Frage zum Ausfüllen der Anlage St , Zeile 33 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.08.05 15:25:10 von
neuester Beitrag 15.08.05 09:48:02 von
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Hallo,
habe eine Frage zum Ausfüllen der Anlage St, Zeile 33
dort steht:
Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. EStG abgezogen (Geschenke, Betriebsaufwendungen usw., jedoch ausgenommen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten)
BEDEUTET DAS:
dass in diesem Feld die Betriebsausgaben eingetragen werden, von diesen Ausgaben werden aber Geschenke, Betriebsaufwendunge usw. abgezogen
Verstehe ich das so richtig?
Vielen Dank
Gruß
Aribbos
habe eine Frage zum Ausfüllen der Anlage St, Zeile 33
dort steht:
Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. EStG abgezogen (Geschenke, Betriebsaufwendungen usw., jedoch ausgenommen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten)
BEDEUTET DAS:
dass in diesem Feld die Betriebsausgaben eingetragen werden, von diesen Ausgaben werden aber Geschenke, Betriebsaufwendunge usw. abgezogen
Verstehe ich das so richtig?
Vielen Dank
Gruß
Aribbos
Steuerformular: Angaben zur Anlage St - Für statistische Zweck
Eingetragen werden unter anderem:
Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen Alle drei Jahre gibt es ein so genanntes statistisches Jahr, in dem die Anlage St abzugeben ist. Das nächste statistische Jahr ist 2007.
Diese Anlage ist Bestandteil der Steuererklärung und zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken abzugeben. Die Angaben sind zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke der Statistik 2004 nach dem Gesetz über Steuerstatistikenerforderlich (§ 150 Abs. 5 AO).
Werden Einkünfte als Mitunternehmer oder Beteiligter bezogen, sind die Angaben in dieser Anlage insoweit von der Gesellschaft zusammen mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu machen. Wird der Gewinn gesondert festgestellt, sind die Angaben insoweit zusammen mit der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu machen.
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/14/Steuerformular:+Anlag…
Eingetragen werden unter anderem:
Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen Alle drei Jahre gibt es ein so genanntes statistisches Jahr, in dem die Anlage St abzugeben ist. Das nächste statistische Jahr ist 2007.
Diese Anlage ist Bestandteil der Steuererklärung und zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken abzugeben. Die Angaben sind zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke der Statistik 2004 nach dem Gesetz über Steuerstatistikenerforderlich (§ 150 Abs. 5 AO).
Werden Einkünfte als Mitunternehmer oder Beteiligter bezogen, sind die Angaben in dieser Anlage insoweit von der Gesellschaft zusammen mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu machen. Wird der Gewinn gesondert festgestellt, sind die Angaben insoweit zusammen mit der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu machen.
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/14/Steuerformular:+Anlag…
@Aribbos:
Du hast nicht genau nachgelesen. Es geht nicht um Betriebsausgaben iSv § 4 EStG, sondern (nur) um solche nach § 4 Abs. 5 EStG:
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass,
soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und
betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und
der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige
schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in
einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der
Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für
jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei
seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2
entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung
maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der
Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die
für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der
höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser
Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei
einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die
ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die
Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz
5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für
jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur
Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen
nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
<3>Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2
ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis
6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese
Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
6a. (weggefallen)
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur
Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf
den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht,
soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt
wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag,
die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden
sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des
Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet
werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das
die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften
oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und
die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde
von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht
einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1
ermittelt wird.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
Du hast nicht genau nachgelesen. Es geht nicht um Betriebsausgaben iSv § 4 EStG, sondern (nur) um solche nach § 4 Abs. 5 EStG:
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass,
soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und
betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und
der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige
schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in
einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der
Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für
jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei
seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2
entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung
maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der
Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die
für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der
höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser
Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei
einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die
ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die
Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz
5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für
jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur
Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen
nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
<3>Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2
ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis
6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese
Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
6a. (weggefallen)
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur
Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf
den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht,
soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt
wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag,
die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden
sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des
Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet
werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das
die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften
oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und
die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde
von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht
einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1
ermittelt wird.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
Sinn und Zweck der Anlage St ist es, den Umfang steuerlicher Vergünstigungen festzustellen. Der Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen stellt grundsätzlich keine Steuervergünstigung dar.
@Nataly zu viel der Ehr für Anlage St
Soll doch das Finanzamt diese ausfüllen,
weil schließlich der Herr Finanzminister oder jemand anders wissen möchte,
wer, was, wann, in welcher Höhe so alles absetzt
Soll doch das Finanzamt diese ausfüllen,
weil schließlich der Herr Finanzminister oder jemand anders wissen möchte,
wer, was, wann, in welcher Höhe so alles absetzt
@Tulpenblase:
Habe Verständnis für deine Haltung. Am einfachsten löst man das Problem durch Verwendung einer Steuersoftware. Die füllt dann auch die Anlage St (St = Statistik) aus.
Habe Verständnis für deine Haltung. Am einfachsten löst man das Problem durch Verwendung einer Steuersoftware. Die füllt dann auch die Anlage St (St = Statistik) aus.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten
Gruß
Aribbos
Gruß
Aribbos
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