Alterseinkünftegesetz: Bescheide offen halten !!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.06.05 14:29:15 von
neuester Beitrag 02.06.05 17:04:48 von
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Na endlich ...
... hat es doch tatsächlich schon jemand bis zum BFH geschafft, war jemand schneller als ich
Das bedeutet nun: Sofort gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen! Ich sehe nämlich sehr gute Chancen, dass der BFH unseren Gesetzesschlafmützen in Berlin (mal wieder) eine Breitseite verpasst.
BFH, Verfahren X R 11/05 - eingegangen am 23.05.2005
--------------------------------------------------------------------------------
Schlagwörter
Vorwegabzug, Werbungskosten, Rentenversicherung, Kürzung, Sonderausgabe
Rechtsfrage (Thema)
1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten: Sind Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen. Ist diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes)?2. Ist hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenden Regelungen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen?
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG § 9 Abs 1 S 1, §§ 22, 10 Abs 3 Nr 2, § 10c Abs 3 Nr 2
Rechtszug
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.2005; Aktenzeichen 11 K 6920/02 E)
In diesem Sinne
Taxpayer
... hat es doch tatsächlich schon jemand bis zum BFH geschafft, war jemand schneller als ich
Das bedeutet nun: Sofort gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen! Ich sehe nämlich sehr gute Chancen, dass der BFH unseren Gesetzesschlafmützen in Berlin (mal wieder) eine Breitseite verpasst.
BFH, Verfahren X R 11/05 - eingegangen am 23.05.2005
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Schlagwörter
Vorwegabzug, Werbungskosten, Rentenversicherung, Kürzung, Sonderausgabe
Rechtsfrage (Thema)
1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten: Sind Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen. Ist diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes)?2. Ist hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenden Regelungen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen?
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG § 9 Abs 1 S 1, §§ 22, 10 Abs 3 Nr 2, § 10c Abs 3 Nr 2
Rechtszug
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.2005; Aktenzeichen 11 K 6920/02 E)
In diesem Sinne
Taxpayer
Es gibt schon ein Verfahren aus 2002 vor dem BFH: I R 45/02
Es geht darin ganz allgemein um die Abzugsfähigkeit
von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten.
Es geht darin ganz allgemein um die Abzugsfähigkeit
von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten.
So richtig verstehe ich es nicht
Das Steuerbrutto kann sozusagen um die Rentenbeiträge gekürzt werden, weil nicht mehr Sonderausgabe sondern Werbungskosten ? Es werden nicht die Beiträge versteuert, sondern erst das Geld bei der Auszahlung. Richtig so ???
Das Steuerbrutto kann sozusagen um die Rentenbeiträge gekürzt werden, weil nicht mehr Sonderausgabe sondern Werbungskosten ? Es werden nicht die Beiträge versteuert, sondern erst das Geld bei der Auszahlung. Richtig so ???
@BarnyXXL
richtig ... ich kenne dieses anhängige Verfahren. Ich kenne aber auch die bisherige Rechtslage bzw. "Verwaltungsmeinung":
Die z.B. BfA-Zahlungen nach bisherigem Recht wurden völlig losgelöst von der vorherigen steuerlichen Beurteilung pauschal mit einem sog. Ertragsanteil besteuert; deshalb spricht hier der "Fachmann" nicht vom Erwerb einer Einkunftsquelle sondern vom Erwerb eines Rentenstammrechts (in meinen Augen eine falsche Unterscheidung, aber das tut hier nichts zur Sache).
Nach dem neuen Alterseinkünftegesetz wird jedoch die Rente (zumindest ab 2040) komplett besteuert, demnach erwerbe ich mir hier eine zukünftige Einkunftsquelle ...
Alles zusammengenommen ist dieses Alterseinkünftegesetz das besch... qualitativ minderwertigste Steuergesetz seit dem ich mich mit Steuerrecht beschäftige (1991).
@Snowy58
... genau so ... das nennt man "nachgelagerte Besteuerung"; Beiträge steuerfrei lassen und Rentenzahlungen besteuern. Aber unsere Schwachmaten in Berlin haben aus dem ansich guten System eine Abzocke gemacht ... auf gut deutsch: nach dem jetzigen Gesetzesstand darfst Du nur zum Teil Beiträge geltend machen aber im Alter (bis zu) 100% steuerpflichtig machen.
taxpayer
richtig ... ich kenne dieses anhängige Verfahren. Ich kenne aber auch die bisherige Rechtslage bzw. "Verwaltungsmeinung":
Die z.B. BfA-Zahlungen nach bisherigem Recht wurden völlig losgelöst von der vorherigen steuerlichen Beurteilung pauschal mit einem sog. Ertragsanteil besteuert; deshalb spricht hier der "Fachmann" nicht vom Erwerb einer Einkunftsquelle sondern vom Erwerb eines Rentenstammrechts (in meinen Augen eine falsche Unterscheidung, aber das tut hier nichts zur Sache).
Nach dem neuen Alterseinkünftegesetz wird jedoch die Rente (zumindest ab 2040) komplett besteuert, demnach erwerbe ich mir hier eine zukünftige Einkunftsquelle ...
