Antidiskriminierungsgesetz = "staatlich verordnete Gehirnverseuchung"! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.03.05 22:27:51 von
neuester Beitrag 08.03.05 10:47:21 von
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Gerade bei Sabine Christiansen gehört!
jo - und so wie sie es beschrieben haben, muss der jenige, dem eine Diskriminierung vorgeworfen wird, das Gegenteil beweisen.
Das vestößt alleine schon gegen den, in Deutschland geltenden, römischen Rechtsgrundsatz: "in dubio pro reo"
Man stelle sich vor. Man stellt jemanden ein, von vielen Bewerbern. Unter den Bewerbern war auch ein Ausländer. Sollte er nicht eingestellt werden, kann de Unternehmer angezeigt werden wegen Diskriminierung gegen Ausländer. Dann muss man erst einmal beweisen, dass man den Ausländer nicht eingestellt hat, weil er ein Ausländer ist, sondern aus einem anderem Grund
Das vestößt alleine schon gegen den, in Deutschland geltenden, römischen Rechtsgrundsatz: "in dubio pro reo"
Man stelle sich vor. Man stellt jemanden ein, von vielen Bewerbern. Unter den Bewerbern war auch ein Ausländer. Sollte er nicht eingestellt werden, kann de Unternehmer angezeigt werden wegen Diskriminierung gegen Ausländer. Dann muss man erst einmal beweisen, dass man den Ausländer nicht eingestellt hat, weil er ein Ausländer ist, sondern aus einem anderem Grund
Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsvorsch…
§ 23 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
§ 23 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
... Bürokratieabbau auf sozialistisch.
Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsvorschriften (Arbeitstitel)
Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg;
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung;
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen;
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
die sozialen Vergünstigungen;
die Bildung;
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals erfolgt, das mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang steht, insbesondere im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, die in Absatz 3 beschriebenen Folgen bezweckt oder bewirkt.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Bei einer unterschiedlichen Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe muss sich die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung auf jeden einzelnen Grund beziehen. Eine nach den §§ 8 bis 10 und 21 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Gründe rechtfertigt allein keine unterschiedliche Behandlung aus einem anderen in § 1 genannten Grund.
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 21 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Abschnitts sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten;
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist;
eines sonstigen in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in § 1 genannten Grund steht.
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung berührt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berechtigung der in Absatz 1 genannten Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen.
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
(2) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
(3) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(4) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten
§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall wegen eines in § 1 genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15 Entschädigung und Schadenersatz
(1) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so kann der oder die Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(4) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus sonstigen allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben unberührt.
(5) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
§ 16 Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Benachteiligung durch Dritte
Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 verpflichtet, wenn die Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes
durch Beschäftigte, die im Namen des Arbeitgebers gegenüber anderen Beschäftigten Weisungen erteilen dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt,
oder
durch sonstige Beschäftigte oder Dritte erfolgt und der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 bis 3 schuldhaft verletzt hat.
§ 17 Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 23 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ 18 Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
(2) Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 19 Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
Vereinigung der Arbeitgeber oder Beschäftigten,
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehaben, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 20 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Für Benachteiligungen Beschäftigter gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für andere zivilrechtliche Sachverhalte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
§ 21 Zulässige unterschiedliche Behandlung
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient;
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt;
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt;
an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, gerechtfertigt ist;
bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen darin besteht, dass ein in Satz 1 genannter Grund ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden.
§ 22 Ansprüche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Im Fall einer Vertragsverweigerung kann der Benachteiligte den Abschluss eines Vertrages nur verlangen, wenn dieser ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgt wäre. Die Leistung muss hinreichend bestimmt sein; die Gegenleistung ist im Zweifel nach § 315 Abs. 3 und § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln.
(3) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(4) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(5) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
Abschnitt 4
Rechtsschutz
§ 23 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
§ 24 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen Bevollmächtigten und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten. Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1 abgetretenen Forderungen befugt.
(5) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 25 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder.
Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle
§ 26 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
§ 27 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch den Bundespräsidenten. Bei der Amtsübernahme ist vor dem für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständigen Mitglied der Bundesregierung der in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehene Eid zu leisten.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
§ 28 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierzu kann sie insbesondere
(1) über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
(2) Beratung durch andere Stellen vermitteln,
(3) Eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit andere Stellen des Bundes, insbesondere die Beauftragten des Bundestages oder der Bundesregierung, oder Stellen der Länder oder Kommunen entsprechend tätig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Tätigkeitsbereiche der Beauftragten der Bundesregierung oder des Bundestages berührt sind:
(1) Öffentlichkeitsarbeit,
(2) Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen,
(3) Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestages legen gemeinsam dem Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
§ 29 Befugnisse
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 28 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 30 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
§ 31 Beirat
(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Bundestag nach § 28 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend tätigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 32 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
§ 33 Schlussbestimmung
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 34 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 81 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz [vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412)] vor dem (Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes) ist das bis dahin geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind Art. 1 §§ 20 bis 22 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind und nach diesem Zeitpunkt fortbestehen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind Art. 1 §§ 20 bis 22 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Erster Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Erster Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] begründet worden sind und nach diesem Zeitpunkt fortbestehen.
