Vorläufigkeitsbescheid nach § 165 Abs 1 Satz 2 AO - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.08.05 12:06:38 von
neuester Beitrag 07.08.05 13:01:06 von
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Hallo,
ein Kollege von mir hat vor einigen Tagen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 beikommen.
Zur Festsetzung steht:
Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Bedeutet das, dass die Transaktionen und Werbungskosten, die er getätigt hat vom Finanzamt noch einmal geprüft werden.
Oder wird die Verläufigkeitserklärung immer dann erklärt, wenn Spekulationsgeschäfte getätigt werden.
Im Jahr 2003 hat er ebenfalls Spekulationsgeschäfte getätigt sowie Werbungskosten angegeben.
Damals wurde im Einkommensteuerbescheid der obige Verläufigkeitsvermerkt allerdings nicht angegeben.
Liegt der Grund des Vorläufigkeitsvermerkes darin, dass man jetzt gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch diesen Vermerk des Finanzamtes keinen Einspruch einlegen muss.
Folgt diesem vorläufigen Bescheid demnächst noch ein endgültiger?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Aribbos
ein Kollege von mir hat vor einigen Tagen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 beikommen.
Zur Festsetzung steht:
Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Bedeutet das, dass die Transaktionen und Werbungskosten, die er getätigt hat vom Finanzamt noch einmal geprüft werden.
Oder wird die Verläufigkeitserklärung immer dann erklärt, wenn Spekulationsgeschäfte getätigt werden.
Im Jahr 2003 hat er ebenfalls Spekulationsgeschäfte getätigt sowie Werbungskosten angegeben.
Damals wurde im Einkommensteuerbescheid der obige Verläufigkeitsvermerkt allerdings nicht angegeben.
Liegt der Grund des Vorläufigkeitsvermerkes darin, dass man jetzt gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch diesen Vermerk des Finanzamtes keinen Einspruch einlegen muss.
Folgt diesem vorläufigen Bescheid demnächst noch ein endgültiger?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Aribbos
[posting]17.457.833 von Aribbos am 05.08.05 12:06:38[/posting]hast BM
nein, hat meines Wissens mit den Spekulationsgeschäften gar nix zu tun.
man muss auch nicht Einspruch erheben, es geht glaube ich um anhängende Verfahren, bei denen es noch keine Urteile gibt ... oder so ähnlich ...
man muss auch nicht Einspruch erheben, es geht glaube ich um anhängende Verfahren, bei denen es noch keine Urteile gibt ... oder so ähnlich ...
Bei § 165 AO immer aufpassen.
In den Erläuterungen steht genau beschrieben, in welcher Hinsicht der Bescheid vorläufig ist. Spekulationsgewinne sind m.E. standartisiert nicht von § 165 AO erfasst.
Im Übrigen wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. Du kannst Dich nur mittels eines Einspruchs (1 Monat) gegen Festsetzungen wehren.
In den Erläuterungen steht genau beschrieben, in welcher Hinsicht der Bescheid vorläufig ist. Spekulationsgewinne sind m.E. standartisiert nicht von § 165 AO erfasst.
Im Übrigen wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. Du kannst Dich nur mittels eines Einspruchs (1 Monat) gegen Festsetzungen wehren.
In meinem Bescheid steht unter Erläuterungen folgendes:
"Die Vorläufigkeitserklärung erfasst die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden.
Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."
So, und was bedeutet das jetzt? Stand schon 2002 und 2003 auch drinnen.
"Die Vorläufigkeitserklärung erfasst die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden.
Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."
So, und was bedeutet das jetzt? Stand schon 2002 und 2003 auch drinnen.
@rambold
Dann ist der Bescheid auch nur hinsichtlich der "angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar " vorläufig. Welche genau das sind, musst du dem Bescheid entnehmen. Nur, wenn § 23 davon erfasst ist, dann geht es um Spekulationsgewinne.
Dann ist der Bescheid auch nur hinsichtlich der "angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar " vorläufig. Welche genau das sind, musst du dem Bescheid entnehmen. Nur, wenn § 23 davon erfasst ist, dann geht es um Spekulationsgewinne.
Zum Vorläufigkeitsvermerk MUSS im Bescheid noch mehr stehen.
Bitte nochmal prüfen.
