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    Brain Force Software AG (WPKN 919 331) - Eine noch unendeckte Wachstumsperle !! (Seite 41)

    eröffnet am 03.02.05 09:43:25 von
    neuester Beitrag 26.12.23 19:39:11 von
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      schrieb am 14.08.13 22:47:58
      Beitrag Nr. 4.097 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.251.343 von MaximilianVonMexiko am 14.08.13 18:56:23Danke für das Recherchieren. Ich war gedanklich schon ein paar Mal investiert, habe mich aber immer für ein anderes Unternehmen entschieden. Ich bin momentan voll investiert. Die nächsten Mittel, die frei werden, kommen aus dem Squeeze Out bei Dyckerhoff.

      Beim Kurs hat man den Eindruck, dass er langsam beginnt zu steigen und nicht mehr zurückkommen wird.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.08.13 18:56:23
      Beitrag Nr. 4.096 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.250.003 von straßenköter am 14.08.13 16:37:30Na dann, hier das Ergebnis von ca. zweiminütiger Google-Suche [Schlagworte: "Squeeze-Out" und "Österreich"].
      (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=424082…)

      Gesetzliche Bestimmungen

      Das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) regelt den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern durch den Hauptgesellschafter aus Kapitalgesellschaften (AG und GmbH).

      Allgemeines

      Ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsgesellschaftern aus Aktiengesellschaften oder Gesellschaften ist jetzt unabhängig von einem Umgründungsvorgang möglich. Bisher konnte ein Mehrheitsgesellschafter, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussmöglichkeit vorgesehen war, nur - ab einer Beteiligungsquote von 90 % - durch eine verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter oder die errichtende Umwandlung, jeweils nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), oder durch eine nicht verhältniswahrende Spaltung („Abspaltung einer Cashbox“) nach dem Spaltungsgesetz (SpaltG) ausgeschlossen werden. Der Ausschluss durch Umgründung war kompliziert und hatte umgründungsbedingt Nachteile; auch der Rechtsschutz für die ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter war mangelhaft.


      Verfahrensüberblick

      Der Ausschluss erfolgt durch Haupt- bzw Generalversammlungsbeschluss auf Verlangen des Hauptgesellschafters, dass die Anteile der übrigen Gesellschafter auf ihn übertragen werden. Der Ausschluss muss sich gegen alle Minderheitsgesellschafter richten. Eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich.

      Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern sind zusammenzurechnen. Ein Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter, um die 90 Prozent Schwelle zu erreichen, ist aber – ohne (vorübergehende) Anteilsabtretung – nicht zulässig. Minderheitsgesellschafter sind die übrigen Gesellschafter. Auch ein einziger Gesellschafter mit 10 Prozent kann Minderheitsgesellschafter sein.

      Allen ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu. Die Barabfindung ist zwei Monate nach Kundmachung der Firmenbucheintragung fällig. Stichtag für die Bewertung ist der Tag der Gesellschafterversammlung; ab diesem Tag ist die Barabfindung auch mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Sicherung der Barabfindung ist diese bei einem Treuhänder vor Einberufung der Gesellschafterversammlung in bar zu hinterlegen. Die Barabfindung kann auch durch eine Bankgarantie abgesichert werden.

      Der Beschluss ist zur Eintragung in das Firmenbuch durch Vorstand bzw. Geschäftsführung anzumelden. Mit Eintragung des Beschlusses gehen die Anteile der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über. Sämtliche Kosten des Ausschlusses – insbesondere die Barabfindung - hat der Hauptgesellschafter zu tragen.


      Berichts-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten

      Bericht des Vorstands (der Geschäftsführung) der Gesellschaft und des Hauptgesellschafters über Voraussetzungen und Angemessenheit der Barabfindung:

      Bericht und Barabfindung sind durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht bestellt wird, zu prüfen.

      Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, hat dieser den Bericht über den Ausschluss sowie den Prüfungsbericht zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.

      Einen Monat vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung muss der Vorstand einer AG einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung veröffentlichen.