Artikel 2
Änderungen in anderen Gesetzen
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie folgt geändert:
a) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter der in § 24 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung bezeichneten Verbände bei der Geltendmachung eines Rechts wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind."
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 5" durch die Angabe "Satz 2 bis 6" ersetzt.
b) § 61b wird wie folgt gefasst:
"§ 61b
Klage wegen Benachteiligung
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung ... (BGBl. I S. ...) muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden."
(2) Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. S. 1308), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(5) § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675 ), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen."
(6) § 27 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird vor § 34 folgende Angabe eingefügt:
"§ 33c Benachteiligungsverbot".
Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:
"§ 33c
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind."
(8) § 36 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "oder ähnlicher Merkmale" gestrichen.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung zulässig sind."
In Satz 3 wird das Wort "Religionsgemeinschaft" gestrichen.
(9) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 im Ersten Titel folgende Angabe eingefügt:
"§ 19a Benachteiligungsverbot".
In § 1 Abs.2 wird die Angabe "§§ 18f und 18g" durch die Angabe "§§ 18f, 18g und 19a" ersetzt.
"§ 19a
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind."
(10) In § 36 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch .... vom (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "den Arbeitsschutz," die Wörter "den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf," eingefügt.
(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
In § 19 Abs. 1 Satz 1
werden die Wörter "des Beschäftigtenschutzgesetzes" durch die Wörter "des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung" ersetzt.
(12) Änderung des Soldatengesetzes
§ 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden."
(13) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:
"§ 157 Abs. 1 ZPO gilt auch nicht für Mitglieder und Angestellt der in § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung genannten Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tätig werden. Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Beteiligte gestattet."
(14) Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom ... (BGBl. I S. ...), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.
Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsvorschriften (Arbeitstitel)
Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg;
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung;
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen;
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
die sozialen Vergünstigungen;
die Bildung;
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals erfolgt, das mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang steht, insbesondere im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, die in Absatz 3 beschriebenen Folgen bezweckt oder bewirkt.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Bei einer unterschiedlichen Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe muss sich die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung auf jeden einzelnen Grund beziehen. Eine nach den §§ 8 bis 10 und 21 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Gründe rechtfertigt allein keine unterschiedliche Behandlung aus einem anderen in § 1 genannten Grund.
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 21 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Abschnitts sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten;
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist;
eines sonstigen in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in § 1 genannten Grund steht.
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung berührt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berechtigung der in Absatz 1 genannten Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen.
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
(2) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
(3) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(4) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten
§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall wegen eines in § 1 genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15 Entschädigung und Schadenersatz
(1) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so kann der oder die Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(4) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus sonstigen allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben unberührt.
(5) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
§ 16 Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Benachteiligung durch Dritte
Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 verpflichtet, wenn die Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes
durch Beschäftigte, die im Namen des Arbeitgebers gegenüber anderen Beschäftigten Weisungen erteilen dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt,
oder
durch sonstige Beschäftigte oder Dritte erfolgt und der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 bis 3 schuldhaft verletzt hat.
§ 17 Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 23 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ 18 Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
(2) Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 19 Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
Vereinigung der Arbeitgeber oder Beschäftigten,
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehaben, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 20 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Für Benachteiligungen Beschäftigter gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2. Für andere zivilrechtliche Sachverhalte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
§ 21 Zulässige unterschiedliche Behandlung
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient;
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt;
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt;
an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, gerechtfertigt ist;
bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen darin besteht, dass ein in Satz 1 genannter Grund ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden.
§ 22 Ansprüche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Im Fall einer Vertragsverweigerung kann der Benachteiligte den Abschluss eines Vertrages nur verlangen, wenn dieser ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgt wäre. Die Leistung muss hinreichend bestimmt sein; die Gegenleistung ist im Zweifel nach § 315 Abs. 3 und § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln.
(3) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(4) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(5) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
Abschnitt 4
Rechtsschutz
§ 23 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.
§ 24 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen Bevollmächtigten und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten. Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1 abgetretenen Forderungen befugt.
(5) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 25 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder.
Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle
§ 26 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
§ 27 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch den Bundespräsidenten. Bei der Amtsübernahme ist vor dem für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständigen Mitglied der Bundesregierung der in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehene Eid zu leisten.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
§ 28 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierzu kann sie insbesondere
(1) über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
(2) Beratung durch andere Stellen vermitteln,
(3) Eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit andere Stellen des Bundes, insbesondere die Beauftragten des Bundestages oder der Bundesregierung, oder Stellen der Länder oder Kommunen entsprechend tätig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Tätigkeitsbereiche der Beauftragten der Bundesregierung oder des Bundestages berührt sind:
(1) Öffentlichkeitsarbeit,
(2) Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen,
(3) Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestages legen gemeinsam dem Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
§ 29 Befugnisse
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 28 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 30 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
§ 31 Beirat
(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Bundestag nach § 28 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend tätigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 32 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
§ 33 Schlussbestimmung
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 34 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 81 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz [vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412)] vor dem (Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes) ist das bis dahin geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind Art. 1 §§ 20 bis 22 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind und nach diesem Zeitpunkt fortbestehen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind Art. 1 §§ 20 bis 22 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Erster Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Erster Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] begründet worden sind und nach diesem Zeitpunkt fortbestehen.