Wahrscheinlich handelt es sich um die Standardvorläufigkeitsvermerke der Finanzverwaltung.
Bitte nochmal prüfen.
Wahrscheinlich handelt es sich um die Standardvorläufigkeitsvermerke der Finanzverwaltung.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Habe mich beim Kolegen nochmal erkundigt, er hat sich die Erläuterungen angeschaut, dort steht folgendes:
"Sie waren für 2004 von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Geben Sie bitte ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Einkommensteuererklärung ab."
Seine Frage:
Was hat das zu bedeutet?
Er hat doch für 2004 eine Einkommensteuererklärung abgegeben
und weiter steht:
Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich:
a) der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
b) der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGB1. I S. 3076, 2004 I S.69) geänderten Vorschriften
Bedeutet das alles, dass er sich hinsichtlich der Bemerkung: "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig" keine Sorgen machen muss?
Vielen Dank nochmal für Eure Antworten
Gruß
Aribbos
Habe mich beim Kolegen nochmal erkundigt, er hat sich die Erläuterungen angeschaut, dort steht folgendes:
"Sie waren für 2004 von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Geben Sie bitte ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Einkommensteuererklärung ab."
Seine Frage:
Was hat das zu bedeutet?
Er hat doch für 2004 eine Einkommensteuererklärung abgegeben
und weiter steht:
Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich:
a) der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
b) der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGB1. I S. 3076, 2004 I S.69) geänderten Vorschriften
Bedeutet das alles, dass er sich hinsichtlich der Bemerkung: "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig" keine Sorgen machen muss?
Vielen Dank nochmal für Eure Antworten
Gruß
Aribbos
Nachtrag:
der Kollege wundert sich, weil bisher noch NIE so ein Vermerk in einem Bescheid aufgeführt wurde.
aber vielleicht wird das jetzt so gemacht
Gruß
Aribbos
der Kollege wundert sich, weil bisher noch NIE so ein Vermerk in einem Bescheid aufgeführt wurde.
aber vielleicht wird das jetzt so gemacht
Gruß
Aribbos
1. Abgabe einer Erklärung
Er muss AB 2005 zwingend eine ESt-Erklärung abgeben, weil offensichtlich irgendwelche Veranlagungstatbestände des § 46 EStG erfüllt sind.
2. Vorläufigkeitsvermerke
Er muss sich KEINE Sorgen machen und auch um nichts kümmern. Es handelt sich um Standardvorläufigkeitsvermerke der Finanzverwaltung.
Er muss AB 2005 zwingend eine ESt-Erklärung abgeben, weil offensichtlich irgendwelche Veranlagungstatbestände des § 46 EStG erfüllt sind.
2. Vorläufigkeitsvermerke
Er muss sich KEINE Sorgen machen und auch um nichts kümmern. Es handelt sich um Standardvorläufigkeitsvermerke der Finanzverwaltung.
" Sie waren für 2004 von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Geben Sie bitte ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Einkommensteuererklärung ab."
Dieser Vermerk deutet darauf hin, dass der Kollege neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Gehalt, Lohn) andere Einkünfte hat (z.B. Mieteinkünfte, Speku-Einkünfte)und daher verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung abzugeben.
Bedeutet das alles, dass er sich hinsichtlich der Bemerkung: " Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig" keine Sorgen machen muss?
Dies ist ein reiner Routinevermerk, Anlass zur Sorge besteht nicht.
Liegt der Grund des Vorläufigkeitsvermerkes darin, dass man jetzt gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch diesen Vermerk des Finanzamtes keinen Einspruch einlegen muss.
Nachdem bezüglich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeblich kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, muss Einspruch eingelegt werden. Allerdings kann ich das nicht ganz glauben, denn es gibt ein BMF-Schreiben, wonach bezüglich dieser Einkünfte und auch wegen weiterer Punkte der ESt-Bescheid für vorläufig zu erklären ist. Ich glaube nicht, dass nur die nachfolgenden Punkte enthalten waren:
a) der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
der Kollege wundert sich, weil bisher noch NIE so ein Vermerk in einem Bescheid aufgeführt wurde.
Das wundert mich sehr, denn eigentlich werden alle ESt-bescheide seit längerem mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Vermutlich hat der Kollege die Bescheide nicht sorgfältig durchgelesen.
