Warum in NRW höhere Kirchensteuer als in Bayern? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.07.05 09:56:19 von
neuester Beitrag 22.07.05 18:09:02 von
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Ich zahle in NRW 9% der Lohnsteuer als Kirchensteuer. In Bayern (beispielhaft für andere Bundesländer) gilt ein Satz von 8%.
Warum diese Diskriminierung? Weiß das einer von Euch?
Warum diese Diskriminierung? Weiß das einer von Euch?
Austreten macht Null Prozent Abzug von der Lohnsteuer.
DS
DS
[posting]17.201.536 von Carlo Disagio am 11.07.05 09:56:19[/posting]Muss an der "Heiligen Inquisition" liegen!!!!
Ganz einfach, weil wir hier in Bayern noch ein sogenanntes "Kirchgeld" zahlen, und dafür ist dann eben die Kirchensteuer 1% niedriger. Also keine Angst, wir kommen nicht besser weg
[posting]17.201.786 von Dollarscheffler am 11.07.05 10:15:16[/posting]Du wirst doch nicht Dein Seelenheil auf Spiel setzen wollen!
Ich finde die Kirchensteuer ungerecht. Die sollten alle zahlen müssen. Die die austreten, sollten dafür eine Sozialabgabe zahlen müssen als Ausgeich für die Differenz zu dem, was die Kirche für sich selbst ausgibt und dem, was die Kirchen nur durchreichen an Sozialeinrichtungen.
Ich finde die Kirchensteuer ungerecht. Die sollten alle zahlen müssen. Die die austreten, sollten dafür eine Sozialabgabe zahlen müssen als Ausgeich für die Differenz zu dem, was die Kirche für sich selbst ausgibt und dem, was die Kirchen nur durchreichen an Sozialeinrichtungen.
Ich finde die Kirchensteuer auch ungerecht.
Gerechter wäre, keine Steuer, sondern jeder zahlt Eintritt beim Betreten eines Gotteshauses / kirchl. Einrichtung.
Gerechter wäre, keine Steuer, sondern jeder zahlt Eintritt beim Betreten eines Gotteshauses / kirchl. Einrichtung.
..genau, und beispielsweise die Caritas, und sonstige soziale Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft, widmen sich nur noch denen, die vorher bezahlt haben...
...vielleicht weil`s bei uns in Bayern mehr katholische Kirchen gibt als bei Euch und ihr somit noch einiges an Aufbauarbeiten vor Euch habt?
Diskriminierung kann man das ja wohl nicht nennen, schließlich zahlst du ja freiwillig...
#4,
danke für die hilfreiche Antwort. Das mit dem Kirchgeld hatte ich nicht gewusst.
danke für die hilfreiche Antwort. Das mit dem Kirchgeld hatte ich nicht gewusst.
Kirchgeld gibt es sowohl in Bayern als auch in Nordrhein-Westfalen; damit lässt sich der höhere Steuersatz in NRW nicht erklären:
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
--------------------------------------------------------------------------------
Kirchensteuergesetz
Durchführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz
4. Durchführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz
Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Betriebsstättenbesteuerung
Kirchensteuerbeschluss 2001
Kirchensteuerbeschluss 2003
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
vom 22. April 1975 (GV. NW. 1975 S. 438); zuletzt geändert durch 3. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.3.2001 (GVBl.S. 103) zur Gliederung
I. Besteuerungsrecht
§ 1
Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.
§ 2
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
2. als Ortskirchensteuer
3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer
erhoben werden.
(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.
(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.
II. Persönliche Steuerpflicht
§ 3
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern
§ 4
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder
b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)
2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
4. als allgemeines Kirchgeld.
5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.
(4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
http://www.kigst.de/gesetze/kirchgesetze/kistg-l-nrw.htm
http://www.muenchen-evangelisch.de/glaube/kirchgeld.html
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
--------------------------------------------------------------------------------
Kirchensteuergesetz
Durchführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz
4. Durchführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz
Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Betriebsstättenbesteuerung
Kirchensteuerbeschluss 2001
Kirchensteuerbeschluss 2003
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
vom 22. April 1975 (GV. NW. 1975 S. 438); zuletzt geändert durch 3. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.3.2001 (GVBl.S. 103) zur Gliederung
I. Besteuerungsrecht
§ 1
Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.
§ 2
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
2. als Ortskirchensteuer
3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer
erhoben werden.
(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.
(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.
II. Persönliche Steuerpflicht
§ 3
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern
§ 4
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder
b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)
2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
4. als allgemeines Kirchgeld.
5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.
(4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
http://www.kigst.de/gesetze/kirchgesetze/kistg-l-nrw.htm
http://www.muenchen-evangelisch.de/glaube/kirchgeld.html
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