Artikel 2
Änderungen in anderen Gesetzen
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie folgt geändert:
a) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter der in § 24 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung bezeichneten Verbände bei der Geltendmachung eines Rechts wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind."
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 5" durch die Angabe "Satz 2 bis 6" ersetzt.
b) § 61b wird wie folgt gefasst:
"§ 61b
Klage wegen Benachteiligung
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung ... (BGBl. I S. ...) muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden."
(2) Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. S. 1308), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(5) § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675 ), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen."
(6) § 27 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."
(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird vor § 34 folgende Angabe eingefügt:
"§ 33c Benachteiligungsverbot".
Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:
"§ 33c
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind."
(8) § 36 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "oder ähnlicher Merkmale" gestrichen.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung zulässig sind."
In Satz 3 wird das Wort "Religionsgemeinschaft" gestrichen.
(9) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 im Ersten Titel folgende Angabe eingefügt:
"§ 19a Benachteiligungsverbot".
In § 1 Abs.2 wird die Angabe "§§ 18f und 18g" durch die Angabe "§§ 18f, 18g und 19a" ersetzt.
"§ 19a
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind."
(10) In § 36 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch .... vom (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "den Arbeitsschutz," die Wörter "den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf," eingefügt.
(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
In § 19 Abs. 1 Satz 1
werden die Wörter "des Beschäftigtenschutzgesetzes" durch die Wörter "des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung" ersetzt.
(12) Änderung des Soldatengesetzes
§ 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden."
(13) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:
"§ 157 Abs. 1 ZPO gilt auch nicht für Mitglieder und Angestellt der in § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung genannten Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tätig werden. Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Beteiligte gestattet."
(14) Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom ... (BGBl. I S. ...), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.
Freunde, studiert Jura, Rot/Grün schafft Arbeit!
Hat man das Gesetz auf Christiansen also schon angewendet?
#6,
da stehen wohl ganz andere in Verdacht, gehirngewaschen und gespült zu sein.
da stehen wohl ganz andere in Verdacht, gehirngewaschen und gespült zu sein.
Wenn man seine Daseinsberechtigung im Europaparlament beweisen muss, dann fällt einem wohl so ein Scheixx ein!
#8, Zustimmung
Ob mit oder ohne Antidiskriminierungsgesetz, ob mit oder ohne Kündigungsschutz , ob mit oder ohne Rot-Grün; Arbeitsplätze wird die Industrie, Handel und Dienstleister trotz allem weiter abbauen.
Wer das blabla bei Christiansen miterlebt hat muß sich bewußt sein, daß es bei Lippenbekenntnissen bleiben wird.
Der Kampf tobt um die letzten zu verteilenden Gelder.
Die einzigen, die bisher so gut wie nichts zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen haben, sind die großen Unternehmer. Dafür wird nach allem gegrabscht, was nicht niet und nagelfest ist.
Einfach nur traurig.
Wer das blabla bei Christiansen miterlebt hat muß sich bewußt sein, daß es bei Lippenbekenntnissen bleiben wird.
Der Kampf tobt um die letzten zu verteilenden Gelder.
Die einzigen, die bisher so gut wie nichts zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen haben, sind die großen Unternehmer. Dafür wird nach allem gegrabscht, was nicht niet und nagelfest ist.
Einfach nur traurig.
"Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist."
Das ist echt der Hammer:
Wenn ich also z. B. vermute, Connor sei ein Idiot, dann hat er
die Beweislast für das Gegenteil.
Das schafft der niiie!
Das ist echt der Hammer:
Wenn ich also z. B. vermute, Connor sei ein Idiot, dann hat er
die Beweislast für das Gegenteil.
Das schafft der niiie!
@Datterich
Jo, Connor ist einfach nur schuldig
Jo, Connor ist einfach nur schuldig
Endlich kommen Arbeitnehmer zu einem ordentlichen Hinzuverdienst.
Man braucht sich nur Firmen übergreifend zu "diskriminieren" und schon müssen die Arbeitgeber dafür bezahlen.
Das geht so. Ich rufe meine Kumpel in deren Firmen an und beschimpfe sie als dreckige Weiße und schon gibt es Schmerzensgeld vom Arbeitgeber.
Man braucht sich nur Firmen übergreifend zu "diskriminieren" und schon müssen die Arbeitgeber dafür bezahlen.
Das geht so. Ich rufe meine Kumpel in deren Firmen an und beschimpfe sie als dreckige Weiße und schon gibt es Schmerzensgeld vom Arbeitgeber.
Ich finde den Punkt mit der Weltanschauung auch prickelnd.
Wär doch mal interessant, wie gerade die Grünen reagieren würden, wenn die ersten Neonazis auf Einstellung oder Entschädigung klagen wenn sie nicht in sozialen Bereichen wie der Jugenderziehung eingestellt würden und sich vorher ganz offen durch Outfit und Äusserungen zur Glatzenszene bekannt haben.