Dieser Vermerk deutet darauf hin, dass der Kollege neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Gehalt, Lohn) andere Einkünfte hat (z.B. Mieteinkünfte, Speku-Einkünfte)und daher verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung abzugeben.
Bedeutet das alles, dass er sich hinsichtlich der Bemerkung: " Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig" keine Sorgen machen muss?
Dies ist ein reiner Routinevermerk, Anlass zur Sorge besteht nicht.
Liegt der Grund des Vorläufigkeitsvermerkes darin, dass man jetzt gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch diesen Vermerk des Finanzamtes keinen Einspruch einlegen muss.
Nachdem bezüglich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeblich kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, muss Einspruch eingelegt werden. Allerdings kann ich das nicht ganz glauben, denn es gibt ein BMF-Schreiben, wonach bezüglich dieser Einkünfte und auch wegen weiterer Punkte der ESt-Bescheid für vorläufig zu erklären ist. Ich glaube nicht, dass nur die nachfolgenden Punkte enthalten waren:
a) der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
der Kollege wundert sich, weil bisher noch NIE so ein Vermerk in einem Bescheid aufgeführt wurde.
Das wundert mich sehr, denn eigentlich werden alle ESt-bescheide seit längerem mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Vermutlich hat der Kollege die Bescheide nicht sorgfältig durchgelesen.
@Nataly
vielen Dank für Deine Antworten.
Habe mir jeweils den Bescheid für die letzten beiden Jahren des Kollegen schicken lassen.
Es besteht kein Zweifel:
im Bescheid für das Jahr 2003 steht nichts von vorläufig.
auf der 1. Seite steht nur Festsetzung und danach findet sich die übliche Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Unter Erläuterungen steht wie auch in den vorangegangenen Jahren:
Verbleibende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen in anderen Jahren ausgeglichen werden.
im jetzt erhaltenen Bescheid für das Jahr 2004 steht unter Festsetzung:
Der Bescheid ist nach § 165 Abs.1 Satz 2AO verläufig.
Auf der 2. Seite steht wieder unter Erläuterungen:
Verbleibende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen in anderen Jahren ausgeglichen werden.
bezüglich der Einkommensteuererklärung
ja er hatte im Jahr 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen, diese lagen aber unter dem Freibetrag, somit hat er diese NICHT angegeben, Dvidenden hatte er nicht, weil er keine Aktien hat.
er hatte im Jahr 2004 auch einen 400 EUR Job, diesen aber bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 nicht angegeben.
Das war wohl der Grund für den Vermerk bezüglich der Einkommensteuererklärung.
bezüglich der Verläufigkeit sind NUR die Punkte a) und b) erwähnt, die ich in meinem früheren Posting genannt habe.
Die Gewinne, die im letzten Jahr angefallenen sind, wurden aber mit noch verbliebenen Verlusten verrechnet
Bist Du weiterhin der Ansicht, dass Einspruch eingelegt werden sollte. Die Gewinne wurden doch mit den früheren Verlusten verrechnet. Somit scheint diesbezüglich alles in Ordnung zu sein.
Vielen Dank nochmals für Deine Antwort.
Gruß
Aribbos
vielen Dank für Deine Antworten.
Habe mir jeweils den Bescheid für die letzten beiden Jahren des Kollegen schicken lassen.
Es besteht kein Zweifel:
im Bescheid für das Jahr 2003 steht nichts von vorläufig.
auf der 1. Seite steht nur Festsetzung und danach findet sich die übliche Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Unter Erläuterungen steht wie auch in den vorangegangenen Jahren:
Verbleibende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen in anderen Jahren ausgeglichen werden.
im jetzt erhaltenen Bescheid für das Jahr 2004 steht unter Festsetzung:
Der Bescheid ist nach § 165 Abs.1 Satz 2AO verläufig.
Auf der 2. Seite steht wieder unter Erläuterungen:
Verbleibende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften/Leistungen in anderen Jahren ausgeglichen werden.
bezüglich der Einkommensteuererklärung
ja er hatte im Jahr 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen, diese lagen aber unter dem Freibetrag, somit hat er diese NICHT angegeben, Dvidenden hatte er nicht, weil er keine Aktien hat.
er hatte im Jahr 2004 auch einen 400 EUR Job, diesen aber bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 nicht angegeben.
