checkAd

    Alterseinkünftegesetz: Bescheide offen halten !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.06.05 14:29:15 von
    neuester Beitrag 02.06.05 17:04:48 von
    Beiträge: 8
    ID: 985.088
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 840
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 14:29:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Na endlich ...

      ... hat es doch tatsächlich schon jemand bis zum BFH geschafft, war jemand schneller als ich :D

      Das bedeutet nun: Sofort gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen! Ich sehe nämlich sehr gute Chancen, dass der BFH unseren Gesetzesschlafmützen in Berlin (mal wieder) eine Breitseite verpasst. :)


      BFH, Verfahren X R 11/05 - eingegangen am 23.05.2005

      --------------------------------------------------------------------------------

      Schlagwörter
      Vorwegabzug, Werbungskosten, Rentenversicherung, Kürzung, Sonderausgabe
      Rechtsfrage (Thema)
      1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten: Sind Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen. Ist diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes)?2. Ist hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenden Regelungen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen?

      - Zulassung durch FG -

      Rechtsmittelführer
      Steuerpflichtiger
      Normenkette
      EStG § 9 Abs 1 S 1, §§ 22, 10 Abs 3 Nr 2, § 10c Abs 3 Nr 2
      Rechtszug
      FG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.2005; Aktenzeichen 11 K 6920/02 E)

      In diesem Sinne
      Taxpayer
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 14:47:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es gibt schon ein Verfahren aus 2002 vor dem BFH: I R 45/02

      Es geht darin ganz allgemein um die Abzugsfähigkeit
      von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 15:03:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      So richtig verstehe ich es nicht :confused:

      Das Steuerbrutto kann sozusagen um die Rentenbeiträge gekürzt werden, weil nicht mehr Sonderausgabe sondern Werbungskosten ? Es werden nicht die Beiträge versteuert, sondern erst das Geld bei der Auszahlung. Richtig so ???
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 15:21:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      @BarnyXXL

      richtig ... ich kenne dieses anhängige Verfahren. Ich kenne aber auch die bisherige Rechtslage bzw. "Verwaltungsmeinung":

      Die z.B. BfA-Zahlungen nach bisherigem Recht wurden völlig losgelöst von der vorherigen steuerlichen Beurteilung pauschal mit einem sog. Ertragsanteil besteuert; deshalb spricht hier der "Fachmann" nicht vom Erwerb einer Einkunftsquelle sondern vom Erwerb eines Rentenstammrechts (in meinen Augen eine falsche Unterscheidung, aber das tut hier nichts zur Sache).

      Nach dem neuen Alterseinkünftegesetz wird jedoch die Rente (zumindest ab 2040) komplett besteuert, demnach erwerbe ich mir hier eine zukünftige Einkunftsquelle ...

      Alles zusammengenommen ist dieses Alterseinkünftegesetz das besch... qualitativ minderwertigste Steuergesetz seit dem ich mich mit Steuerrecht beschäftige (1991).

      @Snowy58

      ... genau so ... das nennt man "nachgelagerte Besteuerung"; Beiträge steuerfrei lassen und Rentenzahlungen besteuern. Aber unsere Schwachmaten in Berlin haben aus dem ansich guten System eine Abzocke gemacht ... auf gut deutsch: nach dem jetzigen Gesetzesstand darfst Du nur zum Teil Beiträge geltend machen aber im Alter (bis zu) 100% steuerpflichtig machen.

      taxpayer
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 15:50:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]16.779.607 von Taxpayer am 02.06.05 15:21:23[/posting]Alles zusammengenommen ist dieses Alterseinkünftegesetz das besch... qualitativ minderwertigste Steuergesetz seit dem ich mich mit Steuerrecht beschäftige (1991).

      Ich tue dies seit 1984. :)

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1790EUR -6,28 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 16:41:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      seit 1984 ... Du armes Schw...

      auf welcher Seite wenn man fragen darf?
      Gesetzgebung? Finanzverwaltung? Steuerberatung?

      Und hast Du seit 1984 so ein Gesetz wie das Alterseinkünftegesetz schon mal gesehen?
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 16:56:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]16.780.660 von Taxpayer am 02.06.05 16:41:13[/posting]Auf der Seite der Guten natürlich.

      Hmm...

      Was war noch schlimmer?

      Schlimmer waren für mich als Praktiker die Änderungen 1998 (durch Lafontaine) im Bereich der Unternehmensumstrukturierungen, die einen Jahrzehnte erprobten Erlaß (Mitunternehmererlaß) aufhoben, dann aber nach und nach wieder zurückgenommen wurden, sodass nun der alte Zustand fast wieder hergestellt worden ist.

      Aufgrund der verschiedenen zeitlichen Anwendungsregeln konnte man keine Beratung ohne mehrere Jahrgänge der Gesetzesbücher durchführen.

      Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln.

      1998 hat ja Lafontaine die verschiedenen Steuervergünstigungen bei Strukturmassnahmen gekillt.

      Irgendwie hat er ein Problem mit Unternehmern bzw. Besserverdienern, sieht man auch an der aktuellen Diskussion.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 17:04:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zum aktuellen Verfahren:

      Es deutet viel darauf hin, dass die Regel verfassungswidrig ist. Dann bekäme der Staat aber ein massives Haushaltsproblem; ich habe von 22 Mrd. € pro Jahr gehört.

      Kann sein, dass das Gericht nur eine Änderung des Gesetzes für die Zukunft verlangt, wie schon so oft.

      Es kann aber auch sein, dass es verfassungsgemäß ist und zwar aus folgendem Grund:

      Die ges. RV-Beiträge werden nicht in einen Kapitalstock eingezahlt, aus denen nachher die individuelle Rente für den Rentner gezahlt wird (wie bei priv. RV).

      Vielmehr handelt es sich um ein Umlageverfahren, mit aktuellen Beiträge werden aktuelle Renten gezahlt, es wird also nicht angespart wie bei einem Kapitalstockverfahren.

      Wie sagt doch der Jurist: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand !

      ;)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Alterseinkünftegesetz: Bescheide offen halten !!!