Solange diese Parteien nicht verboten sind ist das ja ohne weiteres möglich. Da tut sich doch ein weites Feld auf, diese Gesetzesvorlage zur blanken Idiotie zu machen. Sie werden alle Hände voll zu tun haben, alle möglichen weiteren Sonder- und Ausnahmeregelungen zu erstellen. Bei kirchlichen Belangen haben sie es ja schon machen müssen.
Dieses Ding ist ein bürokratisches Monster sonst garnichts.
Wär doch mal interessant, wie gerade die Grünen reagieren würden, wenn die ersten Neonazis auf Einstellung oder Entschädigung klagen wenn sie nicht in sozialen Bereichen wie der Jugenderziehung eingestellt würden und sich vorher ganz offen durch Outfit und Äusserungen zur Glatzenszene bekannt haben.
Solange diese Parteien nicht verboten sind ist das ja ohne weiteres möglich. Da tut sich doch ein weites Feld auf, diese Gesetzesvorlage zur blanken Idiotie zu machen. Sie werden alle Hände voll zu tun haben, alle möglichen weiteren Sonder- und Ausnahmeregelungen zu erstellen. Bei kirchlichen Belangen haben sie es ja schon machen müssen.
Dieses Ding ist ein bürokratisches Monster sonst garnichts.
ich gebe es zu:
ich stelle nie ausländer aus gewissen ländern ein.
und jemandem von dem ich weis daß rot/grün wählt werde ich auch nicht mehr einstellen, die sind mir zu dumm.
ich stelle nie ausländer aus gewissen ländern ein.
und jemandem von dem ich weis daß rot/grün wählt werde ich auch nicht mehr einstellen, die sind mir zu dumm.
Keine Angst, #15!
Die Wahrscheinlichkeit, daß sich jemand bei dir
bewirbt der Rot/grün wählt und arbeiten will
beträgt ca. 0,000000272 %!
Die Wahrscheinlichkeit, daß sich jemand bei dir
bewirbt der Rot/grün wählt und arbeiten will
beträgt ca. 0,000000272 %!
# 16
vielleicht hofft er ja, dass du ihn nicht einstellst. Dann verklagt er dich mit der Begründung, dass du ihn wegen seinerpolitischen Meinung nicht eingestellt hast.
In Anbetracht, dass man so einen rot/grünen Leistungsverweigerer wirklich nicht im Betrieb haben will, wäre seien Anschuldigung sogar glaubhaft.
Und du bist dran
vielleicht hofft er ja, dass du ihn nicht einstellst. Dann verklagt er dich mit der Begründung, dass du ihn wegen seinerpolitischen Meinung nicht eingestellt hast.
In Anbetracht, dass man so einen rot/grünen Leistungsverweigerer wirklich nicht im Betrieb haben will, wäre seien Anschuldigung sogar glaubhaft.
Und du bist dran
Hei #15
welche Kriterien müssen denn erfüllt sein ?
Ich wähle garantiert kein Rot/Grün, habe ein Studium (techn.) und bin tatsächlich in der Lage, 10 h am Tag effektiv zu arbeiten. Glaubst Du, ich kriege problemlos einen Job ?
Die Leute, die richtig was auf der Pfanne haben, kosten
leider auch etwas mehr. Das ist das Problem. Daher kommen die rumänischen Billiglohnarbeiter hier rein, Mitarbeiter werden nur als Kostenfaktor betrachtet, alles andere interessiert nicht. Aber die Mitarbeiter sind das Kapital der Firma, das interessiert aber kaum einen GF, weil den meisten einfach die soziale Kompetenz fehlt.
welche Kriterien müssen denn erfüllt sein ?
Ich wähle garantiert kein Rot/Grün, habe ein Studium (techn.) und bin tatsächlich in der Lage, 10 h am Tag effektiv zu arbeiten. Glaubst Du, ich kriege problemlos einen Job ?
Die Leute, die richtig was auf der Pfanne haben, kosten
leider auch etwas mehr. Das ist das Problem. Daher kommen die rumänischen Billiglohnarbeiter hier rein, Mitarbeiter werden nur als Kostenfaktor betrachtet, alles andere interessiert nicht. Aber die Mitarbeiter sind das Kapital der Firma, das interessiert aber kaum einen GF, weil den meisten einfach die soziale Kompetenz fehlt.
@16
na das wollen wir doch hoffen...
aber diese typen riechen ja das geld schon von weitem(zahle weit überdurchschnittlich) und wenns was zu holen gibt kennen sie ja keine hemmungen (wie ihre politischen vorbilder).
und die kriegst du dann gar nicht so leicht weg - wenn sie auch sonst nichts können das arbeitsrecht kennen sie auswendig...
...ach ja - gewerkschafter stehen ebenfalls auf meiner schwarzen liste...
na das wollen wir doch hoffen...
aber diese typen riechen ja das geld schon von weitem(zahle weit überdurchschnittlich) und wenns was zu holen gibt kennen sie ja keine hemmungen (wie ihre politischen vorbilder).
und die kriegst du dann gar nicht so leicht weg - wenn sie auch sonst nichts können das arbeitsrecht kennen sie auswendig...