      Während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung sind am Sitz der Gesellschaft der Beschlussantrag, die Berichte von Vorstand, Hauptgesellschafter und Aufsichtsrat sowie der Prüfungsbericht, allfällige Gutachten auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht und die Jahresabschlüsse samt Lageberichte der Gesellschaft der letzten drei Jahre zur Einsicht aufzulegen. Bei der GmbH sind die erwähnten Dokumente den Gesellschaftern spätestens vierzehn Tage vor Beschlussfassung zu übersenden.


      Rechtsschutz

      Jeder ausgeschlossene Gesellschafter kann bei Gericht beantragen, dass die Angemessenheit der Barabfindung überprüft wird. Das Antragsrecht hat jeder Gesellschafter, egal ob der Gesellschafter bei der Hauptversammlung anwesend war oder nicht, gegen den Beschluss Widerspruch erhoben hat oder nicht, oder gar für den Ausschluss gestimmt hat.



      Ausschluss des Ausschlusses

      Satzung oder Gesellschaftsvertrag können vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft nicht zulässig ist oder dass der Hauptgesellschafter eine höhere Anteilsquote als 90 Prozent haben muss. Diese Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung vor; es ist aber nur eine Mehrheitsbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen zulässig.


      Stand: Februar 2012


      Und wenn ich schon ´mal dabei bin; jeder Aktionär kann diesen Rechtsschutz beantragen, denn:
      (Quelle: Dorda, Brugger, Jordis - Rechtsanwälte; http://www.dbj.at/publications/ausschluss-von-minderheitsakt…)

      Der Verfassungsgerichtshof entschied nun in seinem Erkenntnis G 129/04 vom 16.6.2005, dass unverhältnismäßig in das Eigentum von Kleinaktionären eingegriffen werde, wenn diese kein Recht auf Überprüfung ihrer Abfindung hätten. Die Missbrauchsmöglichkeit sei keine ausreichende Rechtfertigung dafür, Minderheitsgesellschaftern den Rechtsschutz zu verweigern. Einem allfälligen Missbrauch durch Kleinstaktionäre stehe nämlich die Versuchung des Mehrheitsgesellschafters gegenüber, Umstrukturierungen vorzunehmen, um Minderheitsgesellschafter möglichst günstig abfinden zu können (die Barabfindung also am untersten Limit festzulegen). Die Bestimmung, die eine Antragsberechtigung zur Überprüfung der Barabfindung an die im Gesetz genannten Beteiligungsgrößen gekoppelt hatte, wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben.

      Den Kleinstaktionären wird dadurch freilich das Druckmittel in die Hand gegeben, jederzeit ein für die Gesellschaft kostenintensives Gerichtsverfahren anhängig machen zu können. Denn laut Gesetz sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich von der betroffenen Gesellschaft zu tragen. Verfahrenskosten gehen nur dann (entweder ganz oder zum Teil nach Billigkeit) zu Lasten der antragstellenden Aktionäre, wenn die Antragsteller überhaupt oder ab einem gewissen Zeitpunkt voraussehen konnten, dass ein nicht zweckentsprechender Verfahrensaufwand entstehen würde.


      Fehlt eigentlich nur noch ein Beitrag zum allgemeinen Ablauf dieser Verfahren in Österreich [bekanntester Fall ist sicherlich die Übernahme von Austrian Airlines durch die Lufthansa, diesbezügl. ist vielleicht auch der entsprechende Thread hier bei w.o. von Interesse]:
      (Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/squeeze-out-kleinanleger-oh…)

      Squeeze-out: Kleinanleger ohne Chance
      Österreichisches Recht, Wirtschaftsrecht

      Ein Gesellschafter, der 90 Prozent der Aktien besitzt, kann die Minderheit ausschließen. Was er dafür an Abfindung zu bezahlen hat, wird im Streitfall gerichtlich festgestellt. In diesem Verfahren hat der Hauptaktionär aber die weitaus besseren Karten. Zunächst einmal kann der Mehrheitsaktionär den Zeitpunkt wählen, zudem er die Restanteile übernehmen will. Er kann also rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen oder einen, was die Bewertungssituation betrifft, besonders günstigen Zeitpunkt wählen.

