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    Klage gegen Anwalt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.05.05 22:55:05 von
    neuester Beitrag 28.05.05 21:31:16 von
    Beiträge: 7
    ID: 983.837
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      schrieb am 26.05.05 22:55:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Anwalt hat die Beschwerdebegründung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen meinen Schädiger verschlampt und nicht abgeschickt, so daß das Verfahren durch Generalstaatsanwaltschaft eingestellt wurde. Auch über diese Einstellung hat er mich erst so spät informiert, daß ein Klageerzwingungsverfahren nicht mehr möglich war.

      Auch in anderer Hinsicht hat er mir geschadet (z.B. unrichtige Verteidigererklärung gegenüber StA zu meinem Nachteil).

      Hat es Sinn eine Schadensersatzklage anzustrengen?
      Avatar
      schrieb am 26.05.05 23:21:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, könnte es sinnvoll sein.
      Avatar
      schrieb am 26.05.05 23:43:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Adhäsionsverfahren ? Schaden ? Zivilprozess gegen Schädiger denkbar ?
      Avatar
      schrieb am 27.05.05 00:17:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...nicht ganz so kurz, wäre denn ein Adhäsionsverfahren geplant gewesen, weil selbst in so einem Fall, könnte bei Ablehnung des Schadensersatzantrags durch das Strafgericht, dieser Schadensersatz gegenüber dem Schädiger noch in einem Zivilprozess geltend gemacht werden, von etwaigen Beweisfragen mal abgesehen, stellt sich die Frage, wo bei einer Einstellungsverfügung der Sta dann der zu beziffernde Schaden gegenüber dem Anwalt liegen würde...
      Avatar
      schrieb am 27.05.05 10:59:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mandant saß zu Unrecht in U-Haft

      Schlampige Verteidiger müssen zahlen


      crz/HB GARMISCH. Versäumt es ein Verteidiger trotz Auftrags des Mandanten, die Verlegung der Hauptverhandlung zu beantragen, muss er dem Mandanten Schmerzensgeld zahlen – wenn dieser wegen Versäumung des Termins in Haft gerät.

      Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin im Falle eines Ghanaers entschieden, der in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels angeklagt worden war. Die Hauptverhandlung war auf einen Tag im August terminiert worden.

      Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in Ghana heiraten wollte, bat er seine Verteidigerin darum, eine Terminsverlegung zu beantragen. Doch die Anwältin blieb untätig und informierte ihren Mandanten auch nicht über das Risiko einer Verhaftung bei Versäumung des Termins. Als der Angeklagte in Deutschland eintraf, wurde er verhaftet und saß 76 Tage in U-Haft. Dafür muss ihm die Verteidigerin nun 7 000 Euro zahlen.


      --------------------------------------------------------------------------------

      KG Berlin, Az.: 12 U 302/03


      HANDELSBLATT, Mittwoch, 25. Mai 2005, 07:31 Uhr

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      schrieb am 27.05.05 11:31:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      @nataly,
      habe keine RS-Versicherung.

      @Baehrs,
      bei der Schadensbezifferung liegt wohl das Problem: Verfahren wegen Anwaltsschlamperei eingestellt, deshalb kein gewonnener Prozeß. Allerdings ist kaum nachweisbar, daß der Prozeß ohne die Schlamperei gewonnen worden wäre.

      Ergo: grobe Anwaltsfehler sind immer dann nicht beklagbar, wenn ein entstandener Schaden nicht eindeutig auf diese Fehler zurückführbar ist?! MMn ein Freibrief für Anwälte! Für Schlamperei gegenüber Mandanten sollten sie IMMER zur Verantwortung gezogen werden können.
      Avatar
      schrieb am 28.05.05 21:31:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...allerdings...

      ...im Strafverfahren wird normalerweise der Täter ja nur verurteilt, Freiheitsstrafe, Geldstrafe(Staatskasse!)...

      ..deshalb steht auch unter den Einstellungsverfügungen der Sta immer, die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird hierdurch nicht berührt.., es hindert den Anwalt nun nicht die Schadenserstatzansprüche anderweitig geltend zu machen, deshalb die Frage nach dem Schaden...


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