...ach ja - gewerkschafter stehen ebenfalls auf meiner schwarzen liste...
@18
welche richtung? hast du praxis? woher kommst du?
welche richtung? hast du praxis? woher kommst du?
nördl. Ruhrgebiet. Elektrotechn. genauer Ernergietechnik.
14 Jahre Praxis in 3 versch. Branchen, gute betriebswirt. Kenntnisse. (Einkauf) Englisch etc.
14 Jahre Praxis in 3 versch. Branchen, gute betriebswirt. Kenntnisse. (Einkauf) Englisch etc.
@21
welche branchen?
welche branchen?
Industrie-Anlagen Stahlerzeuger, IT Hardware Produktion/Design/QS/EK in Fernost, TelCo Deutschland
Armer Milliardaer,
nimm den Sauren und frage nicht so viel!
Der Typ ist super und kann was, da ist es doch egal wo er vorher überall gewqesen ist. Der kommt mit allen Problemen zurecht, weil er genial ist!
Armer Milliardaer, Du scheinst eher der Kleingeist von Euch beiden zu sein!
nimm den Sauren und frage nicht so viel!
Der Typ ist super und kann was, da ist es doch egal wo er vorher überall gewqesen ist. Der kommt mit allen Problemen zurecht, weil er genial ist!
Armer Milliardaer, Du scheinst eher der Kleingeist von Euch beiden zu sein!
He Leo,
woher weist Du das ? Steht was zwischen den Zeilen ?
Ferner sind Punkte wie soziele Kompetenz, Verhandlungsgeschick etc. mindestens genau so wichtig.
Wenn Unternehmer so etwas besitzen, dann klappts auch mit den Angestellten....
woher weist Du das ? Steht was zwischen den Zeilen ?
Ferner sind Punkte wie soziele Kompetenz, Verhandlungsgeschick etc. mindestens genau so wichtig.
Wenn Unternehmer so etwas besitzen, dann klappts auch mit den Angestellten....
@LeoKreis
Bist du Unternehmer und trägst für deine eigene Firma mit deinem Privatvermögen, sowie für deine Mitarbeiter Verantwortung?
Bist du Unternehmer und trägst für deine eigene Firma mit deinem Privatvermögen, sowie für deine Mitarbeiter Verantwortung?
was hat das mit kleingeist zu tun? man hat ja anforderungen -
unternehmer warst du wohl noch nie?
unternehmer warst du wohl noch nie?
Wenn ich so zaudern würde wie Du, mein lieber Milliardaer, dann wäre ich in meinem Leben zu nichts gekommen!
Von einem richtigen Unternehmer kann man mehr Entschlusskraft und auch mal Risikofreudigkeit erwarten!
Dein Verhalten erinnert mich mehr an einen Beamten oder Angestellten im Öffentlichen Dienst!
Prüfen, prüfen und ständiges Hinterfragen, aber nie etwas zum Abschluss bringen. Tja, mein lieber Milliardaer, deswegen wirst Du auch ewig arm bleiben!
Von einem richtigen Unternehmer kann man mehr Entschlusskraft und auch mal Risikofreudigkeit erwarten!
Dein Verhalten erinnert mich mehr an einen Beamten oder Angestellten im Öffentlichen Dienst!
Prüfen, prüfen und ständiges Hinterfragen, aber nie etwas zum Abschluss bringen. Tja, mein lieber Milliardaer, deswegen wirst Du auch ewig arm bleiben!
... und den Sauren wirst Du auch nicht einstellen und damit ist Dir wieder mal ein richtig guter Mitarbeiter durch die lappen gegangen, der Dir Geld reingeholt hätte!
Aber zauder Du man weiter!
Aber zauder Du man weiter!
Man wird sicher niemanden daran hindern können, sich aus einer Vielzahl potentieller Vetragspartener denjenigen auszusuchen, der ihm am sympathischsten ist. Die Vertragspartner müssen ja schließlich menschlich miteinander auskommen können.
Notfalls wird sich daher derjenige, der sich dem Vorwurf der Diskrimierung ausgesetzt sieht, sich auf diese Begründung als einzige zurückziehen müssen.
Von daher ist dieses Gesetz ein einziger bürokratischer Schwachsinn.
Notfalls wird sich daher derjenige, der sich dem Vorwurf der Diskrimierung ausgesetzt sieht, sich auf diese Begründung als einzige zurückziehen müssen.
Von daher ist dieses Gesetz ein einziger bürokratischer Schwachsinn.
Deutsche Politiker lösen keine Probleme ! Sie schaffen sie !
Revenue
Revenue
@28
also man sollte von nicks nicht auf vermögensverhältnisse
schliessen....ich bin beileibe nicht arm!
also man sollte von nicks nicht auf vermögensverhältnisse
schliessen....ich bin beileibe nicht arm!
He, Leute,
um in einer ordentlichen Position in ein gescheidtes Angestellten-Verhältniss zu kommen, gehört es zu weit mehr, als ein paar Zeilen in einem Mail. Ist wie mit einer neuen Freundin, manche machen keine Gefangenen und andere vergleichen Ihr Leben lang jede mit Mutti. Der Weg liegt wie so oft irgendwo in der Mitte.
