkeiten geweckt werden. mein tipp also: anstatt dich in der bürgerinitiative dieser austrocknung der finanzhoheit der kommunalen träger anzuschließen in dem du schlicht die falsche sau zu schlachten versucht, engagiere dich für mehr finanzhoheit der kommunen, dann müsste es viele gebühren nicht geben.

      derrest
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:08:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Als ersten Zahlen (denn Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung nach 80 VWGO). Danach die Jahre 2000 bis 2004 vom Alteigentümer zurüchfordern (muß zahlen da privatrechtlicher Vertrag so vereinbart). Danach Widerspruch gegen den Bescheid (frist von 1 Monat nicht vergessen). Begründung: Satzung anzweifeln.
      Warum: Grundsatzurteil vom OVG Koblenz zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen. Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil rundlegende Aussagen zu widerkehrenden Straßenausbeiträgen sowie zu den hierfür zu bildenden ABrechnungseinheiten getroffen. Fazit: Es ist fast unmöglich noch Straßenausbaubeiträge als wiéderkehrenden Beitrag zu erheben, aufgrund der Abrechnungseinheitsproblematik (Vorteil des Beitragspflichtigen).

      Danach ruhig zulegen und auf Antwort der Gemeinde warten.
      Gruß Chiara2001
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:24:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Chiara2001:
      Aktenzeichen des Urteils wäre nützlich.

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      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:27:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:29:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Urteil vom 18.03.2003; Az: 6 C 10580/02.OVG
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:46:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vor Erhebung einer Normenkontrollklage wäre an erster Stelle zu prüfen, ob die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen ist. Dann wäre eine NK-Klage unzulässig.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 09:22:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ist aber in jedem Fall zulässig und auch ratsam, da nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Beitragsbescheid bestandskräftig wird.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 14:17:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      also vielen dank für eure schnellen antworten .

      werde mir jetzt mal das urteil ansehen .

      den wiederspruch mach ich erstmal mit antrag auf aussetzung der vollziehung.

      bezahltwird erstmal nicht -da wenn bezahlt das geldweg ist - wer zahlist meistens der dumme.

      ich denke auch es werden noch mehr leute klagen da es sich um eine verwaltungsgemeinschaft mit einigen einwohnern und besitzern handelt. am ende ist die satzung doch nicht rechtmäßig !

      ich wollte nur mal andere meinungen anhören und ein urteil mit in den wiederspruch reinschreiben . glaube so wird es gehen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 14:22:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      habe mir jetzt maldas urteil angesehen und festgestellt das e sich bei meinem ort um eine kleine gemeinde handelt.

      ca. 600 einwohner.

      gesamtfläche der bebaubaren grundstücke ca. 300 000 qm

      meint ihr ich sollte mich auf das urteil berufen ???
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 15:46:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Durran:
      Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      Würde die eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung bezahlen?
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 15:56:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      durran,
      die € 800,- mußt du natürlich vom Verkäufer holen. Mach ihn gleich darauf aufmerksam, daß noch weitere Forderungen kommen werden. Den Betrag für 2004 teilt ihr euch 4:8.

      Leg bei der Gemeinde Einspruch ein. Mach mobil. Bei mir hat es nichts genutzt. Engagier dich in der Gemeinde. Ich habe gemerkt: Ratssitzungen sind außerordentlich öde. Manchmal werden aber Entscheidungen getroffen, die mich wirklich hart treffen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 16:52:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      habe zwar rechtschutz jedoch ohne übernahme in dieser sache -bezahlen sowieso meistens keine klagen gegen öffentliche hand.

      ich mach jetzt erstmal wiederspruch und dann sehen wir weiter .

      klar - bis 2004 bezahlt der verkäufer .

      aber in 2004 wurde eine straße komplett erneuert sowie eine brücke .

      muß jetzt mal sehen - ahne aber nichts gutes .

      denke da kommt noch einiges auf mich zu.

      wie gesagt - grundstück liegt an bundesstraße - zufahrt auch von dort . eigentlich muß man für bundesstraßen nicht zahlen .

      nur etwas durchgreifend begründendes zu den wiederkehrenden beiträgen ist mir noch nicht eingefallen.

      sowas von vornherein niederschmetterndes für die verwaltungsgemeinschaft.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 19:29:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      habe zwar rechtschutz jedoch ohne übernahme in dieser sache -bezahlen sowieso meistens keine klagen gegen öffentliche hand.

      So allgemein gilt diese Aussage nicht. Der Rechtsschutz umfasst idR den Finanzgerichts-RS und den Sozialgerichts-RS. Der Grundeigentümer-RS bezahlt Klagen gegen die Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer Baugenehmigung an Nachbarn. Bezahlt werden auch Staatshaftungsklagen.
      In all diesen Fällen ist die öffentliche Hand beklagt. Der Arbeitsgerichts-RS bezahlt Klagen gegen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
      Womit wird vorliegend Nichtübernahme begründet?
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 19:31:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Durran:
      Bitte schreibe Widerspruch und nicht Wiederspruch.
      Es macht immer einen besseren Eindruck, wenn die Rechtschreibungsregeln beachtet werden. Sowohl nach der alten als auch der neuen Rechtschreibung muss Widerspruch geschrieben werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 19:34:15
      Beitrag Nr. 17 ()
      Das Widerspruchsverfahren wird nicht bezahlt, das stimmt. Ich würde mal nachfragen, ob eine nachfolgende Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid bezahlt würde. Wenn nicht, lass dir eine schriftliche Begründung geben.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 20:25:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      hallo nataly ,nochmals vielen dank speziell an dich für deine
      schnellen antworten - so kennen wir dich ja.

      und ich werde deinen tip befolgen - widerspruch schreibe ich in zukunft ohne E :D

      hat sich irgendwie eingeschlichen - dieses komische E

      obwohl , ein bischen peinlich ist es mir jetzt schon:cool:

      na ja , mann ist eben nicht perfekt.

      stimmt aber schon -wenn rechtschreibfehler da sind nimmt man sein gegenüber auch nicht ganz für voll.

      also - ich habe nun den widerspruch verfaßt - einmal gegen den bescheid und einmal gegen die satzung - mit hinweis und auszug aus dem urteil des ovg - trifft eigentlich die sache auf den kopf.
      dazu noch einen antrag auf aussetzung der vollsreckung.
      und einen extra brief an den grundstücksverkäufer mit der bitte um ausgleich des erfolgten bescheids mit dem hinweis das noch mehr kommt. verkäufer war übrigens auch eine landesgesellschaft.:D - die werden augen machen:laugh:
      hoffentlich mehr als ich



      und jetzt heißt es abwarten wie es weitergeht.

      mein tipp - widerspruch wird abgelehnt und ich muß klagen.

      mit der rechtsschutzversicherung kläre ich morgen mal ab.
      muß jetzt ertsmaldie bearbeitung des widerspruches abwarten
      - werde natürlich über den weiteren verlauf berichten.


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