Fallen Leerverkäufe unter das Halbeinkünfteverfahren? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.01.05 11:11:51 von
neuester Beitrag 24.01.05 17:09:42 von
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Hallo zusammen,
angenommen ich verkaufe 100 Aktien zu 100 Euro und kaufe sie am gleichen Tag für 99 Euro zurück. Muss ich diese 100 Euro Gewinn (abzüglich Transaktionskosten natürlich) voll versteuern?
Ich frage deshalb, weil Banken ab 2004 eine genaue Aufstellung aller Geschäften machen müssen und darin auch ersichtlich sein wird, ob der Trade ein Short-Geschäft war oder ein regulärer "Kauf-Verkauf".
Siehe Mitteilung aus dem Consorsboard:
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte)
Ab 2004 sind Banken verpflichtet, ihren Kunden Jahresbescheinigungen
auszustellen, in denen alle steuerlich relevanten Daten aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält (§ 24c EStG 2004).
In der Jahresbescheinigung müssen erfasst werden:
sämtliche
- Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen (§ 20 EStG),
- Veräußerungsgewinne und -verluste aus Finanzanlagen, bei welchen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Terminfixgeschäfte, also Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren und Devisen, bei denen der Verkauf noch vor der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- Termingeschäfte, bei welchen der Erwerb des Rechts auf
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.2003 erfolgt ( § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Begründung: Das Gesetz soll dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen seiner Steuererklärung erleichtern und damit der Steuervereinfachung dienen.
In der Gesetzesbegründung steht aber:
Die Bescheinigung soll der "besseren Erfassung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren" dienen.
Die Jahresbescheinigung muss nach amtlich vorgeschriebenen Muster (liegt noch nicht vor) erstellt werden und alle für die Besteuerung relevanten Angaben enthalten.
Achtung: Die bisherige "Jahressteuerbescheinigung" muss weiterhin
ausgestellt werden.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie
benachrichtigen.
Beste Grüsse vom CommunityTeam
Schönen Gruß
J.Nebler
angenommen ich verkaufe 100 Aktien zu 100 Euro und kaufe sie am gleichen Tag für 99 Euro zurück. Muss ich diese 100 Euro Gewinn (abzüglich Transaktionskosten natürlich) voll versteuern?
Ich frage deshalb, weil Banken ab 2004 eine genaue Aufstellung aller Geschäften machen müssen und darin auch ersichtlich sein wird, ob der Trade ein Short-Geschäft war oder ein regulärer "Kauf-Verkauf".
Siehe Mitteilung aus dem Consorsboard:
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte)
Ab 2004 sind Banken verpflichtet, ihren Kunden Jahresbescheinigungen
auszustellen, in denen alle steuerlich relevanten Daten aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält (§ 24c EStG 2004).
In der Jahresbescheinigung müssen erfasst werden:
sämtliche
- Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen (§ 20 EStG),
- Veräußerungsgewinne und -verluste aus Finanzanlagen, bei welchen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Terminfixgeschäfte, also Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren und Devisen, bei denen der Verkauf noch vor der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- Termingeschäfte, bei welchen der Erwerb des Rechts auf
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.2003 erfolgt ( § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Begründung: Das Gesetz soll dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen seiner Steuererklärung erleichtern und damit der Steuervereinfachung dienen.
In der Gesetzesbegründung steht aber:
Die Bescheinigung soll der "besseren Erfassung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren" dienen.
Die Jahresbescheinigung muss nach amtlich vorgeschriebenen Muster (liegt noch nicht vor) erstellt werden und alle für die Besteuerung relevanten Angaben enthalten.
Achtung: Die bisherige "Jahressteuerbescheinigung" muss weiterhin
ausgestellt werden.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie
benachrichtigen.
Beste Grüsse vom CommunityTeam
Schönen Gruß
J.Nebler
"angenommen ich verkaufe 100 Aktien zu 100 Euro und kaufe sie am gleichen Tag für 99 Euro zurück. Muss ich diese 100 Euro Gewinn (abzüglich Transaktionskosten natürlich) voll versteuern?"