Ich kann nur sagen, Milliardär ist in Ordnung und weiss, was er will.
Leo, schön, daß Du dich so für mich einsetzt.
Ich wünsche mir, daß alle etwas respektvoller mit einander umgehen. Unternehemer, die nicht den allerletzten Euro rauspressen wollen und AN, die flexibel sind den Geist der Zeit erkennen.
S.
um in einer ordentlichen Position in ein gescheidtes Angestellten-Verhältniss zu kommen, gehört es zu weit mehr, als ein paar Zeilen in einem Mail. Ist wie mit einer neuen Freundin, manche machen keine Gefangenen und andere vergleichen Ihr Leben lang jede mit Mutti. Der Weg liegt wie so oft irgendwo in der Mitte.
Ich kann nur sagen, Milliardär ist in Ordnung und weiss, was er will.
Leo, schön, daß Du dich so für mich einsetzt.
Ich wünsche mir, daß alle etwas respektvoller mit einander umgehen. Unternehemer, die nicht den allerletzten Euro rauspressen wollen und AN, die flexibel sind den Geist der Zeit erkennen.
S.
#1
Am allerlächerlichsten ist die Ausrede von Rot-Grün, dass dieser ganze Mist auf einer EU-Richtlinie basiert sei.
Denn in Brüssel hat Rot-Grün mit dafür gesorgt, das diese Richtlinie überhaupt zustande kam !
Am allerlächerlichsten ist die Ausrede von Rot-Grün, dass dieser ganze Mist auf einer EU-Richtlinie basiert sei.
Denn in Brüssel hat Rot-Grün mit dafür gesorgt, das diese Richtlinie überhaupt zustande kam !
# 34
Wobei die BRD ihr Gesetz viel weiter gefasst hat, als die EU.
Deutschland hat noch einige Punkte drauf gesetzt.
Z.B Darf niemand wegen seiner Weltanschauung (was das im einzelnem auch immer heißen soll)diskriminiert werden. Das steht nicht in der EU Richtlinie.
Wobei die BRD ihr Gesetz viel weiter gefasst hat, als die EU.
Deutschland hat noch einige Punkte drauf gesetzt.
Z.B Darf niemand wegen seiner Weltanschauung (was das im einzelnem auch immer heißen soll)diskriminiert werden. Das steht nicht in der EU Richtlinie.
Anwälte und Richter freuen sich schon auf die dann kommende Prozessflut.
#35
Da werd ich mich gleich mal als überzeugter Kapitalist beim DGB bewerben. Und wenn die meine Bewerbung dann ablehnen wird geklagt bis zum geht nicht mehr
#35
Da werd ich mich gleich mal als überzeugter Kapitalist beim DGB bewerben. Und wenn die meine Bewerbung dann ablehnen wird geklagt bis zum geht nicht mehr
Der Wahnsinn ist nicht zu stoppen:
Unterstützung für Justizsenator Roger Kusch (CDU), der eine Bundesratsinitiative gegen das von Rot-Grün geplante Antidiskriminierungsgesetz gestartet hat, kommt jetzt sogar von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD): Er fordert einen Verzicht auf das Gesetz, denn es drohe das Zivil- und Arbeitsrecht zu stark zu verändern. GAL-Fraktionschefin Christa Goetsch hatte zuvor in einem Abendblatt-Beitrag versucht, die Bedenken gegen das Vorhaben zu zerstreuen. Immer mehr Hamburger Unternehmer und Verbände machen unterdessen Front gegen die Pläne aus Berlin.
Thomas Lemke vom Einzelhandelsverband: "Trägt ein Kunde im Alsterhaus ein Shirt, auf dem eine nackte Frau zu sehen ist, dann dürfen Kassiererinnen, die sich diskriminiert fühlen, ihren Chef verklagen! Ein absurdes Szenario. Die Arbeitsgerichte werden ernormen Auftrieb kriegen."
Barbara Ahrons, Bürgerschaftsabgeordnete und Landesvorsitzende der CDU-Mittelstandsvereinigung: "Hat ein Tischlermeister nur griechische Angestellte und eine freie Stelle, auf die sich unter anderem ein Türke bewirbt, dann wäre er faktisch dazu gezwungen, diesem den Job zu geben - trotz der drohenden Konflikte." Ansonsten könnte er von dem abgelehnten Türken auf Schadenersatz verklagt werden. Grund: Diskriminierung aus ethnischen Gründen. Im Zweifel, so Ahrons, "verzichten Firmenchefs künftig eher auf die Einstellung neuen Personals." Auch eine Boutique könnte nicht mehr eine "junge dynamische Mitarbeiterin" suchen, wenn sie Klagen älterer Frauen aus dem Weg gehen wolle.
Christian Graf, Leiter des Bereichs "Recht und Fairplay" bei der Handelskammer: "Das Gesetz wird die Beschäftigungssituation nicht verbessern. Was sich Rot-Grün in Anbetracht von über fünf Millionen Arbeitslosen bei so was denkt, versteht keiner in der Hamburger Wirtschaft."