Alles zusammengenommen ist dieses Alterseinkünftegesetz das besch... qualitativ minderwertigste Steuergesetz seit dem ich mich mit Steuerrecht beschäftige (1991).
@Snowy58
... genau so ... das nennt man "nachgelagerte Besteuerung"; Beiträge steuerfrei lassen und Rentenzahlungen besteuern. Aber unsere Schwachmaten in Berlin haben aus dem ansich guten System eine Abzocke gemacht ... auf gut deutsch: nach dem jetzigen Gesetzesstand darfst Du nur zum Teil Beiträge geltend machen aber im Alter (bis zu) 100% steuerpflichtig machen.
taxpayer
[posting]16.779.607 von Taxpayer am 02.06.05 15:21:23[/posting]Alles zusammengenommen ist dieses Alterseinkünftegesetz das besch... qualitativ minderwertigste Steuergesetz seit dem ich mich mit Steuerrecht beschäftige (1991).
Ich tue dies seit 1984.
Ich tue dies seit 1984.
seit 1984 ... Du armes Schw...
auf welcher Seite wenn man fragen darf?
Gesetzgebung? Finanzverwaltung? Steuerberatung?
Und hast Du seit 1984 so ein Gesetz wie das Alterseinkünftegesetz schon mal gesehen?
auf welcher Seite wenn man fragen darf?
Gesetzgebung? Finanzverwaltung? Steuerberatung?
Und hast Du seit 1984 so ein Gesetz wie das Alterseinkünftegesetz schon mal gesehen?
[posting]16.780.660 von Taxpayer am 02.06.05 16:41:13[/posting]Auf der Seite der Guten natürlich.
Hmm...
Was war noch schlimmer?
Schlimmer waren für mich als Praktiker die Änderungen 1998 (durch Lafontaine) im Bereich der Unternehmensumstrukturierungen, die einen Jahrzehnte erprobten Erlaß (Mitunternehmererlaß) aufhoben, dann aber nach und nach wieder zurückgenommen wurden, sodass nun der alte Zustand fast wieder hergestellt worden ist.
Aufgrund der verschiedenen zeitlichen Anwendungsregeln konnte man keine Beratung ohne mehrere Jahrgänge der Gesetzesbücher durchführen.
Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln.
1998 hat ja Lafontaine die verschiedenen Steuervergünstigungen bei Strukturmassnahmen gekillt.
Irgendwie hat er ein Problem mit Unternehmern bzw. Besserverdienern, sieht man auch an der aktuellen Diskussion.
Hmm...
Was war noch schlimmer?
Schlimmer waren für mich als Praktiker die Änderungen 1998 (durch Lafontaine) im Bereich der Unternehmensumstrukturierungen, die einen Jahrzehnte erprobten Erlaß (Mitunternehmererlaß) aufhoben, dann aber nach und nach wieder zurückgenommen wurden, sodass nun der alte Zustand fast wieder hergestellt worden ist.
Aufgrund der verschiedenen zeitlichen Anwendungsregeln konnte man keine Beratung ohne mehrere Jahrgänge der Gesetzesbücher durchführen.
Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln.
1998 hat ja Lafontaine die verschiedenen Steuervergünstigungen bei Strukturmassnahmen gekillt.
Irgendwie hat er ein Problem mit Unternehmern bzw. Besserverdienern, sieht man auch an der aktuellen Diskussion.
Zum aktuellen Verfahren:
Es deutet viel darauf hin, dass die Regel verfassungswidrig ist. Dann bekäme der Staat aber ein massives Haushaltsproblem; ich habe von 22 Mrd. € pro Jahr gehört.
Kann sein, dass das Gericht nur eine Änderung des Gesetzes für die Zukunft verlangt, wie schon so oft.
Es kann aber auch sein, dass es verfassungsgemäß ist und zwar aus folgendem Grund:
Die ges. RV-Beiträge werden nicht in einen Kapitalstock eingezahlt, aus denen nachher die individuelle Rente für den Rentner gezahlt wird (wie bei priv. RV).
Vielmehr handelt es sich um ein Umlageverfahren, mit aktuellen Beiträge werden aktuelle Renten gezahlt, es wird also nicht angespart wie bei einem Kapitalstockverfahren.
Wie sagt doch der Jurist: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand !
Es deutet viel darauf hin, dass die Regel verfassungswidrig ist. Dann bekäme der Staat aber ein massives Haushaltsproblem; ich habe von 22 Mrd. € pro Jahr gehört.
Kann sein, dass das Gericht nur eine Änderung des Gesetzes für die Zukunft verlangt, wie schon so oft.
Es kann aber auch sein, dass es verfassungsgemäß ist und zwar aus folgendem Grund:
Die ges. RV-Beiträge werden nicht in einen Kapitalstock eingezahlt, aus denen nachher die individuelle Rente für den Rentner gezahlt wird (wie bei priv. RV).
Vielmehr handelt es sich um ein Umlageverfahren, mit aktuellen Beiträge werden aktuelle Renten gezahlt, es wird also nicht angespart wie bei einem Kapitalstockverfahren.
Wie sagt doch der Jurist: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand !
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