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    Frage zum Ausfüllen der Anlage St , Zeile 33 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.05 15:25:10 von
    neuester Beitrag 15.08.05 09:48:02 von
    Beiträge: 7
    ID: 999.785
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      Avatar
      schrieb am 13.08.05 15:25:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe eine Frage zum Ausfüllen der Anlage St, Zeile 33

      dort steht:
      Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. EStG abgezogen (Geschenke, Betriebsaufwendungen usw., jedoch ausgenommen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten)


      BEDEUTET DAS:
      dass in diesem Feld die Betriebsausgaben eingetragen werden, von diesen Ausgaben werden aber Geschenke, Betriebsaufwendunge usw. abgezogen

      Verstehe ich das so richtig?

      Vielen Dank

      Gruß
      Aribbos
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 19:15:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Steuerformular: Angaben zur Anlage St - Für statistische Zweck

      Eingetragen werden unter anderem:
      Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
      Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
      Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen Alle drei Jahre gibt es ein so genanntes statistisches Jahr, in dem die Anlage St abzugeben ist. Das nächste statistische Jahr ist 2007.

      Diese Anlage ist Bestandteil der Steuererklärung und zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken abzugeben. Die Angaben sind zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke der Statistik 2004 nach dem Gesetz über Steuerstatistikenerforderlich (§ 150 Abs. 5 AO).

      Werden Einkünfte als Mitunternehmer oder Beteiligter bezogen, sind die Angaben in dieser Anlage insoweit von der Gesellschaft zusammen mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu machen. Wird der Gewinn gesondert festgestellt, sind die Angaben insoweit zusammen mit der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu machen.
      http://www.banktip.de/rubrik2/15988/14/Steuerformular:+Anlag…
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 19:22:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Aribbos:
      Du hast nicht genau nachgelesen. Es geht nicht um Betriebsausgaben iSv § 4 EStG, sondern (nur) um solche nach § 4 Abs. 5 EStG:

      (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

      1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des

      Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder

      Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
      Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
      2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass,
      soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der
      allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und

      betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und

      der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige

      schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und

      Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in

      einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
      Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
      3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der
      Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
      Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
      außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
      4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten
      sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
      Bewirtungen;
      5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den

      folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige

      vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
      angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für
      jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
      vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
      Tätigkeitsmittelpunkt
      a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
      b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
      Pauschbetrag von 12 Euro,
      c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
      Pauschbetrag von 6 Euro
      abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
      nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
      stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der

      überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei

      seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
      wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2
      entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung

      maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der

      Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die
      für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der
      höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
      Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
      Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
      dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
      Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser

      Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei

      einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben

      Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die

      ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die

      Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz
      5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
      betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für
      jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine
      Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils
      höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer
      Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur
      Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die
      Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
      6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
      Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen

      nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9

      Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
      <3>Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
      positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
      Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
      Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
      Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2
      ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
      positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
      Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden
      Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis
      6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der
      Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1
      Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des
      inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
      Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese
      Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
      6a. (weggefallen)
      6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der

      Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche

      Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten
      betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die
      betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur

      Verfügung steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren

      Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
      nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
      und beruflichen Betätigung bildet;
      7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen,
      die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
      berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
      anzusehen sind;
      8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,

      Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur

      Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
      Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
      lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens

      dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf

      den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht,

      soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt
      wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag,
      die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden
      sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
      8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
      9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des
      Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet
      werden;
      10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
      wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die
      den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das

      die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften

      oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und
      die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
      Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von

      Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die

      Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer

      Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft

      oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde

      von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
      11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht
      einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder
      Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder
      wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1
      ermittelt wird.

      2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 19:26:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sinn und Zweck der Anlage St ist es, den Umfang steuerlicher Vergünstigungen festzustellen. Der Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen stellt grundsätzlich keine Steuervergünstigung dar.
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 19:49:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Nataly zu viel der Ehr für Anlage St :rolleyes:

      Soll doch das Finanzamt diese ausfüllen,
      weil schließlich der Herr Finanzminister oder jemand anders wissen möchte,
      wer, was, wann, in welcher Höhe so alles absetzt:D

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      schrieb am 13.08.05 21:18:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Tulpenblase:
      Habe Verständnis für deine Haltung. Am einfachsten löst man das Problem durch Verwendung einer Steuersoftware. Die füllt dann auch die Anlage St (St = Statistik) aus.
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 09:48:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank für die hilfreichen Antworten

      Gruß

      Aribbos


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