Wenn du real an der Börse Aktien verkaufst und dann wiederkaufst ohne nochmal zu verkaufen, dann hat du aus Sicht des Finanzamts
KEINE 100 Euro Gewinn gemacht.
Erst Kauf, dann Verkauf innerhalb Spekufrist ergibt
zu versteuernden Gewinn.
Meine Meinung, Ohne Gewähr.
Wenn du real an der Börse Aktien verkaufst und dann wiederkaufst ohne nochmal zu verkaufen, dann hat du aus Sicht des Finanzamts
KEINE 100 Euro Gewinn gemacht.
Erst Kauf, dann Verkauf innerhalb Spekufrist ergibt
zu versteuernden Gewinn.
Meine Meinung, Ohne Gewähr.
Wenn du statt Aktien aber OS (Puts oder so ) handelst, gilt kein Halbeinküfteverfahren!
Leerverkäufe sind steuerpflichtig, § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG. M.E. spricht nichts dagegen, hier das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
Gruß
Gruß
Ich sehe es auch so wie JS2 in Posting #4.
Posting #2 halte ich für unrichtig, denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezieht sich ausdrücklich auf Geschäfte, bei denen der Verkauf früher erfolgt als der Kauf.
Posting #2 halte ich für unrichtig, denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezieht sich ausdrücklich auf Geschäfte, bei denen der Verkauf früher erfolgt als der Kauf.
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter
früher erfolgt als der Erwerb;
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien
vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des
Satzes 1.
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter
früher erfolgt als der Erwerb;
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien
vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des
Satzes 1.
Hallo Nataly,
in der von Dir zitierten Passage habe ich auch schon nachgeschaut, aber wo finde ich Auskunft darüber, welche Geschäfte genau unter das HV fallen und welche nicht?
Oder habe ich den Text falsch verstanden? Da wird doch nur geklärt, was alles unter private Veräußerungsgeschäfte fällt, oder?
Gruß
J.Nebler
in der von Dir zitierten Passage habe ich auch schon nachgeschaut, aber wo finde ich Auskunft darüber, welche Geschäfte genau unter das HV fallen und welche nicht?
Oder habe ich den Text falsch verstanden? Da wird doch nur geklärt, was alles unter private Veräußerungsgeschäfte fällt, oder?
Gruß
J.Nebler
Ob hier das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG!! (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estg/index.htm…
Danach ist das HEV also nur anzuwenden bei der "Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [Dividenden] gehören."
Wenn Du also mit "richtigen" Aktien handelst, gilt das HEV. Bei Optionsscheinen hingegen nicht!
Danach ist das HEV also nur anzuwenden bei der "Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [Dividenden] gehören."
Wenn Du also mit "richtigen" Aktien handelst, gilt das HEV. Bei Optionsscheinen hingegen nicht!
Hi Wassermann,
ja ich meine generell aktien, keine Zertifikate, OS oder sonstiges.
Aber genau hier liegt doch er Knackpunkt.
Wenn ich aktien zuerst verkaufe und später eindecke, ist dass dann nicht ein Termingeschäft? Und gerade bei diesen Termingeschäften kann man kein HV anwenden!
Das soll noch jemand durchblicken.
Also ich denke/hoffe auch, dass bei ganz normalen Shortgewinnen in Aktien das HV einzuwenden ist, aber wo/wie kann ich das prüfen?
Gruß
ja ich meine generell aktien, keine Zertifikate, OS oder sonstiges.
Aber genau hier liegt doch er Knackpunkt.
Wenn ich aktien zuerst verkaufe und später eindecke, ist dass dann nicht ein Termingeschäft? Und gerade bei diesen Termingeschäften kann man kein HV anwenden!
Das soll noch jemand durchblicken.
Also ich denke/hoffe auch, dass bei ganz normalen Shortgewinnen in Aktien das HV einzuwenden ist, aber wo/wie kann ich das prüfen?
Gruß
Es ist zwar ein Termingeschäft, das ist aber für die Frage, ob das HEV anzuwenden ist, irrelevant.
Meines Erachtens gilt das HEV hier nicht, weil Du eben keine Wirtschaftsgüter verkaufst, "deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [Dividenden] gehören."