Torsten Flomm vom Grundeigentümerverband: "Es kann nicht sein, daß Vermieter vor den Kadi gezerrt werden, nur weil sie einem bestimmten Bewerber keine Wohnung geben. Aus welchem Grund auch immer."
"Die Arbeitsgerichte werden enormen Auftrieb kriegen." Thomas Lembke, Einzelhandels- verband
http://www.abendblatt.de/daten/2005/03/05/406783.html
NeuSte (fassungslos)
Unterstützung für Justizsenator Roger Kusch (CDU), der eine Bundesratsinitiative gegen das von Rot-Grün geplante Antidiskriminierungsgesetz gestartet hat, kommt jetzt sogar von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD): Er fordert einen Verzicht auf das Gesetz, denn es drohe das Zivil- und Arbeitsrecht zu stark zu verändern. GAL-Fraktionschefin Christa Goetsch hatte zuvor in einem Abendblatt-Beitrag versucht, die Bedenken gegen das Vorhaben zu zerstreuen. Immer mehr Hamburger Unternehmer und Verbände machen unterdessen Front gegen die Pläne aus Berlin.
Thomas Lemke vom Einzelhandelsverband: "Trägt ein Kunde im Alsterhaus ein Shirt, auf dem eine nackte Frau zu sehen ist, dann dürfen Kassiererinnen, die sich diskriminiert fühlen, ihren Chef verklagen! Ein absurdes Szenario. Die Arbeitsgerichte werden ernormen Auftrieb kriegen."
Barbara Ahrons, Bürgerschaftsabgeordnete und Landesvorsitzende der CDU-Mittelstandsvereinigung: "Hat ein Tischlermeister nur griechische Angestellte und eine freie Stelle, auf die sich unter anderem ein Türke bewirbt, dann wäre er faktisch dazu gezwungen, diesem den Job zu geben - trotz der drohenden Konflikte." Ansonsten könnte er von dem abgelehnten Türken auf Schadenersatz verklagt werden. Grund: Diskriminierung aus ethnischen Gründen. Im Zweifel, so Ahrons, "verzichten Firmenchefs künftig eher auf die Einstellung neuen Personals." Auch eine Boutique könnte nicht mehr eine "junge dynamische Mitarbeiterin" suchen, wenn sie Klagen älterer Frauen aus dem Weg gehen wolle.
Christian Graf, Leiter des Bereichs "Recht und Fairplay" bei der Handelskammer: "Das Gesetz wird die Beschäftigungssituation nicht verbessern. Was sich Rot-Grün in Anbetracht von über fünf Millionen Arbeitslosen bei so was denkt, versteht keiner in der Hamburger Wirtschaft."
Torsten Flomm vom Grundeigentümerverband: "Es kann nicht sein, daß Vermieter vor den Kadi gezerrt werden, nur weil sie einem bestimmten Bewerber keine Wohnung geben. Aus welchem Grund auch immer."
"Die Arbeitsgerichte werden enormen Auftrieb kriegen." Thomas Lembke, Einzelhandels- verband
http://www.abendblatt.de/daten/2005/03/05/406783.html
NeuSte (fassungslos)
# 19 sieht einer gerade N-TV
Tagebuch 2005/10
Diskriminierungs-Bürokratie
Chefredakteur Helmut Markwort
Donnerstag
Seit die Beliebtheitswerte für die Regierung sinken, bröckelt auch der Zusammenhalt zwischen den roten und grünen Mitgliedern des Kabinetts. Rechte Sozialdemokraten sprechen im vertrauten Kreis deutlich aus, was sie von den grünen Partnern halten.
Aus Angst vor schlechten Wahlergebnissen wollen sie ihren Frust nicht mehr hinunterschlucken. Innenminister Otto Schily, schon von der Mentalität her immer weiter weg von seiner Ex-Partei, und Wolfgang Clement, vom Sachverstand her mehr Wirtschafts- als Arbeitsminister, möchten am liebsten sogar Gesetzesentwürfe widerrufen, denen sie noch vor ein paar Wochen zugestimmt haben. Man könne ja das Antidiskriminierungsgesetz wieder abschaffen, meinte Otto Schily. Das sei ein „Beitrag zum Bürokratieabbau“.
Recht hat er. Spät, aber nicht zu spät stört er sich an den Wucherungen des Gesetzes. Zwar hat die Bundesregierung die Pflicht, die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU in deutsche Gesetze umzuwandeln, aber in ihrer maßlosen Regierungssucht haben besonders die Grünen die EU-Regeln noch drastisch verschärft.
Die EU verlangt, dass niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden darf.
Die grün-roten Eiferer haben für die Deutschen im Zivilrecht noch ein paar Kategorien nachgelegt: Sie haben auch noch sexuelle Identität, Religion, Weltanschauung, Alter und Behinderung ins Gesetz gepackt. Zur Überwachung wollen sie eine neue nationale Behörde schaffen, die „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ zum Schutz vor Benachteiligungen. Eine Erfindung mit teuren Folgen für Arbeitgeber, Kleinunternehmer und Vermieter sind auch die „Antidiskriminierungsvereine“.