      Mit solchen Verfahren betraute Anwälte wissen, dass in Österreich regelmäßig die gleichen Gutachter herangezogen werden, nämlich eine der „Big Four"-Wirtschaftsprüfergesellschafter. Wenn es um die Methode der Unternehmensbewertung, also der Ermittlung der Angemessenheit der Barabfindung geht, gilt als die State-of-the-Art-Bewertungsmethode das sogenannte Discounted-Cashflow-Verfahren (kurz DCF-Verfahren), also die Ermittlung des Barwertes des künftig erwarteten Cashflows. Es werden die von der Unternehmensleitung erwarteten künftigen Überschüsse der Bewertung zugrunde gelegt. Dabei kommt im Ergebnis als Unternehmenswert unter dem Strich naheliegender Weise immer nur das heraus, was zuvor als Prognosedaten von der Unternehmensleitung eingegeben wurde.

      Einseitig erstellte Gutachten

      Seit der Pleite der Lehman Bank sollte bekannt sein, dass man mit der DCF-Methode jeden beliebigen Unternehmenswert hinauf- oder hinunterrechnen kann, und dass derartige Gutachten für eine objektive Bewertung praktisch wertlos sind, weil sie von subjektiven Prämissen der Auftraggeber ausgehen. Solche einseitig erstellten Gutachten machen daher die Parteilichkeit zum Gutachtensergebnis.

      Die im Anschluss an Gesellschafterausschlüsse in Gang gekommenen Überprüfungsverfahren haben nach anfänglichen Unzulänglichkeiten in den letzten Jahren allerdings zunehmend an rechtsstaatlicher Statur gewonnen. Das vom Gericht als Vermittlungseinrichtung eingesetzte Überprüfungsgremium ist berufen, einen Vermittlungsvorschlag zu erarbeiten, und holt über Antrag ein weiteres Gutachten von einem durch das Gremium ausgewählten - und diesmal unabhängigen - Gutachter ein. Dies erfolgt auf Kosten des Squeeze-out-Werbers und hat bisher regelmäßig dazu geführt, dass die Abfindungsbeträge deutlich erhöht wurden. Erhöhungen um mehr als 50 Prozent der ursprünglich angebotenen Abfindung waren mitunter das Ergebnis.

      Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller, Bludenz


      Das Börsensegment hat direkt also keinen Einfluß auf einen möglichen Squeeze-Out, indirekt natürlich schon, weil man dort einfacher den Wert der Aktie `heruntermanipulieren´ kann.
      Die Namensaktien sind deshalb von Vorteil, weil es so für Pierer einfacher ist, mit den einzelnen Aktionären in Kontakt zu treten und sie über die >Vorzüge< seiner weiteren Absichten zu informieren.

      Straßenköter, ob Du den Wert jetzt kaufen willst, mußt Du natürlich selbst wissen, Deine Ausführungen lumumba72 gegenüber zeigen mir aber, dass Du gedanklich schon `drin´ bist. - Die heutigen Zahlen jedenfalls (Meiner Meinung nach ganz hervorragend!) haben ja schon ihren Niederschlag in den Börsenkursen gefunden ... und: Liquider dürfte der Handel hier bestimmt nicht werden!

      Auf gute Geschäfte,

      Maximilian
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.08.13 16:37:30
      Beitrag Nr. 4.095 ()
      Zitat von lumumba72: hmm, das waren ja sehr gute Q3 Zahlen heute, auch ohne den Sonderfaktor des Solve-verkaufs.

      offenbar wird also bislang nicht negativ gemauschelt von Seiten Pierers.
      wenn man nur die operative Seite des Q3s betrachtet, wäre BrainForce mit einem KGV von 5,5 bewertet.

      aber offenbar gibts durch die Aktionärsstuktur nichts mehr zu holen, oder?


      Du schreibst es ja selber, dass bewertungstechnisch noch einige Luft wäre. Der Titel notiert in Österreich und da kenne ich mich nicht mit dem dortigen WpHG aus. Pierer will ja in ein unteres Segment wechseln, dass unserem Freiverkehr ähnlich ist. Welche Rechte haben wir da noch? Außerdem plant er die Einführung von Namensaktien.

