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    Ausbildungsförderung nach Bafög Abgelehnt nach § 8 abs.2 Nr.1 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.05 07:51:29 von
    neuester Beitrag 24.05.05 14:09:46 von
    Beiträge: 13
    ID: 983.107
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      Avatar
      schrieb am 24.05.05 07:51:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi eine Freundin von mir hat ein Problem , sie hat einen Ausbildungsplatz zur staatlich anerkannten Erzieherin für Migrantinnen bekommen, dafür hat sie Bafög beantragt dieser Antrag wurde nicht Bewilligt .

      Mit folgender Begründung :
      ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Gemäß §8 Abs.2 Nr.1 und 2 Bafög wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen Vorgelegen haben. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen werden diese Voraussetzungen weder von Ihnen noch von ihren Eltern erfüllt.
      Gemäß § 10 Abs.3 Nr. 3 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen.
      Da Sie seit 15.09.2003 berufstätig waren, ist dieser Ausnahmetatbestand nicht gegeben.

      ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Ich habe nun aber gehört das es eine Gesetzesänderung gibt seit April 2005 , die besagt , das Migrantinnen keine 5 Jahre vor ihrer Bewerbung für die Ausbildung gearbeitet haben müssen.
      Dies gilt wie ich gehört habe für Bewerberinnen ab April 2005.. Dieses trifft auf meine Freundin zu.

      Wir möchten einen Widerspruch einlegen .. wissen aber nicht wie und kennen diese Gesetzesänderung auch nicht mit den Paragraphen um sie im Widerspruch einzusetzen und zu benennen!!

      Kennt jemand das neue Gesetz ?:confused::confused:

      Danke !
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:16:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      wieso sollte sie bafög bekommen, wenn sie die in dem gesetz genannten kriterien nicht erfüllt??

      sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??

      wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.

      nur meine meinung... grüsse, Ra
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:38:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      RA2004 --

      wieso sollte sie bafög bekommen, wenn sie die in dem gesetz genannten kriterien nicht erfüllt??

      Weil dieses Gesetz ab April 2005 die Gültigkeit verloren hat und ein neues Gesetz für die Bewilligung/ablehnug angewendet werden müsste, bei dem es dann nicht zur ablehnung gekommen würde...

      sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??

      Sie möchte keine Gesetze umgehen ..sonder lediglich das Gültige Gesetze auch bei ihr Juristisch korrekt angewendet werden... (kapiere nicht wie du das aus dem Text nicht verstehen konntest)


      wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.

      Stimmt nicht die Eltern würden dann keine rolle mehr spielen.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:40:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      würde ersetzen durch wäre
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:40:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      BAföG § 8 Staatsangehörigkeit

      (1) Ausbildungsförderung wird geleistet
      1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
      2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
      heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
      zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.
      1354),
      3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als
      Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
      4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine
      Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
      5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf
      Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
      Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die
      Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
      außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im
      Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum
      Aufenthalt berechtigt sind,
      6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei
      denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des
      Aufenthaltsgesetzes besteht,
      7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein
      Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
      8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des
      Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise
      und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers
      nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von
      ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
      9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
      der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der
      Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der
      darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß
      grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.

      Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

      (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
      1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
      Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten
      haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
      2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des
      förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei
      Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
      im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
      Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die
      Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren
      Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem
      vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben
      hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem
      Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs
      Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu
      vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
      sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

      (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

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      schrieb am 24.05.05 09:41:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      BAföG § 10 Alter

      (1)

      (2)

      (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn

      1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde
      Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene
      Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer
      Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem
      Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu
      einer Hochschule erworben hat,
      1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
      beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
      2. (weggefallen)
      3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere
      der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den
      Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
      4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner
      persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine
      Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
      berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

      Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:45:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      ja, mein posting hört sich nach einem zweitem lesen schlimmer an, wie ich es meinte.

      grüsse, Ra und viel glück.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:48:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Freundin wohl bereits über 30 Jahre alt ist und daher nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.
      Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Migrantinnen auf Grund einer Gesetzesänderung keine fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein müssen, bliebe dennoch dieses Hindernis bestehen.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 09:54:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke Nataly !!!

      Für die schnelle und ausführliche Antwort !!
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 10:03:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #1:
      Möglicherweise ist mit dem neuen Gesetz das Zuwanderungsgesetz gemeint.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 10:05:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Allerdings gilt dieses Gesetz nicht erst ab 1.4.05.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 10:10:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Aus welchem Land kommt die Freundin, wie alt ist sie, wie lange ist sie in Deutschland?
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 14:09:46
      Beitrag Nr. 13 ()
      Sie ist seit 6-8 jahren in Deutschland.. und müsste Ende 20, Anfang 30 sein ;) Werde sie heute abend mal anrufen und nachfragen..


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