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    MLP-Leben und Vorsteuer - Frage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.04.05 12:55:35 von
    neuester Beitrag 19.04.05 16:59:22 von
    Beiträge: 15
    ID: 975.332
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990 · Symbol: MLP
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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 12:55:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      An alle:

      Ist die MLP-Lebensversicherung AG zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht?

      Danke vorab!
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 13:00:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Führt sie denn umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus ?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 13:43:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Genau das ist die entscheidende Frage?

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 13:51:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Grundsätzlich ja

      ;)
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 10:48:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      BarnyXXL,

      welche? Wie kann ich feststellen, ob MLP-Leben vorsteuerabzugsberechtigt ist?

      Grüße vorab

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      Avatar
      schrieb am 19.04.05 13:23:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]16.404.588 von interna am 19.04.05 10:48:36[/posting]§ 4 10a) UStG: "Versicherer zahlen keine Umsatzsteuer". Also sind sie nach § 15 (2) Satz 1 i.A. auch nicht vorsteuerberechtigt.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 13:27:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      # 6:

      Ja stimmt, bezogen auf Versicherungsumsätze.

      Andere Umsätze können dagegen steuerpflichtig sein,
      und insoweit die Vorsteurabzugsberechtigung herstellen.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 13:41:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      @7

      In diesem Fall ist es vermutlich analog dem Vorsteuerabzug eines Beraters:

      In dem Verhältnis, in dem die Umsätze MwSt/UmsatzSt-pflichtig sind, kann man die die Vorsteuer geltend machen.

      Trifft meine Vermutung zu, gehe ich davon aus, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges extrem gering bzw. sogar vernachlässigbar wäre.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 14:03:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      Stimmt grundsätzlich!

      Welche steuerfreien Umsätze liegen denn bei einem Berater vor ?
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 14:15:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke vorab für Eure Mithilfe.

      Es reicht mir, wenn MLP-Leben vorsteuerabzugsberechtigt wäre.

      Wer kann mir dazu etwas sagen?
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 16:07:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      @interna,

      die genannten Quellen sind zutreffend. Wer USt-freie Umsätze tätigt, dem ist grundsätzlich hierfür der Vorsteuerabzug versagt. Ansonsten gilt § 15 IV UStG.

      Umsatzsteuer-frei ist gemäß § 4 Nr. 10 UStG:

      "10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
      b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;"


      § 15 Abs. 2 bis 4 UStG:

      "(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
      1. steuerfreie Umsätze;
      2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden;
      3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären,wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

      (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
      1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
      a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
      b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
      2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
      a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
      b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.

      (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist."


      Meint
      crude_facts
      (der damit keine unzulässige Rechts- oder Steuerberatung machen möchte)
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 16:44:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      @11

      Korrekt, das ist die detaillierte Beschreibung meiner "Kurzversion".

      @10

      Grs. ist jedes Unternehmen Vorsteuerabzugsberechtigt. Die Wahlfreiheit hat mE nur der "Kleingewebetreibende" und darunter dürfte MLP-Leben sicher nicht fallen.
      Solltest Du eine Rechnung von MLP-Leben in die Hände bekommen, hättest du Klarheit. Darauf sollte dann die USt-Nr. vermerkt sein.

      Als Kleingewerbetreibender (Jahresumsatz bis maximal 16.361,34 Euro) besteht die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 16:49:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      @10

      Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf ankommen darf, in welcher Form ein Unternehmer handelt. Liegen die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vor, so ist diese dem Steuerpflichtigen unabhängig von der rechtlichen Gestaltung seines Betriebs zu gewähren.

      Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Arztes, der ein Sanatorium in Form einer GmbH & Co KG betrieb, erfolgreich, nachdem ihm der Bundesfinanzhof allein wegen der Rechtsform seines Betriebs die Umsatzsteuerbefreiung versagt hatte.

      Beschluss des BVerfG vom 10.11.1999

      Bedeutet mE im Umkehrschluß, dass jedes Unternehmen (es sei denn der Unternehmer ist ein Freiberufler und handelt freiberuflich), dass über einen Jahresumsatz von mind. 16.361,34 Euro verfügt, generell USt.-pflichtig ist.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 16:51:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      @10

      Es sei denn,

      Umsatzsteuerbefreiung

      Eine Reihe von Dienstleistungen und einige Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Umsatzsteuerbefreiung entfällt auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer für Kosten und Investitionen, die auf diese Leistungen bezogen sind, kann daher nicht zurückgefordert werden. Zu den Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, zählen unter anderem folgende Leistungen:

      * Dienstleistungen im Bildungsbereich;
      * Dienstleistungen im Gesundheitssektor, die von anerkannten medizinischen Fachkräften und Einrichtungen erbracht werden;
      * Dienstleistungen von Sportvereinen zugunsten der Mitglieder;
      * Sozialkulturelle Dienstleistungen und Angebote;
      * Finanzdienstleistungen;
      * Dienstleistungen von Komponisten, Schriftstellern und Journalisten.

      Tja, dann wohl doch nicht.
      Avatar
      schrieb am 19.04.05 16:59:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      Danke an alle!

      interna


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