Da der § 3 Nr. 40 eine Vorschrift für Steuerbefreiungen ist, gilt, soweit er nicht anzuwenden ist, der Grundsatz der vollen Steuerpflicht.
Werde später mal in den Einkommensteuerrichtlinien nachsehen bzw. im Kommentar. Kann das allerdings erst in 2 Stunden tun (bin noch unterwegs).
Gruß
wassermann1978
Meines Erachtens gilt das HEV hier nicht, weil Du eben keine Wirtschaftsgüter verkaufst, "deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [Dividenden] gehören."
Da der § 3 Nr. 40 eine Vorschrift für Steuerbefreiungen ist, gilt, soweit er nicht anzuwenden ist, der Grundsatz der vollen Steuerpflicht.
Werde später mal in den Einkommensteuerrichtlinien nachsehen bzw. im Kommentar. Kann das allerdings erst in 2 Stunden tun (bin noch unterwegs).
Gruß
wassermann1978
Zu #7 @Nebler:
Das Halbeinkünfteverfahren ist nicht in § 23 EStG geregelt, sondern in § 3 Nr. 40 j):
EStG § 3
Steuerfrei ist die Hälfte
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Das Halbeinkünfteverfahren ist nicht in § 23 EStG geregelt, sondern in § 3 Nr. 40 j):
EStG § 3
Steuerfrei ist die Hälfte
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Zu #10:
Aktien führen zu Leistungen die beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören:
EStG § 20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer
Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an
bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person
haben.
Aktien führen zu Leistungen die beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören:
EStG § 20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer
Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an
bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person
haben.
Zu #9 und #10:
Leerverkäufe sind keine Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, sondern Geschäfte, bei denen der Verkauf früher erfolgt als der Kauf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Leerverkäufe sind keine Termingeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, sondern Geschäfte, bei denen der Verkauf früher erfolgt als der Kauf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Jetzt habe ich mich doch glatt mit dem Gerede über "Termingeschäfte" irreführen lassen und mich widersprüchlich geäußert!! Der Sachverhalt aus #1 hat mit Termingeschäften nichts zu tun. Vergeßt daher bitte meinen Beitrag #10, ich ziehe ihn hiermit zurück!
NATALY hat recht: Leerverkäufe sind gerade keine Termingeschäfte!!
Es stimmt folglich, was in #4, #5 und auch in #8 geschrieben wurde:
Wenn Du also mit " richtigen" Aktien handelst, gilt das HEV. Bei Optionsscheinen hingegen nicht!
NATALY hat recht: Leerverkäufe sind gerade keine Termingeschäfte!!
Es stimmt folglich, was in #4, #5 und auch in #8 geschrieben wurde:
Wenn Du also mit " richtigen" Aktien handelst, gilt das HEV. Bei Optionsscheinen hingegen nicht!
Ich danke euch beiden.
Werde die Shortgewinne mit nur der Hälfte angeben und schauen, ob das FA irgendwelche Einwände hat.
Werde euch auf dem Laufenden halten, falls es da Probleme geben sollte. Ich denke, es verdienen mittlerweile einige mit solchen Shortgewinnen bei Aktien etwas Kohle.
Danke nochmal!
Gruß
J.Nebler
Werde die Shortgewinne mit nur der Hälfte angeben und schauen, ob das FA irgendwelche Einwände hat.
Werde euch auf dem Laufenden halten, falls es da Probleme geben sollte. Ich denke, es verdienen mittlerweile einige mit solchen Shortgewinnen bei Aktien etwas Kohle.
Danke nochmal!
Gruß
J.Nebler
Zu #15:
Du musst die Gewinne aus den Leerverkäufen voll angeben. Dadurch, dass du die Gewinne unter der Rubrik "Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend" angibst, erreichst du, dass die von dir voll angegebenen Gewinne von der Software der Finanzverwaltung halbiert werden.
Du musst die Gewinne aus den Leerverkäufen voll angeben. Dadurch, dass du die Gewinne unter der Rubrik "Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend" angibst, erreichst du, dass die von dir voll angegebenen Gewinne von der Software der Finanzverwaltung halbiert werden.
Auch die Gewinne aus den "normalen" Aktienverkäufen, die dem HEV unterliegen, sind voll anzugeben.
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