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    Hält §164 Abs 1 den ganzen Steuerbescheid vorläufig oder - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.02.05 13:35:37 von
    neuester Beitrag 20.02.05 16:24:21 von
    Beiträge: 4
    ID: 956.366
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      Avatar
      schrieb am 20.02.05 13:35:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      nur den Teil der Einkünfte, der sich mit den anhängigen Verfahren beschäftigt? Sprich: EK aus Speku vorläufig, Zinseinkünfte rechtskräftig?
      Würde persönlich gerne eine zu hohe "Schätzung" meiner Zinseinkünfte dem Finanzamt einreichen neben den Spekugewinnen, da die Sache relativ aufwendig ist(Bitte jetzt nicht fragen: "warum, ist doch schnell gemacht?". Die schönen Erträgnisaufstellungen kennt man halt leider nur in D, im Ausland ist das durchaus eine Filigranarbeit, abegesehen von den sehr unterschiedlichen Behandlungen(Doppelbesteuerungsabkommen usw.))
      Wenn ich dann weiß, was nach dem Urteil der BFH bzw. BuVerfG wirklich zu zahlen ist, kann man das immer noch erledigen und notfalls Zinseinkünfte zurückfordern.
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 14:41:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,
      § 164 AO betrifft den Vorbehalt der Nachprüfung.
      Der Bescheid ist bis zur Festsetzungsverfährung in vollem Umfang "offen" und kann nach oben und nach unten in vollem Umfang geändert werden.
      Die Vorläufigkeit ist in § 165 AO geregelt und betrifft im Regelfall die Ungewissheit über einen bestimmten Sachverhalt.
      Daneben wird § 165 AO für die möglichen Verfasungswidrigkeiten ( Spekulationsgeschäfte usw.) gebraucht.
      Hier ist nur die betroffene Sache dem Grunde nach offen. Die Höhe der Einkünfte müssen trotzdem in zutreffender Höhe angegeben werden.
      Deine Schätzung kannst Du nur dann später korrigieren, wenn Dein Bescheid aus anderen Gründen noch offen ist.
      § 165 AO hilft hier relativ wenig.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 15:32:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Elfi1

      dein Ansinnen ist wirklich etwas merkwürdig und wenn Du nicht genau weißt, was Du tust kann ordentlich Schaden entstehen. Insbesondere deshalb, da Du keinerlei Anspruch darauf hast, dass der Steuerbescheid nach §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht [das ist nämlich bei den allermeisten Steuerbescheiden von natürlichen Personen nicht der Fall].

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 16:24:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Elfi1, ob ein "Vorbehalt der Nachprüfung" in den Bescheid aufgenommen wird oder nicht, kannst Du tatsäclich nicht beeinflussen. Doch wenn Du Deine Steuererklärung mit einer höheren Schätzung abgibst, hast Du noch `ne Menge Zeit, Deine zutreffenden Speku-Steuern aufzustellen. Zuerst dauert es einige Wochen, bis Deine Erklärung vom Finanzamt gerechnet wird. Wenn dann der Bescheid da ist, hast Du einen Monat Zeit Einspruch einzulegen, und dadurch den Bescheid offen zu halten und dann bittest Du noch um eine Verlängerung der Begründungsfrist. Dadurch kommt schnell ein halbes Jahr zusammen. MfG Wilhelm Bartsch, Maler


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