Das war wohl der Grund für den Vermerk bezüglich der Einkommensteuererklärung.
bezüglich der Verläufigkeit sind NUR die Punkte a) und b) erwähnt, die ich in meinem früheren Posting genannt habe.
Die Gewinne, die im letzten Jahr angefallenen sind, wurden aber mit noch verbliebenen Verlusten verrechnet
Bist Du weiterhin der Ansicht, dass Einspruch eingelegt werden sollte. Die Gewinne wurden doch mit den früheren Verlusten verrechnet. Somit scheint diesbezüglich alles in Ordnung zu sein.
Vielen Dank nochmals für Deine Antwort.
Gruß
Aribbos
@Aribbos zu #12:
Bei Verlusten aus Speku-Geschäften ist kein Vorläufigkeitsvermerk vorgesehen und auch ein Einspruch sollte in diesen Fällen nicht eingelegt werden.
Ich war von positiven Einkünften ausgegangen.
Bei Verlusten aus Speku-Geschäften ist kein Vorläufigkeitsvermerk vorgesehen und auch ein Einspruch sollte in diesen Fällen nicht eingelegt werden.
Ich war von positiven Einkünften ausgegangen.
Die Gewinne, die im letzten Jahr angefallenen sind, wurden aber mit noch verbliebenen Verlusten verrechnet
Nachdem aber im letzten Jahr Gewinne aus Speku-Geschäften angefallen sind, kann dagegen Einspruch eingelegt werden, auch wenn diese mit dem Verlustvortrag verrechnet wurden. Wenn im letzten Jahr Gewinne angefallen sind, müßte eigentlich ein Vorläufigkeitsvermerk vorhanden sein.
Nachdem aber im letzten Jahr Gewinne aus Speku-Geschäften angefallen sind, kann dagegen Einspruch eingelegt werden, auch wenn diese mit dem Verlustvortrag verrechnet wurden. Wenn im letzten Jahr Gewinne angefallen sind, müßte eigentlich ein Vorläufigkeitsvermerk vorhanden sein.
"Wenn Spekulationsgewinne beim FA-Bescheid unter Vorbehalt
festgesetzt werden,braucht man sich keine Sorgen zu machen"
Dies ist mit Vorsicht zu genießen.
Man kann nur die Aussetzung beantragen,wenn man selbst
Widerspruch gegen diese Veranlagung eingelegt hat.
festgesetzt werden,braucht man sich keine Sorgen zu machen"
Dies ist mit Vorsicht zu genießen.
Man kann nur die Aussetzung beantragen,wenn man selbst
Widerspruch gegen diese Veranlagung eingelegt hat.
Zu #15:
Das trifft zu. Ob man AdV beantragt, sollte man sich aber überlegen. Lohnt sich nicht unbedingt.
Das trifft zu. Ob man AdV beantragt, sollte man sich aber überlegen. Lohnt sich nicht unbedingt.
[posting]17.467.286 von NATALY am 06.08.05 12:19:18[/posting]In Bezug auf"Rückwirkung verlängerte Spekufrist Immos"
ist es sicherlich von Vorteil.
ist es sicherlich von Vorteil.
Vielen Dank für Eure Erklärungen
Jetzt ist der Kollege beruhigt.
Jetzt ist der Kollege beruhigt.
[posting]17.463.533 von NATALY am 05.08.05 19:13:33[/posting]hallo,
ist mein Vermerk in #5 auch nur ein Routinevermerk?
ist mein Vermerk in #5 auch nur ein Routinevermerk?
ja, allerdings muss es hier zu auch noch weitere "Hinweise" im Steuerbescheid geben.
[posting]17.468.249 von Tulpenblase am 06.08.05 18:25:57[/posting]ja stimmt, in den Erläuterungen steht noch folgendes:
[...]
Die Feststetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europ. Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich
- der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3 EStg)
- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
- der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach §12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
[...]
ansonsten steht nix im bescheid.
also ich versteh nur Bahnhof ...
[...]
Die Feststetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europ. Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich
- der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3 EStg)
- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
- der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach §12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
[...]
ansonsten steht nix im bescheid.
also ich versteh nur Bahnhof ...
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