Wer nicht persönlich für sein Schmerzensgeld oder den vorgesehenen Schadensersatz kämpfen will, kann seine Opferansprüche aus Diskriminierung an einen dieser Vereine abtreten. Die rechtlichen Chancen sind viel besser, als die EU vorgeschlagen hat. Bei uns muss nicht der angeblich wegen seiner sexuellen Identität nicht Angestellte die Diskriminierung durch Tatsachen glaubhaft machen, sondern der Personalchef muss anhand seiner Auswahl beweisen, dass er den Kandidaten aus anderen Gründen nicht ausgewählt hat.
Diese Umkehr der Beweislast, in Berlin ausgeheckt, wird jeden Betrieb und jeden Vermieter zu vorauseilender Abwehrdokumentation zwingen. Bei zwanzig Bewerbern um einen Posten muss er zwanzig Akten anlegen, weil ihm von neunzehn Abgelehnten eine Klage und eine Schmerzensgeldforderung droht. Eine Studie des Münchner Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht kommt deshalb zu dem Ergebnis, Unternehmer könnten die Risiken des Gesetzes umgehen, indem sie offene Stellen überhaupt nicht mehr ausschreiben. Die – so heißt das – „umfassende Gefährdungshaftung der Arbeitgeber“ muss den Wirtschafts- und Arbeitsminister Clement gleichermaßen empören. Wenn er und Schily nicht nur Dampf abgelassen haben, sondern zu ihrer Überzeugung stehen, könnten sie in lobenswerter Amtscourage mithelfen, den Bürokratie-Exzess zurückzudrehen. Wir bleiben dran.
http://focus.msn.de/magazin/magazin/tagebuch
Diskriminierungs-Bürokratie
Chefredakteur Helmut Markwort
Donnerstag
Seit die Beliebtheitswerte für die Regierung sinken, bröckelt auch der Zusammenhalt zwischen den roten und grünen Mitgliedern des Kabinetts. Rechte Sozialdemokraten sprechen im vertrauten Kreis deutlich aus, was sie von den grünen Partnern halten.
Aus Angst vor schlechten Wahlergebnissen wollen sie ihren Frust nicht mehr hinunterschlucken. Innenminister Otto Schily, schon von der Mentalität her immer weiter weg von seiner Ex-Partei, und Wolfgang Clement, vom Sachverstand her mehr Wirtschafts- als Arbeitsminister, möchten am liebsten sogar Gesetzesentwürfe widerrufen, denen sie noch vor ein paar Wochen zugestimmt haben. Man könne ja das Antidiskriminierungsgesetz wieder abschaffen, meinte Otto Schily. Das sei ein „Beitrag zum Bürokratieabbau“.
Recht hat er. Spät, aber nicht zu spät stört er sich an den Wucherungen des Gesetzes. Zwar hat die Bundesregierung die Pflicht, die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU in deutsche Gesetze umzuwandeln, aber in ihrer maßlosen Regierungssucht haben besonders die Grünen die EU-Regeln noch drastisch verschärft.
Die EU verlangt, dass niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden darf.
Die grün-roten Eiferer haben für die Deutschen im Zivilrecht noch ein paar Kategorien nachgelegt: Sie haben auch noch sexuelle Identität, Religion, Weltanschauung, Alter und Behinderung ins Gesetz gepackt. Zur Überwachung wollen sie eine neue nationale Behörde schaffen, die „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ zum Schutz vor Benachteiligungen. Eine Erfindung mit teuren Folgen für Arbeitgeber, Kleinunternehmer und Vermieter sind auch die „Antidiskriminierungsvereine“.
Wer nicht persönlich für sein Schmerzensgeld oder den vorgesehenen Schadensersatz kämpfen will, kann seine Opferansprüche aus Diskriminierung an einen dieser Vereine abtreten. Die rechtlichen Chancen sind viel besser, als die EU vorgeschlagen hat. Bei uns muss nicht der angeblich wegen seiner sexuellen Identität nicht Angestellte die Diskriminierung durch Tatsachen glaubhaft machen, sondern der Personalchef muss anhand seiner Auswahl beweisen, dass er den Kandidaten aus anderen Gründen nicht ausgewählt hat.
Diese Umkehr der Beweislast, in Berlin ausgeheckt, wird jeden Betrieb und jeden Vermieter zu vorauseilender Abwehrdokumentation zwingen. Bei zwanzig Bewerbern um einen Posten muss er zwanzig Akten anlegen, weil ihm von neunzehn Abgelehnten eine Klage und eine Schmerzensgeldforderung droht. Eine Studie des Münchner Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht kommt deshalb zu dem Ergebnis, Unternehmer könnten die Risiken des Gesetzes umgehen, indem sie offene Stellen überhaupt nicht mehr ausschreiben. Die – so heißt das – „umfassende Gefährdungshaftung der Arbeitgeber“ muss den Wirtschafts- und Arbeitsminister Clement gleichermaßen empören. Wenn er und Schily nicht nur Dampf abgelassen haben, sondern zu ihrer Überzeugung stehen, könnten sie in lobenswerter Amtscourage mithelfen, den Bürokratie-Exzess zurückzudrehen. Wir bleiben dran.
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