      Unter dem Strich kann ich mir nicht vorstellen, dass es nicht perspektivisch auf einen Squeeze Out hinausläuft. Vom Bauchgefühl ist die Bewertung so niedrig, dass wenig Risiko bestehen sollte. Hast Du aber auch die Geduld eventuell über Jahre ohne Nachrichten zu warten? Ich selber habe Brain auf der Liste, bin aber (noch) nicht investiert.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.08.13 15:37:49
      Beitrag Nr. 4.094 ()
      hmm, das waren ja sehr gute Q3 Zahlen heute, auch ohne den Sonderfaktor des Solve-verkaufs.

      offenbar wird also bislang nicht negativ gemauschelt von Seiten Pierers.
      wenn man nur die operative Seite des Q3s betrachtet, wäre BrainForce mit einem KGV von 5,5 bewertet.

      aber offenbar gibts durch die Aktionärsstuktur nichts mehr zu holen, oder?
      Avatar
      schrieb am 03.08.13 12:31:09
      Beitrag Nr. 4.093 ()
      "Bis 23.09.13 sind 80 Cent gesichert bekommen meine nur wenn die Aktie stark fällt !!!!" [Zitat raggadirk]

      Konsequenz ist alles ... - Der Kurs arbeitet sich doch schon nach oben, offensichtlich kam der doch recht liquide Handel in der Zeit des eigentlichen Übernahmeangebots von den Börsebius-Papieren. Wieder so eine merkwürdige Aktion dieser "Experten" (vgl. 'Pixelpark', aber wenn jemand dazu Zeit hat, kann man sich ja ´mal durch den `Börsebius´-Thread hier auf w.o. arbeiten - auf jeden Fall sehr unterhaltsam ...)

      Was Brain Force angeht, gibt es bis Mitte September überhaupt keinen Grund zur Panik, die 80 Cent sind ja bis dahin sicher, und hinsichtlich des Börsenwechsels sollte man einfach ´mal die Börse Wien anschreiben und gegen den Wechsel argumentieren!
      [Wenn man sich ein zusätzliches Aufsichtsratmitglied leistet, kann Pierer hier schlecht die Kosten der Notierung als Grund anführen!]

      Auf gute Geschäfte,

      Maximilian

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      Avatar
      schrieb am 03.08.13 12:28:16
      Beitrag Nr. 4.092 ()
      Zitat von raggadirk: Jetzt haben se 90 % ,da muß ich halt jetzt meine verluste einfahren good by Brain Force .Ich bin raus bevor es nichts mehr gibt.
      Avatar
      schrieb am 19.07.13 09:40:33
      Beitrag Nr. 4.091 ()
      Die Abstimmungsergebnisse auf der gestrigen HV waren ja sehr eindeutig.
      Die Beteiligung lag aber unter 80 %.
      Somit scheinen bis zur 90 % Grenze noch einige Aktien zu fehlen.
      Avatar
      schrieb am 17.07.13 09:39:19
      Beitrag Nr. 4.090 ()
      Am 10 ten kam die Meldung ich denke die ham nun knapp 90 %
      Können die Aktie bald vom Markt nehmen .Wäre gut wenn die bei den 80 % dabei wären glaub ich aber nicht 1!!!
      Avatar
      schrieb am 16.07.13 19:49:38
      Beitrag Nr. 4.089 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.055.075 von raggadirk am 16.07.13 15:35:07Wieso haben sie 90 %?
      Lt. den Mitteilungen wurden doch die Aktien 80% am 05.07. erreicht.
      Auch am 5.07. haben die Bubis Ihren Bestand auf 0 gefahren.
      Sind die ehemaligen Bestände der Bubis dann nicht in den 80 % enthalten?
      Wie seht ihr das?
      Avatar
      schrieb am 16.07.13 17:16:31
      Beitrag Nr. 4.088 ()
      Zitat von raggadirk: Jetzt haben se 90 % ,da muß ich halt jetzt meine verluste einfahren good by Brain Force .Ich bin raus bevor es nichts mehr gibt.


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