Ausbildungsförderung nach Bafög Abgelehnt nach § 8 abs.2 Nr.1 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.05.05 07:51:29 von
neuester Beitrag 24.05.05 14:09:46 von
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Hi eine Freundin von mir hat ein Problem , sie hat einen Ausbildungsplatz zur staatlich anerkannten Erzieherin für Migrantinnen bekommen, dafür hat sie Bafög beantragt dieser Antrag wurde nicht Bewilligt .
Mit folgender Begründung :
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Gemäß §8 Abs.2 Nr.1 und 2 Bafög wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen Vorgelegen haben. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen werden diese Voraussetzungen weder von Ihnen noch von ihren Eltern erfüllt.
Gemäß § 10 Abs.3 Nr. 3 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen.
Da Sie seit 15.09.2003 berufstätig waren, ist dieser Ausnahmetatbestand nicht gegeben.
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Ich habe nun aber gehört das es eine Gesetzesänderung gibt seit April 2005 , die besagt , das Migrantinnen keine 5 Jahre vor ihrer Bewerbung für die Ausbildung gearbeitet haben müssen.
Dies gilt wie ich gehört habe für Bewerberinnen ab April 2005.. Dieses trifft auf meine Freundin zu.
Wir möchten einen Widerspruch einlegen .. wissen aber nicht wie und kennen diese Gesetzesänderung auch nicht mit den Paragraphen um sie im Widerspruch einzusetzen und zu benennen!!
Kennt jemand das neue Gesetz ?
Danke !
Mit folgender Begründung :
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Gemäß §8 Abs.2 Nr.1 und 2 Bafög wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen Vorgelegen haben. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen werden diese Voraussetzungen weder von Ihnen noch von ihren Eltern erfüllt.
Gemäß § 10 Abs.3 Nr. 3 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen.
Da Sie seit 15.09.2003 berufstätig waren, ist dieser Ausnahmetatbestand nicht gegeben.
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Ich habe nun aber gehört das es eine Gesetzesänderung gibt seit April 2005 , die besagt , das Migrantinnen keine 5 Jahre vor ihrer Bewerbung für die Ausbildung gearbeitet haben müssen.
Dies gilt wie ich gehört habe für Bewerberinnen ab April 2005.. Dieses trifft auf meine Freundin zu.
Wir möchten einen Widerspruch einlegen .. wissen aber nicht wie und kennen diese Gesetzesänderung auch nicht mit den Paragraphen um sie im Widerspruch einzusetzen und zu benennen!!
Kennt jemand das neue Gesetz ?
Danke !
wieso sollte sie bafög bekommen, wenn sie die in dem gesetz genannten kriterien nicht erfüllt??
sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??
wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.
nur meine meinung... grüsse, Ra
sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??
wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.
nur meine meinung... grüsse, Ra
RA2004 --
wieso sollte sie bafög bekommen, wenn sie die in dem gesetz genannten kriterien nicht erfüllt??
Weil dieses Gesetz ab April 2005 die Gültigkeit verloren hat und ein neues Gesetz für die Bewilligung/ablehnug angewendet werden müsste, bei dem es dann nicht zur ablehnung gekommen würde...
sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??
Sie möchte keine Gesetze umgehen ..sonder lediglich das Gültige Gesetze auch bei ihr Juristisch korrekt angewendet werden... (kapiere nicht wie du das aus dem Text nicht verstehen konntest)
wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.
Stimmt nicht die Eltern würden dann keine rolle mehr spielen.
wieso sollte sie bafög bekommen, wenn sie die in dem gesetz genannten kriterien nicht erfüllt??
Weil dieses Gesetz ab April 2005 die Gültigkeit verloren hat und ein neues Gesetz für die Bewilligung/ablehnug angewendet werden müsste, bei dem es dann nicht zur ablehnung gekommen würde...
sollen wir dir nun hilfestellung geben, wie du die eh schon laschen auländer- , einwanderungsgesetze umgehen kannst um unseren sozialstaat noch weiter zu belasten??
Sie möchte keine Gesetze umgehen ..sonder lediglich das Gültige Gesetze auch bei ihr Juristisch korrekt angewendet werden... (kapiere nicht wie du das aus dem Text nicht verstehen konntest)
wegen dem neuen gesetz: heisst das, dass ihre eltern dennoch wenigstens drei jahre erwerbstätig gewesen sein müssen?? wenn ja, dann erfüllt sie die anforderungen für eine förderung ja noch immer nicht.
Stimmt nicht die Eltern würden dann keine rolle mehr spielen.
würde ersetzen durch wäre
BAföG § 8 Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.
1354),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als
Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf
Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum
Aufenthalt berechtigt sind,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei
denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besteht,
7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein
Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers
nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von
ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der
Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der
darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß
grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten
haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des
förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei
Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die
Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren
Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem
vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben
hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs
Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.
1354),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als
Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf
Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum
Aufenthalt berechtigt sind,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei
denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besteht,
7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein
Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers
nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von
ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der
Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der
darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß
grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten
haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des
förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei
Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die
Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren
Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem
vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben
hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs
Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
BAföG § 10 Alter
(1)
(2)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde
Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer
Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem
Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu
einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. (weggefallen)
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere
der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine
Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
(1)
(2)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde
Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer
Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem
Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu
einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. (weggefallen)
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere
der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine
Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
ja, mein posting hört sich nach einem zweitem lesen schlimmer an, wie ich es meinte.
grüsse, Ra und viel glück.
grüsse, Ra und viel glück.
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Freundin wohl bereits über 30 Jahre alt ist und daher nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Migrantinnen auf Grund einer Gesetzesänderung keine fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein müssen, bliebe dennoch dieses Hindernis bestehen.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Migrantinnen auf Grund einer Gesetzesänderung keine fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein müssen, bliebe dennoch dieses Hindernis bestehen.
Danke Nataly !!!
Für die schnelle und ausführliche Antwort !!
Für die schnelle und ausführliche Antwort !!
Zu #1:
Möglicherweise ist mit dem neuen Gesetz das Zuwanderungsgesetz gemeint.
Möglicherweise ist mit dem neuen Gesetz das Zuwanderungsgesetz gemeint.
Allerdings gilt dieses Gesetz nicht erst ab 1.4.05.
Aus welchem Land kommt die Freundin, wie alt ist sie, wie lange ist sie in Deutschland?
Sie ist seit 6-8 jahren in Deutschland.. und müsste Ende 20, Anfang 30 sein Werde sie heute abend mal anrufen und nachfragen..
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