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eröffnet am 20.02.05 17:44:37 von
neuester Beitrag 24.12.05 00:14:38 von
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... da scheint sich wieder was zu tun bei WEBFREETV.COM MULTIMEDIA DIENSTLEISTUNGS AG (http://www.webfreetv.com)
Börsenplatz: WIEN / WKN AT0000766308
+ 200 % die letzten zwei Wochen ...
Kann jemand den Anstieg erklären? Tod Gesagte leben länger?
News/Ad-Hocs:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-aktien/webfreetv…
Börsenplatz: WIEN / WKN AT0000766308
+ 200 % die letzten zwei Wochen ...
Kann jemand den Anstieg erklären? Tod Gesagte leben länger?
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http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-aktien/webfreetv…
Umsätze waren aber eher bescheiden....
pleite sind die...keine sorge
glaubst? wieso?
Was haltet Ihr eigentlich von Webfreetv? Von der IR-Abteilung kommen derzeit leider überhaupt keine Infos raus. Trotzdem scheint sie zumindest charttechnisch durchaus interessant zu sein. Immer wieder wird sie auf ca. 80 Cent hochgekauft, um dann wieder auf knapp über 30 Cent fallen gelassen zu werden.
Für richtige Investoren ist sie leider nicht wirklich interessant, da es derzeit keine Infos zum Unternehmen gibt.
Für Zocker könnte sie ansich interessant sein - es gab heuer schon Kurssprünge um 800%!!! Hier ist natürlich störend, dass es nur einmal am Tag eine Auktion gibt. Ist ja nicht wirklich das, was sich Daytrader wünschen
Würde mich auf jeden Fall über andere Meinungen zu der Firma freuen ...
Für richtige Investoren ist sie leider nicht wirklich interessant, da es derzeit keine Infos zum Unternehmen gibt.
Für Zocker könnte sie ansich interessant sein - es gab heuer schon Kurssprünge um 800%!!! Hier ist natürlich störend, dass es nur einmal am Tag eine Auktion gibt. Ist ja nicht wirklich das, was sich Daytrader wünschen
Würde mich auf jeden Fall über andere Meinungen zu der Firma freuen ...
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Einleitung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse
webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs AG
Anleger-Informationen
webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft
Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 3 ÜbG
Der 3. Senat der Übernahmekommission hat am 20. Dezember 2005 unter dem Vorsitz von Dir. Dr. Winfried Braumann im Beisein der Mitglieder Vizepräsidentin d. OGH Hon.-Prof. Dr. Birgit Langer (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 ÜbG), Dkfm. R. Engelbert Wenckheim (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 ÜbG) und Hon.-Prof. Dkfm. Dr. Oskar Grünwald (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 ÜbG) hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse bei der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft von Amts wegen die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 33 ÜbG beschlossen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist – insbesondere im Hinblick auf die außerordentlichen Hauptversammlungen vom 26. August 2005 und vom 7. Jänner 2005 sowie die Beteiligungen der Miliz Holding SA und der Multimedia International Holding Inc – die Prüfung,
1. ob ein Pflichtangebot an die Aktionäre der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft zu Unrecht nicht gestellt oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis 25 ÜbG; § 1 der 2. ÜbV) und
2. ob zivilrechtliche Sanktionen nach § 34 ÜbG eingetreten sind.
Die Miliz Holding SA und die Multimedia International Holding Inc sowie alle gemäß § 23 ÜbG im Hinblick auf die Kontrolle über die webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft gemeinsam vorgehenden Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland zu bestellen. Dieser muss Rechtsanwalt oder Notar sein oder die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 ÜbG erfüllen (§ 33 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 ÜbG und § 9 Abs. 2 ÜbG). Die Zustellungsbevollmächtigten werden aufgefordert, ihre Bestellung der Übernahmekommission anzuzeigen.
Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber) der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Aktionären über Aktien mit einem anteiligen Betrag von 1 Prozent des Grundkapitals oder über Aktien mit einem anteiligen Betrag von mindestens 70.000 Euro verfügen, können sich innerhalb einer Frist von einem Monat ab dieser Veröffentlichung dem Verfahren anschließen. Mehrere Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber), denen nur gemeinsam Parteistellung zukommt, haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sind Anträge weiterer Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber) unzulässig.
http://www.amtsblatt.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4121&Alias…
webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs AG
Anleger-Informationen
webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft
Veröffentlichung gemäß § 33 Abs. 3 ÜbG
Der 3. Senat der Übernahmekommission hat am 20. Dezember 2005 unter dem Vorsitz von Dir. Dr. Winfried Braumann im Beisein der Mitglieder Vizepräsidentin d. OGH Hon.-Prof. Dr. Birgit Langer (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 ÜbG), Dkfm. R. Engelbert Wenckheim (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 ÜbG) und Hon.-Prof. Dkfm. Dr. Oskar Grünwald (Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 ÜbG) hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse bei der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft von Amts wegen die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 33 ÜbG beschlossen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist – insbesondere im Hinblick auf die außerordentlichen Hauptversammlungen vom 26. August 2005 und vom 7. Jänner 2005 sowie die Beteiligungen der Miliz Holding SA und der Multimedia International Holding Inc – die Prüfung,
1. ob ein Pflichtangebot an die Aktionäre der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft zu Unrecht nicht gestellt oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis 25 ÜbG; § 1 der 2. ÜbV) und
2. ob zivilrechtliche Sanktionen nach § 34 ÜbG eingetreten sind.
Die Miliz Holding SA und die Multimedia International Holding Inc sowie alle gemäß § 23 ÜbG im Hinblick auf die Kontrolle über die webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft gemeinsam vorgehenden Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland zu bestellen. Dieser muss Rechtsanwalt oder Notar sein oder die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 ÜbG erfüllen (§ 33 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 ÜbG und § 9 Abs. 2 ÜbG). Die Zustellungsbevollmächtigten werden aufgefordert, ihre Bestellung der Übernahmekommission anzuzeigen.
Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber) der webfreeTV.com Multimedia Dienstleistungs Aktiengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Aktionären über Aktien mit einem anteiligen Betrag von 1 Prozent des Grundkapitals oder über Aktien mit einem anteiligen Betrag von mindestens 70.000 Euro verfügen, können sich innerhalb einer Frist von einem Monat ab dieser Veröffentlichung dem Verfahren anschließen. Mehrere Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber), denen nur gemeinsam Parteistellung zukommt, haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sind Anträge weiterer Aktionäre (Beteiligungspapierinhaber) unzulässig.
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